Als Bezogene war darin jeweils die Firma iPIBSB angegeben; die Annahmeerklärungen bestanden aus einem Stempelabdruck "Heinrich Großtischlerei, GflBB bei Hund der darauf gesetzten Unterschrift des Beklagten. April 1972 unterzeichnet, mit denen der Beklagte einen Teil der Wechsel an die Klägerin übersandte; zusätzlich zu dem Stempelabdruck waren dort bei dem Namens -zug des Beklagten Schreibmaschinen schriftlich noch die Namen "heinrich und "Dr. LVHP” untereinander- April 1972 durch den Beklagten, sondern auch daraus entnommen, daß der Beklagte im Geschäftsverkehr als Firmeninhaber aufgetreten sei, z. Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Beklagte ihr aus diesen Gründen für die Schulden der Firma persönlich einstehen müsse. Demgegenüber hat der Beklagte die Auffassuig vertreten, er hafte keinesfalls für die vor der Veräußerung des Geschäfts an die EflB GmbH begründeten Verbindlichkeiten, darüber hinaus aber auch nicht für die später entstandenen, da insoweit Vertragspartnerin der Klägerin nicht er, sondern die GmbH geworden sei, für die er gehandelt habe; als Inhaber der Firma FMB habe er sich nicht ausgegeben. Außerdem hat der Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Rechnungsbeträge bestritten und des weiteren eingewendet, soweit die Klägerin nach dem Übergang des Geschäfts auf die GmbH Forderungen erworben haben sollte, seien sie getilgt; dabei ist er im Gegensatz zu der Klägerin davon ausgegangen , daß die sechs Wechsel über 36.754,80 DM nicht auf die alten Verbindlichkeiten der Firma FflHHB» sondern auf etwaige nach dem 12. 1. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß der Beklagte für die nach dem 12. Februar 1975 - II ZR 128/73 = BGHZ 64, 11, durch das die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung der oben erwähnten fünf Wechsel über insgesamt 28.451 »55 DM bestätigt worden ist. Wie der Senat dort im einzelnen dargelegt hat, ist zwar nicht der Beklagte, sondern die Es GmbH Schuldner der Wechselbeträge geworden; daneben haftet der Beklagte der Klägerin jedoch aufgrund Rechts Scheins, weil er unterlassen hat, bei der Zeichnung der Wechsel akzepte der Firma F^IHBP den gemäß § 35 Abs.3 und § 4 Abs. 2 GmbHG erforderlichen Zusatz Mmit beschränkter Haftung" hinzuzufügen. Eine entsprechende Haftung trifft den Beklagten auch hinsichtlich der Bezahlung der Waren, die er in derselben Weise im Namen der Firma von der Klägerin gekauft hat. Dabei kommt es - davon ist offensichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen -nicht darauf an, ob der Beklagte bei jedem einzelnen Kaufvertrag ausdrücklich erklärt hat, er handele für die Firma (ohne einen auf eine GmbH hindeutenden Zusatz); ebensowenig ist es von Bedeutung, ob er selbst die Waren bestellt hat oder ob dies Firmenangestellte getan haben. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht als Grundlage des vom Beklagten geschaffenen Rechtsscheins die Wechselakzepte und die Über sendungsschreiben vom 5. Das gleiche gilt grundsätzlich auch für die weiteren vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen, wonach der Beklagte sich am Telefon als Inhaber der Firma F4HHfc zu melden pflegte und sich den Angestellten der Firma als neuer Firmeninhaber vor stellen ließ. Dies hängt indessen mit der weiteren Frage zusammen, inwieweit die Klägerin durch das Verhalten des Beklagten zu dem Abschluß der Verträge veranlaßt worden ist (siehe dazu unten 2 b). 2. Das Berufungsgericht hat aus dem vom Beklagten gesetzten Rechtsschein die rechtliche Folge abgeleitet, daß der Beklagte für alle "Neuschulden ", d. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß dieses Ergebnis von den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht in vollem Umfang getragen wird. Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht den erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe gewußt, daß die Firma F^BBR von der GmbH übernommen worden sei, als in zweiter Instanz nicht aufrechterhalten angesehen hat, sind die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen unbegründet (§ 565 a ZPO). Die Rechts Scheinhaftung des Beklagten beruht jedoch - was die Revision übersieht -darauf, daß er durch den Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GmbHG den falschen Eindruck erweckt hat, der Firmen inhabe r sei keine nur mit einem beschränkten Vermögen haftende juristi sehe Person, sondern ein Einzelkaufmann oder eine Personen geSeilschaft. Dieser Eindruck hätte durch eine Einsicht in das Handelsregister, auch wenn man unter den gegebenen Umständen die Klägerin als dazu verpflichtet ansehen würde nicht aus geräumt werden können, weil auch aus dem Handelsregister nicht ersichtlich war, daß das Geschäft auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung übergegangen war. b) Die Revision hat dagegen insoweit Erfolg, als sie darauf hinweist, daß das Berufungsurteil keine Feststellung darüber enthält, wann der Beklagte zu dem ersten Mal der Klägerin gegenüber den nicht zutreffenden Rechtsschein erzeugt hat, Inhaber der Firma sei ein Einzel kauf mann oder eine Personengesellschaft. Für die Regel, nach der denjenigen, der den Rechtsschein erzeugt hat, die Darlegungsund Beweislast dafür trifft, daß dieser den Geschäftsgegner in seinem rechtsgeschäftlichen Verhalten nicht beeinflußt hat, ist nur dann Raum, wenn ein solcher Einfluß aufgrund des vom Gegner zu beweisenden, den Rechts schein begründenden Sachverhalts überhaupt möglich ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES n zr 95/75 URTEIL in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Dr. Bruno L HHHB , HMHi HoM Weg A» Verkündet am 3. Mai 1976 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die Firma Ernst K istraße Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17. April 1975 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin belieferte seit längerer Zeit die Firma Heinrich die eine Großtischlerei in GflBM betrieb, mit Baubeschlägen und dergleichen. Am 1970 verstarb der ursprüngliche Inhaber der Firma, Herr Heinrich Er wurde von seinen drei Kindern beerbt, die die Firma zunächst in ungeteilter Erbengemeinschaft fortführten. Durch Vertrag vom 12. November 1971 verkauften sie das Geschäft einschließlich der Firma mit Wirkung vom 15. November 1971 an die EM Bauzubehör Metallfenster und Fassadenbau GmbH (im folgenden: EPS GmbH), deren Geschäfts führen der Beklagte war. Die Übertragung des Geschäfts wurde im Handelsregister nicht eingetragen; dort waren noch am 4. August 1972 die drei Erben Heinrich FPSBHP als FirmenInhaber eingetragen. Die Klägerin lieferte auch nach dem 12. November 1971 Waren an die Firma F1SBI. Der Beklagte seinerseits akzeptierte verschiedene von der Klägerin ausgestellte Wechsel, unter anderem einen vom 22. März 1972 über 8.303*25 DM sowie fünf in der Zeit vom 4. bis 25. April 1972 ausgestellte über insgesamt 28.451,55 DM. Als Bezogene war darin jeweils die Firma iPIBSB angegeben; die Annahmeerklärungen bestanden aus einem Stempelabdruck "Heinrich Großtischlerei, GflBB bei Hund der darauf gesetzten Unterschrift des Beklagten. In der gleichen Weise waren auch die Begleitschreiben vom 5. Januar, 20. Januar und 7. April 1972 unterzeichnet, mit denen der Beklagte einen Teil der Wechsel an die Klägerin übersandte; zusätzlich zu dem Stempelabdruck waren dort bei dem Namens -zug des Beklagten Schreibmaschinen schriftlich noch die Namen "heinrich und "Dr. LVHP” untereinander- gesetzt angegeben. Am 21. Juni 1972 wurde über das Vermögen der ESP GmbH und am 30. Juni 1972 über den Nachlaß Heinrich FMHSSpdas Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin hat den Beklagten wegen der Restforderung in Anspruch genommen, die ihr nach ihrer Berechnung aus den Lieferungen an die Firma FflHBB sowohl vor als auch nach der Veräußerung an die ESP GmbH noch zusteht. Sie hat diese Forderung auf 48.486,26 DM beziffert, wobei sie die sechs oben erwähnten Wechsel über insgesamt 36.754,80 DM, auf deren Bezahlung sie in zwei anderen Prozessen rechtskräftige Urteile gegen den Beklagten erstritten hat, zu seinen Gunsten berücksichtigt hat. Sie hat vorgetragen, sie sei der Meinung gewesen, daß der Beklagte die Firma Ffl^^ persönlich als Alleininhaber übernommen habe. Das habe sie nicht nur aus der Art der Unterzeichnung der Wechsel und der drei Schreiben vom 5. Januar, 20. Januar und 7. April 1972 durch den Beklagten, sondern auch daraus entnommen, daß der Beklagte im Geschäftsverkehr als Firmeninhaber aufgetreten sei, z. B. sich am Telefon als Inhaber der Firma FflHHBb gemeldet habe. Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Beklagte ihr aus diesen Gründen für die Schulden der Firma persönlich einstehen müsse. Demgegenüber hat der Beklagte die Auffassuig vertreten, er hafte keinesfalls für die vor der Veräußerung des Geschäfts an die EflB GmbH begründeten Verbindlichkeiten, darüber hinaus aber auch nicht für die später entstandenen, da insoweit Vertragspartnerin der Klägerin nicht er, sondern die GmbH geworden sei, für die er gehandelt habe; als Inhaber der Firma FMB habe er sich nicht ausgegeben. Außerdem hat der Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Rechnungsbeträge bestritten und des weiteren eingewendet, soweit die Klägerin nach dem Übergang des Geschäfts auf die GmbH Forderungen erworben haben sollte, seien sie getilgt; dabei ist er im Gegensatz zu der Klägerin davon ausgegangen , daß die sechs Wechsel über 36.754,80 DM nicht auf die alten Verbindlichkeiten der Firma FflHHB» sondern auf etwaige nach dem 12. November 1971 entstandene Forderungen der Klägerin anzurechnen seien. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang statt gegeben. Das Oberl and esgericht hat die Berufung des Beklagten in Höhe eines Teilbetrags von 43.141,94 DM nebst Zinsen zurückgewiesen^; den darüber hinaus gehenden Teil der Klage hat es abgewiesen. Dabei ist es davon aus ge gangen, daß der Beklagte für die nach dem 12. November 1972 begründeten Schulden hafte, nicht aber für die davor entstandenen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf volle Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Sitscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß der Beklagte für die nach dem 12. November 1971 entstandenen Verbindlichkeiten der Firma FSHBB - nur um sie geht es in der RevisionsInstanz - der Klägerin haftet, soweit er durch sein Auftreten den Rechtsschein erzeugt hat. Inhaber der Firma sei ein Einzel- kauf mann oder eine Personengesellschaft. Das Berufungsgericht hat als Grundlage für einen solchen Rechts schein die Art und Weise angesehen, wie der Beklagte die Wechselakzepte und die Schreiben vom 5. Januar, 20. Januar und 7. April 1972 unterzeichnet hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts stehen insofern im Einklang mit dem dieselben Parteien betreffenden Urteil des Senats vom 3. Februar 1975 - II ZR 128/73 = BGHZ 64, 11, durch das die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung der oben erwähnten fünf Wechsel über insgesamt 28.451 »55 DM bestätigt worden ist. Wie der Senat dort im einzelnen dargelegt hat, ist zwar nicht der Beklagte, sondern die Es GmbH Schuldner der Wechselbeträge geworden; daneben haftet der Beklagte der Klägerin jedoch aufgrund Rechts Scheins, weil er unterlassen hat, bei der Zeichnung der Wechsel akzepte der Firma F^IHBP den gemäß § 35 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 GmbHG erforderlichen Zusatz Mmit beschränkter Haftung" hinzuzufügen. Eine entsprechende Haftung trifft den Beklagten auch hinsichtlich der Bezahlung der Waren, die er in derselben Weise im Namen der Firma von der Klägerin gekauft hat. Dabei kommt es - davon ist offensichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen -nicht darauf an, ob der Beklagte bei jedem einzelnen Kaufvertrag ausdrücklich erklärt hat, er handele für die Firma (ohne einen auf eine GmbH hindeutenden Zusatz); ebensowenig ist es von Bedeutung, ob er selbst die Waren bestellt hat oder ob dies Firmenangestellte getan haben. Der Beklagte muß vielmehr für die Bezahlung aller Waren einstehen, die im Namen der Firma bei der Klägerin gekauft worden sind, nachdem er der Klägerin gegenüber den erwähnten - unzutreffenden -Rechtsschein erzeugt hatte und dieser mangels Offenlegung der tatsächlichen Verhältnisse fortwirkte. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht als Grundlage des vom Beklagten geschaffenen Rechtsscheins die Wechselakzepte und die Über sendungsschreiben vom 5. Januar, 20. Januar und 7. April 1972 herangezogen, obwohl sie mit den Kaufverträgen über die Waren, deren Bezahlung die Klägerin hier verlangt, unmittelbar nichts zu tun haben. Das gleiche gilt grundsätzlich auch für die weiteren vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen, wonach der Beklagte sich am Telefon als Inhaber der Firma F4HHfc zu melden pflegte und sich den Angestellten der Firma als neuer Firmeninhaber vor stellen ließ. Allerdings hätte es insoweit der weiteren Feststellung bedurft, ob und wann die Klägerin von diesen letztgenannten Verhaltensweisen des Beklagten Kenntnis erhielt. Dies hängt indessen mit der weiteren Frage zusammen, inwieweit die Klägerin durch das Verhalten des Beklagten zu dem Abschluß der Verträge veranlaßt worden ist (siehe dazu unten 2 b). 2. Das Berufungsgericht hat aus dem vom Beklagten gesetzten Rechtsschein die rechtliche Folge abgeleitet, daß der Beklagte für alle "Neuschulden ", d. h. für alle nach dem Übergang der Firma auf die ESI GmbH der Klägerin gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten hafte. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß dieses Ergebnis von den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht in vollem Umfang getragen wird. a) Zu Unrecht macht die Revision allerdings geltend, die Klägerin habe gewußt oder nur infolge Fahrlässigkeit nicht gewußt, daß der Beklagte persönlich die Firma FBHHB) nicht übernommen habe. Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht den erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe gewußt, daß die Firma F^BBR von der GmbH übernommen worden sei, als in zweiter Instanz nicht aufrechterhalten angesehen hat, sind die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen unbegründet (§ 565 a ZPO). Ferner meint die Revision, die Klägerin habe erkennen müssen, daß nicht der Beklagte die Firma über- nommen habe, weil, wie eine Rückfrage beim Handelsregister ergeben haben würde, dort noch die drei HBI^BP-Erben eingetragen gewesen seien. Die Rechts Scheinhaftung des Beklagten beruht jedoch - was die Revision übersieht -darauf, daß er durch den Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GmbHG den falschen Eindruck erweckt hat, der Firmen inhabe r sei keine nur mit einem beschränkten Vermögen haftende juristi sehe Person, sondern ein Einzelkaufmann oder eine Personen geSeilschaft. Dieser Eindruck hätte durch eine Einsicht in das Handelsregister, auch wenn man unter den gegebenen Umständen die Klägerin als dazu verpflichtet ansehen würde nicht aus geräumt werden können, weil auch aus dem Handelsregister nicht ersichtlich war, daß das Geschäft auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung übergegangen war. b) Die Revision hat dagegen insoweit Erfolg, als sie darauf hinweist, daß das Berufungsurteil keine Feststellung darüber enthält, wann der Beklagte zu dem ersten Mal der Klägerin gegenüber den nicht zutreffenden Rechtsschein erzeugt hat, Inhaber der Firma sei ein Einzel kauf mann oder eine Personengesellschaft. Einer solchen Feststellung hätte es bedurft, weil der Beklagte nur im Rahmen des von ihm geschaffenen Rechts Scheintatbestandes hafet. Zwar ist es, wie der Senat in der oben erwähnten Entscheidung vom 3. Februar 1975 aus ge-führt hat, Sache desjenigen, der den durch den Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GmbHG entstandenen Rechts sehe in unbeschränkter Haftungsverhältnisse geschaffen hat, im Einzel-fall darzulegen und zu beweisen, daß die Haftungsbeschränkung für den Vertrags ge gner im konkreten Fall keine Rolle gespielt hat. Da der Beklagte hierzu substantiiert nichts vor getragen hat, bedurfte es dazu entgegen der Ansicht der Revision grundsätzlich keiner besonderen Ausführungen des Berufungsgerichts. Das gilt jedoch nicht, soweit es darum geht, ob der Rechtsschein bei der Vornahme des jeweiligen Rechtsgeschäfts überhaupt schon bestand. Für die Regel, nach der denjenigen, der den Rechtsschein erzeugt hat, die Darlegungsund Beweislast dafür trifft, daß dieser den Geschäftsgegner in seinem rechtsgeschäftlichen Verhalten nicht beeinflußt hat, ist nur dann Raum, wenn ein solcher Einfluß aufgrund des vom Gegner zu beweisenden, den Rechts schein begründenden Sachverhalts überhaupt möglich ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn dieser Sachverhalt zeitlich nach der in Betracht kommenden rechtsgeschäftlichen Maßnahme des anderen liegt. Der Zeitpunkt der Rechts sehe in er zeugung ist Teil des Tatbestands, 10 - der die Rechts Scheinhaftung aus löst; den diesen Tatbestand begründenden Sachverhalt hat aber derjenige darzulegen und zu beweisen, der daraus für ihn günstige Rechtsfolgen herleitet. Sollte der Beklagte den hier in Rede stehenden Rechtsschein der Klägerin gegenüber erstmals durch das Schreiben vom 5. Januar 1972 geschaffen haben, würde er für die Bezahlung der vor dem Zugang dieses Schreibens gekauften Waren - auf den Zeitpunkt des VertragsSchlusses, nicht auf denjenigen der Rechnungsaus Stellung oder der Lieferung kommt es an -nicht haften. Da es bisher an einer genauen tatrichterlichen Feststellung des Zeitpunkts der erstmaligen Rechtsscheinerzeugung wie auch des Abschlusses der einzelnen Kaufverträge fehlt, muß, damit dies nachgeholt werden kann, der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. 3. Danach kommt es auf die weiteren Revisions rügen nicht mehr an. Die Parteien haben Gelegenheit, dazu in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ergänzend vorzutragen. Es sei Jedoch darauf hingewiesen, daß die Anrechnung der Wechselakzepte auf die vor dem Geschäftsübergang auf die MB GmbH entstandenen Ver- bindlichkeiten nicht schon deshalb fehlerhaft ist, weil, wie die Revision meint, das Berufungsgericht dadurch gegen die Denkgesetze verstoßen hätte. Daß der Beklagte, wie das Berufungsgericht unangefochten entschieden hat, für die ” Alt schulden3 * * * * * * * 11 nicht haftet, steht nicht entgegen, Wechsel verpflichteter ist - dies ist eingangs bereits ausgeführt worden - in erster Linie nicht der Beklagte persönlich, sondern die E^^ GmbH geworden. Daß der 11 Beklagte aus Rechtsscheingründen daneben persönlich für die Wechsel Verbindlichkeiten einstehen muß, ändert nichts daran, daß mit der Annahme der Wechsel Schulden der Firma beglichen werden sollten* Stimpel Dr. Schulze Dr* Bauer Dr. Kellermann Dr. S