In jenem Rechtsstreit hat die Klägerin der jetzigen Beklagten, deren Motorschiffe "CUBB CjflHV und "St.E^flHV* zur Zeit des Unfalls als Bergfahrer im Revier waren, den Streit verkündet. ’•Dio Feststellung des ersten Richters, es sei nicht "bewiesen, daß die Führung des Schleppzuges ’’Peter Küpper durch einen fehlerhaften Kurs oder durch sonstige Fehler den Unfall des Kahnes ’’Hiawatha” verschuldet habe, erweitert der Senat dahin, daß der eingeschlagene Kurs dem Schleppzug durch die Verhältnisse im Revier, insbesondere durch das Verhalten der Bergfahrt, aufgezwungen wurde und daß eine andere Fahrweise die Gefahr schwe rer SchiffsZusammenstöße heraufbeschworen hätte. ’’Wertet man diese Zeugenaussagen, so ergibt sich, daß gerade in der Nähe der Unfallstelle die Bergfahrt das Fahrwasser der Talfahrt auf etwa 30 m eingeengt hat. Mit einer einzigen Ausnahme (Schüffsführer Spanne-macher vom Kahn ’’Baden 18”) gehen sie dahin, daß ein französisches Motorschiff die entscheidende Verengung des Fahrwassers dos Talzuges herbeigeführt habe. Prozesses wird weiter die Aussage des Schiffsführers Muno dos zu Berg fahrenden MS "W.M. G^|HR" als die Entscheidung nittragend hervorgehoben» Er hat erklärt, daß er mit den Kopf seines Schiffes zunächst außen auf dem Heck eines französischen Motorschiffes gelegen habe» Al3 der Schleppzug "Peter Kin Sicht gekommen und noch weit entfernt gewesen sei, habe er, der Zeuge, sein Schiff sacken lassen und sei ganz zu den Hörner Kribben beigegangen, da er von frühester Jugend an dazu erzogen sei, Talfahrern so weit wie möglich Platz zu machen» Im Anschluß hieran führt das Berufungsgericht auss "Dazu (d»h» dem Schleppzug "Peter K^||^^" Platz zu machen) hätte aber kein Anlaß bestanden, wenn die oben angeführten Schätzungen (von mindestens 40 m) über den Seitenabstand zu den französischen Motorschiffen auch nur annähernd richtig wären»" In Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (EGHZ 8, 72, 82) führt das Berufungsgericht aus, das Urteil in Vorprozeß binde nach § 68 ZPO den Richter des späteren Rechtsstreits an die Beurteilung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, auf der das erste Urteil beruhe. Im Urteil des Vorprozesses sei zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß die Verengung des Fahrwassers der Talfahrt auf dem Verhalten des französischen Motorschiffes beruhe. Nach den in jenem Urteil zu dem Teil wörtlich vviedergegebenen Zeugenaussagen, auf denen die damalige Entscheidung beruhe, habe ein französisches Motorschiff das Fahrwasser auf etwa 30 m verengt, wodurch dem "PGter Kj®PB”-Schleppzug sein Kurs aufgezwungen worden sei. An diese aus den Entscheidungsgründen sich ergebende Feststellung sei das Gericht des gegenwärtigen Rechtsstreits gebunden, Das französische Schiff, das die Verengung herbeigeführt habe, sei das MS uSt, EflB" gewesen. Die Revision meint, die Interventionswirkung des § 68 ZPO könne sich auf Urteilselemente nur insoweit erstrecken, als in den Entscheidungsgründen des Vorprozesses bestimmte Feststellungen über das Verhalten einer bestimmten Person getroffen worden seien. Im Vorprozeß sei aber nur festgcstellt, daß dem Schleppzug der eingeschlagene Kurs durch die Bergfahrt aufgezwungen worden sei und gerade in der Nähe der Unfalls tolle die Bergfahrt das Fahrwasser der Talfahrt eingeengt habe» Die inhaltliche Wiedergabe von Zeugenaussagen enthalte keine Feststellung, nicht einmal eine abschließende Würdigung; Feststellungen gegenüber einem bestimmten französischen Schiff fehlten» Es sei eine unmögliche Konstruktion, v/enn die Klägerin die Interventionswirkung auf "St. EglHV’ eventuell auch auf "CflHIBl OfHHK" beziehe. Das Gericht des Vorprozcsscs hat sich aber damit nicht begnügt, sondern, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, eine näher bestimmte Feststellung dahin getroffen, daß ein französisches Schiff den Talschleppzug behindert habe; das ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Insbesondere xiären die das Urteil im Vorprozeß mittragenden Ausführungen zu der Aussage des Schiffsführers die sich mit dem seitlichen Abstand des Talschleppzuges zu den französischen Motorschiffen befassen, sinnlos, wenn das Gericht nicht von der Annahme ausgegangen wäre, daß gerade und nur ein französisches Schiff für die Behinderung der Talfahrt in Frage kam. Eine Feststellung mit bindender Wirkung würde viel-leicht nicht vorliegen, v/enn es sich um einen Umstand gehandelt hätte, dem in der damaligen Dage des Rechtsstreits von den Beteiligten keine Bedeutung zugemessen und dessen Bedeutung erst in Hachprozeß erkannt worden wäre. 10) ausdrücklich zugegeben, daß sich MS "St, Unfallbereich als eines der äußeren Schiffe der dicht hintereinander liegenden Reihen von Bergschiffen befunden habe; es ging dann im Vorprozeß um die Frage, ob dieses Schiff und eventuell das ebenfalls cler Beklagten gehörige MS "CHflHIBl CjflB' dem Talschleppzug genügend Platz zur Vorbeifahrt gelassen habe, und um die (nicht entscheidungserhebliche) Frage, ob "St. in Fahrt gewesen oder auf der Stelle verhal-
II ZR 95/62 Verkündet am 24« Juni 1963 Schorn, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der CtflHIHB de vertreten durch die Direktion in S< Beklagte und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die Kasko Vers.Ges auf Gegenseitigkeit, vertreten durch den Vorstand, Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1963 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Bukow für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts - Rheinschifffahrtsobergerichts - in Köln vom 1. März 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen I i / i Tatbestands Bei der Klägerin ist der Kahn (1357 t) ge- gen Unfallschäden versichert« Er fuhr am 8« November 1955 auf dem Rhein in einem Schleppzug zu Tal, der aus dem Rad-bootc "Peter und 4 leeren Anhangkähnen, die an kur- zen Drähten zu zweit hintereinander hingen, bestand« Auf erster Länge fuhren auf der Steuerbordseite "R(|ÜHHVft (1600 t) und auf der Backbordseite (1750 t). Es folgten auf der zweiten Länge steuerbords und backbords "Julius de (rund 1000 t). In der Hohe von Trechtingshausen war das Revier mit Bergfahrern stark belegt, die zu dem Teil gestoppt nebeneinander lagen«, Diese Situation war entstanden, weil die Schiffahrt einige Tage lang durch Nebel behindert worden war« Als der Schleppzug "Peter in der Höhe des Leopoldsteins fuhr, ging der Kahn von vorne bis hinten über den Felsen und wurde schwer beschädigt« Die Klägerin hat als Versicherer diesen Schaden ersetzt« Sie hat zunächst im Vorprozeß den Eigner und den Kapitän dos Bootes "Peter in Höhe von 71«915 , 50 DM in Anspruch genommen, weil der letztere einen falschen Kurs gefahren 3oi und das rechtsrheinische Ufer zu stark angehalten habe. In jenem Rechtsstreit hat die Klägerin der jetzigen Beklagten, deren Motorschiffe "CUBB CjflHV und "St.E^flHV* zur Zeit des Unfalls als Bergfahrer im Revier waren, den Streit verkündet. Diese ist der Klägerin beigetroten und hat deren Anträge unterstützt. Die damalige Klage ist abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Rhein-cclriffahrtsoborgericht im rechtskräftig gewordenen Urteil von 23o Januar 1958 u.a. folgendes ausgeführts ’•Dio Feststellung des ersten Richters, es sei nicht "bewiesen, daß die Führung des Schleppzuges ’’Peter Küpper durch einen fehlerhaften Kurs oder durch sonstige Fehler den Unfall des Kahnes ’’Hiawatha” verschuldet habe, erweitert der Senat dahin, daß der eingeschlagene Kurs dem Schleppzug durch die Verhältnisse im Revier, insbesondere durch das Verhalten der Bergfahrt, aufgezwungen wurde und daß eine andere Fahrweise die Gefahr schwe rer SchiffsZusammenstöße heraufbeschworen hätte. ” An anderer Stelle des Urteils heißt ess ’’Wertet man diese Zeugenaussagen, so ergibt sich, daß gerade in der Nähe der Unfallstelle die Bergfahrt das Fahrwasser der Talfahrt auf etwa 30 m eingeengt hat. Das Boot ’’Peter Küppers” ist 21,5 m breit. Seine Führung hatte deshalb unter den obwaltenden Umständen keine andere Möglichkeit der Kurswahl, als die äußersten Bergfahrer so nahe anzuhalten, daß einerseits ein Zusammenstoß mit ihnen vermieden, andererseits die Fahr-waosergrenze zu dem geographischen rechten Ufer möglichst eingehalten wurde. Dies hat sie getan.” Diese Feststellungen wurden gestützt auf die Aussagen von Besatzungsmitgliedern der Anhangkähne des Bootes ’’Peter Küppers”, insbesondere von Mitgliedern der Besatzungen der auf der Backbordseite schleppenden Kähne ’’Baden 18” und ’’Julius de Gruyter”. Sie wurden zu dem Teil in ausgedehntem Maße wörtlich zitiert und zu dem anderen Teil namentlich erwähnt. Mit einer einzigen Ausnahme (Schüffsführer Spanne-macher vom Kahn ’’Baden 18”) gehen sie dahin, daß ein französisches Motorschiff die entscheidende Verengung des Fahrwassers dos Talzuges herbeigeführt habe. Im Urteil des Vor- Prozesses wird weiter die Aussage des Schiffsführers Muno dos zu Berg fahrenden MS "W.M. G^|HR" als die Entscheidung nittragend hervorgehoben» Er hat erklärt, daß er mit den Kopf seines Schiffes zunächst außen auf dem Heck eines französischen Motorschiffes gelegen habe» Al3 der Schleppzug "Peter Kin Sicht gekommen und noch weit entfernt gewesen sei, habe er, der Zeuge, sein Schiff sacken lassen und sei ganz zu den Hörner Kribben beigegangen, da er von frühester Jugend an dazu erzogen sei, Talfahrern so weit wie möglich Platz zu machen» Im Anschluß hieran führt das Berufungsgericht auss "Dazu (d»h» dem Schleppzug "Peter K^||^^" Platz zu machen) hätte aber kein Anlaß bestanden, wenn die oben angeführten Schätzungen (von mindestens 40 m) über den Seitenabstand zu den französischen Motorschiffen auch nur annähernd richtig wären»" In vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin, die ihre Ansprüche auch auf Abtretung stützt, den Schaden des Kahnes "HHHHRu in Höhe von angeblich 71*915,50 DM nunmehr gegen die Beklagte als Eignerin des Motorschiffs "St eventuell auch als Eignerin des Motorschiffes "1 l" geltend» Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen» Das Rheinschiffahrtsobergericht hat den bezifferten Klageantrag den Grunde nach mit der Maßgabe für gerechtfertigt erklärt, daß die Beklagte dinglich mit dem MS "St» ERRHH' und darüber hinaus persönlich im Rahmen des Binnenschiffahrts gesetzes hafte, ferner auf Grund des v/eiteren Klageantrages festgestellt, daß die Beklagte mit der gleichen Maßgabe die Kosten des Vorprozesses zu ersetzen habe» Mit der Revision erstrebt die Beklagte die V/iederher- Stellung des erstrichterlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«, Ent seheidungsgrUnde s In Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (EGHZ 8, 72, 82) führt das Berufungsgericht aus, das Urteil in Vorprozeß binde nach § 68 ZPO den Richter des späteren Rechtsstreits an die Beurteilung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, auf der das erste Urteil beruhe. Im Urteil des Vorprozesses sei zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß die Verengung des Fahrwassers der Talfahrt auf dem Verhalten des französischen Motorschiffes beruhe. Die Urteilsgründe insgesamt ließen jedoch erkennen, welche Ereignisse zu dem Raken des Kahnes geführt hätten. Nach den in jenem Urteil zu dem Teil wörtlich vviedergegebenen Zeugenaussagen, auf denen die damalige Entscheidung beruhe, habe ein französisches Motorschiff das Fahrwasser auf etwa 30 m verengt, wodurch dem "PGter Kj®PB”-Schleppzug sein Kurs aufgezwungen worden sei. An diese aus den Entscheidungsgründen sich ergebende Feststellung sei das Gericht des gegenwärtigen Rechtsstreits gebunden, Das französische Schiff, das die Verengung herbeigeführt habe, sei das MS uSt, EflB" gewesen. Die Revision meint, die Interventionswirkung des § 68 ZPO könne sich auf Urteilselemente nur insoweit erstrecken, als in den Entscheidungsgründen des Vorprozesses bestimmte Feststellungen über das Verhalten einer bestimmten Person getroffen worden seien. Im Vorprozeß sei aber nur festgcstellt, daß dem Schleppzug der eingeschlagene Kurs durch die Bergfahrt aufgezwungen worden sei und gerade in der Nähe der Unfalls tolle die Bergfahrt das Fahrwasser der Talfahrt eingeengt habe» Die inhaltliche Wiedergabe von Zeugenaussagen enthalte keine Feststellung, nicht einmal eine abschließende Würdigung; Feststellungen gegenüber einem bestimmten französischen Schiff fehlten» Es sei eine unmögliche Konstruktion, v/enn die Klägerin die Interventionswirkung auf "St. EglHV’ eventuell auch auf "CflHIBl OfHHK" beziehe. Die Klägerin sei daher in vollem Umfange beweispflichtig dafür, daß die Führung eines der beiden Schiffe der Beklagten an dem Unfall ein Verschulden treffe. Der Revisionsangriff ist nicht begründet. Die tatsächlichen Feststellungen des Vorprozesses, an die der Richter dos Nachprozesse3 nach § 68 ZPO gebunden ist, können je nach der Sachlage einen größeren oder geringeren Umfang haben. Gewiß wäre für die Entscheidung im Vorprozeß nicht • notwendig gewesen, festzusteilen, welcher Nationalität das Schiff sngehörte, das die Verengung des Fahrwassers herbei-führto. Das Gericht hätte sich damals mit der Feststellung begnügen können, irgend ein zu Berg fahrendes Schiff habe das Fahrwasser der Talfahrt eingeengt. Das Gericht des Vorprozcsscs hat sich aber damit nicht begnügt, sondern, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, eine näher bestimmte Feststellung dahin getroffen, daß ein französisches Schiff den Talschleppzug behindert habe; das ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Insbesondere xiären die das Urteil im Vorprozeß mittragenden Ausführungen zu der Aussage des Schiffsführers die sich mit dem seitlichen Abstand des Talschleppzuges zu den französischen Motorschiffen befassen, sinnlos, wenn das Gericht nicht von der Annahme ausgegangen wäre, daß gerade und nur ein französisches Schiff für die Behinderung der Talfahrt in Frage kam. Der Nebenintervenient muß als Partei im Nach- prozeß die in Vorprozeß getroffene Feststellung tatsächlicher Ereignisse so gegen sich gelten lassen, wie sie lautet. Eine Feststellung mit bindender Wirkung würde viel-leicht nicht vorliegen, v/enn es sich um einen Umstand gehandelt hätte, dem in der damaligen Dage des Rechtsstreits von den Beteiligten keine Bedeutung zugemessen und dessen Bedeutung erst in Hachprozeß erkannt worden wäre. So liegt aber der Fall nicht. Die Nebenintervention bekam ihren Sinn dadurch, daß die Klägerin die Inanspruchnahme der Beklagten für den Fall in Aussicht stellte, daß durch ihre Schiffe der Talschleppzug behindert worden sei. Die damalige Nebenintervenientin und jetzige Beklagte hat im Vorprozeß (Schriftsatz vom 18. Oktober 1957 S. 10) ausdrücklich zugegeben, daß sich MS "St, Unfallbereich als eines der äußeren Schiffe der dicht hintereinander liegenden Reihen von Bergschiffen befunden habe; es ging dann im Vorprozeß um die Frage, ob dieses Schiff und eventuell das ebenfalls cler Beklagten gehörige MS "CHflHIBl CjflB' dem Talschleppzug genügend Platz zur Vorbeifahrt gelassen habe, und um die (nicht entscheidungserhebliche) Frage, ob "St. in Fahrt gewesen oder auf der Stelle verhal- ten habe. Dagegen hat die Beklagte im Vorprozeß nicht geltend gemacht, daß nicht ihre, sondern andere Schiffe für eine etwaige Behinderung der Talfahrt in Betracht gekommen wären. Im Vorprozeß ist nur festgestellt worden, daß ein französisches Schiff den Talzug behindert hat. Jedoch ist im Vorprozeß die Frage offen geblieben, welches französische Schiff das war. Dies mußte daher im jetzigen Rechtsstreit entschieden werden und ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler in Würdigung der Beweisaufnahme dahin entschieden worden, daß es das MS "St. gewesen war. Das Beru- r fungsgcricht hat dabei entgegen der Ansicht der Revision die Aussagen der Zeugen Antonius und Johannes und nicht übergangen» Es hat 3ich mit diesen Aussagen teils im vorliegenden Prozeß, teil3 im Vorprozeß auseinandergesetzt, wobei es im angefochtenen Urteil auf seine im Vorprozeß vorgenommene Beweiswürdigung Bezug nimmt. Zutreffend hat das Berufungsgericht in dem Verhalten der Schiffsführung von "St. ein nach §§ 37 Nr. 1, 42 Nr. 1 RhSchPVO unzulässiges Überholen gesehen. Gleichzeitig hat die Schiffsführung von "St. gegen § 36 Nr. 1 S. 2 RhSchPVO verstoßen. Damit ist die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach §§ 3, 4, 92, 114 BSchG, §§ 735, 738, 739 Abs. 2 HGB gegeben. Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. i Dr.Fischer Dr.Kuhn Lr.Nörr Liesecke Dr.Bukow