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BGH · II ZR 93/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 93/70

Auch wenn im Lande des als zuständig vereinbarten Gerichts, dessen Urteil mangels Verbürgung der Gegenseitigkeit in Deutschland nicht anerkannt wird, vollstreckungsfähiges Vermögen des Schuldners nicht vorhanden ist und nur eine in Deutschland geleistete Sicherheit als Gegenstand der Vollstreckung in Betracht kommt,, ist die Gerichtsstandsvereinbarung nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 ZPO zulässig (Ergänzung zu BGHZ 49» 124). Die Klägerin, deren Sitz in H^HÜ ist, hai a-Ls Empfängerin gegen die Beklagte als Verfrachterin, die ihren Sitz in Ba^f hat und eine Gesellschaft thailändischen Rechts ist, Ansprüche wegen Ladungsfehlmengen und Ladungsschäden erhoben, die auf Transporten von Thailand nach H^BHV auf den von ^er Beklagten gecharterten Schiffen eingetreten sein sollen. Eine Vereinbarung, durch welche die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Rechtsstreitigkeiten ausgeschlossen und die Gerichte eines ausländischen Staates für zuständig erklärt werden, wird grundsätzlich auch für Streitigkeiten aus Seefrachtverträgen nach deutschem Recht anerkannt (BGH WM 1968, 369 = Hansa 1969, 1427). Dezember 1967 (BGHZ 49, 124) für Streitgegenstände, die der Verfügung der Parteien und keiner ausschließlichen deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, die Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts auch dann für zulässig erkannt, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts mangels Verbürgung der Gegenseitigkeit in Deutschland nicht anerkannt werden würde. Die hier im Konnossement vereinbarte Zuständigkeit thailändischer Gerichte würde dazu führen, daß der deutsche Empfänger die Güter aufgrund eines thailändischen Urteils in Deutschland nicht vollstrecken könnte, denn die Gegenseitigkeit mit Thailand ist nicht verbürgt (vgl. Hier unterstellt das Berufungsgericht, daß die Beklagte an ihrem Hauptsitz in ‘^fHBBFkein voilstreckungsfähiges Vermögen hat und nur die in Deutschland geleistete Sicherheit von 25.000 DM als Yollstrec kungs o b i e kt in Betracht kommt. Auch diese Besonderheit des Falles rechtfertigt keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß eine Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts auch dann zulässig ist, wenn dessen Urteil im Inland nicht vollstreckbar ist. Dezember 1967 ist bereits der Fall ins Auge gefaßt worden, daß der Schuldner Vermögen nur in Deutschland hat (aaO S. 129)- Dieser Senat hat auch dann die Vereinbarung eines ausländischen Gerichts als ausschließlich zuständig für wirksam gehalten. Das Vorhandensein von Vollstreckungsobjekten im Lande des als zuständig vereinbarten Gerichts zur Zeit der Klageerhebung kann schon deshalb keine Rolle für die Wirksamkeit der Vereinbarung spielen, weil sich der durch das ergehende Urteil tatsächlich zu erreichende Rechtsschutz im Zeitpunkt der Klage überhaupt nicht voraussehen läßt«. Die Zuständigkeit kann nicht von den Aussichten der Vollstreckung eines künftigen Urteils im Lande des vereinbarten Gerichtsstandes abhängen. Die Klägerin wird, wenn kein Vermögen der Beklagten in Thailand vorhanden sein sollte, nachdem das obsiegende Urteil ergangen ist, nicht durch die Zuständigkeitsvereinbarung "rechtlos” gestellt, wie die Revision meint, sondern ihr Anspruch scheitert am Fehlen vollstreckungsfähigen Vermögens in dem Bereich, der durch das Urteil des ausländischen Gerichts erfaßt werden kann. Durch die Vereinbarung der Ausschließlichkeit des ausländischen Gerichtsstandes wird, wie das Berufungsgericht darlegt, zulässigerweise auch der Gerichtsstand des inländischen Vermögens (§23 ZPO) abbedungen (vgl. Die Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit des thailändischen Gerichts ist jedenfalls deutlich für alle Fälle der Klage aus dem Konnossement getroffen und nicht von der Vermögenslage der Beklagten an ihrem Hauptsitz abhängig gemacht worden. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, übersehen, daß die Beklagte oder deren Agent im Inland eine Sicherheit wegen eines Teils der Ladungsansprüche der Klägerin gestellt hat. Es wird also dem Inländer durch die Gerichtswahlklausel im Konnossement keinesfalls verwehrt, auf eine etwa im Inland zu seinen Gunsten aufgrund besonderer Vereinbarung mit der Beklagten oder deren Agenten bestellte Sicherheit zu greifen, wie die Revision meint.

Zitierte Normen: § 40 ZPO
BerufungsgerichtVermögenVereinbarungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: _________nein
ZPO §§ 38, 40; HGB §§ 642, 643, 662
Auch wenn im Lande des als zuständig vereinbarten Gerichts, dessen Urteil mangels Verbürgung der Gegenseitigkeit in Deutschland nicht anerkannt wird, vollstreckungsfähiges Vermögen des Schuldners nicht vorhanden ist und nur eine in Deutschland geleistete Sicherheit als Gegenstand der Vollstreckung in Betracht kommt,, ist die Gerichtsstandsvereinbarung nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 ZPO zulässig (Ergänzung zu BGHZ 49» 124).
BGH, Urt. v. 8. Februar 1971 - II ZR 93/70 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
(
Jf f J
IM NAMEN DES
II ZR 93/70	URTEIL
VOLKES
Verkündet am
8. Februar 1971 Heil,
 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma	Gesellschaft	&	Co.,	vertreten
 durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter Wolfgang HHH Große B^B§straße ^
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Gesellschaft C
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 197*1 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Fleck, Stimpel, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. Mai 1970 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, deren Sitz in H^HÜ ist, hai a-Ls Empfängerin gegen die Beklagte als Verfrachterin, die ihren Sitz in Ba^f hat und eine Gesellschaft thailändischen Rechts ist, Ansprüche wegen Ladungsfehlmengen und Ladungsschäden erhoben, die auf Transporten von Thailand nach H^BHV auf den von ^er Beklagten gecharterten Schiffen eingetreten sein sollen. Die Konnossemente enthalten in Nr. 3 eine Gerichtsstandsklausel, welche lautet:
"Any dispute arising under this Bill of Lading shall be decided in the country where the Carrier has his principal place of business and the law of such country shall apply except as provided elsewhere herein."
Außerdem ist in den Konnossementen eine ”Paramount und eine ''Identity of Carrier-Klausel” vorgesehen.
Mit Thailand ist die Gegenseitigkeit hei der Vollstreckung von zivilgerichtlichen Urteilen nicht verbürgt.
Der HOB Agent der Beklagten hat wegen der Ansprüche der Klägerin hinsichtlich der aus dem MS "Mi* zu empfangenden Partie in Höhe von 25.000 DM zu Händen des ProzeßbeVollmachtigten der Klägerin Sicherheit geleistet .
Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung von 34.621,50 DM als Ersatz für Verlust und Beschädigung der Güter verlangt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und unter Hinweis auf Nr. 3 der Konnossemente die fehlende deutsche Gerichtsbarkeit gerügt.
Die Klägerin hat demgegenüber behauptet, daß die Beklagte in Thailand kein vollstreckungsfähiges Vermögen habe und zahlungsunfähig sei.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht (vgl. VersR 1970, 763) haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent sehe idungsgr Linde;
I.	Eine Vereinbarung, durch welche die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Rechtsstreitigkeiten ausgeschlossen und die Gerichte eines ausländischen Staates für zuständig erklärt werden, wird grundsätzlich auch für Streitigkeiten aus Seefrachtverträgen nach deutschem Recht anerkannt (BGH WM 1968, 369 = Hansa 1969, 1427).
Wird eine solche Gerichtswahlklausel im Konnossement vereinbart, so wirkt sie auch gegen den Empfänger der Güter (§ 656 Abs. 1 HGB). Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1967 (BGHZ 49, 124) für Streitgegenstände, die der Verfügung der Parteien und keiner ausschließlichen deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, die Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts auch dann für zulässig erkannt, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts mangels Verbürgung der Gegenseitigkeit in Deutschland nicht anerkannt werden würde. Die hier im Konnossement vereinbarte Zuständigkeit thailändischer Gerichte würde dazu führen, daß der deutsche Empfänger die Güter aufgrund eines thailändischen Urteils in Deutschland nicht vollstrecken könnte, denn die Gegenseitigkeit mit Thailand ist nicht verbürgt (vgl. Stein-Jonas ZPO, 19. Aufl., § 328 VIII N. 257).
Auch für den Konnossementsvertrag ist von dem in BGHZ 49, 124 aufgestellten Grundsatz auszugehen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1970 - II ZR 39/70 - MDR 1971, 162). Hier unterstellt das Berufungsgericht, daß die Beklagte an ihrem Hauptsitz
 in ‘^fHBBFkein voilstreckungsfähiges Vermögen hat und nur die in Deutschland geleistete Sicherheit von 25.000 DM als Yollstrec kungs o b i e kt in Betracht kommt. Auch diese Besonderheit des Falles rechtfertigt keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß eine Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts auch dann zulässig ist, wenn dessen Urteil im Inland nicht vollstreckbar ist. Im Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1967 ist bereits der Fall ins Auge gefaßt worden, daß der Schuldner Vermögen nur in Deutschland hat (aaO S. 129)- Dieser Senat hat auch dann die Vereinbarung eines ausländischen Gerichts als ausschließlich zuständig für wirksam gehalten. Dem ist im Ergebnis unbedenklich zu folgen. Das Vorhandensein von Vollstreckungsobjekten im Lande des als zuständig vereinbarten Gerichts zur Zeit der Klageerhebung kann schon deshalb keine Rolle für die Wirksamkeit der Vereinbarung spielen, weil sich der durch das ergehende Urteil tatsächlich zu erreichende Rechtsschutz im Zeitpunkt der Klage überhaupt nicht voraussehen läßt«. Bis zu der oft erst Jahre später möglichen Vollstreckung kann das Vermögen zur Zeit der Klage nicht mehr greifbar sein und umgekehrt inzwischen (z. B. durch Sanierung) Vermögen erworben worden sein. Die Zuständigkeit kann nicht von den Aussichten der Vollstreckung eines künftigen Urteils im Lande des vereinbarten Gerichtsstandes abhängen.
Die Klägerin wird, wenn kein Vermögen der Beklagten in Thailand vorhanden sein sollte, nachdem das obsiegende Urteil ergangen ist, nicht durch die Zuständigkeitsvereinbarung "rechtlos” gestellt, wie die Revision meint,
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sondern ihr Anspruch scheitert am Fehlen vollstreckungsfähigen Vermögens in dem Bereich, der durch das Urteil des ausländischen Gerichts erfaßt werden kann. Mit dieser Beschränkung hat sich aber die Klägerin durch Unterwerfung unter die Konnossementsbedingungen einverstanden erklärt. Dem Inländer wird durch die deutsche Rechtsordnung der Abschluß einer solchen Vereinbarung über dem seiner Verfügung unterliegenden Streitgegenstand gestattet.
II.	Die Klausel verstößt nicht gegen zwingendes deutsches Recht (§ 662 HGB), weil die Paramount-Clause für die Anwendung der Haager Regeln, denen § 662 HGB entspricht, sorgt. Die ”Jurisdiction Clause” gilt eindeutig für den Fall, daß der Verfrachter verklagt wird. Ob durch die ’’Identity of Carrier-Clause” Unklarheiten entstehen können, wenn der Reeder in Anspruch genommen wird, kann offen bleiben (vgl. bereits BGH WM 1968, 369). Von einer unzulässigen Ausnutzung wirtschaftlicher Überlegenheit (vgl. § 1025 Abs. 2 ZPO) bei der Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte am Sitz des Verfrachters kann im Seeverkehr grundsätzlich nicht gesprochen werden (vgl. Hoffmeyer, Die Gerichtswahlklausel im Konnossement, S. 109).
Durch die Vereinbarung der Ausschließlichkeit des ausländischen Gerichtsstandes wird, wie das Berufungsgericht darlegt, zulässigerweise auch der Gerichtsstand des inländischen Vermögens (§23 ZPO) abbedungen (vgl.
 BGHZ aaO S. 128).
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III.	Bei der Auslegung der Ausschließlichkeitsabrede hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler keine Ausnahme für den Pall gemacht, daß zur Zeit der Klageerhebung eine tatsächliche Vollstreckungsmöglichkeit nur im Inland besteht. Ob dies der Pall ist, kann daher offen bleiben. Die Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit des thailändischen Gerichts ist jedenfalls deutlich für alle Fälle der Klage aus dem Konnossement getroffen und nicht von der Vermögenslage der Beklagten an ihrem Hauptsitz abhängig gemacht worden.
Die Klauseln, die die Gerichte am Hauptsitz des Verfrachters für zuständig und das dort anzuwendende Recht für maßgeblich erklären, sind international üblich (vgl. Hoffraeyer aaO S. 190). Sie wollen klare Verhältnisse für die Zuständigkeit schaffen. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, können sie schon aus praktischen Erwägungen nicht dahin verstanden werden, daß der Kläger geltend machen kann, am Hauptsitz des Verfrachters habe dieser kein vollstreckungsfähiges Vermögen und es könne daher im Inland geklagt werden, um hier befindliches Vermögen, etwa ein einen deutschen Hafen anlaufendes Schiff, zu erfassen.
IV.	Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, übersehen, daß die Beklagte oder deren Agent
 im Inland eine Sicherheit wegen eines Teils der Ladungsansprüche der Klägerin gestellt hat. Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie wenigstens für diesen Pall der Gerichtswahlklausel die Anerkennung versagen will.
Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß der Streit um die Sicherheit nicht von der "Jurisdiction-Clause
H
erfaßt wird und ein obsiegendes thailändisches Urteil sum Nachweis der Ansprüche wegen der ladungsschäden dienen kann. Es wird also dem Inländer durch die Gerichtswahlklausel im Konnossement keinesfalls verwehrt, auf eine etwa im Inland zu seinen Gunsten aufgrund besonderer Vereinbarung mit der Beklagten oder deren Agenten bestellte Sicherheit zu greifen, wie die Revision meint. Nur der Streit um die Berechtigung seines Ersatzanspruches ist vor das ausländische Gericht verwiesen worden.
Dr. Kuhn	Liesecke	Fleck
 Dr. Kellermann
 Dr. Bauer