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BGH

Gericht: BGH

b) Für die Anwendung des Grundsatzes, daß ein Ruhegehaltsanspruch unter besonderen Umständen aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und der nachwirkenden Fürsor-gepflicht hergeleitet werden kann, wenn die vertragliehen Voraussetzungen für den Anspruch noch nicht erfüllt waren (vgl<, BGHZ 22, 375, 381), ist regelmäßig kein Raum,wenn sich das vorzeitig ausgeachiedene Vorstandsmitglied in einem anderen Dienstverhältnis eine Pensionsberechtigung verschafft hatc Ab Mai 1945 befand er sich mehr als drei Jahre lang im Gewahrsam der sowjetischen Besatzungsmacht» Danach ist er bei der Beklagten, deren Geschäftsbetrieb seit Kriegsende ruht, nicht mehr tätig gewesen° In Oktober 1949 trat er in die er am 31» März 1955 ohne Altersversorgung ausg'eschioden» Er behauptet, die Beklagte habe ihm im Anstellungsvertrag, den er nicht mehr vorlegen könne, ein monatliches Ruhegeld, in Höhe von 75 f> des letzten Monatsgehalts fürdie Zeit nach Erreichung des 65° Lebensjahres versprochen» Die Beklagte Behauptung der Beklagten eine Rensionszueage enthalten, läßt sich aus Rechtsgründen ebensowenig etwas einwenäen wie gegen, die ^Feststellung, die Zusage habe jedenfalls: den Inhalt gehabt, daß dem Kläger ein Ruhegehalt von 75 $ seines letzten Gehalts für die Zeit nach Erreichung des 65. Die Ruhegehaitezusage dieses -Inhalts sei ,fzwanglos” dahin auszulegen9 daß der Kläger den An-'' sprach auch ;;dann habe'"erwerhöh sollen , wenn er -das ■ Ben- : sionsalter erreiche^ ohne:¥ia dahin in den Diensten'der Beklagten gestanden M'haten»' Hiergegen wendet sich'die ; -Revision mit Recht o"" 'Tertragoihhalt nugostonden'habe o'-Der; Kläger hat zwar zunächst 'Schriftsätslioh''ausiühren lassen, sein Dienstverhält-:nis zur Beklagten sei niemals beendet und das Ruhegehalt für den Pall vereinbart1 worden, daß er durch Invalidität oder .Erreichung des'R5»'ILobansjahros 11 aus dem Amtu ausscheide (Klageschrift Bo 3; Schriftsatz vom 17« Februar 1965 So 2)« Aus dem Beweisthems des Beweisbesehlusses des Landgerichts vom 24o Mai 1965, dao insoweit mit dem im erstinstanzlichen Urteil festgestellten Vorbringen des Klägers übereinstimmt, geht aber hervor, daß der Kläger diese Behauptung in der. ersten mündlichen Verhandlung entweder gar nicht vorgetragen oder jedenfalls sogleich geändert und statt dessen behauptet hat, es sei nicht vereinbart worden, daß seine Ansprüche vom Verbleib in den Diensten der Beklagten bis zu dem 65o Lebensjahre abhängig seien» Die Beklagte hat in diesem Prozeßstadium noch jegliche Penoionazusage bestritten (Schriftsatz vom 22< Mai 1965 S. 2)» Untor diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob sie - wie die Revision meint -in einem späteren Schriftsatz vom 15» Oktober 1965 dao anfängliche Vorbringen des Klägers aufgegriffen und zu dem Gegenstand ihres"'Vortrages .gemacht hat« Bin sogenannt es “vor-;weggenomnienos1' Geständnis einer Partei, an das sie gemäß : obgleich er"'im-lehre 1949 "aus den Diensten der Beklagten, ausgeschieden sei, bestehen jedoch insbesondere deshalb rechtliche Bedenken, weil das Berufungsgericht die Beweislast verkannt hat.vBie vertraglichen Voraussetzungen, von denen der Arspruchiau'f Ruhegehalt abhängig sein soll, sind "anDpruchsbegründende:lateachen", die nach allgemeinen Be-weisgrunäsätzen der Dienstverpflichtete, der aus dem Vertrag Rechte herloiten will, darlegen und im Streitfälle beweisen -muß. Die Beklagte hat das bestritten und, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, mit ihrem Hilfsvortrag, daß Ruhegehaltevereihbarungen mit Vorstandsmitgliedern üblicherweise Einschränkungen für den Pall ihres vorzeitigen Ausscheidens enthielten, sinngemäß behauptet, sie habe dem Kläger das Ruhegehalt allenfalls unter der ausdrücklichen■ Voraussetzung versprochen, daß er bis zu dem 65° lebenswahre in ihren Diensten stehe° Unter diesen Umständen war es nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, Sache der Beklagten, ihre Hilfobehauptung zu beweisen, sondern Sache des Klägers, ..sie zu widerlegen; er hätte beweisen müssen, .daß der ihistellungsvertrag keine ausdrückliche Bestimmung dieses Inhalts enthielt» Eine (Feststellung, daß er diesen Beweis erbracht habe, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen» Die Ausführungen, .die Beklagte sei insoweit "beweiofällig1' geblieben, und habe ihre Behauptung nicht näher substantiiert und unter Beweis gestellt, sprechen vielmehr dafür, ;dai das Bexmifiipgsgerieht ■•■:zu einem bestimmten Beweisergebnis in diesem 'Punkte nicht ge ^kommen ist» Wäre das der Ball, wäre die Feststellung, der Anstellungsvertrag habe ein .'■■Buhegehaltsversprechen ohne ausdrückliche Einschränkung für den Fall der früheren Beendigung des Dienstverhältnisses enthalten, rechtlich nicht haltbare Wegen der sonstigen Erörterungen des Berufungsgerichts zu dem Beweisergebnio läßt sich allerdings nicht völlig ausschließen, daß es lediglich von der Feststellung eines ■'"bestimmten -Beweis orgebni so es zugunsten des Klägers abge- 1 ;sehen hat, weil es dao wegen seiner irrtümlichen Beurteilung der Beweislastfrage für entbehrlich gehalten hat* Eine abschließende und diesen Punkt klarstellende tatrichterliche ■Würdigung der Beweisaufnahme ist infolgedessen noch erforderliche Daö angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits kann es außerdem noch auf folgende rechtliche Gesichtspunkte ankommen? Io Sollte das Berufungsgericht nach den dargolegten Beweisgrundsätzen wiederum zu der Feststellung gelangen, der Anstellungsvertrag ‘enthalte keine ausdrückliche Bestimmung, daß die Ruhegehaltszusage nur bei Fortsetzung des 'Dienstverhältnisses' bis zur Altersgrenze gelten solle, so wird es zunächst seine weitere Ansicht überprüfen müssen, eine Rühegehaltsvereinbarung dieses Inhalts habe dem Kläger 'bereits bei Vertragschluß eine feste, vom Verbleib in den Diensten der Beklagten nicht abhängige Versorgungsberechtigung' verschafft„ Wird der Anspruch auf Ruhegehalt - wie hier - an bestimmte Voraussetzungen (Arbeitsunfähigkeit, Altersgrenze uswo) geknüpft, so ist in Zweifel anzunehmen, -die Verpflichtung des Dienstherrn solle nur wirksam werden, wenn sich der Berechtigte in dem Zeitpunkt, in dem die Vor- Die Verpflichtung, 'möglicherweise'''für lange Zeit erhebliche Versorgungsbeiträge aufzübringen, wird zu demeist auch nur dann als sozial gebotene und-wirtschaftlich angemessene Anerkennung der Verdienste 'eines-Arbeitnehmers um das Unternehmen angesehen, wenn dieser seine Arbeitskraft langfristig zur Verfügung gestellt hat. Die Zusage einer Altersversorgung, die weder vom Fortbestand des Dienstverhältnisses bis zur Arbeitsunfähigkeit oder bis zur Erreichung der Altersgrenze noch von einer bestimmten Mindestdauer der Zugehörigkeit zu dem Unternehmen abhängig gemacht wird, ist daher die Ausnahme; sie kommt im allgemeinen nur unter besonderen Umständen in Betracht, so etwa dann,.wenn es sich.um eine umworbene Spitzenkraft ...handelt oder der Arbeitgeber aus anderen Gründen großes Interesse hat,- einer bestimmten ■ Perednlichkoit auf diene Meise einen Anreiz zu geben, in seine Dienste zu treten. wenn sie ausdrücklich über die' Abhängigkeit des Ruhegehalts von der Dauer des Diensiverhältnloses weder positiv noch negativ'etwas aussagt, nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, "zwanglos" als sofort wirksame und an keine weitere Bedingung geknüpfte Pensions zu sage angesehen werden,. Hiermit muß sich das Berufungsgericht .gegebenenfalls noch auseinandersetsera 1s wird dabei zugunsten des Klägers berücksichtigen können, daß nach der bereits in' anderem Zusammenhang gewürdigten Aussage des Zeugen KU im Aufoichtsrat der Beklagten die Ansicht vorgeherrseht habe, den Vorstandsmitgliedern stehe nur dann kein Ruhegehalt zu, wenn sie aus eigener /Initiative vorzeitig ausscheiden sollten,- Die Beendigung des Dienstverhältnisses Im Jahre 1949 wäre entgegen der Ansicht der Revision kein solcher Pall, auch wenn der Kläger von sich aus zu erkennen gegeben hätte, an einer Weiterbesehäftigung nicht interessiert zu sein; denn die Beklagte bot ihm, seit ihr Geschäftsbetrieb ruhte, kein ausreichendes Betätigungsfeld mehre. Sie Bö;,ü über die Handhabung in der Kriegs- und 'Vorkriegszeit, auf die es hier ankommt, nichts aus, sondern gibt nur - der Anfrage des Berufungsgerichts 'entsprechend - .den "gegenwärtigen Zustand v/ieder,. Auf der anderen Seite wird das Berufungsgericht darauf einzugehen haben, daß der Kläger erstmals im Jahre 1929 für zunächst fünf Jahre eingestellt worden und hach der Aussage des Zeu-gen K^| zu demindest zweifeihaft ist, ob nicht die vom Kläger behauptete Penoionsvereinharüng bereits damals getroffen und in die spateren Verträge, mit denen die Parteien das fertr&gsverhälinis '^'eweiirum fünf'Jahre verlängert haben,, unverändert übernommen worden into iJäre davon auosugehen, würde es darauf ankommen, ob cd für die Beklagte besondere Gesichtspunkte gegeben hat, dem im Jahre 1929 erst 30jährigen und zunächst nur für fünf Jahre eingestellten Klager die von ihm behauptete weitgehende Zusage zu machen oder nicht gerade diese Umstände dafür sprechen, daß dies - zu demal noch in wirtschaftlich ungünstiger Zeit - nicht geschehen ist» Jedenfalls' würde der Kläger die Behauptung, große Verdienste um die Entwicklung der Beklagten zu haben, nur dann als einen Umstand für sich in .Anspruch nehmen können, der für eine ihm günstige Vertragsauslegung spricht, wenn er zugleich beweisen könnte, die Pensionsveroinba-rung sei erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgehandelt vörden» v 2„ Auf die Vertragsausiegung kommt cs nicht an, sofern der Kläger die Behauptung der Beklagtennicht widerlegen kann, man habe die Zahlung des Ruhegehalts im An-stollungsvertrag ausdrücklich davon abhängig gemacht, daß er d.On Versorgungsfall in ihren Diensten erlebe» Der Kläger könnte in diesem Palle unmittelbar aus dem Vertrage keine Pensionsberechtigung herlelten» Dasselbe würde gelten, könnte der Kläger zwar widerlegen, daß die Pensions-Zusage die von der Beklagten behauptete ausdrückliche Einschränkung enthalten habe, aber keine ausreichenden Tatsachen beweisen, die es rechtfertigen würden, die Klausel in dem für ihn günstigen Sinne auszulegen» Unter diesen Umständen wäre jedoch noch zu prüfen, ob es gegen freu und Glauben und die idirsorgepf lieht der Beklagten Verstößt, wenn sie dem Kläger ein - wenn auch möglicherweise' hur geringeres - .Ruhegehalt unter Berufung darauf versagt, daß nicht alle vertraglichen Voraussetzungen für öden Anspruch auf Pension erfüllt seien» Ällerüings leann ein'Pensionsanspruch ohne has ¥orliegen seiner vertrag-' liehen Voraussetzungen nur unter ganz.- 381 m»w0Hachwo) «■ ■ Aber das kommt für den Klüger nrht In Betracht, wenn er bei der Vertragsverlängerung im Jahre 1944 eine langfristige ver-• tragliche Bindung ausgeschlagen hätte, wie K|||| als Zeuge bekundet hat» 'Hur wenn angenommen werden könnte, der Kläger wäre.Ohne sein - persönliches Nachkriegsschicksal und : ohne die Kriegs- und nachkriegsbedingte Einstellung des Geschäftsbetriebes der Beklagten bis zur Vollendung seines 65o Lebensjahres in den Diensten der Beklagten geblieben, könnte dem Kläger unter dem Gesichtspunkt von Iren und Glauben und der Pürsorgepflicht des Dienstherrn ein Pensionsanspruch zugebilligt werden» : a- Denn dann wird sich ein Pensionsanspruch gegen den früheren Dienstherrn im allgemeinen kaum noch aus freu und Glauben und einer Pürsorgepflicht begründen lassen„ Das würde nicht minder zu gelten haben, wenn der Kläger, wie die Beklagte behauptet, »seine Pensionsberechtigung gegenüber der BOI « "■ 3» "'öegen die "'weiteren Ausführungen''des Berufungsgericht s im angefochtenen Urteil läßt sich rechtlich nichts cinwehden« Bellte der Kläger eine"feste? entgegen der Ansicht der; Revision nicht darauf an;) daß ' der' Geschäftsbetrieb der Beklagten ruht, sofern die Beklagte nohen der Zahlung des Ruhegehalts ihre sonstigen "Verpflichtungen erfüllen kann0 Daß sie dazu nicht in der : Dage oder ein sonstiges lebenswichtiges Interesse bedroht •wäre!

PensionsberechtigungBerufungsgericht°VoraussetzungKlägerBehauptung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja
BGB § 511
a)	Wird der Ruhegehalt sanSpruch eines Vorstandsmitglieds
e;: an bestimmte Voraussetzungen gelcnüpft (Arbeitsunfähigkeit , Altersgrenze usw° ) , so wird die Verpflichtung des Dienstherrn im Zweifel nur wirksam, wenn sieh der Berechtigte heim Eintritt der Voraussetzung noch in seinen
;i Diensten befindet„
b)	Für die Anwendung des Grundsatzes, daß ein Ruhegehaltsanspruch unter besonderen Umständen aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und der nachwirkenden Fürsor-gepflicht hergeleitet werden kann, wenn die vertragliehen Voraussetzungen für den Anspruch noch nicht erfüllt waren (vgl<, BGHZ 22, 375, 381), ist regelmäßig kein Raum,wenn sich das vorzeitig ausgeachiedene Vorstandsmitglied in einem anderen Dienstverhältnis eine Pensionsberechtigung verschafft hatc
c)	Pfliclitv/idrigkeiten und strafbare Handlungen des Ruhegehaltsempfängers gegenüber Dritten berechtigen den Dienstherrn grundsätzlich nicht, das Ruhestandsverhältnis zu kündigen„
BGH, Urt,, v= 23o September 1968 - II ZR 94/67 - KG Berlin '
DG Berlin
BUNDESGEIUCH TSH 0 F
IM NAMEN DES VOLKES
II_2R_94/67
URTEIL
• Verkündet am
■ 2 3 o Sej) t emb er 1968 H eil,, Justizhauptookrete
 als 'Urkandsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Vorstand, den Verbahdsrevisor Johannes M '■direkteren Walter K<—i und Hans-Georg
, eoGomoh0H„
11 a, vertreten durch ihren
 und ciio
1K-
Beklagten und RevisionGklägerin:
- Prozeßbevollrnächtigter s Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Otto K.MB Weg 25,
Kläger und Revisionsbelclagten,
 Rrozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr <>
2""- '• < '
;Ber TI» Zivilsenat'des Bundesgerichtshofs hat'auf "die mündliche''Verhandlung vom '23". September 1968 unter ■ ■■ Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Kuhn und der Bundesrichter Br» NorrmBr» Schulze.,\Bleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7° Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom14° März 196? aufgehoben und die Sache zur anderwoiten 'Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekverwiesenv
 Dem Berufungsgericht bleibt auch die Entscheidung über die Kosten der 'Revisionsinstanz vor--	behalten»
'"'Von Rechts wegen
..Tatbestand:	V
. Bef Kläger, der am 4» ;.UUni"' 1964 das 65° Bebensjahr vollendet hat, nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Pension in Ansprüche ,1t war seit 1929 ihr Vorstandsmitglied»
Ab Mai 1945 befand er sich mehr als drei Jahre lang im Gewahrsam der sowjetischen Besatzungsmacht» Danach ist er bei der Beklagten, deren Geschäftsbetrieb seit Kriegsende ruht, nicht mehr tätig gewesen° In Oktober 1949 trat er in die
 er am 31» März 1955 ohne Altersversorgung ausg'eschioden» Er behauptet, die Beklagte habe ihm im Anstellungsvertrag, den er nicht mehr vorlegen könne, ein monatliches Ruhegeld, in Höhe von 75 f> des letzten Monatsgehalts fürdie Zeit nach Erreichung des 65° Lebensjahres versprochen» Die Beklagte
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bestreitet das. ,Foraor^liöli -hat sie das etwa bestehende vkuhestandsverhältnis gekündigt und dies damit begründet , der Kläger habe ihr und der MI flj| Q gegenüber verschiedene Verfehlungen begangen.
Bei der Beklagten bezog der Kläger zuletzt ein Monatsgehalt von 2000 RMo Im ersten Rechtszuge'hat er die Pension nur für einen Monat, i» zweiten Rechtszuge für ein Jahr,
 also 18.000,- IM verlangtc
 las 'Landgericht hat' die' Klage'' abgewieaen. Bas ,Beru-füngsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von "18.000,- IM nebst Zinsen; verurteilt. Mit der Revision, die der Kläger zurüokzuweisen beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag -V? eit er., die Klage abzuw ei sen. .;
Entscheidunzsgründe^ ;
Gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der An-;steliungovertrag des: Klägers;habe•entgegen der. Behauptung der Beklagten eine Rensionszueage enthalten, läßt sich aus Rechtsgründen ebensowenig etwas einwenäen wie gegen, die ^Feststellung, die Zusage habe jedenfalls: den Inhalt gehabt, daß dem Kläger ein Ruhegehalt von 75 $ seines letzten Gehalts für die Zeit nach Erreichung des 65. Lebensjahres versprochen,worden sei. Insoweit erhebt die Revision auch keine Bedenken..Bao Berufungsgericht hat aber weiter angenommen, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche zu. Das Dienstverhältnis, so hat es ausgeführt, habe zwar im Jahre 1949 sein Ende gefunden. Die Beweislaot für die Behauptung, die Ruhegehälter der Vorstandsmitglieder seien üblicherweise vom Fortbestand der Dienstverhältnisse bis zu dem 65o Lebensjahr abhängig gemacht worden, trage aber die Beklagte. Da sie in diesem Funkte Leweisfällig geblieben cei,
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sei al3 Ergebnis der Beweisaufnahme festzüstollen, daß die Beklagte eine Pension ohne eine solche einschränkende Klausel versprochen habe.■ Die Ruhegehaitezusage dieses -Inhalts sei ,fzwanglos” dahin auszulegen9 daß der Kläger den An-'' sprach auch ;;dann habe'"erwerhöh sollen , wenn er -das ■ Ben- : sionsalter erreiche^ ohne:¥ia dahin in den Diensten'der Beklagten gestanden M'haten»' Hiergegen wendet sich'die ; -Revision mit Recht o""
Ihr'kann allerdings'nicht darin"'gefolgt werden, das Berufungsgericht sei an jeider' Vertr&gsauslegung schon deshalb /gehindert gewesen, weil der Kläger einen entgegenstehenden . 'Tertragoihhalt nugostonden'habe o'-Der; Kläger hat zwar zunächst 'Schriftsätslioh''ausiühren lassen, sein Dienstverhält-:nis zur Beklagten sei niemals beendet und das Ruhegehalt für den Pall vereinbart1 worden, daß er durch Invalidität oder .Erreichung des'R5»'ILobansjahros 11 aus dem Amtu ausscheide (Klageschrift Bo 3; Schriftsatz vom 17« Februar 1965 So 2)« Aus dem Beweisthems des Beweisbesehlusses des Landgerichts vom 24o Mai 1965, dao insoweit mit dem im erstinstanzlichen Urteil festgestellten Vorbringen des Klägers übereinstimmt, geht aber hervor, daß der Kläger diese Behauptung in der. ersten mündlichen Verhandlung entweder gar nicht vorgetragen oder jedenfalls sogleich geändert und statt dessen behauptet hat, es sei nicht vereinbart worden, daß seine Ansprüche vom Verbleib in den Diensten der Beklagten bis zu dem 65o Lebensjahre abhängig seien» Die Beklagte hat in diesem Prozeßstadium noch jegliche Penoionazusage bestritten (Schriftsatz vom 22< Mai 1965 S. 2)» Untor diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob sie - wie die Revision meint -in einem späteren Schriftsatz vom 15» Oktober 1965 dao anfängliche Vorbringen des Klägers aufgegriffen und zu dem Gegenstand ihres"'Vortrages .gemacht hat« Bin sogenannt es “vor-;weggenomnienos1' Geständnis einer Partei, an das sie gemäß
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:§§ 288, :£§0''fZJ?0.' gebunden wäre, '-.'liegt »icht Tör.? vorn sie . ihre Behauptung, widerruft, .'bevor sich der Gegner diese zu 'eigen macht (EG WarnRspr 1940, 13)"
(Gegen die Annahme, dem Kläger "stehe'das "luhegehalt zu, :
: obgleich er"'im-lehre 1949 "aus den Diensten der Beklagten, ausgeschieden sei, bestehen jedoch insbesondere deshalb rechtliche Bedenken, weil das Berufungsgericht die Beweislast verkannt hat.vBie vertraglichen Voraussetzungen, von denen der Arspruchiau'f Ruhegehalt abhängig sein soll, sind "anDpruchsbegründende:lateachen", die nach allgemeinen Be-weisgrunäsätzen der Dienstverpflichtete, der aus dem Vertrag Rechte herloiten will, darlegen und im Streitfälle beweisen -muß. Hierzu gehört die vom Häger .behauptete 'Tatsache, ihm sei im. Anstellungsvertrag die Penolonsberochti-gung ohne Rücksicht auf die'Dauer des Dienstverhältnisses Gingeräumt und nur(ihre Balligkeit sei an dl© -Vollendung dos 65o lebenswahres geknüpft worden.." Die Beklagte hat das bestritten und, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, mit ihrem Hilfsvortrag, daß Ruhegehaltevereihbarungen mit Vorstandsmitgliedern üblicherweise Einschränkungen für den Pall ihres vorzeitigen Ausscheidens enthielten, sinngemäß behauptet, sie habe dem Kläger das Ruhegehalt allenfalls unter der ausdrücklichen■ Voraussetzung versprochen, daß er bis zu dem 65° lebenswahre in ihren Diensten stehe° Unter diesen Umständen war es nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, Sache der Beklagten, ihre Hilfobehauptung zu beweisen, sondern Sache des Klägers, ..sie zu widerlegen; er hätte beweisen müssen, .daß der ihistellungsvertrag keine ausdrückliche Bestimmung dieses Inhalts enthielt» Eine (Feststellung, daß er diesen Beweis erbracht habe, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen» Die Ausführungen, .die Beklagte sei insoweit "beweiofällig1' geblieben, und habe ihre Behauptung nicht näher substantiiert und unter Beweis
 gestellt, sprechen vielmehr dafür, ;dai das Bexmifiipgsgerieht ■•■:zu einem bestimmten Beweisergebnis in diesem 'Punkte nicht ge ^kommen ist» Wäre das der Ball, wäre die Feststellung, der Anstellungsvertrag habe ein .'■■Buhegehaltsversprechen ohne ausdrückliche Einschränkung für den Fall der früheren Beendigung des Dienstverhältnisses enthalten, rechtlich nicht haltbare Wegen der sonstigen Erörterungen des Berufungsgerichts zu dem Beweisergebnio läßt sich allerdings nicht völlig ausschließen, daß es lediglich von der Feststellung eines ■'"bestimmten -Beweis orgebni so es zugunsten des Klägers abge- 1 ;sehen hat, weil es dao wegen seiner irrtümlichen Beurteilung der Beweislastfrage für entbehrlich gehalten hat* Eine abschließende und diesen Punkt klarstellende tatrichterliche ■Würdigung der Beweisaufnahme ist infolgedessen noch erforderliche Daö angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,
 Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits kann es außerdem noch auf folgende rechtliche Gesichtspunkte ankommen?
Io Sollte das Berufungsgericht nach den dargolegten Beweisgrundsätzen wiederum zu der Feststellung gelangen, der Anstellungsvertrag ‘enthalte keine ausdrückliche Bestimmung, daß die Ruhegehaltszusage nur bei Fortsetzung des 'Dienstverhältnisses' bis zur Altersgrenze gelten solle, so wird es zunächst seine weitere Ansicht überprüfen müssen, eine Rühegehaltsvereinbarung dieses Inhalts habe dem Kläger 'bereits bei Vertragschluß eine feste, vom Verbleib in den Diensten der Beklagten nicht abhängige Versorgungsberechtigung' verschafft„ Wird der Anspruch auf Ruhegehalt - wie hier - an bestimmte Voraussetzungen (Arbeitsunfähigkeit, Altersgrenze uswo) geknüpft, so ist in Zweifel anzunehmen, -die Verpflichtung des Dienstherrn solle nur wirksam werden, wenn sich der Berechtigte in dem Zeitpunkt, in dem die Vor-
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:S.'usset2uag eintritt, .noch' in seinen Diensten befindet,
; Das hat seinen. Grund darin, daß die Ruhegehaltszahlung
:■ in der Regel eine Pürsergeleiatung des Arbeitgebers ist und der fürsorgegedanke im allgemeinen nur Platz greift, nenn der Dienstverpflichtete bis zu dem.''Eintritt "des Ter-.eorgungsfalleo' bei ihm. -tätig bleibt, rieht aber,:: wenn er vorher :ausscheidet und damit Gelegenheit hat, sich an- .. dersvia eine vertragliche Altersversorgung zu beschaffen. Die Verpflichtung, 'möglicherweise'''für lange Zeit erhebliche Versorgungsbeiträge aufzübringen, wird zu demeist auch nur dann als sozial gebotene und-wirtschaftlich angemessene Anerkennung der Verdienste 'eines-Arbeitnehmers um das Unternehmen angesehen, wenn dieser seine Arbeitskraft langfristig zur Verfügung gestellt hat. Die Zusage einer Altersversorgung, die weder vom Fortbestand des Dienstverhältnisses bis zur Arbeitsunfähigkeit oder bis zur Erreichung der Altersgrenze noch von einer bestimmten Mindestdauer der Zugehörigkeit zu dem Unternehmen abhängig gemacht wird, ist daher die Ausnahme; sie kommt im allgemeinen nur unter besonderen Umständen in Betracht, so etwa dann,.wenn es sich.um eine umworbene Spitzenkraft ...handelt oder der Arbeitgeber aus anderen Gründen großes Interesse hat,- einer bestimmten ■ Perednlichkoit auf diene Meise einen Anreiz zu geben, in seine Dienste zu treten.
Im vorliegenden Palle kann daher die Vereinbarung der Parteien,.. wenn sie ausdrücklich über die' Abhängigkeit des Ruhegehalts von der Dauer des Diensiverhältnloses weder positiv noch negativ'etwas aussagt, nicht, wie
 das Berufungsgericht gemeint hat, "zwanglos" als sofort wirksame und an keine weitere Bedingung geknüpfte Pensions zu sage angesehen werden,. Eine dahingehende Vertrags-auslegung ist vielmehr ,mr möglich, wenn der Kläger die für das Gegenteil sprechende Vermutung ausräumt und be-
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stimmte Tatsachen behauptet und beweist, die den Schluß rechtfertigen 9 dom Part eiv;illen habe bei Ter trag Schluß eine an die Beschäftigungsdauer nicht gebundene feste lenaionssusage entsprochen. Hiermit muß sich das Berufungsgericht .gegebenenfalls noch auseinandersetsera 1s wird dabei zugunsten des Klägers berücksichtigen können, daß nach der bereits in' anderem Zusammenhang gewürdigten Aussage des Zeugen KU im Aufoichtsrat der Beklagten die Ansicht vorgeherrseht habe, den Vorstandsmitgliedern stehe nur dann kein Ruhegehalt zu, wenn sie aus eigener /Initiative vorzeitig ausscheiden sollten,- Die Beendigung des Dienstverhältnisses Im Jahre 1949 wäre entgegen der Ansicht der Revision kein solcher Pall, auch wenn der Kläger von sich aus zu erkennen gegeben hätte, an einer Weiterbesehäftigung nicht interessiert zu sein; denn die Beklagte bot ihm, seit ihr Geschäftsbetrieb ruhte, kein ausreichendes Betätigungsfeld mehre. Dagegen ist die Auskunft des Deutschen Genosaenschaftsverbanäes von 25. Januar 196? über die luhegehaltsvereinharungen, die bei Volksbanken und gewerblichen Zentralkassen üblich sind, nicht ohne weiteres zugunsten des Klägers - verwertbar.
Sie Bö;,ü über die Handhabung in der Kriegs- und 'Vorkriegszeit, auf die es hier ankommt, nichts aus, sondern gibt nur - der Anfrage des Berufungsgerichts 'entsprechend - .den "gegenwärtigen Zustand v/ieder,. Das Berufungsgericht wird daher die .Ergänzung der Auskunft veranlassen müssen. Pur die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung eingegangene Auskunft der Industrie- und Handelskammer gilt dasselbe. Auf der anderen Seite wird das Berufungsgericht darauf einzugehen haben, daß der Kläger erstmals im Jahre 1929 für zunächst fünf Jahre eingestellt worden und hach der Aussage des Zeu-gen K^| zu demindest zweifeihaft ist, ob nicht die vom Kläger behauptete Penoionsvereinharüng bereits damals getroffen und in die spateren Verträge, mit denen die
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Parteien das fertr&gsverhälinis '^'eweiirum fünf'Jahre verlängert haben,, unverändert übernommen worden into iJäre davon auosugehen, würde es darauf ankommen, ob cd für die Beklagte besondere Gesichtspunkte gegeben hat, dem im Jahre 1929 erst 30jährigen und zunächst nur für fünf Jahre eingestellten Klager die von ihm behauptete weitgehende Zusage zu machen oder nicht gerade diese Umstände dafür sprechen, daß dies - zu demal noch in wirtschaftlich ungünstiger Zeit - nicht geschehen ist» Jedenfalls' würde der Kläger die Behauptung, große Verdienste um die Entwicklung der Beklagten zu haben, nur dann als einen Umstand für sich in .Anspruch nehmen können, der für eine ihm günstige Vertragsauslegung spricht, wenn er zugleich beweisen könnte, die Pensionsveroinba-rung sei erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgehandelt vörden»	v
2„ Auf die Vertragsausiegung kommt cs nicht an, sofern der Kläger die Behauptung der Beklagtennicht widerlegen kann, man habe die Zahlung des Ruhegehalts im An-stollungsvertrag ausdrücklich davon abhängig gemacht, daß er d.On Versorgungsfall in ihren Diensten erlebe» Der Kläger könnte in diesem Palle unmittelbar aus dem Vertrage keine Pensionsberechtigung herlelten» Dasselbe würde gelten, könnte der Kläger zwar widerlegen, daß die Pensions-Zusage die von der Beklagten behauptete ausdrückliche Einschränkung enthalten habe, aber keine ausreichenden Tatsachen beweisen, die es rechtfertigen würden, die Klausel in dem für ihn günstigen Sinne auszulegen» Unter diesen Umständen wäre jedoch noch zu prüfen, ob es gegen freu und Glauben und die idirsorgepf lieht der Beklagten Verstößt, wenn sie dem Kläger ein - wenn auch möglicherweise' hur geringeres - .Ruhegehalt unter Berufung darauf versagt, daß nicht alle vertraglichen Voraussetzungen für
 öden Anspruch auf Pension erfüllt seien» Ällerüings leann ein'Pensionsanspruch ohne has ¥orliegen seiner vertrag-' liehen Voraussetzungen nur unter ganz.- heacnderen-.'-Uiaetüii- :
;den gegeben v^erden (BGHZ 22, 375? 381 m»w0Hachwo) «■ ■ Aber das kommt für den Klüger nrht In Betracht, wenn er bei der Vertragsverlängerung im Jahre 1944 eine langfristige ver-• tragliche Bindung ausgeschlagen hätte, wie K|||| als Zeuge bekundet hat» 'Hur wenn angenommen werden könnte, der Kläger wäre.Ohne sein - persönliches Nachkriegsschicksal und : ohne die Kriegs- und nachkriegsbedingte Einstellung des Geschäftsbetriebes der Beklagten bis zur Vollendung seines 65o Lebensjahres in den Diensten der Beklagten geblieben, könnte dem Kläger unter dem Gesichtspunkt von Iren und Glauben und der Pürsorgepflicht des Dienstherrn ein Pensionsanspruch zugebilligt werden» : a-
Das könnte jedoch unter einem anderen Gesichtspunkt ausgeschlossen sein» Der Klager hat durch § 9 Abs» 1, Abs»
.2 Sr» 1 seines Anstellungsvertrages mit der Bank fite Gm
 eine Pensionsberechtigung erworben„ Dux’ch den Erwerb einer anderweiten Pensionsberechtigung entfällt in der Pegel die Möglichkeit, gegenüber dem früheren Dienst-herrn noch einen Penoionsanspruch zu erwerben, ohne daf3 die vertraglich festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden,,
Denn dann wird sich ein Pensionsanspruch gegen den früheren Dienstherrn im allgemeinen kaum noch aus freu und Glauben und einer Pürsorgepflicht begründen lassen„ Das würde nicht minder zu gelten haben, wenn der Kläger, wie die Beklagte behauptet, »seine Pensionsberechtigung gegenüber der BOI «
aus Gründen verloren hatte, die er zu vertreten hat» Denn der schuldhafte Verlust
 einer jüngeren Pensionsberechtigung kann grundsätzlich, nicht zu Lasten des früheren Menstherrn gehen und zun Wiederaufleben der erloschenen Pürsorgepflicht führen,,
L'ine abschließende Beurteilung dieser fragen ist nach dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits nicht möglich? da das Berufungsgericht von seinem bisherigen ►Standpunkt keinen inlaß hatte? die dazu erforderlichen .festst ollungen. hü treffen« Diese müssen daher? sollte ■es darauf ankommen,' »öch nachgeholt und unter Berücksichtigung sonst etwa noch in Betracht kommender' Um- *
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stände zusammenfässend gewürdigt"'werden:« r	....
"■ 3» "'öegen die "'weiteren Ausführungen''des Berufungsgericht s im angefochtenen Urteil läßt sich rechtlich nichts cinwehden« Bellte der Kläger eine"feste? vom Verbleib in den Morsten der Beklagten unabhängige Ben si on shore chi igung erworben haben? so bestünde' zwi- v .'sehen den .Parteien seit der Vollendung des 65« Lebensjahres des Klagers ein Ruheotandsvcrhiltnis« Moses konnte die Beklagte nicht rechtswirksam kündigen« Me behaupteten Verfehlungen des Klägers" bei der BNk fite •,
und seine darauf zurückzuführende sirafgerichtlichc Verurteilung sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung« ffliehtv/idriges Verhalten und -strafbare Handlungen gegenüber Dritten sind grundsätzlich. kein wichtiger Grund? Ruhegehaltszahlungeneirrzu-stollen; für die Annahme? daß die Beklagte hierdurch selbst ernsthaft in Mitleidenschaft gezogen worden wäre und ihr die"Bortsotzung des Ruhestandsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden könne? gibt ihr Sachvortrag nichts her« Die weitere Ansicht des Berufung sgerichts? die Beklagte könne auch ■wegen bestimmter Vorgänge in ihrem eigenen Bereich? die sich in den ...letzten Kriegsmonaten abgespielt haben? keine nachteiligen Polgerungen zu Lasten des Klägers -ziehen? .beruht auf einer revisionsrechtiich nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Würdigung? die keinen Rechtsfehler erkennen läßt,
■Schließlich'''hat "das Berufungsgericht zutreffend die frage
 verneint, oh sich der 'Kläger die Kürzung eines etwaigen Yertragsanepruchs gefallen lassen muß« Insofern kommt es ... entgegen der Ansicht der; Revision nicht darauf an;) daß ' der' Geschäftsbetrieb der Beklagten ruht, sofern die Beklagte nohen der Zahlung des Ruhegehalts ihre sonstigen "Verpflichtungen erfüllen kann0 Daß sie dazu nicht in der : Dage oder ein sonstiges lebenswichtiges Interesse bedroht •wäre! hat;sie aber nicht behauptet? die unwiderlegten "Behauptungen des Klägers über ihre Yeriftögenolage sprechen dagegeno
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