Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. August 1983 eine schriftliche "Vereinbarung zu dem Vertrag über die Verteilung von Anteilen, Gewinn und Verlust des Objektes EflHHHIB geschlossen, die folgenden Wortlaut hat: Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe sich verpflichtet, die 57.400,— DM als Darlehen bis zu dem 30. Der Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, jene Zahlung müsse im Gesamtgefüge der Geldbewegungen im Rahmen der Gesellschaften und Objekte gesehen werden, an denen er und der Ehemann der Klägerin beteiligt gewesen seien; ein Anspruch daraus könne nur aufgrund einer Gesamtabrechnung geltend gemacht werden. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die 57.400,— DM, die die Klägerin zurückfordert, seien aufgrund eines zwischen dem Beklagten und dem Ehemann der Klägerin bestehenden Gesellschaftsverhältnisses gezahlt worden. Auf dieser Grundlage hat es eine Gesamtabrechnung für erforderlich gehalten; die in sie aufzunehmenden Einzelansprüche könnten nicht isoliert geltend gemacht werden. 1. Die Revision meint, eine Gesamtabrechnung sei schon deswegen nicht erforderlich, weil nach der Aussage des Ehemannes der Klägerin als Zeugen, mit der sich das Berufungsgericht insoweit nicht auseinandergesetzt habe, das Geld kurzfristig habe zurückgezahlt werden sollen. Die vom Berufungsgericht angenommene Gesellschaft ist aber, wenn sie bestanden hat, spätestens im Oktober 1984, als die Zusammenarbeit des Ehemannes der Klägerin mit den anderen Beteiligten beendet worden ist, aufgelöst und, wenn es sich um eine Innengesellschaft handelte, beendet worden. 2. Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung eine "übergeordnete gesellschaftsrechtliche Verbundenheit, gerichtet auf die Errichtung von Sportanlagen" zugrunde und hält "eine Gesamtabrechnung derjenigen Geldzahlungen" für erforderlich, "die im Zusammenhang mit der beendeten geschäftlichen Verbundenheit" geleistet worden sind. Aus diesen unterschiedlichen Formulierungen wird nicht klar, ob das Berufungsgericht ein einziges, alle gemeinsamen geschäftlichen Aktivitäten ("Errichtung von Sportanlagen") umfassendes oder ob es mehrere, jeweils nur für ein bestimmtes Objekt begründete, "objektbezogene" Gesellschaftsverhältnisse annimmt. Der Beklagte hat zwar behauptet, es habe die "gemeinsame Absprache" bestanden, "daß Gewinne aus den verschiedenen Unternehmungen zwischen beiden Herren" (gemeint sind der Ehemann der Klägerin und der Beklagte) "im Ergebnis geteilt würden, gleichviel in welcher Person oder bei welcher Gesellschaft die Gewinne realisiert würden". In erster Instanz hat der Beklagte behauptet, die - übrigens nicht nur zwischen ihm und dem Ehemann der Klägerin, sondern zwischen diesen sowie DflBB und dem weiteren Beteiligten MdBB aufzuteilenden -Gewinne und Verluste hätten "sich jeweils nach den Erträgnissen der einzelnen Objekte gerichtet". Der Ehemann der Klägerin habe diese Zahlung mit Rücksicht auf sein Interesse an der Baumaßnahme EflHHHHl CHUBB geleistet; ihm sei es im übrigen nach seiner Zeugenaussage darum gegangen, daß der Beklagte wegen der gemeinsamen Unternehmungen nicht gefährdet würde. Das Berufungsgericht ist offenbar davon ausgegangen, daß die gBBMBHI KG wegen der von ihr für das Bauvorhaben EflBHBH CÄBBBBB zur Verfügung gestellten Gelder einen Rückzahlungsanspruch gegen den Empfänger der Geldmittel gehabt habe. Als solchen scheint es - seine Ausführungen sind insoweit unklar - den Bauherrn jenes Objekts, also die aus dem Beklagten, AflBl und HBBBHM bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts angesehen zu haben. Sollte, wie das Berufungsgericht annimmt, jener Anspruch mit der Scheckzahlung von 57.400,— DM erfüllt werden, dann handelte es sich hierbei um eine Zuwendung, mit der gleichzeitig der Ehemann der Klägerin eine Leistung an jene BGB-Gesellschaft, diese eine solche an die Als gesellschaftsbezogene Leistung des Ehemannes der Klägerin würde sich die Zahlung der 57.400,— DM daher nur dann darstellen, wenn der Beklagte als Gesellschafter der oben erwähnten BGB-Gesellschaft dieser die 57.400,— DM geschuldet hätte? A^p, den das Landgericht als Zeugen vernommen hat, hat dabei allerdings den angeblich schon damals bestehenden Verdacht geäußert, daß mit den Geldern, die die GflMMPB KG für das Bauvorhaben in der EflflHHl CJPPPHV zur Verfügung gestellt hatte, andere Projekte finanziert worden seien. In eine solche Würdigung hätte auch die Frage einbezogen werden müssen, ob die Innengesellschaft als solche für etwa vom Beklagten der Gesellschaft entzogene Gelder hätte aufkommen müssen. August 1983 gegründeten Innengesellschaft nicht zugute kamen, hätte letztlich allein er für die Rückzahlung einzustehen gehabt; dabei wird freilich zu berücksichtigen sein, daß sich die Innengesellschaft auch auf die Gewinne und Verluste aus den anderen in der Vereinbarung vom 12. In diesem Fall läge es nahe, die Zahlung der 57.400,— DM als Leistung an den Beklagten persönlich zu werten; sie wäre dann nicht in die Abrechnung für die aus dem Beklagten, dem Ehemann der Klägerin und CfHHB bestehende Innengesellschaft einzubeziehen. Erst dann wird sich beurteilen lassen, ob es sich um eine gesellschaftsbezogene Leistung handelte, die im Rahmen einer Abrechnung für das aufgelöste und - im Fall der Innengesellschaft - beendete Gesellschaftsverhältnis rückabzuwickeln ist.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN »ES VOLKES
II ZR 93/89
URIEIL Verkündet am:
15. Januar 1990 Spengler
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Dagmar
itraße
i
Klägerin
und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
Lutz
An den
Beklagter
und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und v.
Dr.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Röhricht, Dr. Henze und Stodolkowitz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Februar 1989 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes Wilhelm AflHPRückzahlung eines angeblichen Darlehens. Dieser beglich mit Scheck vom 22. August 1983 über 57.400,— DM eine Zinsschuld der
KG (im folgenden: KG) bei der
LflHIBbank. Der Beklagte und AflMi waren damals persönlich haftende Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft. Beide gehörten außerdem zusammen mit dem weiteren Gesellschafter HflHMi einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an, deren Zweck die Errichtung eines Squashzentrums in war. Baubetreuerin für
dieses Bauvorhaben war die GmbH, deren allei-
niger Gesellschafter der Ehemann der Klägerin war. Generalunternehmerin für die Bauarbeiten war die RflflBB-BQB GmbH; an ihr war der Beklagte als Gesellschafter beteiligt. Dieser und der Ehemann der Klägerin waren außerdem Gesellschafter der PMBHPgesellschaft für SflIB- und F|
mbH (Sport-Plan GmbH) und Kommanditisten der Pfimm^esellschaft für SBBB- und F| mbH & Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die GmbH war. Am 9. Oktober 1984 veräußerte
der Ehemann der Klägerin seine Geschäftsanteile an dieser GmbH an den Beklagten und seinen Kommanditanteil an Stjepan DflHB* Dieser, der Beklagte und der Ehemann der Klägerin hatten am 12. August 1983 eine schriftliche "Vereinbarung zu dem Vertrag über die Verteilung von Anteilen, Gewinn und Verlust des Objektes EflHHHIB geschlossen,
die folgenden Wortlaut hat:
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"Von den für die beteiligten Herren sowie die beteiligten Finnen rMHMI und vorgesehenen Gewinne, Verluste und Beteiligungen erhält Herr ASM ein Drittel."
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe sich verpflichtet, die 57.400,— DM als Darlehen bis zu dem 30. September 1983 zurückzuzahlen. Der Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, jene Zahlung müsse im Gesamtgefüge der Geldbewegungen im Rahmen der Gesellschaften und Objekte gesehen werden, an denen er und der Ehemann der Klägerin beteiligt gewesen seien; ein Anspruch daraus könne nur aufgrund einer Gesamtabrechnung geltend gemacht werden. Außerdem hat er behauptet, er und der Ehemann der Klägerin seien anläßlich der Anteilsübertragungsverträge vom 9. Oktober 1984 übereingekommen, daß dieser noch 25.000,— DM zahlen solle und daß damit alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sein sollten.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidunasqründe;
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die 57.400,— DM, die die Klägerin zurückfordert, seien aufgrund eines zwischen dem Beklagten und dem Ehemann der Klägerin bestehenden Gesellschaftsverhältnisses gezahlt worden. Auf dieser Grundlage hat es eine Gesamtabrechnung für erforderlich gehalten; die in sie aufzunehmenden Einzelansprüche könnten nicht isoliert geltend gemacht werden.
1. Die Revision meint, eine Gesamtabrechnung sei schon deswegen nicht erforderlich, weil nach der Aussage des Ehemannes der Klägerin als Zeugen, mit der sich das Berufungsgericht insoweit nicht auseinandergesetzt habe, das Geld kurzfristig habe zurückgezahlt werden sollen. Dieser Einwand ist unbegründet. Forderungen eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft können zwar während eines laufenden Gesellschaftsverhältnisses grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit geltend gemacht werden. Die vom Berufungsgericht angenommene Gesellschaft ist aber, wenn sie bestanden hat, spätestens im Oktober 1984, als die Zusammenarbeit des Ehemannes der Klägerin mit den anderen Beteiligten beendet worden ist, aufgelöst und, wenn es sich um eine Innengesellschaft handelte, beendet worden. Nach Auflösung der Gesellschaft können Einzelansprüche eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft oder umgekehrt sowie auf dem Gesellschafts-
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Verhältnis beruhende Ansprüche zwischen den Gesellschaftern nicht mehr gesondert geltend gemacht, sondern nur als unselbständige Rechnungsposten in die nunmehr vorzunehmende Gesamtabrechnung eingestellt werden (st. Rspr. d. Senats; vgl. BGHZ 37, 299, 304; BGHZ 86, 122, 124; Urt. v. 16. September 1985 - II ZR 41/85, WM 1986, 68).
2. Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung eine "übergeordnete gesellschaftsrechtliche Verbundenheit, gerichtet auf die Errichtung von Sportanlagen" zugrunde und hält "eine Gesamtabrechnung derjenigen Geldzahlungen" für erforderlich, "die im Zusammenhang mit der beendeten geschäftlichen Verbundenheit" geleistet worden sind. An anderer Stelle spricht es von mehreren "objektbezogenen Verbindungen" zwischen A^V und dem Beklagten, von der "Objekt-bezogenheit" der Zahlung von 57.400,— DM und von einem "projektweisen, firmenübergreifenden Denken". Aus diesen unterschiedlichen Formulierungen wird nicht klar, ob das Berufungsgericht ein einziges, alle gemeinsamen geschäftlichen Aktivitäten ("Errichtung von Sportanlagen") umfassendes oder ob es mehrere, jeweils nur für ein bestimmtes Objekt begründete, "objektbezogene" Gesellschaftsverhältnisse annimmt.
a) Ersteres würde, wie die Revision zu Recht rügt, im vorgetragenen Tatsachenstoff keine ausreichende Grundlage finden. Der Beklagte hat zwar behauptet, es habe die "gemeinsame Absprache" bestanden, "daß Gewinne aus den verschiedenen Unternehmungen zwischen beiden Herren" (gemeint sind der Ehemann der Klägerin und der Beklagte) "im Ergebnis geteilt würden, gleichviel in welcher Person oder bei welcher Gesellschaft die Gewinne realisiert würden". Das ist
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aber nicht näher konkretisiert und im übrigen von der Klägerin bestritten worden. An anderer Stelle ist von einem "gegenseitigen Abrechnungsverhältnis vieler Beteiligter im Zusammenhang mit einem ganzen Bündel von Verträgen und mündlichen Absprachen" die Rede. In erster Instanz hat der Beklagte behauptet, die - übrigens nicht nur zwischen ihm und dem Ehemann der Klägerin, sondern zwischen diesen sowie DflBB und dem weiteren Beteiligten MdBB aufzuteilenden -Gewinne und Verluste hätten "sich jeweils nach den Erträgnissen der einzelnen Objekte gerichtet". Der Ehemann der Klägerin hat dazu ausweislich eines vom Beklagten vorgelegten Protokolls vom 7. Juli 1988 in einem anderen Rechtsstreit als Zeuge ausgesagt, die in den einzelnen Firmen erzielten Gewinne hätten "je nach Leistung des Betreffenden in bezug auf ein bestimmtes Bauvorhaben verteilt bzw. verrechnet werden" sollen (S. 16 des Protokolls).
Aus alledem läßt sich die Begründung eines alle Einzelprojekte umfassenden Gesellschaftsverhältnisses nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat sich mit jenen Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens des Beklagten nicht befaßt. Seine Feststellung, ein solches Gesellschaftsverhältnis habe bestanden, beruht danach, wenn das Berufungsurteil so zu verstehen sein sollte, auf einer unzureichenden Würdigung des Parteivorbringens.
b) Als Grundlage einer "objektbezogenen" Gesellschaft kommt, soweit ersichtlich, nur die Vereinbarung vom 12. August 1983 in Betracht, nach der der Ehemann der Klägerin am Gewinn und Verlust des Objektes El
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zu 1/3 beteiligt sein sollte. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, diese Baumaßnahme habe die GM^B^I^B KG vorfinanziert. Das dabei verauslagte Geld habe teilweise die SBHB^Bl^BBB GmbH durch Tilgung von Zinsverbindlichkeiten der GBBBB1HBI KG bei der NB^flHHBHBP LBHBBbank zurückgezahlt. Eine ebensolche Rückzahlung stelle die Überweisung der 57.400,— DM an die NBBHBB^BBUlBBHBbank dar. Der Ehemann der Klägerin habe diese Zahlung mit Rücksicht auf sein Interesse an der Baumaßnahme EflHHHHl CHUBB geleistet; ihm sei es im übrigen nach seiner Zeugenaussage darum gegangen, daß der Beklagte wegen der gemeinsamen Unternehmungen nicht gefährdet würde. Später habe er das Geld wiederum aus einem weiteren Objekt in Ratzeburg zurückerhalten sollen.
Diese Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, die zugunsten der GBHHHflP KG geleistete Zahlung sei für Rechnung der am 12. August 1983 gegründeten (Innen-)Gesellschaft vorgenommen worden. Das Berufungsgericht ist offenbar davon ausgegangen, daß die gBBMBHI KG wegen der von ihr für das Bauvorhaben EflBHBH CÄBBBBB zur Verfügung gestellten Gelder einen Rückzahlungsanspruch gegen den Empfänger der Geldmittel gehabt habe. Als solchen scheint es - seine Ausführungen sind insoweit unklar - den Bauherrn jenes Objekts, also die aus dem Beklagten, AflBl und HBBBHM bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts angesehen zu haben. Sollte, wie das Berufungsgericht annimmt, jener Anspruch mit der Scheckzahlung von 57.400,— DM erfüllt werden, dann handelte es sich hierbei um eine Zuwendung, mit der gleichzeitig der Ehemann der Klägerin eine Leistung an jene BGB-Gesellschaft, diese eine solche an die
KG und die letztere schließlich eine Leistung auf
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ihre Zinsschuld bei der NMHHHB UHHISbank erbrachte. Der Ehemann der Klägerin war aber nicht an der BGB-Gesellschaft selbst, sondern aufgrund der Ver-
einbarung vom 12. August 1983 nur - im Wege der Unterbeteiligung - an dem dem Beklagten zustehenden Anteil daran beteiligt. Als gesellschaftsbezogene Leistung des Ehemannes der Klägerin würde sich die Zahlung der 57.400,— DM daher nur dann darstellen, wenn der Beklagte als Gesellschafter der oben erwähnten BGB-Gesellschaft dieser die 57.400,— DM geschuldet hätte? denn dann hätte im Innenverhältnis grundsätzlich die insoweit aus dem Beklagten, dem Ehemann der Klägerin und Dfl| bestehende Innengesellschaft diese Schuld zu erfüllen gehabt, und die Scheckzahlung, mit der - auch - die Verbindlichkeit des Beklagten gegenüber der BGB-Gesellschaft Afl^F^-HMB beglichen worden wäre, ließe sich als Leistung ansehen, die der Ehemann der Klägerin nicht, wie oben angenommen, unmittelbar an diese BGB-Gesellschaft erbracht hätte, sondern deren Empfang sich die aus ihm, dem Beklagten und DHUI bestehende Innengesellschaft zurechnen lassen müßte.
Es fehlt indessen an einer Feststellung dazu, daß der Beklagte der aus ihm, AflB und bestehenden Gesell-
schaft die 57.400,— DM geschuldet hätte. A^p, den das Landgericht als Zeugen vernommen hat, hat dabei allerdings den angeblich schon damals bestehenden Verdacht geäußert, daß mit den Geldern, die die GflMMPB KG für das Bauvorhaben in der EflflHHl CJPPPHV zur Verfügung gestellt hatte, andere Projekte finanziert worden seien. Damit scheint es zusammenzuhängen, daß dem Beklagten die Mitgliedschaft in jener Gesellschaft durch Anwaltsschreiben vom
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16. April 1984 mit der Begründung gekündigt worden ist, er habe zu Lasten der Gesellschaft "finanzielle Manipulationen unternommen . . . , um sich oder einem Dritten (RflHiHI Seilschaft mbH) geldwerte Vorteile zu verschaffen". Darauf bezieht sich offenbar auch das vom Zeugen erwähnte und vom Berufungsgericht zitierte Besprechungsprotokoll vom 1. November 1982 (nicht, wie der Zeuge angegeben hat, vom 21. November 1982). Das Berufungsgericht hat aber insoweit weder die Zeugenaussage noch die sonstigen Vorgänge erkennbar gewürdigt. In eine solche Würdigung hätte auch die Frage einbezogen werden müssen, ob die Innengesellschaft
als solche für etwa vom Beklagten der Gesellschaft entzogene Gelder hätte aufkommen
müssen. Das wird davon abhängen, wohin diese Geldmittel geflossen sind. Sollte der Beklagte sie für Zwecke verwandt haben, die der am 12. August 1983 gegründeten Innengesellschaft nicht zugute kamen, hätte letztlich allein er für die Rückzahlung einzustehen gehabt; dabei wird freilich zu berücksichtigen sein, daß sich die Innengesellschaft auch auf die Gewinne und Verluste aus den anderen in der Vereinbarung vom 12. August 1983 erwähnten Gesellschaften bezog. In diesem Fall läge es nahe, die Zahlung der 57.400,— DM als Leistung an den Beklagten persönlich zu werten; sie wäre dann nicht in die Abrechnung für die aus dem Beklagten, dem Ehemann der Klägerin und CfHHB bestehende Innengesellschaft einzubeziehen.
II. Die Abweisung der Klage läßt sich danach mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten. Auf die von der Revision angesprochene Beweislastfrage kommt es im jetzigen Stadium des Rechtsstreits nicht an. Das Berufungsgericht
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wird zunächst - gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag - die bisher fehlenden Tatsachenfeststellungen zu der Frage zu treffen haben, wer nach den zugrundeliegenden Leistungsbeziehungen der Empfänger der durch die Zahlung an die LVHH£>ank erbrachten Leistung des Ehemannes der Klägerin war. Erst dann wird sich beurteilen lassen, ob es sich um eine gesellschaftsbezogene Leistung handelte, die im Rahmen einer Abrechnung für das aufgelöste und - im Fall der Innengesellschaft - beendete Gesellschaftsverhältnis rückabzuwickeln ist. Sollten die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, würde es darauf ankommen, ob am 9. Oktober 1984 die vom Beklagten behauptete Generalbereinigung vereinbart worden ist. Das Berufungsgericht hat dazu - von seinem Standpunkt aus zu Recht - bisher keine Feststellungen getroffen.
Im weiteren Berufungsverfahren wird der Beklagte auch seine im Revisionsverfahren angekündigte Behauptung in den Rechtsstreit einführen können, die Klageforderung sei an
abgetreten worden.
III. Damit die tatsächlichen Feststellungen, soweit sie nach dem Gesagten erforderlich sind, nachgeholt werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Boujong Brandes Röhricht
Dr. Henze
Stodolkowitz