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BGH · II ZR 94/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 94/54

Anschließend wird in dem Vertrag bestimmt: “Allenfalls geht das Geschäft mit dem gesamten Warenbestand an Prau Bab, Wj(p (die Klägerin) zu dem Zeitpunkt über, an dem die gesamte Abfindungssumme von 30.000 RM , „,, bezahlt ist,“ in den abschließenden Bestimmungen:ist die Höhe der monatlichen Pachtsumme geregelt und es heißt sodann, daß die Klägerin und ihr Ehemann eine monatliche Miete für Laden und Wohnung zu zahlen haben und daß der Mietvertrag nach Ablauf I des Pachtvertrages auf 20 Jahre laufe. Dieser Vertrag ist von den Eltern der Klägerin nicht unterzeichnet worden, da- ; gegen haben sie von der Klägerin und ihrem Ehemann in der • Die Klägerin ist der Ansicht, daß sie auf Grund einer mündliehen Vereinbarung im Jahre 1938 nach Zahlung der vollen Abfindungssumme von 30.,000 BM Inhaberin des elterlichen Textil geschäfts geworden sei ;■ denn sie habe sich s chon vor Anfertigung des Vertragsentwurfs vom 10. Sie ist der Meinung, daß ein Vertrag über den Übergang des Geschäfts auf die Klägerin nicht zustande gekommen sei. Sie beruft sich dabei vor) allem auch auf einen anwaltlichen Schriftwechsel aus der zweiten Hälfte des Jahres 1944 und auf verschiedene Erklärungen, die die Klägerin in Vorprozessen abgegeben habe, wonach sie gegen Zahlung von 30.000 EM lediglich das Warenlager übernommen habe. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts greift die Revision an* Sie entnimmt aus diesen Ausführungen zunächst die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte und ihr Ehemann die Abfindungssumme von 30,000 RM auf Grund des Vertrages vom 10* Oktober 1938 entgegengenommen haben* Daraus müsse aber sodann, so meint die Revision, der Schluß gezogen werden, daß die Parteien an der ursprünglich vorgesehenen gewillkürten Schriftform für den Vertrag nicht mehr festgehalten hätten; nach dem Willen der Parteien, wie er in der Erfüllung des Vertrages und in.der Annahme der Erfüllung zu dem Ausdruck gekommen sei, habe dieser Vertrag nunmehr "ohne die Schriftform gelten sollen* Diese Auffassung finde im übrigen in dem vom Berufungsgericht nicht beachteten Schreiben der Klägerin vom 30* September 1944 ihre Bestätigung wonach die Beklagte damals ah dem Vertrag von 1938 noch fest-gehälten habe. wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, die volle Bewefslast für den Abschluß des von ihr behaupteten Vertragesoj^ie kann sich dabei nicht, auf die Zahlung und die Entgegennahme der Abfindungssumme berufen? Wenn die Beklagte nach dem Inhalt dieses Sehreibens noeh damals an dem Vertrag von 1938 festgehalten hat, so besagt das nicht, daß damit ein Geschäftsübergabevertrag gemeint wäre; viel näher liegt vielmehr die Annahme, daß die Beklagte auch damals den Vertrag auf Übergabe des Warenbestandes gemeint habe* Jedenfalls ist dieses Schreiben für die hier entscheidende Frage so farblos, daß aus ihm ein Anhalt für die Behauptung der Klägerin nicht entnommen werden kann* Kann somit nach den vorstehenden Ausführungen die Annahme des Berufungsgerichts, daß aus der Entgegennahme der Abfindungssumme nicht auf eine Bestätigung des Vertragsentwurfs vom 10» Oktober 193.8 geschlossen werden könne rechtlich nicht beanstandet werden, so erledigen sich damit von selbst die weiteren Angriffe der Revision, mit denen diese die Auffassung des Berufungsgerichts bekämpft, daß selbst der Vertragsentwurf vom IQo Oktober 1938 nicht die spätere Übergabe des ganzen Geschäfts nach Zahlung der Abfindungssumme zu dem Gegenstand habe« | /B# ißt daher auch nicht erforderlich, auf diese Angriffe noch im; einzelnen' einzugehen. Im Zusammenhang mit der.Beweiswürdigung und der Frage, ob den Behauptungen der Klägerin Glauben geschenkt werden könne, meint das Berufungsgericht, daß gegen die Glaubwürdigkeit dieser Behauptungen auch die Tatsache spreche, daß die Klägerin während des Prozesses ihre'Angaben gewechselt und sich damit selbst widersprochen habe. daß die Klägerin während des ganzen Rechtsstreits stets von dem engen Zusammenhang zwischen der Eigehtumsübertragung an dem Warenbestand und der Erlaubnis zur Führung des Geschäfts auf eigene Rech-, nung ausgegangen ist» Es kann daher entgegen der Ansicht der Revision dem Berufungsgericht nicht der Vorwurf gemacht werden? daß seine Feststellung über den Widerspruch' in dem Vortrag der Klägerin.mit dem Inhalt der Akten nicht im Einklang -stehe6 Somit erweist sich auch dieser Angriff der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts als unbegründet» ' ' .

RevisionvertragenGeschäftZahlungBerufungsgericht

Volltext der Entscheidung

2409 056 /ly
II ZR 94/54
Verkündet am 30o Oktober 1954 Jodas, Just.Angesto9 als Urkundsbeamter . der,Geschäftsstelle
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'In dem Hechtsstreit
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 Klägerin und Revisionsklägerin,
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- Prozeßbevollmachtigter: Becbtsanvialt
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die KaufmannsWitwe Babette HS
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.	Beklagte und Revisionsbeklagte,
- ProseBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br-
hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br- Delbrück, Br. Haidinger, Br» Bischer, Dr* Kuhn und Artl
 für Recht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München mit dem Sitz in Augsburg vom 10. Februar 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen?
Von Rechts wegen
 schon vor ihrer Verheiratung im Jahre 1936 längere Zeit in dem elterlichen Textilgesehäft, das nach dem Tode ihres Vaters im‘Jahre 1948 auf den Namen der Beklagten eingetragen ist. Nach der Heirat der Klägerin arbeitete auch ihr Ehemann in dem Geschäft voll mit- Im Herbst 1938 zogen sich die Eltern von	;
der Arbeit im Geschäft zurück und überließen diese der Klägerin <; und ihrem Ehemann, Aus .diesem Anlaß, fand eine Aufnahme des Warenbestandes statt. Weiterhin entwarf damals der Ehemann der Klägerin einen Vertrag mit der Überschrift “Pacht- und j Kaufvertrag*’ unter dem Datum des 10; Oktober 1938, nach dessen * Wortlaut die Eltern der Klägerin das Geschäft mit dem gesamten ■ Warenbestand verpachteten. Weiterhin heißt es in diesem Ent- -wurf, daß sich die Klägerin verpflichtet, für den übernommenen ! Warenbestand eine Abfindungssumme von 30,000 RM in bestimmten Raten zu zahlen. Anschließend wird in dem Vertrag bestimmt: “Allenfalls geht das Geschäft mit dem gesamten Warenbestand an Prau Bab, Wj(p (die Klägerin) zu dem Zeitpunkt über, an dem die gesamte Abfindungssumme von 30.000 RM , „,, bezahlt ist,“ in den abschließenden Bestimmungen:ist die Höhe der monatlichen Pachtsumme geregelt und es heißt sodann, daß die Klägerin und ihr Ehemann eine monatliche Miete für Laden und Wohnung zu zahlen haben und daß der Mietvertrag nach Ablauf I des Pachtvertrages auf 20 Jahre laufe. Dieser Vertrag ist von den Eltern der Klägerin nicht unterzeichnet worden, da- ; gegen haben sie von der Klägerin und ihrem Ehemann in der •
Zeit von 1938 bis 1944 einen Ablösungsbetrag von insgesamt "i 30,ÖÖ0 RM erhalten. Ein Pachtvertrag über das Geschäft mit dem Datum vom 25, Juli 1942, der von der Hand der Beklagten stammt, ist dagegen von der Klägerin und der Beklagten unter- ^ zeichnet worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß sie auf Grund einer
 mündliehen Vereinbarung im Jahre 1938 nach Zahlung der vollen Abfindungssumme von 30.,000 BM Inhaberin des elterlichen Textil
 geschäfts geworden sei ;■ denn sie habe sich s chon vor Anfertigung des Vertragsentwurfs vom 10. Oktober 1936 mit ihren Eltern f> Uber alle in dem Entwurf enthaltenen Punkte bindend geeinigt*
Zur Unterzeichnung dieses Vertrages durch ihre Eltern sei es dann u.a. deshalb nicht gekommen, weil ihr Vater vor der Unterzeichnung die 30.000 RM hätte bekommen wollen. In der Folgezeit habe sie und ihr Ehemann den Vertrag erfüllt, aber auch ihre Eltern hätten sich durch Förderung und Annahme der Erfüllung auf den Boden der mündlichen Vereinbarung nach Maß-gabe des schriftlichen Entwurfs gestellt und den Vertrag damit als rechtswirksam bestätigt. Die Klägerin hat demgemäß die Feststellung begehrt, daß sie mit. Zahlung der letzten Abfindung rate am 30. Dezember 1944 Inhaberin des Textilgeschäfts geworden
 sei.
Die Beklagte ist den Behauptungen und Ausführungen der Klägerin entgegengetreten. Sie ist der Meinung, daß ein Vertrag über den Übergang des Geschäfts auf die Klägerin nicht zustande gekommen sei. Sie beruft sich dabei vor) allem auch auf einen anwaltlichen Schriftwechsel aus der zweiten Hälfte des Jahres 1944 und auf verschiedene Erklärungen, die die Klägerin in Vorprozessen abgegeben habe, wonach sie gegen Zahlung von 30.000 EM lediglich das Warenlager übernommen habe.	'
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt.die Klägerin ihren Feststeliungsantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet o
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß die Entgegennahme der Abfindungssumme von 30*000 RM durch die Eltern der Klägerin nicht die Annahme rechtfertige, daß diese trotz Verweigerung ihrer Unterschrift unter den Vertragsentwurf vom i'O* Oktober 1938 damit mündlich den gesamten Inhalt dieses Entwurfs mit der Klägerin vereinbart oder später durch Hinnahme der im Entwurf vorgesehenen Abfindungssumme anerkannt hätten. Damit erledigten sich, so führt das Berufungsgericht weiter aus, alle Hinweise der Klägerin auf diesen Entwurf*
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts greift die Revision an* Sie entnimmt aus diesen Ausführungen zunächst die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte und ihr Ehemann die Abfindungssumme von 30,000 RM auf Grund des Vertrages vom 10* Oktober 1938 entgegengenommen haben* Daraus müsse aber sodann, so meint die Revision, der Schluß gezogen werden, daß die Parteien an der ursprünglich vorgesehenen gewillkürten Schriftform für den Vertrag nicht mehr festgehalten hätten; nach dem Willen der Parteien, wie er in der Erfüllung des Vertrages und in.der Annahme der Erfüllung zu dem Ausdruck gekommen sei, habe dieser Vertrag nunmehr "ohne die Schriftform gelten sollen* Diese Auffassung finde im übrigen in dem vom Berufungsgericht nicht beachteten Schreiben der Klägerin vom 30* September 1944 ihre Bestätigung wonach die Beklagte damals ah dem Vertrag von 1938 noch fest-gehälten habe.
Diese Angriffe der Revision sind nicht begründet«. Sie beruhen auf einer Verkennung der Sachund Rechtslage* Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Angriffe bildet die Tatsache, daß die Beklagte den von der Klägerin behaupteten
 
Abschluß eines "Vertrages auf Übertragung des Geschäfts be-stritten und dieses Bestreiten damit substantiiert hat? daß lediglich eine mündliche Vereinbarung auf Übertragung des damals vorhandenen Warenbestands gegen Zahlung einer Abfindungs summe von 30„OOO RM verbunden mit einer Verpachtung des Ge-schäftgr-getroffen worden sei» Bei dieser Sachlage trifft die Klägerin? wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, die volle Bewefslast für den Abschluß des von ihr behaupteten Vertragesoj^ie kann sich dabei nicht, auf die Zahlung und die Entgegennahme der Abfindungssumme berufen? da diese nach der Einlassung der Beklagten nicht auf Grund des von der Klägerin behaupteten Geschäftsübergabevertrages,, sondern auf Grund des Verkaufs des Warenlagers erfolgt sein soll* Die Zahlung und Entgegenahme der Abfindungssumme kann also bei dieser Sachlage als eine wie auch immer geartete Bestätigung eines schriftlich nicht zustande gekommenen Geschäftsübergabevertrages nur gewertet werden, wenn Zahlung und Entgegennahme zur Erfüllung eines solchen Übergabevertrages erfolgt sind» Biesen entscheidenden Umstand tatsächlicher Art, von dessen Vor-liegen die Revision bei ihren Angriffen ohne weiteres ausgeht, und dessen Vorliegen die Klägerin zu beweisen hatte? hat das Berufungsgericht nicht als gegeben? jedenfalls nicht als bewiesen angesehen» Bi e Revision bringt gegeht diese tatsächliche Beurteilua?.g des Berufungsgerichts keine Rügen prozessualer Art vor»„ Sie setzt sich vielmehr bei ihren Angriffen mit diesem tatsächlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ,fn Widerspruch und knüpft sodann - von einem anderen Sach-verhalt ausgehend - an diesen die rechtlichen Folgerungen der gekennzeichneten Art» Bamit. erweisen sich diese Angriffe von vornherein als unbegründet? da sie nicht den für die Revisionsinstanz maßgeblichen Sachverhalt zugrunde legen» An dieser Beurteilung ändert auch der Hinweis der Revision auf , das Schreiben der Klägerin vom 30» September 1944 nichts»
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Wenn die Beklagte nach dem Inhalt dieses Sehreibens noeh
 damals an dem Vertrag von 1938 festgehalten hat, so besagt das nicht, daß damit ein Geschäftsübergabevertrag gemeint wäre; viel näher liegt vielmehr die Annahme, daß die Beklagte auch damals den Vertrag auf Übergabe des Warenbestandes gemeint habe* Jedenfalls ist dieses Schreiben für die hier entscheidende Frage so farblos, daß aus ihm ein Anhalt für die Behauptung der Klägerin nicht entnommen werden kann*
Kann somit nach den vorstehenden Ausführungen die Annahme des Berufungsgerichts, daß aus der Entgegennahme der Abfindungssumme nicht auf eine Bestätigung des Vertragsentwurfs vom 10» Oktober 193.8 geschlossen werden könne rechtlich nicht beanstandet werden, so erledigen sich damit von selbst die weiteren Angriffe der Revision, mit denen diese die Auffassung des Berufungsgerichts bekämpft, daß selbst der Vertragsentwurf vom IQo Oktober 1938 nicht die spätere Übergabe des ganzen Geschäfts nach Zahlung der Abfindungssumme zu dem Gegenstand habe« | /B# ißt daher auch nicht erforderlich, auf diese Angriffe noch im; einzelnen' einzugehen.
Im Zusammenhang mit der.Beweiswürdigung und der Frage, ob den Behauptungen der Klägerin Glauben geschenkt werden könne, meint das Berufungsgericht, daß gegen die Glaubwürdigkeit dieser Behauptungen auch die Tatsache spreche, daß die Klägerin während des Prozesses ihre'Angaben gewechselt und sich damit selbst widersprochen habe. Die Revision greift diese Feststellung an und versucht darzulegen, daß zwischen
 den Angaben in den Schriftsätzen der Klägerin in der ersten und zweiten Instanz ein Widerspruch nicht zu finden sei.
Allein auch diese Büge der Revision ist unbegründet. Bas Berufungsgericht hat mit seiner Annahme Recht, daß die Klägerin während der zweiten Instanz vorgetragen habe, ihr sei der
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Warenbestand schon im Jahre 1936 übergeben worden., Auf Seite 6 der Berufungsbegründung (Bl 83 d A) ist entgegen dem Vortrag der Klägerin in der ersten Instanz die Behauptung) aufgestellt worden, daß die Eltern der Klägerin und ihrem Ehemann schon im Jahre 1936 die Führung des Geschäfts auf eigene Rechnung gestattet und hierzu den im Geschäft befindlichen Warenbestand übergeben hätten» Wenn die Revision diesen Vortrag dahin auslegen zu können glaubt, daß hiermit diete:' Übertragung des Warenbestands zu Eigentum nicht behauptet worden/ -sei, so'kann der Revision darin nicht gefolgt werden» ^ie Behauptüng^von der Übergabe des Warenbes tands im Jahre 19 3 6	.
kann in Verbindung mit der Behauptung von der gleichzeitigen Erlaubnis zur Führung des Geschäfts auf eigene Rechnung nur im Sinn einer Eigentumsübertragung hinsichtlich des Warenbestands verstanden werden» Anderenfalls hätte die Behauptung von der .Erlaubnis zur Führung des Geschäfts auf eigene Rechnung überhaupt keinen Sinn» Hinzu kommt? daß die Klägerin während des ganzen Rechtsstreits stets von dem engen Zusammenhang zwischen der Eigehtumsübertragung an dem Warenbestand und der Erlaubnis zur Führung des Geschäfts auf eigene Rech-, nung ausgegangen ist» Es kann daher entgegen der Ansicht der Revision dem Berufungsgericht nicht der Vorwurf gemacht werden? daß seine Feststellung über den Widerspruch' in dem Vortrag der Klägerin.mit dem Inhalt der Akten nicht im Einklang -stehe6 Somit erweist sich auch dieser Angriff der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts als unbegründet»	'	'	.
. Die Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüekzuweisen0
Dr. Haidinger
 Artl
Dr. Delbrück
 Dr- Kuhn
 Dr» Pischer