Zwischen dem Kapitän als solchem und dem Empfänger der Güter besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem diesem Ansprüche auf Ersatz eines Vermögensschadens unabhängig vom Erwerb des Eigentums an den Gütern erwachsen können. Der Beklagte ist Eigentümer und Kapitän des Küstenmotorschiffs "OW"' Er beförderte mit diesem Schiff 230,5 t Wasserglas von nach Die Firma C^UBHI stellte für den Schiffs-führer einen ’’Ladeschein” aus, in dem die Firma AgKB in G|^BB als Empfängerin genannt wird, an die die Ware gegen Vorlage der Urkunde auszuliefern sei. Die Klägerin hat vom Beklagten aus übergegangenem Recht mit der Klage Ersatz des Schadens durch den Verlust der Güter in Höhe von 69.365 DM verlangt und auch die Verurteilung des Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung in sein Motorschiff "T^BB" wegen dieses Betrages beantragt . Ansprüche aus dem Frachtvertrag könnten wegen Versäumung der Frist des § 612 HGB gegen ihn nicht geltend gemacht werden. dessen Urteil VersR 1969, 632) hat der Beklagte schuldhaft unterlassen, ausreichende Maßnahmen zu treffen, die verhinderten, daß beim löschen der Partie Schwefel aus beschädigten Papiersäcken Schwefel über das im Laderaum verbleibende Wasserglas verstreut wurde. April '966 vormittags eingelösten Ladescheins, der als Konnossement anzusehen sei, Eigentümerin der Partie Wasserglas geworden sei und daß die Beschädigung des Ladungsgutes ”im wesentlichen” während der Zeit nach der Einlösung eingetreten sein müsse. Der Kapitän steht als solcher mit den Ladungsbe-teiligten in einem gesetzlichen Schuldverhältnis, das ihn insbesondere auch mit dem Empfänger der Güter verbindet (§ 512 HGB). Der Empfänger braucht nicht die Schädigung seines Eigentums nach § 823 Abs. 1 BGB oder eines dinglichen Anwartschaftsrechts (vgl. Es genügt, daß die Pflicht zur ordnungsmäßigen Behandlung gegenüber dem Empfänger verletzt worden ist, das heißt gegenüber demjenigen, an den nach dem Frachtvertrag oder dem Konnossement die Güter abzuliefern sind (§ 592 HGB). Die Haftung des Kapitäns wird auch nicht dadurch beeinflußt, daß er gleichzeitig Reeder ist (Schaps/Abraham aaO § 486 An. 36). März 1966 ein wirksames Konnossement im Sinne der §§ 642 ff HGB gesehen, nach dem die Güter an die aus der Urkunde legitimierte Person als Empfänger abzuliefern waren. Dieser Firma gegenüber war mithin der Beklagte als Kapitän gemäß § 512 HGB zur sorgfältigen Behandlung der Güter während des Transportes verpflichtet. Die Empfängerin konnte hiernach als ihren Schaden geltend machen, daß die für sie bestimmten, von ihr ge kauften und bezahlten Güter ihr im total beschädigten Die Erwägungen des Berufungsgerichts und die Rügen der Revision zur Frage, ob das Eigentum an der Partie Wasserglas bereits beim Eintritt der Beschädigung auf die Empfängerin gemäß § 650 HGB übergegangen war, bedürfen keiner Prüfung. Zutreffend ist auch das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klausel Nr. 2 der DmHHK Charter, die dem Hauptfrachtvertrag zugrunde liegt, den Klaganspruch schon aus tatsächlichen Gründen nicht ausschließen kann. Bl. 4-5 GA) dadurch hervorgerufen worden, daß der Kapitän beim Löschen des Schwefels nicht genügend durch Abdeckung dafür gesorgt hat., überhaupt berufen kann und ob sie auch die Haftung des Kapitäns aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis nach §§ 511, 512 HOB betrifft. Auch die dingliche Haftung des Beklagten als Reeder ist gemäß §§ 481, 485, 754 Nr. 9 HGB vom Berufungsgericht mit Recht angenommen worden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
HOB §§ 511, 512
Zwischen dem Kapitän als solchem und dem Empfänger der Güter besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem diesem Ansprüche auf Ersatz eines Vermögensschadens unabhängig vom Erwerb des Eigentums an den Gütern erwachsen können.
BGH, Urt. v. 18. März 1971 - II ZR 94/69 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IH NAMEN DES VOLKES
II ZR 94/69 URTEIL Verkündet am
18. März 1971 Heil,
JustizhauptSekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Kapitäns und Reeders Bernhard Sch|
hmm/m, mi
Beklagten und Revisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
1. die VJIMBI^BBHAktiengesellschaft,
ZweigniederlassungKW7 KaMB-WBBB-RflB B ~ vertreten durch die Vorstandsmitglieder Alfred Hai Dr. Gerd MüHB« Ernst MeflB, Br. Werner Bl
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Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2.
die Firma L.
W. C
Speditionsunternehmen,
Inhaber: Arthur Esl
straße B»
- nicht vertreten -
Nebenintervenientin der Klägerin,
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Stimpel, Hr. Bauer und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. März 1969 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Eigentümer und Kapitän des Küstenmotorschiffs "OW"' Er beförderte mit diesem Schiff 230,5 t Wasserglas von nach
(Schweden). Das Schiff hatte außerdem eine Partie Schwefel in Papiersäcken geladen. Während des Löschens dieser Partie in einem dänischen Zwischenhafen am 4. April 1966 ab 7 Uhr bis zu dem 5. April 1966 geriet Schwefel aus beschädigten Papiersäcken auf die noch im Schiff befindliche, nicht genügend abgedeckte Partie Wasserglas, die hierdurch unbrauchbar wurde.
Über die Beförderung war von der Firma Sch^^l & B: in als Befrachtungsagentin an die im
Auftrag der Verkäuferin der Partie, der Firma HeBBk tätige Speditionsfirma O^BBi eine ’’Abschlußbestätigung” auf Grund der D^mBB-Charter erteilt worden. Die Firma C^UBHI stellte für den Schiffs-führer einen ’’Ladeschein” aus, in dem die Firma AgKB in G|^BB als Empfängerin genannt wird, an die die Ware gegen Vorlage der Urkunde auszuliefern sei. Die Firma Ag^BB hatte die Ware von der Firma HeBBI "Kasse gegen Dokumente” gekauft und den ’’Ladeschein” am 4. April 1966 vormittags bei der Bank in GfBBHV eingelöst .
Die Firma Ag{BB von ^er Klägerin als Transport-
versicherin Entschädigung für die ihr ausgelieferte unbrauchbare Partie Wasserglas erhalten.
Die Klägerin hat vom Beklagten aus übergegangenem Recht mit der Klage Ersatz des Schadens durch den Verlust der Güter in Höhe von 69.365 DM verlangt und auch die Verurteilung des Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung in sein Motorschiff "T^BB" wegen dieses Betrages beantragt .
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht, daß er eine ausreichende Abdeckung zur Trennung der beiden Partien vorgenommen habe. Ansprüche aus dem Frachtvertrag könnten wegen Versäumung der Frist des § 612 HGB gegen ihn nicht geltend gemacht werden. Der Haftung aus unerlaubter Handlung stehe entgegen, daß die Firma Ag^B| bei. der Löschung der Partie Schwefel noch
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nicht Eigentümerin der Partie Wasserglas gewesen sei.
Zudem sei er auch bezüglich der Ansprüche aus unerlaubter Handlung durch Nr. 2 der Df^^BHB-Charter, die auch für sein Verhältnis zur Empfängerin gelte, freigezeichnet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. dessen Urteil VersR 1969, 632) hat der Beklagte schuldhaft unterlassen, ausreichende Maßnahmen zu treffen, die verhinderten, daß beim löschen der Partie Schwefel aus beschädigten Papiersäcken Schwefel über das im Laderaum verbleibende Wasserglas verstreut wurde. Das Berufungsgericht hält den Klaganspruch nach §§ 511, 512 HG-B und daneben auch aus § 823 Abs. 1 BGB für begründet. Es nimmt an, daß bereits ’’während des größten Teils des Löschvorganges” die Empfängerin auf Grund des am 4. April '966 vormittags eingelösten Ladescheins, der als Konnossement anzusehen sei, Eigentümerin der Partie Wasserglas geworden sei und daß die Beschädigung des Ladungsgutes ”im wesentlichen” während der Zeit nach der Einlösung eingetreten sein müsse. Es sei mithin das Eigentum der Empfängerin durch den fehlerhaften Löschvorgang beschädigt worden (§ 823 Abs. 1 BGB). Indessen kommt es auf diese von der Revision bezweifelte Rechtslage nicht an.
II. Der Kapitän steht als solcher mit den Ladungsbe-teiligten in einem gesetzlichen Schuldverhältnis, das ihn insbesondere auch mit dem Empfänger der Güter verbindet (§ 512 HGB). Der Empfänger braucht nicht die Schädigung seines Eigentums nach § 823 Abs. 1 BGB oder eines dinglichen Anwartschaftsrechts (vgl. BGH LM BGB § 823 (Ad) Nr. 1) an den Gütern geltend zu machen, um den Kapitän wegen einer Beschädigung der Güter in Anspruch nehmen zu können. Dem Kapitän obliegen gegenüber den Ladungsbeteiligten gesetzliche Sorgfaltspflichten, deren Verletzung ihn für jeden durch sein Verschulden daraus entstehenden Schaden haftbar macht (§ 511 Satz 2 HGB). Bereits vor dem etwaigen Erwerb des Eigentums durch den Empfänger und unabhängig von diesem hat der Kapitän die Verpflichtung, die für den Empfänger bestimmten Güter sorgfältig zu behandeln und einen durch sein Verschulden diesem entstehenden Schaden, der mit dem Schaden des Eigentümers nicht identisch zu sein braucht, zu ersetzen. Insbesondere hat der Kapitän im Interesse des Empfängers die Güter während der Beförderung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Schiffsführers zu behandeln. Anders als im Palle des § 823 Abs. 1 BGB kommt es auf das Eigentum des Ladungsbeteiligten bei der schädigenden Handlung nicht an.
Es genügt, daß die Pflicht zur ordnungsmäßigen Behandlung gegenüber dem Empfänger verletzt worden ist, das heißt gegenüber demjenigen, an den nach dem Frachtvertrag oder dem Konnossement die Güter abzuliefern sind (§ 592 HGB).
Diese geschichtlich zu erklärende "quasi-vertragliche” Haftung des Kapitäns (vgl. Wüstendörfer, Neuzeitliches Seehandelsrecht 2. Aufl. S. 193) soll gerade dem Ladungsbe-teiligten unabhängig von einer Verletzung seines etwaigen
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Eigentums Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Nichterfüllung der Sorgfaltspflicht bei der Wahrnehmung der Dienstverrichtungen durch den Kapitän gegen diesen gewähren, um ihn zur äußersten Sorgfalt anzuhalten (vgl.
Schaps/Abraham, Das deutsche Seereeht, 3. Aufl. § 512 Anm. 1). Seine Haftung geht über die sich aus §§ 823 ff BGB ergebende außerkontraktliche Haftung hinaus und ist sogar strenger als die des Verfrachters und Reeders, da er unbeschränkt für den ganzen Schaden persönlich gemäß §§ 249 ff BGB haftet. Das Internationale Abkommen über die beschränkte Reederhaftung von 1956, das seine Haftung wie die des Reeders beschränkt, ist noch nicht ratifiziert. Die Haftung des Kapitäns wird auch nicht dadurch beeinflußt, daß er gleichzeitig Reeder ist (Schaps/Abraham aaO § 486 Anm. 36).
III. Mit Recht hat das Berufungsgericht im "Ladeschein11 vom 25. März 1966 ein wirksames Konnossement im Sinne der §§ 642 ff HGB gesehen, nach dem die Güter an die aus der Urkunde legitimierte Person als Empfänger abzuliefern waren. Das ist die Firma Ag^m in GfHHB, an deren Order die Urkunde lautet. An sie hat auch der Beklagte die Güter gegen ihre Vorlage ausgeliefert. Dieser Firma gegenüber war mithin der Beklagte als Kapitän gemäß § 512 HGB zur sorgfältigen Behandlung der Güter während des Transportes verpflichtet.
Die Empfängerin konnte hiernach als ihren Schaden geltend machen, daß die für sie bestimmten, von ihr ge kauften und bezahlten Güter ihr im total beschädigten
Zustand ausgeliefert worden sind. Darauf, ob sie im Augenblick der Beschädigung bereits Eigentümerin war, kommt es nicht an. Die Erwägungen des Berufungsgerichts und die Rügen der Revision zur Frage, ob das Eigentum an der Partie Wasserglas bereits beim Eintritt der Beschädigung auf die Empfängerin gemäß § 650 HGB übergegangen war, bedürfen keiner Prüfung.
IV. Zutreffend ist auch das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klausel Nr. 2 der DmHHK Charter, die dem Hauptfrachtvertrag zugrunde liegt, den Klaganspruch schon aus tatsächlichen Gründen nicht ausschließen kann. Es handelt sich um eine typische Klausel, deren Auslegung der unbeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Die Klausel schließt die Haftung für Schäden aus, die durch das Zusammenstauen verschiedenartiger Güter im gleichen Raum entstehen (sog. KontaktSchäden; vgl. Puchta, Die Gencon-Charter S. 71). Hier ist der Schaden unstreitig (vgl. Bl. 4-5 GA) dadurch hervorgerufen worden, daß der Kapitän beim Löschen des Schwefels nicht genügend durch Abdeckung dafür gesorgt hat., daß kein Schwefel aus mehreren beschädigten Papiersäcken (vgl. S. 3 des Tatbestandes) über das Wasserglas verstreut worden ist, das gegen Verunreinigungen sehr empfindlich ist. Das Berufungsgericht nimmt daher in enger Auslegung der Freizeichnungsklausel mit Recht an, daß nicht unsachgemäße Stauung, sondern mangelnde Fürsorge für das Ladungsgut während des Löschens anderer Güter in einem Zwischenhafen vorliegt. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob der Beklagte sich auf die Freizeichnungsklausel, die im Konnossement nicht wiedergegeben ist,
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überhaupt berufen kann und ob sie auch die Haftung des Kapitäns aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis nach §§ 511, 512 HOB betrifft.
Auch die dingliche Haftung des Beklagten als Reeder ist gemäß §§ 481, 485, 754 Nr. 9 HGB vom Berufungsgericht mit Recht angenommen worden.
Liesecke Dr* Schulze Stimpel
Dr. Kellermann
Dr. Bauer