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BGH · II ZR 95/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 95/56

Rechtssatzs Bei der Einbruchdiebstahlversicherung genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweispflicht zunächst mit dem Nachweis eines Sachverhalts* der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen läßt* daß die versicherten Sachen in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet worden sind* Behauptet der Versicherer, daß ein Einbruchdiebstahl vom Versicherungsnehmer nur vorgetäuscht worden sei, so hat er die Tatsachen zu beweisen, die die Annahme eines Versicherungsbetruges nahelegeno Alsdann ist es Sache des Versicherungsnehmers, diesen Verdacht zu entkräften* der Beklagten ihren Hausrat unter Einschluß von Gold- und Silbersachen im Werte von 20.000 DM 'sowie Schmucksachen im \7erte von ebenfalls 20,000 DM gegen Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Beraubungs- und Beitungswasserschäden versichert, 'Die Ehefrau verwahrte ihren Schmuck in einem Schubfach ihrer Frisiertoilette im Schlafzimmer auf dem ersten Stocke Den einzigen Schlüssel zu diesem Schubfach verbarg sie im Hutfach eines Kleiderschrankse Als sie im Mai 1953 ein Krankenhaus aufsuchen mußte, übergab -sie die Schlüssel zu dem Kleiderschrank und zur Frisierkommode dem Kläger» Dieser will den Schlüssel zur•Frisiertoilette wiederum im Hutfach des Kleiderschranks und den Schrankschlüssel in der Hausapotheke versteckt haben- Am Abend des 12» Mai 1953 hielt sich der Kläger bis etwa 23 Uhr in einer Gaststätte in Danach fuhr er mit seinem Kraftwa- nach dessen Öffnung aus dem Hut fach den Schlüssel zur Frisiertoilette geholt, diese geöffnet, den Schmuck entwendet und sich auf demselben V/ege wieder entfernte Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 13?120 DM zu verurteilen«. Dieb1, gegen-den Willen-des Klägers den Schmuck entwendet und damit den ‘versiehe--rungsfall im Sinne der §§ 1, 2 Abs 2 der AllgVersBed f.d«, Hausratsversicherung (AVB) herbeigeführt hat«, Diese Beweiswürdigung ist hach der im Ergebnis, wenn auch nicht in allen Punkten der Begründung zutreffenden Ansicht der Revision von rechtsirrigen Vorstellungen beeinflußt„ lc) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalles, hier also die Wegnahme des Schmucks durch einen gegen den Willen des Klägers in das Haus eingebrochenen oder eingestiegenen Täter zu beweisen hat. Für den Regelfall muß es vielmehr genügen, wenn ein äußere** Sachverhalt feststeht, der nach der Lebenserfahrung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen läßt, daß versicherte Gegenstände in einer dem § 2 AV3 (= § 1 AEB) entsprechenden Weise entwendet worden sind. de aufzuzeigen und, wenn sie bestritten sind., nachzuweisen, die den Schluß nahelegen, daß diese äußeren Anzeichen trügen und der Tatbestand eines Einbruchdiebstahls in Wirklichkeit nicht erfüllt ist, weil etwa der Versicherungsnehmer die versicherten Sachen selbst beiseite geschafft hat oder mit ihrer Wegnahme durch einen anderen einverstanden war» Das bedeutet aber keineswegs, daß der Versicherer schon durch die bloße Behauptung, der Versicherungsfall sei nur vorgetäuscht, dem Versicherungsnehmer den oftmals sehr schwierigen, wenn nicht sogar unmöglichen negativen Beweis dafür aufbürden könnte, daß die Wegnahme gegen seinen Willen geschehen ist. Der Versicherer muß vielmehr den von ihm ausgesprochenen Verdacht durch konkrete Tatsachen erhärten, aus denen sich die naheliegende Möglichkeit einer vom Versicherungsnehmer begangenen Täuschung ergibt (vgl auch BGH VersR 1952, 52). 2») Diese Beweisgründsätze hat das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht nicht hinreichend beachtet» Es hat einerseits die Anforderungen an den Nachweis des äußeren Einjruchstatbestandes überspannt, andererseits aber der Vermutung der Beklagten, der Einbruch könne fingiert sein, ohne genügende tatsächliche Anhaltspunkte Raum gegeben» Allerdings trifft seine Ansicht, daß sich der vorliegende Sachverhalt für eine Anwendung der Regeln vom 3eweis des ersten Anscheins nicht eigne; im Ergebnis zu. die einer Vielzahl von ähnlich liegenden und im wesentlichen gleichmäßig verlaufenden Einbruchstatbeständen eigentümlich wären* als vielmehr auf eine Reihe besonderer und einmaliger Umstände,, die er als Anzeichen für einen Einbruchdiebstahl gewertet wissen will« Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat* liegt hierin aber gerade die Eigenart des Anzeichens-(Indizien-) Beweises* die ihn vom Anscheinsbeweis grundlegend unterscheidet (BGH VersR 1956* 84; 147, 276 ^adn,). Es erübrigt sich daher* auf die nicht unbedenkliche Begründung des Berufungsgerichts einzugehen* der Anscheinsbeweis versage hier auch deswegen* weil durch ihn die Möglichkeit* daß der Kläger mit der Wegnahme des Schmucks einverstanden gewesen sei* nicht ausgeräumt werden können insofern handle es sich nämlich um einen individuellen Willensentschluß und damit um einen nicht typischen Geschehensablauf (vgl dazu BGH LindMöhr BGB § 286 ßj Nr 11? 3®) Für den hiernach allein in Betracht kommenden Beweis durch Anzeichen gilt indessen ebenfalls der Grundsatz* daß an die Beweisführung des Versicherungsnehmers hei einer EinbruchdiebstahlverSicherung kein übertriebener Maßstab angelegt werden darf und es regelmäßig genügt* wenn sich aus den festgestellten Tatspuren das äußere Bild eines EinhruchdiehStahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen läßt« Das hat das Berufungsgericht nicht beachte fco Es führt selbst eine Reihe von Indizien an, die auch nach seiner Meinung auf einen Einbruchdiebstahl Hinweisen* Der Schmuck der Ehefrau des Klägers ist von seinem Aufbewahrungsort in der verschlossenen Frisiertoilette verschwunden; die Jalousie vor dem Badezijmnerfenster, die am Abend des 12c Mai 1953 heruntergelassen worden war, war in der Nacht gegen 0d5 Uhr hochgeschoben und das Fenster stand angelehnt>! im Badezimmer fanden.sich Schmutzspuren- Es kommt weiter hinzu, daß der Kriminalbeamte als Zeuge bekundet hat, nach den Feststellungen des Erkennungsdienstes habe jemand auf die Klinke der straßenwärts gelegenen Eingangstür zu dem Nachbargrundstück, das ebenfalls der Ehefrau des Klägers gehört und wo sich auch der Schuppen befindet, getreten und oberhalb auf der Kante des frisch gestrichenen Gitterzaunes den Abdruck einer offenbar behandschuhten Hand hinterlassen«, Auch diesen wichtigen Umstand hätte das Berufungsgericht,, wie die Revision mit Recht rügt, würdigen müssen (§ 286 Z!PO)» 4.) Venn das Berufungsgericht die von ihm selbst angeführten Indizien gleichwohl nicht als ausreichend angesehen hat, so beruht dies auf seiner rechtlich fehlerhaften Grundvorstellung, die Anzeichen für'einen Einbruchdiebstahl müßten unbedingt zwingend und mit der Annahme eines nur vorgetäuschten Diebstahls schlechthin unvereinbar sein» Das läuft aber a.uf die unzu demutbare und dem Vertragszweck widersprechende Forderung hinaus, der Versicherungsnehmer müsse sich in jedem Fall von dem Verdacht reinigen, mit dem Verschwinden der versicherten Gegenstände etwas zu tun zu haben, auch wenn hierfür gar keine ernstlichen Anhaltspunkte bestehen. Möglichkeit» daß diese Indizien nur vorgetäuscht sind, fast niemals völlig-aussehließen« Sie kann aber für sich allein den überaus strengen Beweismaßstab, den das Berufungsgericht hier angelegt hat, nicht recht-fertigen» a) Zunächst ist der Revision zuzugeben, daß die Meinung des Berufungsgerichts, es spreche gegen einen Diebstahl, daß dieser, wenn überhaupt, dann nur von einem mit den örtlichen Verhältnissen genau vertrauten Täter begangen worden sein könne, nicht stichhaltig erscheint. besagt dies noch nichts gegen das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls» Y/enn das Berufungsgericht dem Kläger .vorhält, er wisse außer dem unbescholtenen Hausp'e3T3onal niemand zu nennen,, der sich die notwendige Kenntnis von der Aufbewahrung des Schmucks und der Schlüssel hätte verschaffen können, und es bestünden demgemäß keine Anzeichen dafür, daß ein Einbrecher diese Kenntnis auf irgendeine Weise tatsächlich erlangt haben könne, so stellt es wiederum zu hohe Beweisanfcrderungen, Denn damit verlangt es vom Kläger nicht nur die Darlegung von äußeren Umständen, die auf einen Einbruchdiebstahl hindeuten, sondern darüber hinaus auch Angaben über den für die Tat in Frage kommenden Fersonenkreis* So weit geht die Darlegungsund Beweispflicht des Klägers nicht. daß.der Kläger beim Absuchen des Tatorts oder bei einer, anderen Gelegenheit in den ständig von ihm benutzten Räumen Fingerabdrücke hinterlassen hat, zu dem anderen wäre das Fehlen fremder Abdrücke ohne weiteres damit zu erklären, daß der Täter besonders vorsichtig gearbeitet hat«, Darauf könnte auch der vom Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO nicht gewürdigte Umstand hindeuten, daß auf dem Zaun die Spur einer mit einem Handschuh bekleideten Hand gefunden worden ist. 6(1) Alle vom Berufungsgericht angeführten'Umstände lassen sich zwanglos auch mit der Annahme eines echten Diebstahls vereinbaren» Bezeichnend ist in dieser Hinsicht auch die Tatsache, daß zunächst weder die Polizei noch die Beklagte selbst die geschilderten Umstände allein zu dem Anlaß genommen haben, den Kläger des geplanten Versicherungsbetruges zu verdächtigen» Erst die überraschenden Angaben des Kraftfahrers führten eine Wendung herbei-. Mai 1953 unter verdächtigen Begleitumständen mit einem kleinen Koffer das Haus durch den Hintereingang betreten, habe es nach einiger Zeit wieder verlassen und sei dann mit dem Kraftwagen davongefahren $ am nächsten Morgen habe er, der Zeuge, am Boden des Wagens 3 Perlen gefunden, die: er aber, weil er sie für wertlos gehalten habe,, fortgeworfen habe» Wäre diese vom Kläger.bestrittene Aussage richtig, so könnten freilich auch die sonstigen Tatumstände in einem anderen Licht erscheinen und es bestünde dann in der Tat der erhebliche Verdacht einer vom Kläger begangenen Täuschung» Das Berufungsgericht hat aber die Angaben des Zeugen auf den sich die Beklagte ausdrücklich bezogen hat, bisher nicht gewürdigt» Auf diese Würdigung wird es nunmehr ankoimnerLo Da hiernach die Entscheidung des Rechtsstreits vor: weiteren Tatsachenfeststeilungen abhängt* war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,, Es erschien angebracht;, die Entscheidung einem anderen Senat des Berufungsgerichts zu übertragen, der bisher noch keinen Eindruck von der .Sache gewonnen hat und sich deshalb ein ganz selbständig ges Bild von ihr machen kann, Dr, Haidinger Di\ bischer Dr, Kuh#

Zitierte Normen: § 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 286 ZPO
schlüsselnVersicherungsnehmerBadezimmerBerufungsgerichtTäterBerufungsgerichtsKlägerSchmuck

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk I Nicht für die Amtliche Sammlung l
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Gesetz3 Allgo Einhruchdiehstahl VersB § 1 = Allg„ Hausrat VersB $§ 1$ 2 Ziff 2
Rechtssatzs
 Bei der Einbruchdiebstahlversicherung genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweispflicht zunächst mit dem Nachweis eines Sachverhalts* der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen läßt* daß die versicherten Sachen in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet worden sind* Behauptet der Versicherer, daß ein Einbruchdiebstahl vom Versicherungsnehmer nur vorgetäuscht worden sei, so hat er die Tatsachen zu beweisen, die die Annahme eines Versicherungsbetruges nahelegeno Alsdann ist es Sache des Versicherungsnehmers, diesen Verdacht zu entkräften*
Aktenzeichens II ZR 95/56
Urteil des BGH vom 4* April 1957 - KG 'Berlin
n,za 25/56
Verlcündet
 am 4c April 1957
PfauZj Justizangestellter.;
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Famen des Volke.s
In dem Rechtsstreit
 des Kohlengroßhändlers Otto	in
 An der h	0
-Prozeßbevollmächtigters
 Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr =
gegen
 die Deutsche schaft in J vertreten durc
 Aktiengesell-
str Direkter J
ihren Vorstand
 Beklagte und Revisionsbeklc -Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Dr
 hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4o April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Haidinger? Dr, Fischer9 Dr. Kuhn:,
Dr0 Hörr und Dr» Haager
 für Recht erkannt*
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4c Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Char-lottenburg vom 26, Januar 1956 aufgehoben und die ■ Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten der Revision., an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts verwiesen..
Von Rechts wegen
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■V..'
Tatbestand?
Der Kläger und seine Ehefrau, die ein mehrstöckiges Einfamilienhaus	bewohnen, hatten bei-
der Beklagten ihren Hausrat unter Einschluß von Gold- und Silbersachen im Werte von 20.000 DM 'sowie Schmucksachen im \7erte von ebenfalls 20,000 DM gegen Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Beraubungs- und Beitungswasserschäden versichert, 'Die Ehefrau verwahrte ihren Schmuck in einem Schubfach ihrer Frisiertoilette im Schlafzimmer auf dem ersten Stocke Den einzigen Schlüssel zu diesem Schubfach verbarg sie im Hutfach eines Kleiderschrankse Als sie im Mai 1953 ein Krankenhaus aufsuchen mußte, übergab -sie die Schlüssel zu dem Kleiderschrank und zur Frisierkommode dem Kläger» Dieser will den Schlüssel zur•Frisiertoilette wiederum im Hutfach des Kleiderschranks und den Schrankschlüssel in der Hausapotheke versteckt haben- Am Abend des 12» Mai 1953 hielt sich der Kläger bis etwa 23 Uhr in einer Gaststätte in	Danach	fuhr	er	mit seinem Kraftwa-
gen hach Hause, Etwa zwischen 23*30 Uhr und 23*45 Uhr wurde seine Hausangestellte, die nach 22 "Uhr die Haustür abgeschlossen, das neben ihrem Zimmer im ersten Stock liegende Badezimmer aufgesucht und sich danach wieder zu Bett gelegt hatte, durch Geräusche aus dem Erdgeschoß aufgeweckt» Kurz darauf vernahm sie auch vom Flur her vor ihrem Zimmer, aus ‘dem Badezimmer und dem anschließenden, durch eine Tür mit dem Badezimmer verbundenen Schlafzimmer Schritte, welche sie für die des Klägers hielt, und ein Geräusch wie vom Klappen des Klosettdeckels» Sie sah auch durch die Glasscheibe ihrer Zimmertür einen Lichtschein* Nachdem sie wieder eingeschlafen war, wurde sie'etwa gegen 0ol5 Uhr vom Kläger geweckte Del* Kläger teilte ihr mit, daß die Schlafzimmertür bei seiner Heimkehr offen gestanden habe und daiß unbekannte Täter den Schmuck gestohlen
 hätten«, Die Hausangestellte bemerkte, daß die Verbindung©-tür zwischen Schlaf- und. Badezimmer,■ alle Schranktüren im Schlafzimmer, die Hausapotheke, das Nachtschränkchen und sämtliche Fächer der Frisiertoilette offen standen, Die Hüte und ein Silberfuchs waren aus den Kleiderschränken herau©genommen und lagen daneben auf dem Bett« Auf der Terrasse unterhalb des Balkons, der vor dem Schlaf- und dem Badezimmer liegt, wurde eine etwa. 2 m lange Aufsteckleit er vorgefundeny sie stand nach der Behauptung des Klägers ■zur damaligen Zeit auf dem ebenfalls dort befindlichen Gartentisch und.war zuvor zusammen mit anderen; längeren Leitern in einem etwa 50 m entfernten Schuppen aufbewahrt gewesen.- Mit ihrer Hilfe konnte man, wenn man sie auf den Tisch stellte, auf den Balkon klettarn* An der Balkonbrüstung stellte die yom Kläger noch in der Nacht herbei-gerüfene Polizei eine Handflächenspur fest, die sich als
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vom Kläger stammend erwies. Am nächsten Morgen erblickte die Hausangestellte im Badezimmer Schmutz spuren«, Die polizeilichen Ermittlungen, in deren Verlauf der Kläger auf GrUnd der Angaben seines Kraftfahrers	auch	in	den	Ver-
dacht geriet, einen Diebstahl vorgetäuscht zu haben, führten zu keinem Erfolgo
. Für den seit jener Nacht verschwundenen, von Sachverständigen mit 18o 120 DM .bewerteten Schmuck' fordert der Kläger, dem seine Ehefrau ihre Ansprüche gegen die Beklagte, abgetreten hat, von der Beklagten Ersatz, Er hat behauptet, ein Einbrecher habe die Leiter aus dem Schuppen geholt, sie auf den Gartentisch gestellt, den Balken erstiegen, die Jalousie des Badezimmerfensters emporgescho--ben und das Fenster aufgestoßen«, Dann sei .er durch das Badezimmer ins Schlafzimmer eingedrungen, habe dort aus dem Apotheker schrank, in dem .der Schlüssel gesteckt habe, d.as Schlüsselbund mit dem Schlüsse] zu dem Kleiderschrank entnom-

men.; nach dessen Öffnung aus dem Hut fach den Schlüssel zur Frisiertoilette geholt, diese geöffnet, den Schmuck entwendet und sich auf demselben V/ege wieder entfernte Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 13?120 DM zu verurteilen«.
Die Beklagte hat um.Klageabweisung gebeten und bestritten, daß ein lEinsteigediebstahl vorlieger
 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Kammergericht hat sie abgewiesen,, ■ Mit der Revision,- um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils	.	■	‘
Entscheidungsgründes
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 Das Berufungsgericht hält es nicht für erwiesen, daß .ein in..das Haus des Klägers eingestiegeher. Dieb1, gegen-den Willen-des Klägers den Schmuck entwendet und damit den ‘versiehe--rungsfall im Sinne der §§ 1, 2 Abs 2 der AllgVersBed f.d«, Hausratsversicherung (AVB) herbeigeführt hat«, Diese Beweiswürdigung ist hach der im Ergebnis, wenn auch nicht in allen Punkten der Begründung zutreffenden Ansicht der Revision von rechtsirrigen Vorstellungen beeinflußt„
lc) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalles, hier also die Wegnahme des Schmucks durch einen gegen den Willen des Klägers in das Haus eingebrochenen oder eingestiegenen Täter zu beweisen hat. An diesen Beweis sind aber.nach gefestigter Rechtsmeinung, der sich'der Senat anschließt, bei einerEin-bruchdiebstahlVersicherung im allgemeinen keine hohen .Anforderungen zu stellen«, Wie auch das Berufungsgericht ein-
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räumt, lassen sich die in § 2 Abs 2 4.VB mit dem Sammelbegriff "Einbruchdiebstahl''1 bezeichneten, aus einer Reihe verschiedener Merkmale zusammengesetzten Straftatbestände in ihren einzelnen Voraussetzungen regelmäßig nur sehr schwer feststellenr Hat sich die Tat, wie es meist der Fall ist? ohne Augenzeugen abgespielt, und ist der Täter nicht ermittelt worden, so ist der Versicherungsnehmer auf den Versuch angewiesen, den Versicherer lediglich an Hand der am Tatort Vorgefundenen Spuren vom Eintritt des Versicherungsfalles zu überzeugen« Wollte man-hier vom Versicherungsnehmer den 'in allen Einzelheiten lückenlosen Nachweis des Tathergangs einschließlich aller subjektiven Diebstahlsvoraussetzungen fordern, so .würden in zahlreichen Fällen sachlich begründete Versicherungsansprüche an der Undurchführbarkeit eines solchen Beweises scheitern; damit wäre der Wert einer Einbruchdieb Stahlversicherung überhaupt in Frage gestellt* Es kann aber nicht der Sinn und Zweck eines Versicherungsvertrages sein, auf der einen Seite für ein bestimmtes Schadenereignis Versicherungsschutz in Aussicht zu stellen, diesen aber andererseits durch vielfach unerfüllbare Beweisanforderungen praktisch wieder auszuhöhlen. Für den Regelfall muß es vielmehr genügen, wenn ein äußere** Sachverhalt feststeht, der nach der Lebenserfahrung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen läßt, daß versicherte Gegenstände in einer dem § 2 AV3 (= § 1 AEB) entsprechenden Weise entwendet worden sind.
(RGZ 153? 135, stRspr; Prölss VVG 10. Auil Anm 5 zu § 49 und Anm 1 zu § 1 Allg.Einbruchdiebst.VersB sowie Das Recht der Einbruchdiebstahlversicherung 2. Aufl S 56 m-wdffachw#).
Der Versicherungsnehmer kann sich daher zunächst auf den Nachweis beschränken, daß hinreichende äußere Anzeichen für einen Sinbruchdiebstahl vorliegen. Gelingt ihm dieser Nachweis', so ist es nunmehr Sache des Versicherers, Umstän-
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de aufzuzeigen und, wenn sie bestritten sind., nachzuweisen, die den Schluß nahelegen, daß diese äußeren Anzeichen trügen und der Tatbestand eines Einbruchdiebstahls in Wirklichkeit nicht erfüllt ist, weil etwa der Versicherungsnehmer die versicherten Sachen selbst beiseite geschafft hat oder mit ihrer Wegnahme durch einen anderen einverstanden war» Das bedeutet aber keineswegs, daß der Versicherer schon durch die bloße Behauptung, der Versicherungsfall sei nur vorgetäuscht, dem Versicherungsnehmer den oftmals sehr schwierigen, wenn nicht sogar unmöglichen negativen Beweis dafür aufbürden könnte, daß die Wegnahme gegen seinen Willen geschehen ist. Könnte sich der Versicherer auf diese Weise seiner Deckungspflicht entziehen, so wäre die Ausnahme - nämlich die betrügerische Vorspiegelung des Versicherungsfalles - praktisch zur Regel erhoben und damit der Zweck einer Einbruchdiebstahlversicherung vereitelt»
Der Versicherer muß vielmehr den von ihm ausgesprochenen Verdacht durch konkrete Tatsachen erhärten, aus denen sich die naheliegende Möglichkeit einer vom Versicherungsnehmer begangenen Täuschung ergibt (vgl auch BGH VersR 1952, 52). In diesem Palle - aber auch nur dann - obliegt es wiederum‘-dem Versicherungsnehmer, die äußerst schwerwiegende Beschuldigung des versuchten Versicherungsbetru-
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ges durch den Nachweis zu entkräften, daß das äußere Bild der Tat der wirklichen Sachlage entspricht»
2») Diese Beweisgründsätze hat das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht nicht hinreichend beachtet» Es hat einerseits die Anforderungen an den Nachweis des äußeren Einjruchstatbestandes überspannt, andererseits aber der Vermutung der Beklagten, der Einbruch könne fingiert sein, ohne genügende tatsächliche Anhaltspunkte Raum gegeben» Allerdings trifft seine Ansicht, daß sich der vorliegende Sachverhalt für eine Anwendung der
 Regeln vom 3eweis des ersten Anscheins nicht eigne; im Ergebnis zu. Rer Anscheinsbeweis setzt nämlich nach .feststehender Rechtsprechung einen Tatbestand voraus, bei dem aus dem regelmäßigen und üblichen Verlauf der Ringe nach der Erfahrung des täglichen Lebens ohne weiteres auch auf den Hergang im einzelnen Rail geschlossen werden kann? ohne daß es auf die besonderen Umstände gerade dieses Palles ankämeo An einem solchen typischen Erscheinungsbild fehlt es hier« Rer Kläger stützt sich bei seiner Beweisführung nicht so sehr auf gewisse regelmäßig wiederkehrende Grundzüge.; die einer Vielzahl von ähnlich liegenden und im wesentlichen gleichmäßig verlaufenden Einbruchstatbeständen eigentümlich wären* als vielmehr auf eine Reihe besonderer und einmaliger Umstände,, die er als Anzeichen für einen Einbruchdiebstahl gewertet wissen will« Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat* liegt hierin aber gerade die Eigenart des Anzeichens-(Indizien-) Beweises* die ihn vom Anscheinsbeweis grundlegend unterscheidet (BGH VersR 1956* 84; 147, 276 ^adn,). Es erübrigt sich daher* auf die nicht unbedenkliche Begründung des Berufungsgerichts einzugehen* der Anscheinsbeweis versage hier auch deswegen* weil durch ihn die Möglichkeit* daß der Kläger mit der Wegnahme des Schmucks einverstanden gewesen sei* nicht ausgeräumt werden können insofern handle es sich nämlich um einen individuellen Willensentschluß und damit um einen nicht typischen Geschehensablauf (vgl dazu BGH LindMöhr BGB § 286 ßj Nr 11? RGZ 153, 135 3 aber auch BGH VersR 1955* 99? Ehrenzweig VersR 1954* 337t Prölss JW 1937* 881).
3®) Für den hiernach allein in Betracht kommenden Beweis durch Anzeichen gilt indessen ebenfalls der Grundsatz* daß an die Beweisführung des Versicherungsnehmers hei einer EinbruchdiebstahlverSicherung kein übertriebener Maßstab angelegt werden darf und es regelmäßig genügt* wenn
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sich aus den festgestellten Tatspuren das äußere Bild eines EinhruchdiehStahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen läßt« Das hat das Berufungsgericht nicht beachte fco Es führt selbst eine Reihe von Indizien an, die auch nach seiner Meinung auf einen Einbruchdiebstahl Hinweisen* Der Schmuck der Ehefrau des Klägers ist von seinem Aufbewahrungsort in der verschlossenen Frisiertoilette verschwunden; die Jalousie vor dem Badezijmnerfenster, die am Abend des 12c Mai 1953 heruntergelassen worden war, war in der Nacht gegen 0d5 Uhr hochgeschoben und das Fenster stand angelehnt>! die Verbindungsttir zwischen Bade- und Schlafzimmer und die Türen sämtlicher Schränke und der Frisiertoilette im Schlafzimmer standen offen, ihr Inhalt lag zu dem Teil auf den Betten zerstreutj auf der Terrasse stand eine aus dem Schuppen stammende Leiter, mit deren Hilfe ein Dieb auf den Balkon und von dort aus in das Badezimmer gelangen konnte, wenn er sie auf den Gartentisch stellte? im Badezimmer fanden.sich Schmutzspuren- Es kommt weiter hinzu, daß der Kriminalbeamte	als	Zeuge	bekundet
 hat, nach den Feststellungen des Erkennungsdienstes habe jemand auf die Klinke der straßenwärts gelegenen Eingangstür zu dem Nachbargrundstück, das ebenfalls der Ehefrau des Klägers gehört und wo sich auch der Schuppen befindet, getreten und oberhalb auf der Kante des frisch gestrichenen Gitterzaunes den Abdruck einer offenbar behandschuhten Hand hinterlassen«, Auch diesen wichtigen Umstand hätte das Berufungsgericht,, wie die Revision mit Recht rügt, würdigen müssen (§ 286 Z!PO)»
4.) Venn das Berufungsgericht die von ihm selbst angeführten Indizien gleichwohl nicht als ausreichend angesehen hat, so beruht dies auf seiner rechtlich fehlerhaften Grundvorstellung, die Anzeichen für'einen Einbruchdiebstahl müßten unbedingt zwingend und mit der Annahme
 eines nur vorgetäuschten Diebstahls schlechthin unvereinbar sein» Das läuft aber a.uf die unzu demutbare und dem Vertragszweck widersprechende Forderung hinaus, der Versicherungsnehmer müsse sich in jedem Fall von dem Verdacht reinigen, mit dem Verschwinden der versicherten Gegenstände etwas zu tun zu haben, auch wenn hierfür gar keine ernstlichen Anhaltspunkte bestehen. In Fällen der vorliegenden Art, bei denen der Eintritt des'Versicherungsfalles nur durch Indizien nachgewiesen werden'kann, läßt sich die theoretische.' Möglichkeit» daß diese Indizien nur vorgetäuscht sind, fast niemals völlig-aussehließen« Sie kann aber für sich allein den überaus strengen Beweismaßstab, den das Berufungsgericht hier angelegt hat, nicht recht-fertigen»
5») Bei der hier gegebenen Sachlage besteht auch nach Auffassung des Berufungsgerichts praktisch nur die Wahl, entweder einen echten oder einen nur vorgetäuschten 'Einsteigediebstahl anzunehmen. Auch die vom Berufungsgericht erörterte weitere Möglichkeit, daß der Schmuck unter Mithilfe der Hausangestellten entwendet wurde, wäre einem dieser beiden Tatbestände zuzuordnenj sie ließe sich zudem mit der vom Berufungsgericht festgesteilten
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Vertrauenswürdigkeit des Personals schlecht vereinbaren. Zwar haftet der Versicherer dann nicht» wenn der Schadensfall durch eine beim Versicherungsnehmer wohnende Person vorsätzlich herbeigeführt worden ist (§1 Abs 1 b AVB). Hierfür wäre aber die Beklagte beweispflichtig» die einen solchen Beweis nicht angetreten, ja nicht einmal eine entsprechende Behauptung aufgestellt hat»
Das Berufungsgericht glaubt nun allerdings annehmen zu können, daß gegen die Darstellung des Klägers ernste Bedenken bestünden und verschiedene Umstände eher gegen als für einen Einbruchdiebstahl sprächen. Aber auch diese

Auffassung beruht auf Erwägungen, die rechtlich nicht einwandfrei sind*
a)	Zunächst ist der Revision zuzugeben, daß die Meinung des Berufungsgerichts, es spreche gegen einen Diebstahl, daß dieser, wenn überhaupt, dann nur von einem mit den örtlichen Verhältnissen genau vertrauten Täter begangen worden sein könne, nicht stichhaltig erscheint.
Schon die Erwägung, es sei schlechthin ausgeschlossen, daß ein über die Aufbewahrungsorte des Schmucks und der verschiedenen Schlüssel nicht unterrichteter Einbrecher den Schmuck hätte finden und entwenden können, wird den vielfältigen Möglichkeiten und Erfahrungen des täglichen Lebens nicht gerecht* Die Verstecke der Schlüssel im Hut-fach. des Kleiderschranks und in der Hausapotheke waren keineswegs so ungewöhnlich, daß es für einen geschickten und mit den menschlichen Gewohnheiten vertrauten Einbrecher ganz unmöglich gewesen wäre, sie in verhältnismäßig kurzer Zeit , zu entdecken« Aber selbst wenn man un-. terstellt, daß der Täter die Verhältnisse im Haus des Klägers genau gekannt hat? besagt dies noch nichts gegen das Vorliegen eines Einbruchdiebstahls» Y/enn das Berufungsgericht dem Kläger .vorhält, er wisse außer dem unbescholtenen Hausp'e3T3onal niemand zu nennen,, der sich die notwendige Kenntnis von der Aufbewahrung des Schmucks und der Schlüssel hätte verschaffen können, und es bestünden demgemäß keine Anzeichen dafür, daß ein Einbrecher diese Kenntnis auf irgendeine Weise tatsächlich erlangt haben könne, so stellt es wiederum zu hohe Beweisanfcrderungen, Denn damit verlangt es vom Kläger nicht nur die Darlegung von äußeren Umständen, die auf einen Einbruchdiebstahl hindeuten, sondern darüber hinaus auch Angaben über den für die Tat in Frage kommenden Fersonenkreis* So weit geht die Darlegungsund Beweispflicht des Klägers nicht. Der Kläger muß die äußeren Merkmale der Tat selbst nachweisen, er

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braucht aber nicht ohne ausreichende konkrete Anhaltspunkte Personen aus seiner näheren Umgebung zu verdächtigen und sich den damit verbundenen Unannehmlichkeiten auszusetzen. Zweifel darüber? wo der mußraaßliche Täter zu suchen sein könnte? gehen nicht zu seinen lasten.
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b)	las Berufungsgericht bezweifelt ferner.die Angabe des Klägers? daß die Leiter bei seiner Heimkehr auf dem Gartentisch gestanden habe« Hierzu rügt die Revision mit Recht? daß das Berufungsgericht das Ermittlungsergeb-nis nicht richtig ausgewertet hat-. Zwar heißt es im Polizeibericht vom 16o Mai 1953* der vom Zeugen	unter-
zeichnet ist? die Leiter habe sich beim Eintreffen der Kriminalbeamten nicht mehr an der Einstiegstelle befunden? sondern sei inzwischen vom Geschädigten weggestellt worden.
hat jedoch nach seiner gerichtlichen Aussage den Tatort erst am Morgen des 13* Mai 1953 aufgesucht? nachdem schon vorher Beamte der örtlichen Polizeidienststelle die ersten Ermittlungen in der Nacht durchgeführt hattena In der gleichen Nacht will aber die Hausangestellte wie sie vor der Polizei bekundet hat? vom'Balkon aus eine auf dem Verandatisch stehende Leiter gesehen haben. Wenn das Berufungsgericht diesem Punkt Gewicht beimessen wollte, .so hätte es ihn weiter aufklären müssen. Nach den Ausführungen der Revision hätte der Kläger dann auf Befragen die zuerst, am Tatort eingetroffenen Kriminalbeamten.als Zeugen dafür.genannt? daß die Leiter damals auf dem Tisch gestanden.habe und sie diese selbst von dort entfernt hätten.,
c)	Bas weitere Bedenken des Berufungsgerichts, daß die einzigen von der Polizei festgesteilten Fingerabdrücke auf der Brüstung des Balkons vom Kläger stammten? wird den tatsächlichen Verhältnissen und der Lebenserfahrung ebenfalls nicht gerecht. Denn einmal liegt es durchaus nahe?
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daß.der Kläger beim Absuchen des Tatorts oder bei einer, anderen Gelegenheit in den ständig von ihm benutzten Räumen Fingerabdrücke hinterlassen hat, zu dem anderen wäre das Fehlen fremder Abdrücke ohne weiteres damit zu erklären, daß der Täter besonders vorsichtig gearbeitet hat«, Darauf könnte auch der vom Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO nicht gewürdigte Umstand hindeuten, daß auf dem Zaun die Spur einer mit einem Handschuh bekleideten Hand gefunden worden ist.
6(1) Alle vom Berufungsgericht angeführten'Umstände lassen sich zwanglos auch mit der Annahme eines echten Diebstahls vereinbaren» Bezeichnend ist in dieser Hinsicht auch die Tatsache, daß zunächst weder die Polizei noch die Beklagte selbst die geschilderten Umstände allein zu dem Anlaß genommen haben, den Kläger des geplanten Versicherungsbetruges zu verdächtigen» Erst die überraschenden Angaben des Kraftfahrers	führten	eine Wendung
 herbei-.	hat	nämlich	vor der Polizei bekundet, der
 Kläger habe am Nachmittag des 22. Mai 1953 unter verdächtigen Begleitumständen mit einem kleinen Koffer das Haus durch den Hintereingang betreten, habe es nach einiger Zeit wieder verlassen und sei dann mit dem Kraftwagen davongefahren $ am nächsten Morgen habe er, der Zeuge, am Boden des Wagens 3 Perlen gefunden, die: er aber, weil er sie für wertlos gehalten habe,, fortgeworfen habe» Wäre diese vom Kläger.bestrittene Aussage richtig, so könnten freilich auch die sonstigen Tatumstände in einem anderen Licht erscheinen und es bestünde dann in der Tat der erhebliche Verdacht einer vom Kläger begangenen Täuschung» Das Berufungsgericht hat aber die Angaben des Zeugen auf den sich die Beklagte ausdrücklich bezogen hat, bisher nicht gewürdigt» Auf diese Würdigung wird es nunmehr ankoimnerLo
 Da hiernach die Entscheidung des Rechtsstreits vor: weiteren Tatsachenfeststeilungen abhängt* war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,, Es erschien angebracht;, die Entscheidung einem anderen Senat des Berufungsgerichts zu übertragen, der bisher noch keinen Eindruck von der .Sache gewonnen hat und sich deshalb ein ganz selbständig ges Bild von ihr machen kann,
 Dr, Haidinger	Di\	bischer	Dr,	Kuh#
Dri Nörr
 Dr < Haager