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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 8.

Zitierte Normen: § 518 BGB
MünchenGoetteBundesgerichtshofesCaliebe28Berufungsgerichts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
28. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
 beschlossen:
Das Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 8. Mai 2006 wird dahingehend berichtigt, dass es auf S. 6, Randnote 10, richtig heißen muss:
"2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Teil der Erklärung vom 16. Juli 2000 "... unverzüglich jegliche Verluste, die während des Geschäftsganges eintreten, bis zu einer Summe von 1,5 Millionen Euro mittels geeigneter Maßnahmen auszugleichen" (im Folgenden: Verlustübernahmeerklärung), auf die die Klage allein gestützt wird, formlos wirksam. Sie beinhaltet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine schenkweise eingegangene selbständige Schuldverpflichtung und bedurfte daher nach dem hier anwendbaren deutschen Recht nicht der notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1 Satz 2 BGB)."
Goette	Kurzwelly	Kraemer
 Gehrlein
Caliebe
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.12.2003 - 12 0 13994/02 -OLG München, Entscheidung vom 18.01.2005 - 18 U 1887/04 -