Sie teilte die Abtretung, in der das Kulturamt als Schuldner der Forderung bezeichnet wurde, diesem mit, und bat, ihr zu bestätigen, daß der abgetretene Betrag bei Fälligkeit nur an sie auf das Konto Go^MIHPHR überwiesen werde. Das Kulturamt wandte sich mit einer entsprechenden Bitte an die.Klägerin und ersuchte sie, den Betrag von 10.000 DM auf das Konto des Verkäufers GofHBBXBfc bei der Beklagten, und zwar gesperrt zugunsten des Kulturamtes, zu überweisen. Brau Erna, Str. Kreis Kei gesperrt für Kulturamt M.Gi Lie Beklagte brachte den eingegangenen Betrag auf dem laufenden Konto Cfo00|0i; das ein Lebet von 7.640 LH aufwies, gut. Lie Klägerin hat von der Beklagten "im Hinblick auf den Wegfall des FinanzierungsVorhabens" aus eigenem und dem abgetretenen Hecht der Eheleute Ha00H01 und des Kulturamtes die Rückzahlung des überwiesenen Betrages von 10.000 LM nebst Zinsen verlangt und geltend gemacht, ihr Auftrag sei nicht weisungsgemäß unter Sperrung des überwiesenen Betrages ausgeführt worden* Lie Beklagte sei zu dem Schadensersatz verpflichtet. Sie hat geltend gemacht, daß das Kulturamt ibr die Abtretungserklärung <joWHI0 vorbehaltlos bestätigt und uneingeschränkt Zahlung'an sie versprochen habe* Ler Sperrvermerk sei infolgedessen im Verhältnis zu ihr illusorisch gewesen. Die Beklagte hat durch einen am 24- März 196.1 dem Leiter des Amtes für, Flurbereinigung und Siedlung in zugestellten Schriftsatz dem Lande Nordrhein-Westfalen den Streit verkündet. Das Berufungsgericht führt aus,.die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den ihr von der Klägerin erteilten Auftrag, 10.000 DM dem Konto Go)^BMHb gutzubringen, weisungsgemäß mit dem Vermerk: "Gesperrt für Kulturamt M.auszuführen. Ihre Nichtbeachtung sei eine positive Forderungsverletzung, die die Klägerin zu dem Rücktritt vom Auftrag oder dessen Widerruf.mit der Folge berechtigte, daß der überv/iesene Betrag zurückzuzahlen sei. Sie Land es Zentralbank übermittelte der Beklagten den Auftrag der Klägerin, den Betrag von 10.000 DM dem Konto mit dem Zusatz: "Gesperrt für Kulturamt M.gutzubringen. Sie konnte aus dem gesamten Auftrag deutlich erkennen, daß die Gutschrift für von ihr nur mit einem Sperrvermerk vorgenommen werden solle. Die Beklagte hat auch den Vermerk im Überweisungsauftrag erkannt, aber für unbeachtlich gehalten, weil das Kultur amt ihr. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne den überwiesenen Betrag wegen eines Rücktritts vom Auftrag oder nach dessen Widerruf von der Beklagten ohne Rücksicht darauf zurückfordern, ob das Kulturamt zur Zahlung dieses nur zu seinen Gunsten zu sperrenden Betrages an die Beklagte verpflichtet gewesen ist. Der Rücktritt vom Auftrag wegen einer positiven Porderungsverletzung der Beklagten scheidet schon deshalb aus, weil eine entsprechende Anwendung der §§ 325, 326 BGB nur für Leistungen auf Grund gegenseitiger Verträge in Betracht gezogen werden kann,, die Beklagte aber unentgeltlich für die Klägerin bei der Empfangnahme des überwiesenen Betrages tätig geworden ist. Entspricht das ausgeführte Geschäft nicht den Weisungen des Auftraggebers, so braucht dieser das Geschäft nicht als Erfüllung des Auftrages gelten zu lassen und kann von dem Beauftragten die Herausgabe desjenigen verlangen, was dieser zur Ausführung des Auftrages erhalten hat (§ 667 BGB) Auf eine belanglose oder nach § 665 BGB berechtigte Abweichung von den erteilten ’Weisungen ltann sich der Auftraggeber allerdings nicht berufen. Die Überweisung erfolgte mit dem deutlichen Zusatz, daß der Betrag für das .Kulturamt gesperrt bleiben müsse. ■ Ob das Kulturamt nach den zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen verpflichtet war, den Betrag der Beklagten zur Verrechnung ■ mit ihren Forderungen gegen (joVHSK freizugeben, war für die Ausführung des von -der Klägerin erteilten Auftrages, der nur eine gesperrte Behandlung des Betrages suließ, ohne Bedeutung. Die Beklagte konnte nicht annehmen, daß die Klägerin auf die Beachtung der Sperre von sich aus ohne Zustimmung des Kuituramts verzichtet hatte, wenn ihr die Beziehungen der Beklagten zu dem Kulturamt bekannt gewesen wären. Ob aus diesen eine Verpflichtung des Kulturamts zur Freigabe des Betrages zugunsten der Beklagten entnommen werden kann, ist zweifelhaft und bis jetzt nicht geklärt. Das Kulturamt bestreitet eine solche Verpflichtung und macht geltend, daß die abgehtk Forderung GoHHlp auf Zahlung des Kaufpreises für das Grundstück mangels Durchführung des Kaufvertrages überhaupt nicht entstanden sei, von ihm aber nur bestätigt worden sei, diese Forderung ’’bei Fälligkeit” zahlen zu wollen. Die Klägerin braucht nach alledem die Gutschrift ohne die Sperre nicht gegen sich gelten zu lassen ohne Rücksicht darauf, ob eine Verpflichtung des Kulturamts gegenüber der Beklagten zur Freigabe besteht.
II ZR 93/60 Verkündet am 26. Februar 1962 Schörm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der SpflHHl DflM» gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, -Prozeßbevollmächtigter Beklagten und Revisionsklägerin Rechtsanwalt Br. gegen die SiMWH^ Anstalt des öffentlichen Rechts, Be^B^straße #, vertreten durch ihren Geschäftsführer'Br. ebenda, -Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Fischer, Br. Kuhn, Liesecke und Br, Reinicke -für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 14* April I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen -2- Tatbestand; Am 17. August 1955 verkaufte der Bauunternehmer Go|HH|flHH% in DUBto durch einen vor dem Kulturamt M. GdBP beurkundeten Kaufvertrag ein Grundstück zur Verwertung im Siedlungsverfahren an die Vertriebenen-Siedler, Eheleute zu dem Preise von 22*000 DM. Der Kaufpreis sollte nach der Umschreibung des Grundstücks im Grundbuch zahlbar sein. Der Verkäufer sollte das Grundstück den Käufern frei von Rechten Dritter verschaffen* Die Käufer sollten von der Klägerin, der mit der Verwaltung öffentlicher Kredite für die ländliche Siedlung und für die Eingliederung von vertriebenen Landwirten in die Landwirtschaft beauftragten Bank, ein Aufbaudarlehen erhalten, um den Kaufpreis zahlen zu können. Der Verkäufer GoKHMHHfe erbat von der Beklagten einen Kredit in laufender Rechnung in Höhe von 10.000 DM und bot als Sicherheit seine Kaufpreisforderung aus dem Grundstücksverkauf an die Eheleute Ha4HHHP an. Die Beklagte ließ sich von die Kaufpreisforderung abtreten. Sie teilte die Abtretung, in der das Kulturamt als Schuldner der Forderung bezeichnet wurde, diesem mit, und bat, ihr zu bestätigen, daß der abgetretene Betrag bei Fälligkeit nur an sie auf das Konto Go^MIHPHR überwiesen werde. Das Kulturamt kam dieser Bitte nach. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem einen Kredit von 10.000 DM, über den dieser in Höhe von 7«640 DM ver-fügte. Die Beklagte bemühte sich, beim Kulturamt eine Vorfinanzierung des Aufbaudarlehens in Höhe von 10.000’DK durch die Klägerin zu erreichen. Das Kulturamt wandte sich mit einer entsprechenden Bitte an die.Klägerin und ersuchte sie, den Betrag von 10.000 DM auf das Konto des Verkäufers GofHBBXBfc bei der Beklagten, und zwar gesperrt zugunsten des Kulturamtes, zu überweisen. 41* * Die Klägerin erteilte am 6* Oktober 1955 der Landes-Zentralbank den Auftrag, von ihrem LZB-Girokonto bei dieser den Betrag von 10*000 DM an den Verkäufer GoHHi Konto Kr. 092 bei der Beklagten zu überweisen. In der Spalte "Verwendungszweck" war angegeben: "w/August Ha u. Brau Erna, Str. Kreis Kei gesperrt für Kulturamt M. Gi Lie Beklagte brachte den eingegangenen Betrag auf dem laufenden Konto Cfo00|0i; das ein Lebet von 7.640 LH aufwies, gut. Las Konto schloß nunmehr mit einem Guthaben von 2.360 LM ab. Go0B0HiBg erfüllte den Kaufvertrag mit den Eheleuten Hackbarth nicht. Las Grundstück war nach dem Abschhif des Kaufvertrages weiter belastet worden und wurde im Wege der Zwangsversteigerung an einen Lritten vei-äußert. Lie Eheleute Ha0Hi traten vom Kaufvertrag zurück* Lie Klägerin hat von der Beklagten "im Hinblick auf den Wegfall des FinanzierungsVorhabens" aus eigenem und dem abgetretenen Hecht der Eheleute Ha00H01 und des Kulturamtes die Rückzahlung des überwiesenen Betrages von 10.000 LM nebst Zinsen verlangt und geltend gemacht, ihr Auftrag sei nicht weisungsgemäß unter Sperrung des überwiesenen Betrages ausgeführt worden* Lie Beklagte sei zu dem Schadensersatz verpflichtet. Lie Beklagte hat die Klagforderung in Höhe von 2.360 LM anerkannt und ist ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt worden. Im übrigen hat sie beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, daß das Kulturamt ibr die Abtretungserklärung <joWHI0 vorbehaltlos bestätigt und uneingeschränkt Zahlung'an sie versprochen habe* Ler Sperrvermerk sei infolgedessen im Verhältnis zu ihr illusorisch gewesen. Las Kulturamt sei verpflich- -4- tet, ihre Befriedigung aus dem Konto zu dulden. Der'Klägerin sei auch kein Schaden entstanden, da sie entsprechend dem Auftrag des Kulturamtes verfahren sei. Das Landgericht hat die Klage wegen des nicht anerkannten Betrages abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung, des Restbetrages weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Beklagte hat durch einen am 24- März 196.1 dem Leiter des Amtes für, Flurbereinigung und Siedlung in zugestellten Schriftsatz dem Lande Nordrhein-Westfalen den Streit verkündet. Dieses ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht führt aus,.die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den ihr von der Klägerin erteilten Auftrag, 10.000 DM dem Konto Go)^BMHb gutzubringen, weisungsgemäß mit dem Vermerk: "Gesperrt für Kulturamt M. auszuführen. Statt dessen habe die Beklagte den Betrag mit einer eigenen Forderung gegen verrechnet. Der Beklagten möge eine Forderung von 10.000 DM gegen das Kulturamt auf Grund der bestätigten Abtretung ' zugestanden haben. Die Absprachen mit dem Kulturamt berührten aber nicht ohne weiteres das Verhältnis «t, ' der Beklagten zur Klägerin, wenn auch diese im Auftrag des Kuiturämtes gehandelt habe. Ohne dessen Freigabe habe der Betrag gesperrt auf dem Konto bleiben müssen. Der Auftrag sei gemäß der erteilten Weisung auszuführen gewesen. Ihre Nichtbeachtung sei eine positive Forderungsverletzung, die die Klägerin zu dem Rücktritt vom Auftrag oder dessen Widerruf. mit der Folge berechtigte, daß der überv/iesene Betrag zurückzuzahlen sei. -5- Die Revision hält ein Auftragsverhältnis zwischen den Parteien für nicht gegeben. Dem ist nicht zu folgen. Sie Land es Zentralbank übermittelte der Beklagten den Auftrag der Klägerin, den Betrag von 10.000 DM dem Konto mit dem Zusatz: "Gesperrt für Kulturamt M. gutzubringen. Dieser Vermerk steht zwar in der Rubrik: "Verwendungszweck”, der im allgemeinen für die Bank unbeachtlich ist. Die Angabe des Verwendungszwecks war aber hier nicht ausschließlich für den Empfänger bestimmt. Die Beklagte war an diesem Eingang v/egen des dem im Hinblick auf den Verkauf an die Eheleute gewährten Kredits interessiert. Sie konnte aus dem gesamten Auftrag deutlich erkennen, daß die Gutschrift für von ihr nur mit einem Sperrvermerk vorgenommen werden solle. Die Beklagte hat auch den Vermerk im Überweisungsauftrag erkannt, aber für unbeachtlich gehalten, weil das Kultur amt ihr. den Betrag freizugeben habe. II. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne den überwiesenen Betrag wegen eines Rücktritts vom Auftrag oder nach dessen Widerruf von der Beklagten ohne Rücksicht darauf zurückfordern, ob das Kulturamt zur Zahlung dieses nur zu seinen Gunsten zu sperrenden Betrages an die Beklagte verpflichtet gewesen ist. Der Rücktritt vom Auftrag wegen einer positiven Porderungsverletzung der Beklagten scheidet schon deshalb aus, weil eine entsprechende Anwendung der §§ 325, 326 BGB nur für Leistungen auf Grund gegenseitiger Verträge in Betracht gezogen werden kann,, die Beklagte aber unentgeltlich für die Klägerin bei der Empfangnahme des überwiesenen Betrages tätig geworden ist. Ob die Beklagte schuldhaft gehandelt hat, kann daher offenbleiben. Ein Widerruf gemäß § 671 BGB entfällt, weil der Auftrag durch Gutschrift auf dem laufenden Konto GoSMIMPiiHfe -6- ausgeführt worden ist.(RGZ 107, 156» 159)* Die von der -Klägerin gerügte fehlerhafte Behandlung ändert daran nichts. Der Y/iderruf bezweckt die Aufhebung des Auftrags für die Zukunft. Eine weitere Tätigkeit der Beklagten gemäß dem Auftrag scheidet aber aus. III. In Betracht kommt nur die Zurückweisung des Geschäfts als nicht auftragsgemäß mit der Folge der Herausgabe Pflicht nach § 667 (vgl. Staudinger BGB 11. Aufl. § 665 Randn. 22, 27) oder ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhaft fehlerhafter Ausführung des Auftrages. Entspricht das ausgeführte Geschäft nicht den Weisungen des Auftraggebers, so braucht dieser das Geschäft nicht als Erfüllung des Auftrages gelten zu lassen und kann von dem Beauftragten die Herausgabe desjenigen verlangen, was dieser zur Ausführung des Auftrages erhalten hat (§ 667 BGB) Auf eine belanglose oder nach § 665 BGB berechtigte Abweichung von den erteilten ’Weisungen ltann sich der Auftraggeber allerdings nicht berufen. Die Revision meint, daß der Zusatz "Gesperrt für Kulturamt" allein in dessen Interesse gemacht worden sei. Hach Treu und Glauben könne sich die Klägerin, die durch die Nichtbeachtung des Sperrvermerks keinerlei Nachteile ~ erleiden könne, nicht auf ihn berufen. Das Kulturamt sei nämlich gegenüber der Beklagten verpflichtet, den überwiesenen Betrag dieser entsprechend seiner Bestätigung vom 20. August 1955 und der Zusage zur Zahlung ohne jede Einschränkung vom 9* September 1955 freizugeben. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen. Die Rüge ist nicht begründet. ...Die Banken müssen sich insbesondere auch im Überweisungsverkehr streng innerhalb der Grenzen des ihnen erteilten formalen Auftrages halten. Die zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen der Beteiligten können grund- * % «?• -7- sätzlich keine Beachtung finden (BGH WM 1961, 78, 79 für den Überweisungsverkehr; BGH WM 1958, 291? 292 für -den Akkreditivverkehr). Die Überweisung erfolgte mit dem deutlichen Zusatz, daß der Betrag für das .Kulturamt gesperrt bleiben müsse. Bin solcher Zusatz kann keinesfalls als belanglos betrachtet werden. Wollte die Beklagte sich auf die Ausführung eines derart eingeschränkten Auftrages nicht einlassen, etwa weil sie für ihren Geschäftsverkehr Weiterungen befürchtete, so mochte sie den Auftrag ablehnen. Nahm sie ihn an, so durfte sie ihn nur v/ie vom Auftraggeber gewünscht ausführen. ■ Ob das Kulturamt nach den zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen verpflichtet war, den Betrag der Beklagten zur Verrechnung ■ mit ihren Forderungen gegen (joVHSK freizugeben, war für die Ausführung des von -der Klägerin erteilten Auftrages, der nur eine gesperrte Behandlung des Betrages suließ, ohne Bedeutung. Bis zur Klärung, was mit dem Betrag zu geschehen habe, kam nur eine Gutschrift mit dem Vermerk der Sperre in Betracht, der eine Verrechnung ausschloß. Die Abweichung vom Auftrag war auch nicht nach § 665 BGB berechtigt, weil die Beklagte nach'den Umständen nicht annehmen durfte, der Auftraggeber werde bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen. Die Beklagte konnte nicht annehmen, daß die Klägerin auf die Beachtung der Sperre von sich aus ohne Zustimmung des Kuituramts verzichtet hatte, wenn ihr die Beziehungen der Beklagten zu dem Kulturamt bekannt gewesen wären. Ob aus diesen eine Verpflichtung des Kulturamts zur Freigabe des Betrages zugunsten der Beklagten entnommen werden kann, ist zweifelhaft und bis jetzt nicht geklärt. Das Kulturamt bestreitet eine solche Verpflichtung und macht geltend, daß die abgehtk Forderung GoHHlp auf Zahlung des Kaufpreises für das Grundstück mangels Durchführung des Kaufvertrages überhaupt nicht entstanden sei, von ihm aber nur bestätigt worden sei, diese Forderung ’’bei Fälligkeit” zahlen zu wollen. -8- Die Klägerin braucht nach alledem die Gutschrift ohne die Sperre nicht gegen sich gelten zu lassen ohne Rücksicht darauf, ob eine Verpflichtung des Kulturamts gegenüber der Beklagten zur Freigabe besteht. Sie kann die fehlerhafte Ausführung des Auftrages zurückweisen und die Rückzahlung des überwiesenen Betrages verlangen, nachdem sie auf die richtige Ausführung des Auftrages verzichtet hat. Die Beklagte hat nicht dargetan, daß sie ohne ihr Verschulden hierzu außerstande sei. IV. Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen, Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen. Dr. ITastelski Dr. Fischer Dr. Kuhn Liesecke Dr, Eeinicke if *£?