Die Parteien interessierten sich für eine Zusammenarbeit, insbesondere bei dem Einsatz von Flugzeugen, und führten hierüber am 21. April 1971 eine Besprechung, an der auch der Mitarbeiter Dr. Vin9on des Klägers und Herr Pflü auf der Seite des Beklagten teilnahmen. Bei der Besprechung machte der Kläger den Beklagten und PBM mit einem schriftlichem Angebot der Al^-Dienst GmbH an SlflB Ma®fc vom 7. Sie beteiligen sich an der im Monat Mai zu gründenden GmbH & Co« KG, deren Namen noch fixiert wird, am Gesamtkapital von DM 500.000,— April 1971 gefertigt, die sich unter Ziffer 1 mit einer vom Beklagten und P|^ geplanten Luftverkehrs-Gesellschaft beschäftigt. Die abschließende Ziffer 3 der Notiz ist hier nicht weiter von Belang. Wegen der nach Ansicht des Klägers festen Zusage des Beklagten für die Zahlung von 200.000 DM kam es zu einem Schriftwechsel zwischen den Parteien. Der Kläger begehrt daher - soweit der Rechtsstreit noch anhängig ist - Feststellung, daß der Beklagte ihm den Schaden zu ersetzen habe, der durch Nichteinhaltung der Zusage entstanden sei, für den Kauf eines Flugzeugs Typ Ld Jet fl einen Kapitalbetrag von 200.000 DM zur Verfügung zu stellen. Mit der von ihm eingelegten Anschlußberufung hat er hilfsweise beantragt festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm den Schaden zu ersetzen, der entstanden sei durch Nichteinhaltung der ihm gegenüber gegebenen Zusage, für den Aufbau und den Betrieb einer Charterfluggesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG einen Kapitalbetrag von 200.000 DM zur Verfügung zu stellen. Denn in dem Schreiben wird die finanzielle Beteiligung des Beklagten nicht im Zusammenhang mit dem Kauf des Flugzeugs erwähnt, für das vielmehr eine andere Maschine in Zahlung gegeben, das im übrigen aber finanziert werden soll, und zwar durch private Darlehen oder Chartervorauszahlungen und durch Bankkredite. b) Auch ein Verschulden des Beklagten bei den Vertragsverhandlungen, das zu dem mit dem Hauptantrag verfolgten Schadensersatzanspruch führen könnte, ist nicht ersichtlich. April 1971 folgt nicht, daß der Kläger davon ausgegangen ist, ihm würde ein vom Beklagten zu leistender Betrag von 200.000 DM für die Bezahlung des Flugzeugs zur Verfügung stehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist auch imwidersprochen die Möglichkeit erörtert worden, daß dieser Betrag für laufende Betriebskosten verwendet werden würde (Sitzungsniederschrift vom 24. Der Schadensersatzanspruch, dessen Feststellung er begehrt, steht ihm weder auf der Grundlage eines Gesellschaf tsvertrags oder -Vorvertrags oder fehlerhaften Gesellschaf tsvertrags noch aus Verschulden des Beklagten bei den Verhandlungen über den Abschluß eines Gesellschaftsvertrags zu. Die Ende 1971/Anfang 1972 allein von dem Kläger und Dr. V|HB errichtete GmbH könnte im Verhältnis der Parteien nur dann von Belang sein, wenn zwischen ihnen ein Vorvertrag zustande gekommen war. Dies schließt das Berufungsgericht - wenn auch unter dem weiteren von ihm geprüften Gesichtspunkt der fehlerhaften Gesellschaft - mit der rechtlich einwandfreien Feststellung aus, daß sich die Parteien überhaupt noch nicht auf ein Gesellschaftsverhältnis mit dem Ziel der Gründung einer GmbH & Co. KG geeinigt hatten. Die im vorliegenden Fall offengebliebenen Fragen, wer die Gesellschafter sein, welche Geschäfts-führungs- und Vertretungsbefugnisse ihnen zustehen sollten und wie hoch und mit welcher Art von Einlagen sie sich Jeweils an der GmbH und der Kommanditgesellschaft beteiligen würden, waren so bedeutsam, daß die vom Berufungsgericht an das Fehlen solcher Regelungen anknüpfende Würdigung keinen Rechtsfehler erkennen läßt, zu demal der Kläger für eine von den Parteien gewollte RechtsVerbindlichkeit des vorläufigen Verhandlungsergebnisses nichts vorgetragen hat. b) Ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlerhaften Gesellschaft bejaht werden, denn sie setzt voraus, daß überhaupt ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden ist (BGHZ 11, 190 f). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß sie sich außerhalb des Rahmens der Verhandlungen über die Gründung der Kommanditgesellschaft auf die Verfolgung eines solchen gemeinsamen Zwecks geeinigt haben. Deshalb kann die vom Berufungsgericht geprüfte Frage dahingestellt bleiben, ob dem Kläger insoweit nur ein Auseinandersetzungsund kein Schadensersatzanspruch zustehen würde. c) Einen Anspruch aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen kann der Kläger auch dann nicht geltend machen, wenn sein Vertrauen auf die finanzielle Beteiligung des Beklagten an der Kommanditgesellschaft für den Kauf des Flugzeugs entscheidend war. Der Kläger hat insoweit nur vorgetragen, daß die in dem Bestätigungsschreiben vom 21. Diese - wie das Berufungsgericht festgestellt hat: noch unverbindliche - Übereinstimmung war Jedoch nur ein Schritt auf dem Weg zu den beabsichtigten Gesellschaftsverträgen. 69 - II ZR 86/67, LM § 276 BGB /7"Fa_7 Nr. 28) aus der Verweigerung des Abschlusses eines Vertrags eine Vertrauenshaftung abgeleitet werden kann; denn ohne sie besteht in aller Regel noch keine hinreichende Grundlage für ein Vertrauen auf einen künftigen Abschluß, das schutzwürdig wäre. Da nach alledem Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten weder im Sinn des Haupt- noch des Hilfsantrags bestehen, hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage mit Recht abgewiesen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 94/75 URTEIL Verkündet «n 10. November 1975 Fieser, Justizangestellter als Urkiradsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Ulrich B. MI traße B, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr und gegen Dr. Ing. Fritz W| traße ■, Beklagter und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr. Dr. * / f Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Mai 1973 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien, die sich im April 1971 kennenlernten, sind auf dem Gebiet der Touristik tätig. Der Kläger ist seit Februar 1971 (eingetragen Mai 1971) Geschäftsführer der StMK Mä^® GmbH HoMHBJ-Center, der Beklagte ist Handlungsbevollmächtigter der W. u. Söhne KG. Die Parteien interessierten sich für eine Zusammenarbeit, insbesondere bei dem Einsatz von Flugzeugen, und führten hierüber am 21. April 1971 eine Besprechung, an der auch der Mitarbeiter Dr. Vin9on des Klägers und Herr Pflü auf der Seite des Beklagten teilnahmen. Bei der Besprechung machte der Kläger den Beklagten und PBM mit einem schriftlichem Angebot der Al^-Dienst GmbH an SlflB Ma®fc vom 7. April 1971 über die Lieferung einer I41^-Jet Modell zu dem Preis von 3*714.658 DM bekannt. Nach der Besprechung schickte der Kläger unter dem 21. April 1971 ein Schreiben an "WflB TOURISTIK z. Hd. Herrn Dr. V, das der Beklagte am 24. April 1971 erhielt. Es hat - soweit hier noch interessierend - folgenden Wortlaut: "Sehr geehrter Herr Dr. WflD, in sofortiger Bestätigung unserer heutigen Besprechung folgendes: Sie beteiligen sich an der im Monat Mai zu gründenden GmbH & Co« KG, deren Namen noch fixiert wird, am Gesamtkapital von DM 500.000,— mit DM 200.000,—. Dies im gleichen Verhältnis am Kapital der GmbH in Höhe von DM 20.000,— wie auch am KG-Kapital in Höhe von DM 480.000,—. Die auf Sie zufallende Beteiligung in Höhe von DM 200.000,— wird fällig im Laufe des Monats Mai bei Gründung der Gesellschaft. Vir werden Sie rechtzeitig bezüglich der Kapitaleinbringung informieren. Wir haben vereinbart, daß der Sitz der Gesellschaft in MUMBfe sein wird. Wir kamen überein, daß im Beisein des Herrn PMI am Freitag, dem 23. 4., der angebotene Jet gemäß Ihnen übergebenem Angebot der AflB-Dienst, Nürnberg, gekauft wird. Die Bezahlung ist vorgesehen durch Inzahlungnahme meiner Maschine D-IiV zu dem Preis von DM 300.000,—, weitere IM 600.000,— - 800.000,— in Form von privaten Darlehen oder Charter-Vorauszahlungen, der Rest soll über Bank kredite beigebracht werden. Die von Ihrer Gruppe gezeichnete Beteiligung - wir glauben, das ist das einfachste - wird der Gesellschaft gegenüber durch Sie gehalten, d. h. es steht Ihnen frei, Unterbeteiligungen an Herrn P^M einzuräumen oder nicht." Uber die Besprechung hatte Dr. eine Akten- notiz vom 22. April 1971 gefertigt, die sich unter Ziffer 1 mit einer vom Beklagten und P|^ geplanten Luftverkehrs-Gesellschaft beschäftigt. Ziffer 2 der Notiz lautet: ”2. LBD Fluggesellschaft Dr. WlB und Herr P^HP sind bereit, dafür sich an dieser GmbH & Co. KG, deren Gesamtkapital DM 500.000,— beträgt mit einem Betrag von DM 200.000,— zu beteiligen. Sie sind bereit, für die Vercharterung von 200 Flugstunden zu DM 1.900,— zu sorgen." Die abschließende Ziffer 3 der Notiz ist hier nicht weiter von Belang. Der Beklagte erhielt diese Notiz am 26. April 431? Mit Schreiben vom 23. April 1971 an die A09-Dienst GmbH wurde das angebotene Flugzeug bestellt. Der Eingang des Bestellschreibens lautet wie folgt: »'Sehr geehrte Herren, wir bestellen für die in Gründung befindliche QflB AIR GmbH & Co. KG, 0 MüflHfe, MflBstr. 0, den UHPjet Modell 91, Werknummer A-4M» mit der deutschen Registrierung D-C00, gemäß Ihrem verbindlichen Angebot vom 7. April 71 - Anlage 1, 2 und 3 - unter folgenden Bedingungen für Lieferung November 71:” Das Schreiben schließt: "Mit freundlichen Grüßen STM MA00 FERIENDORF GMBH" und ist unterschrieben vom Kläger, Dr. und Herrn Pfl| Wegen der nach Ansicht des Klägers festen Zusage des Beklagten für die Zahlung von 200.000 DM kam es zu einem Schriftwechsel zwischen den Parteien. So wies der Kläger unter dem 9. Juli 1971 darauf hin, daß der Termin der Auslieferung des L00 Jets und zwangsläufig auch der Zahlungs-termin heranrücke• Der Beklagte lehnte die Zahlung ab und bestritt eine Verpflichtung dazu. Der Kläger trägt vor, daß ihm oder St000 Ma00, die ihm ihre Ersatzansprüche abgetreten habe, erheblicher Schaden drohe, dessen Höhe noch nicht beziffert werden könne. Denn es sei notwendig geworden, anstelle des versprochenen Betrags von 200.000 DM ein Darlehen aufzunehmen, welches zu 12 % bei einer Auszahlung von 96 % verzinst werden müsse. Der Kläger begehrt daher - soweit der Rechtsstreit noch anhängig ist - Feststellung, daß der Beklagte ihm den Schaden zu ersetzen habe, der durch Nichteinhaltung der Zusage entstanden sei, für den Kauf eines Flugzeugs Typ Ld Jet fl einen Kapitalbetrag von 200.000 DM zur Verfügung zu stellen. Mit der von ihm eingelegten Anschlußberufung hat er hilfsweise beantragt festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm den Schaden zu ersetzen, der entstanden sei durch Nichteinhaltung der ihm gegenüber gegebenen Zusage, für den Aufbau und den Betrieb einer Charterfluggesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG einen Kapitalbetrag von 200.000 DM zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Das Landgericht hat der Feststellungsklage entsprechend dem Hauptantrag stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Klage einschließlich des Hilfsantrags abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger die Feststellungsklage mit Haupt- und Hilfsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. 1. Dem Hauptantrag des Klägers könnte nur stattgegeben werden, wenn der Beklagte verbindlich zugesagt hat, für den Kauf eines Flugzeugs 200.000 DM zur Verfügung zu stellen, oder wenn der Kläger oder Sti^B MaMi wegen eines Verschuldens des Beklagten bei den Vertragsverhandlungen für den danach abgeschlossenen Kauf des Flugzeugs von einer solchen Zusage ausgehen durfte. Beides ist nicht der Fall. a) Der Kläger stützt seinen Anspruch auf das Bestätigungsschreiben vom 21. April 1971. Hieraus läßt sich aber - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausführt - keine Verpflichtung des Beklagten herleiten, 200,000 DM zu dem Kauf des Flugzeugs beizusteuem (BU 27, 28). Denn in dem Schreiben wird die finanzielle Beteiligung des Beklagten nicht im Zusammenhang mit dem Kauf des Flugzeugs erwähnt, für das vielmehr eine andere Maschine in Zahlung gegeben, das im übrigen aber finanziert werden soll, und zwar durch private Darlehen oder Chartervorauszahlungen und durch Bankkredite. b) Auch ein Verschulden des Beklagten bei den Vertragsverhandlungen, das zu dem mit dem Hauptantrag verfolgten Schadensersatzanspruch führen könnte, ist nicht ersichtlich. Aus dem Schreiben vom 21. April 1971 folgt nicht, daß der Kläger davon ausgegangen ist, ihm würde ein vom Beklagten zu leistender Betrag von 200.000 DM für die Bezahlung des Flugzeugs zur Verfügung stehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist auch imwidersprochen die Möglichkeit erörtert worden, daß dieser Betrag für laufende Betriebskosten verwendet werden würde (Sitzungsniederschrift vom 24. April 1973, GA 173 f). Bei dieser Sachlage fehlt es hinsichtlich der Verfügbarkeit des Geldes für den Flugzeugkauf schon an einem Vertrauenstatbestand, der Grundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch sein könnte. 2. Der Hilfsantrag des Klägers ist ebenfalls nicht begründet. Der Schadensersatzanspruch, dessen Feststellung er begehrt, steht ihm weder auf der Grundlage eines Gesellschaf tsvertrags oder -Vorvertrags oder fehlerhaften Gesellschaf tsvertrags noch aus Verschulden des Beklagten bei den Verhandlungen über den Abschluß eines Gesellschaftsvertrags zu. a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Kommanditgesellschaft nicht zustande gekommen ist, denn die als persönlich haftende Gesellschafterin vorgesehene GmbH wurde nicht gegründet. Die Ende 1971/Anfang 1972 allein von dem Kläger und Dr. V|HB errichtete GmbH könnte im Verhältnis der Parteien nur dann von Belang sein, wenn zwischen ihnen ein Vorvertrag zustande gekommen war. Dies schließt das Berufungsgericht - wenn auch unter dem weiteren von ihm geprüften Gesichtspunkt der fehlerhaften Gesellschaft - mit der rechtlich einwandfreien Feststellung aus, daß sich die Parteien überhaupt noch nicht auf ein Gesellschaftsverhältnis mit dem Ziel der Gründung einer GmbH & Co. KG geeinigt hatten. Die Person der Gesellschafter und ihre Pflichten seien nämlich nicht hinreichend bestimmt worden. Der Vorvertrag muß so genaue Vereinbarungen enthalten, daß er den wesentlichen Inhalt des Gesellschaftsvertrags aufweist oder daß das Fehlende im Streitfall, z. B. durch ergänzende Vertragsauslegung durch das Gericht, festgestellt werden kann. Die im vorliegenden Fall offengebliebenen Fragen, wer die Gesellschafter sein, welche Geschäfts-führungs- und Vertretungsbefugnisse ihnen zustehen sollten und wie hoch und mit welcher Art von Einlagen sie sich Jeweils an der GmbH und der Kommanditgesellschaft beteiligen würden, waren so bedeutsam, daß die vom Berufungsgericht an das Fehlen solcher Regelungen anknüpfende Würdigung keinen Rechtsfehler erkennen läßt, zu demal der Kläger für eine von den Parteien gewollte RechtsVerbindlichkeit des vorläufigen Verhandlungsergebnisses nichts vorgetragen hat. b) Ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlerhaften Gesellschaft bejaht werden, denn sie setzt voraus, daß überhaupt ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden ist (BGHZ 11, 190 f). Ein Gesellschaftsverhältnis, wie es das Berufungsgericht unter II. 2 der Entscheidungsgründe (BU ZI bis 29) mit dem Inhalt behandelt, der Beklagte werde etwaige Verluste aus der Weiterveräußerung des Flugzeugs mit dem Kläger gemeinsam tragen, hat im Vortrag der Parteien keine Grundlage. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß sie sich außerhalb des Rahmens der Verhandlungen über die Gründung der Kommanditgesellschaft auf die Verfolgung eines solchen gemeinsamen Zwecks geeinigt haben. Deshalb kann die vom Berufungsgericht geprüfte Frage dahingestellt bleiben, ob dem Kläger insoweit nur ein Auseinandersetzungsund kein Schadensersatzanspruch zustehen würde. c) Einen Anspruch aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen kann der Kläger auch dann nicht geltend machen, wenn sein Vertrauen auf die finanzielle Beteiligung des Beklagten an der Kommanditgesellschaft für den Kauf des Flugzeugs entscheidend war. Der Kläger hat insoweit nur vorgetragen, daß die in dem Bestätigungsschreiben vom 21. April 1971 festgehaltene Übereinstimmung erzielt worden sei. Diese - wie das Berufungsgericht festgestellt hat: noch unverbindliche - Übereinstimmung war Jedoch nur ein Schritt auf dem Weg zu den beabsichtigten Gesellschaftsverträgen. Es wurde schon oben zu 2. a) ausgeführt, daß im übrigen zwischen den Parteien noch keine Einigkeit über den wesentlichen Inhalt der Verträge bestand. Dies wäre jedoch eine der notwendigen Voraussetzungen gewesen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. unter anderem SenUrt. v. 6. 2. 69 - II ZR 86/67, LM § 276 BGB /7"Fa_7 Nr. 28) aus der Verweigerung des Abschlusses eines Vertrags eine Vertrauenshaftung abgeleitet werden kann; denn ohne sie besteht in aller Regel noch keine hinreichende Grundlage für ein Vertrauen auf einen künftigen Abschluß, das schutzwürdig wäre. Die im Schreiben vom 21. April 1971 festgehaltene Übereinstimmung in einigen Regelungen der geplanten Verträge begründete auch unter keinem anderen Gesichtspunkt ein Vertrauen, das der Beklagte in einer zu dem Schadensersatz verpflichtenden Weise enttäuscht hat* Da nach alledem Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten weder im Sinn des Haupt- noch des Hilfsantrags bestehen, hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage mit Recht abgewiesen. Stimpel Richter am Bundesgerichts- Fleck hof Dr. Schulze kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel Dr. Bauer Dr. Skibbe