und Prag«, Nach der • im Jahre 1938 erfolgten Eingliederung Österreichs und des Sudetenlandes in das Deutsche Reich gab sie die selbständigen Nied erlas suingen in Hamburg und Prag auf und ließ nunmehr ihr gesamtes Geschäft für das Gebiet des damaligen 4t Großdeut sehen Reiches” von ihrer Zweigniederlassung in Y/ien verwalten« Nach dem im Jahre 1945 erfolgten Zusammenbruch richtete sie wieder eine Zweigniederlassung mit einem Hauptbevollmächtigten in Hamburg ein. Die Beklagte zahlte dem Kläger die vereinbarte laufende Rente, nur für die Zeit vom lc Januar 1944- bis 30<,Aprii 1945<- Zu einer weiteren Zahlung hält sie sich unter Hinweis auf § 24 Abs 6 UmstG, § 9 der 1«. Mai 1945 fälligen und in Zukunft fällig werdenden, im Verhältnis 10 s 1 umgestellten und auf Grund des Rentenaufbesserungsgesetzes vom lc April 1951 aufgebesserten Rentenbeträge geklagt„ Die EflP und HfljBi der die Beklagte unter Hinweis auf die ihr bei einem Obsiegen des Klägers zustehenden Ausgleichsforderungen den Streit verkündet hat, ist der Beklagten als Streitgehilfin beigetreten* Das Landgericht hat der Klage (bis auf einen versehentlich zuviel verlangten Betrag von 20?25 DM) stattgegebenc Das Oberlandesgericht hat die von der Beklagten und ihrer Streitgehilfin hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen,-. der nach der hierfür maßgebenden tschechoslowakischen Feind Vermögensgesetzgebung liquidiert worden sei;, sie falle damit unter die in Art 1 Ziff la (iii) aufgezählten Vermögenswerte^ Bas habe zur Folge, daß nach Art 2 des Gesetzes Nr 63 die Rechte der Klägerin an der Versicherung erloschen seien und daß nach Art 3 dieses Gesetzes die deutsche Gerichtsbarkeit über den Streitfall ausgeschlossen sei« Bieser auch von Prölss . ”Ausländischer Staat” bedeutet dabei nach Art 4 Ziff.a des Gesetzes jeder Staat mit Ausnahme Beutschlands mit den Grenzen vom 31« Dezember 1937 und.der in dem Verzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Staaten, zu denen auch Österreich gehört< Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist nach der deutschen Rechtsordnung und dem zu ihr gehörenden internationalen Privat-recht zu beurteilen« Art 1 Ziff la des Gesetzes Nr 63 schreibt zwar vor, daß für die Frage * ob eine Liquidierung von Feindvermögen, im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, das Reqht des liquidierenden Staates maßgebend sein soll (BGHZ 8, 378)« des Gesetzes Nr 63 nicht für die gesondert hiervon zu beurteilende Frage, ob es sich überhaupt um einen in einem ausländischen Staat gelegenen Vermögensgegenstand gehandelt hat« Biese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt und damit ist auch das Gesetz Nr. 63 nicht anwendbare Staaten im Sinne von § 4 Ziff a des Gesetzes Nr 63 zu rechnen istc Der Vertragsabschluß erfolgte mit dem Hauptbevollmäch-tigten der Beklagten für Deutschland,, Die Versicherung gehörte damit zu dem Versicherungsbestand der deutschen Zweigniederlassung der Beklagten» Sie unterlag streitlos dem am Sitz der Zweigniederlassung geltenden deutschen Recht und der deutschen Versicherungsaufsicht (BGHZ 9* 34 /?8 ff7)» Dies wäre selbst dann der Pall gewesen., das auch nach Art 4 Ziff a des Gesetzes Nr 63 nicht unter den Begriff der ausländischen Staaten zählt» Demgemäß ist diese Versicherung als in diesem Gebiet belegen arizusehen (BGHZ 9. indem sie nunmehr wieder in Hamburg eine Zweigniederlassung errichtete und hier einen Hauptbevollmächtigten bestellte,geriet ihre deutsche Zweigniederlassung jedenfalls.nicht, wie der Kläger, unter die Herrschaft des tschechoslowakischen Rechts, so daß der streitige Versicherungsvertrag weiter dem deutschen Recht unterworfen blieb (so auch Prölss, Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht S 215)* Die Frage, ob etwa aufsichtsrechtlich ein tschechoslowakischer Bestand abgespalten wurde, ist hierfür ohne Belang, denn auch eine solche .Abspaltung würde keine vertragsrechtlichen Wirkungen haben (Prölss aaO). Infolgedessen ist schon aus diesem Grunde weder die deutsche Gerichtsbarkeit über den zur Entscheidung stehenden Streitfall nach Art 3 des Gesetzes ausgeschlossen, noeh sind die Rechte des Klägers an der geltend gemachten Versicherungsforderung nach Art 2 des Gesetzes erloschen« Bei dieser Rechtslage bedürfen die weiteren, bei einer Anwendung des Gesetzes Nr 63 sich Großdeut sehen Reiches" eingetretenen Veränderungen berührt worden sind* Diese Regelung geht von dem Grundsatz aus,’daß ein im Währungsgebiet zvun Geschäftsbetrieb zugelassener Versicherer weiter mit den Verpflichtungen aus den zu seinem deutschen Bestand gehörenden Lebensund Rentenversicherungen belastet bleibt, es sei denn, daß einer der gesetzlich festgelegten Ausnahmetatbestände vorliegt * Da auch die Beklagte mit ihrer deutschen Zweigniederlassung, die. weil diese nicht einem anderen Versicherungsunternehmen übertragen worden ist und weil der Kläger deshalb auch keine Versicherungsansprüche gegen ein anderes Versicherungsunternehmen außer-, halb des Währungsgebietes geltend machen kann* Zu den nach Art 2 C des tschechoslowakischen Bekrets Nr 2088* vom 20* November 1946 der Prager Versicherungsanstalt - Nationalunternehmen - übertragenen Versicherungsverbindlichkeiten gehörte diese Versicherung schon deshalb nicht)- weil sie unstreitig niemals, insbesondere auch nicht an dem nach Art 5 dieses VOLRV schon deshalb verneint, weil es sich hier um keine Versicherung aus dem in dieser Bestimmung bezeichneten "Ausschlußgebiet" handelt, nämlich aus einem Gebiet von Beutschland nach dem Stand vom 31* Bezember 1937 außerhalb des Währungsgebiets* digen ausländischen Bestand eines deutschen Versicherungsunternehmens mit Sitz oder Verwaltung im Währungsgebiet gehören „ bis auf weiteres nicht im Währungsgebiet geltend gemacht werden« Bas Berufungsgericht läßt es mit Hecht dahin-gestellt, ob die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht schon daran scheitert, daß es sich bei der Beklagten um ein ausländisches Versicherungsunternehmen handelta Biese Frage kann hier deshalb offenbleiben, weil die streitige Versicherung jedenfalls nicht zu einem selbständigen ausländischen Bestand der Beklagten gehört* Bas Berufungsgericht führt zur Begründung hierfür aus. Bei die ser Streitfrage wird aber folgendes nicht beachtet i Bie Versicherung des Klägers gehörte bei ihrem Abschluß streitlos sowohl vertragsrechtlich als auch aufsichtsrechtlich zu dem deutschen Bestand der Beklagten, Es kann sich deshalb nur fragen, ob sie etwa nachträglich von dem deutschen in einen selbständigen ausländischen Bestand der Beklagten übergegangen ist; erst wenn dies der Fall wäre, könnte die Frage auf-tauchen. Standes darauf abgestellt, ob die betreffenden Versicherungen dem deutschen oder einem ausländischen Recht unterliegen (Hartmänn-Meisch, Bie Lebensversicherungsverträge in der Y»äh-rungsumstellung 2 , Aufl 8 94; VA Hamburg 1947 * 35)-» Folgt man dieser Auffassung, so kann von vornherein nicht zweifei- haft sein«, daß die Versicherung des Klägers nie zu einem ausländischen Bestand der Beklagten gehört hat; denn für sie galt immer nur das deutsche Hecht (so auch VAA Hamburg aaO)* Prölsa meint dagegen, daß der in § 4 der 2„ VOLRV verwandte Begriff des selbständigen ausländischen Bestandes sehr viel weiter ausgelegt werden müsse und daß unter ihn die Versicherungen fielen, did« wenn auch erst nachträglich, nach ihrem A.bschluß, aufsichtsrechtlich "abgespalten", d*h, einem ausländischen Aufsichtsrecht unterworfen worden seien (VersR 1953? bedarf hier keiner Entscheidung; denn auch von ihrem Standpunkt aus ist die Versicherung des Klägers keinem ausländischen Aufsichtsrecht unterworfen wordene« Baß sie nach dem Zusammenbruch auch aufsichtsrechtlich nicht zu dem österreichischen Bestand der Beklagten abgespalten wurde* steht außer Streit«« In Präge kommt, nur*' ob sie etwa dem tschechoslowakischen Aufsichtsrecht unterworfen wurde* Auch dies ist nicht der Pall* 229) die Präge auf, ob die Versicherung nicht schon mit dem 4c- Mai 1945 automatisch in einen aufsichtsrechtlich "abgespaltenen" tschechoslowakischen Versicherungsbestand Ubergegangen war, und zwar dadurch, daß mit diesem Tage auf Grund des Dekrets des Präsidenten der Tschechoslowakei vom 3* August 1944 (Amtsbl Nr 11), bestätigt und wiederholt durch das Gesetz Nr 12 vom 19c Dezember 1945 und die RegierungsVO vom 27«* Juli 1945 (Slg Nr 31)? dung von Einlagen und anderen Geldforderungen (Slg Nr 95) unterlagen zwar auch Lebensversicherungsverträge der Anmeldepflicht Dieses Dekret ergibt aber nichts darüber, daß die änsuraeldenden Versicherungen aufsichtsrechtlich in einen selbständigen tschechoslowakischen Bestand übernommen werden sollten«* Die Versicherungsforderung des Klägers konnte auch nicht durch das bereits erwähnte Dekret Nr 2088 vom 20c November 1946 in die tschechoslowakische Versicherungsaufsicht einbezogen werden«. Dies war schon deshalb nicht mögliche weil der Kläger bei Erlaß dieses Dekrets seinen Wohnsitz in der Tschechoslowakei bereits aufgegeben hatte, 30 daß damit dieser einzige territoriale Anknüpfungspunkt der Versicherung an die Tschechoslowakei weggefallen war« Dasselbe gilt von der von Prölss (VersR 1953? 228) zitierten, dem Senat nicht im Wortlaut vorliegenden tschechoslowakischen RegierungsVO vom 30, Oktober 1946,- Auch die in dieser Verordnung enthaltene Definition des tschechoslowakischen Versicherungsbestandes als der ’’Gesamtheit der Versicherungsverträge auf dem Gebiet der Tschechoslowakei” setzt unverkennbar voraus, daß bei Erlaß dieser Vorschriften die von ihr betroffenen Versicherungen noch in einer territorialen Beziehung zur Tschechoslowakei standen« Es wäre ja auch sinnlos. sv Selbst nach der Theorie über die aufsichtsrechtliche Abspaltung der Versicherungsbestände kann also die Versicherung des Klägers nicht als in einen selbständigen ausländischen Bestand Ubergegangen angesehen werden, so daß auch von diesem Standpunkt aus § 4 der 2* VOLRV auf sie nicht anwendbar ist* . sal der selbständigen -ausländischen Versicherungsbestände wie das des sonstigen deutschen Auslandsvermögens voraussichtlich in den kommenden Friedensvertragen geregelt werde und daß deshalb die Versicherer nicht der Gefahr einer Doppelzählung ausgesetzt werden sollten (Hartmann-Meisch S 94) i Dieser Gesichtspunkt kann aber schon deshalb zu keiner abweichenden Beurteilung des vorliegenden Streitfalles führen» weil die Versicherung des Klägers weder vertragsrechtlich noch auf- -sichtsrechtlich Jemals su einem ausländischen Bestand gehörte und deshalb ein Zugriff der Tschechoslowakei auf sie nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Privatrechts gar nicht möglich ist,» Die Beklagte wäre aber auch bei Außerachtlassung dieser Rechtslage schon deshalb nicht der Gefahr ausgesetztr von der Tschechoslowakei zu einer nochmaligen Zahlung gezwungen zu werden» weil sie in der neuen Tschechoslowakei gar nicht mehr tätig ist und an diese auch keine Prämienreserven herausgegeben hat.
Für das Nachschlagewerk I Für die Amtliche Sammlung ¥i lo Gesetz? AHK-Gesetz Nf 63 vom 31*8«1951 Art 1 Ziff la Rechtssatzs Das Gesetz Nr 63 findet keine Anwendungs wenn es sich nicht um Gegenstände handelt s. die in einem ausländischen Staat gelegen waren« Ob dies der Fall-ist, ist näch deutschem Recht zu beurteilen« 2« Gesetz? 2« VOLRV § .4 Rechtssatz? Zur Frage der Anwendung des § 4 der 2« VOLRV auf Lebensversicherungen Sudentendeutscher« Aktenzeichens II ZR 93/53 Hamburg Urteil des BGH vom 24* März 1955 Hamburg II ZR 93/53 Verkündet laut Protokoll am 24o März 1955 Braun, Justizobersekretär«, als ürkundsbemater der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit AsdHHfc in (Äs< vertreten durch ihren Hauptbevollmächtigten HBBIKV? Mm^str« WBy Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br, Nebenintervenientins F^B) und H* Gäl U Finanzbehörde, Hl -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat Br*. gegen Heinrich H o Im Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17,< März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Canter und der Bundesrichter Br* Haidinger, Br«. Kuhn, Artl und Br* Y/inkelmann für Recht erkannt? Bie Revisionen der Beklagten und ihrer Streitgehilfin gegen das Urteil des 1«. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 3c Februar 1953 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen «. Von Rechts wegen ( HL 2• # Tatbestands Die Beklagte ist eine italienische Versicherungsgesellschaft,, Sie war früher u,a, zu dem Geschäftsbetrieb in Deutschland* Österreich und der Tschechoslowakei zugelassen. und hatte in diesen Ländern selbständige Zweigniederlassungen mit Haupt bevollmächtigten in Hamburg? V/ien. und Prag«, Nach der • im Jahre 1938 erfolgten Eingliederung Österreichs und des Sudetenlandes in das Deutsche Reich gab sie die selbständigen Nied erlas suingen in Hamburg und Prag auf und ließ nunmehr ihr gesamtes Geschäft für das Gebiet des damaligen 4t Großdeut sehen Reiches” von ihrer Zweigniederlassung in Y/ien verwalten« Nach dem im Jahre 1945 erfolgten Zusammenbruch richtete sie wieder eine Zweigniederlassung mit einem Hauptbevollmächtigten in Hamburg ein. Ihre Zweigniederlassung in Y/ien blieb nunmehr nur noch für Österreich zuständig,. Ihre Tätigkeit in der Tschechoslowakei mußte sie nach dem Zusammenbruch einstellen. Ein von dem tschechoslowakischen Staat unternommener Versuch?« von ihr Leistungen auf Grund der Enteignung der Versicherungsforderungen der Sudetendeutschen zu erlangen* blieb erfolglos,, Die Beklagte, lehnte es ab? irgend-' welche Prämienreserven herauszugeben. Am 31« März 1942 schloß die 'D0-BoflHHB EiflP-in nit dem Hauptbevollmächtigten der Beklagten in Wien mit Wirkung ab 1«, Januar 1942 einen Gruppen-Renten-versicherungsvertrag zur Altersversorgung ihrer Angestellten? darunter auch des damals in wohnhaften Klägers ab« Dieser erhielt hierdurch ab 1,. Januar 1944 einen Anspruch auf eine jährliche.? monatlich im voraus zu zahlende Rente von 2«432 HM, Die einmalige Prämie für die Versicherung des Klägers wurde vereinbarungsgemäß in Höhe von 27,007 RM' Ende 1941 in Wien an den Hauptbevollmächtigten der Beklagten gezahlte Dieser stellte auch den Versicherungsausweis für den Kläger aus. -3* • Im Zuge der von der Tschechoslowakei gegen die Sudetendeutschen durchgeführten Austreibungsmaßnahmen verlegte der Kläger am 20c April 194-6 seinen Wohnsitz von 4BI in das Gebiet der jetzigen Bundesrepublik., \ Die Beklagte zahlte dem Kläger die vereinbarte laufende Rente, nur für die Zeit vom lc Januar 1944- bis 30<,Aprii 1945<- Zu einer weiteren Zahlung hält sie sich unter Hinweis auf § 24 Abs 6 UmstG, § 9 der 1«. Verordnung über die Lebensund Rentenversicherung vom 5*7*1948 (1p VOLRV), §§ 3* 4 der 2:* VOLRV vom 27*7*1948 nicht für verpflichtet. Sie meint weiter, auch deshalb nicht an den Kläger zahlen zu brauchen, weil sie befürchten müsse, daß sie auch von der Tschechoslowakei auf Grund der Enteignung der Versicherungsforderungen nochmals in Anspruch genommen werde: Der Kläger hat daraufhin auf Zahlung der seit dem 1*. Mai 1945 fälligen und in Zukunft fällig werdenden, im Verhältnis 10 s 1 umgestellten und auf Grund des Rentenaufbesserungsgesetzes vom lc April 1951 aufgebesserten Rentenbeträge geklagt„ Die EflP und HfljBi der die Beklagte unter Hinweis auf die ihr bei einem Obsiegen des Klägers zustehenden Ausgleichsforderungen den Streit verkündet hat, ist der Beklagten als Streitgehilfin beigetreten* Das Landgericht hat der Klage (bis auf einen versehentlich zuviel verlangten Betrag von 20?25 DM) stattgegebenc Das Oberlandesgericht hat die von der Beklagten und ihrer Streitgehilfin hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen,-. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstreben die Beklagte und ihre Streitgehilfin weiter die Abweisung der Klage„ Ent s che idungsgründ e s mmmrnmm* mm mm mm mm » «wiü mm mm mm mm IWI I« Die Revisionen rügen in erster Linie, daß das ange-fochtene Urteil rechtsirrtümlich das Gesetz des Rats der Ql 4- ■Alliierten Hohen Kommission Nr 63 vom 31 * August 1951 (ABI ABIC 1951? 1107) nicht beachtet habe,» Sie führen hierzu aus, die streitige Versicherungsforderung sei ein Vermögensgegenstand. der nach der hierfür maßgebenden tschechoslowakischen Feind Vermögensgesetzgebung liquidiert worden sei;, sie falle damit unter die in Art 1 Ziff la (iii) aufgezählten Vermögenswerte^ Bas habe zur Folge, daß nach Art 2 des Gesetzes Nr 63 die Rechte der Klägerin an der Versicherung erloschen seien und daß nach Art 3 dieses Gesetzes die deutsche Gerichtsbarkeit über den Streitfall ausgeschlossen sei« Bieser auch von Prölss . (VersR 1953s» 228) vertretenen Auffassung kann nicht gefolgt werden« Bie Anwendbarkeit des Art 1 Ziff la- und damit auch der Art 2 und 3 des Gesetzes Hr 63 setzt voraus, daß es sich um Vermögensgegenstände handelt. ”die bei oder v.or dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem ausländischen Staat gelegen waren”., ”Ausländischer Staat” bedeutet dabei nach Art 4 Ziff. a des Gesetzes jeder Staat mit Ausnahme Beutschlands mit den Grenzen vom 31« Dezember 1937 und.der in dem Verzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Staaten, zu denen auch Österreich gehört< Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist nach der deutschen Rechtsordnung und dem zu ihr gehörenden internationalen Privat-recht zu beurteilen« Art 1 Ziff la des Gesetzes Nr 63 schreibt zwar vor, daß für die Frage * ob eine Liquidierung von Feindvermögen, im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, das Reqht des liquidierenden Staates maßgebend sein soll (BGHZ 8, 378)« Dies gilt aber nach dem klaren \7ortlaut des Art 1 &iff la . des Gesetzes Nr 63 nicht für die gesondert hiervon zu beurteilende Frage, ob es sich überhaupt um einen in einem ausländischen Staat gelegenen Vermögensgegenstand gehandelt hat« Biese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt und damit ist auch das Gesetz Nr. 63 nicht anwendbare 1«) Der hier maßgebende Versicherungsvertrag wurde 1942 in Wien, also in einem Gebiet geschlossen, das damals zu Deutschland gehörte und das auch nicht zu den ausländische! Staaten im Sinne von § 4 Ziff a des Gesetzes Nr 63 zu rechnen istc Der Vertragsabschluß erfolgte mit dem Hauptbevollmäch-tigten der Beklagten für Deutschland,, Die Versicherung gehörte damit zu dem Versicherungsbestand der deutschen Zweigniederlassung der Beklagten» Sie unterlag streitlos dem am Sitz der Zweigniederlassung geltenden deutschen Recht und der deutschen Versicherungsaufsicht (BGHZ 9* 34 /?8 ff7)» Dies wäre selbst dann der Pall gewesen., wenn das Sudetengebiet«, in dem damals der Versicherungsnehmer und der versicherte Kläger ansässig waren* zu jener Zeit Ausland gewesen wäre (Prölss? Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 1951? 203’/^05/67> Versicherungsaufsichtsbehörden in VA Hamburg 1947? 35)* Die einmalige Prämie wurde in Wien gezahlt und der fUr diese Versicherung gebildete Prämienreservefondswurde gemäß dem für sie geltenden deutschen Versicherungsaufsichtsrecht in Deutschland/.sichergestellt" und von dem deutschen Hauptbevollmächtigten der Beklagten selbständig verwaltet (BGHZ 9? 40)* Die Versicherung war also territorial an Deutschland? und zwar an ein Gebiet gebunden? das auch nach Art 4 Ziff a des Gesetzes Nr 63 nicht unter den Begriff der ausländischen Staaten zählt» Demgemäß ist diese Versicherung als in diesem Gebiet belegen arizusehen (BGHZ 9. 43), 2,) Hieran hat sich auch nach dem im Jahre 1945 erfolg- trag bei seinem Abschluß geltende Recht der Zweigniederlassung \ * grundsätzlich nicht, es sei denn? daß die Vertragsparteien ein anderes Vertragsstatut vereinbaren oder beide gemeinsam recht 1951? S 214 m w Nachw)» Hier ist keiner dieser beiden ten Zusammenbruch nichts geändert» Nach allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen ändert sich das für den Versicherungsver- unter die Herrschaft eines anderen Rechts geraten (Prölss? Zeitschrift für ausländisches und internationales Privat- Ausnahmefälle gegeben* Zwar ist nach dem Zusammenbruch der Kläger unter die Herrschaft des tschechoslowakischen Rechts gekommen., nicht aber die deutsche Zweigniederlassung der Beklagten«. die im inländischen Rechtsverkehr wie eine selbständige Rechtspersönlichkeit zu behandeln ist (BGHZ 9? 42). Abgesehen davon, daß die nach wie vor zu dem Geschäftsbetrieb, in Deutschland zugel'assene Beklagte ihrer Verpflichtung aus § 106 Hr 3 VAG, im Inland eine Niederlassung mit einem hier wohnenden Hauptbevollmächtigten aufrechtzuerhalten, auch nach dem Zusammenbruch nachkam., indem sie nunmehr wieder in Hamburg eine Zweigniederlassung errichtete und hier einen Hauptbevollmächtigten bestellte,geriet ihre deutsche Zweigniederlassung jedenfalls.nicht, wie der Kläger, unter die Herrschaft des tschechoslowakischen Rechts, so daß der streitige Versicherungsvertrag weiter dem deutschen Recht unterworfen blieb (so auch Prölss, Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht S 215)* Die Frage, ob etwa aufsichtsrechtlich ein tschechoslowakischer Bestand abgespalten wurde, ist hierfür ohne Belang, denn auch eine solche .Abspaltung würde keine vertragsrechtlichen Wirkungen haben (Prölss aaO). Infolgedessen hat sich auch an der naöh dem Vertragsrecht zu beurteilenden Belegenheit der Streitforde-rung nichts geändert. 3-0 War hiernach diese Forderung niemals in einem Gebiet belegen, das zu einem ausländischen Staat im Sinne von A.rt 4 Ziff a des Gesetzes Nr 63 zu rechnen ist, so findet dieses Gesetz auf sie keine Anwendung. Infolgedessen ist schon aus diesem Grunde weder die deutsche Gerichtsbarkeit über den zur Entscheidung stehenden Streitfall nach Art 3 des Gesetzes ausgeschlossen, noeh sind die Rechte des Klägers an der geltend gemachten Versicherungsforderung nach Art 2 des Gesetzes erloschen« Bei dieser Rechtslage bedürfen die weiteren, bei einer Anwendung des Gesetzes Nr 63 sich $ ergebenden Zweifelsfragen keiner .Erörterung« lie D'a die streitige Versicherungsforderung zu keinem Zeitpunkt in der Tschechoslowakei belegen war. konnte sie. nach allgemein anerkannten Hechtsgrundsätzen -auch nicht von den tschechoslowakischen Enteignungsmaßnahmen erfaßt werden (BGHZ 9, 38 ff m w Uachw)* Es bedarf deshalb gar nicht erst der vom Berufungsgericht vorgenornmenen Prüfung der Präge, ob jene Enteignungen nach Art 30 EGBGB unbeachtlich sind* Ebenso erübrigt sich eine Untersuchung darüber, ob der tschechoslowakische Gesetzgeber mit den Enteignungen auch solche nicht in'seinem Staatsgebiet belegenen Forderungen erfassen wollte; denn seihst wenn dies der Pall sein sollte, wäre das unerheblich, weil er hierzu nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des internationalen Privatrechts gar nicht in der Lage war* III* Pür die Präge, ob die Zweigniederlassung der Beklagten im Währungsgebiet die streitige Versicherungsverbindlichkeit zu erfüllen hat, ist die gesetzliche Regelung maßgebend, die im Zusammenhang mit der Währungsreform darüber getroffen, worden ist, inwieweit die Verbindlichkeiten der im Währungsgebiet zu dem Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer aus Lebensund Rentenversicherungen durch die im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des früheren ,! Großdeut sehen Reiches" eingetretenen Veränderungen berührt worden sind* Diese Regelung geht von dem Grundsatz aus,’daß ein im Währungsgebiet zvun Geschäftsbetrieb zugelassener Versicherer weiter mit den Verpflichtungen aus den zu seinem deutschen Bestand gehörenden Lebensund Rentenversicherungen belastet bleibt, es sei denn, daß einer der gesetzlich festgelegten Ausnahmetatbestände vorliegt * Da auch die Beklagte mit ihrer deutschen Zweigniederlassung, die. wie schon ausgeführt wurde, im inländischen Rechtsverkehr wie eine selbständige Rechtspersönlichkeit zu behandeln ist, . zu den im Währungsgebiet zu dem Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen -8- • gehört und da die Versicherung des Klägers Teil ihres deutschen Bestandes war, kann es sich nur fragen, oh einer jener gesetzlichen Ausnahmetatbestände vorliegt, und hierum geht auch nur . der Streit der Parteien,, Biese Präge hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint0 1, ) Die §§ 24 Abs 6 UmstG«, 3 der 2» VOLRV sind, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt * auf die streitige Versicherungsverbindlichkeit nicht anwendbar., weil diese nicht einem anderen Versicherungsunternehmen übertragen worden ist und weil der Kläger deshalb auch keine Versicherungsansprüche gegen ein anderes Versicherungsunternehmen außer-, halb des Währungsgebietes geltend machen kann* Zu den nach Art 2 C des tschechoslowakischen Bekrets Nr 2088* vom 20* November 1946 der Prager Versicherungsanstalt - Nationalunternehmen - übertragenen Versicherungsverbindlichkeiten gehörte diese Versicherung schon deshalb nicht)- weil sie unstreitig niemals, insbesondere auch nicht an dem nach Art 5 dieses * V Bekrets maßgebenden Stichtag, dem 31c Bezember 1946, in den Geschäftsbüchern der früheren Niederlassungen der Beklagten in Prag oder Brünn, geführt wurde und weil zudem der Kläger bei Erlaß jenes Bekrets bereits aus dem Sudentenland nach Beutschland vertrieben war. 2, ) Bas Berufungsgericht hat mit Recht auch die Anwendbarkeit des § 9 der 1. VOLRV schon deshalb verneint, weil es sich hier um keine Versicherung aus dem in dieser Bestimmung bezeichneten "Ausschlußgebiet" handelt, nämlich aus einem Gebiet von Beutschland nach dem Stand vom 31* Bezember 1937 außerhalb des Währungsgebiets* 3c) Bas Berufungsgericht hat schließlich im Ergebnis auch darin recht.» daß § 4 der 2. VOLRV den Kläger ebenfalls . nicht hindert«, seine Versicherungsforderung gegen die Beklagte geltend zu machen» Nach dieser Bestimmung können Ansprüche aus solchen Versicherungen, die zu einem selbstän- -9- digen ausländischen Bestand eines deutschen Versicherungsunternehmens mit Sitz oder Verwaltung im Währungsgebiet gehören „ bis auf weiteres nicht im Währungsgebiet geltend gemacht werden« Bas Berufungsgericht läßt es mit Hecht dahin-gestellt, ob die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht schon daran scheitert, daß es sich bei der Beklagten um ein ausländisches Versicherungsunternehmen handelta Biese Frage kann hier deshalb offenbleiben, weil die streitige Versicherung jedenfalls nicht zu einem selbständigen ausländischen Bestand der Beklagten gehört* Bas Berufungsgericht führt zur Begründung hierfür aus. daß die Versicherung bei der Abgren-zung der westdeutschen Und österreichischen Versicherungsbestände der Beklagten in deren westdeutschen Bestand über-nommen worden sei« Bemgegenüber deinen die Revisionen, gestützt auf Prölss (VersR 1953? 228 £i2^7), es sei nicht ersichtlich, worauf eine solche Übernahme beruhen soll«. Bei die ser Streitfrage wird aber folgendes nicht beachtet i Bie Versicherung des Klägers gehörte bei ihrem Abschluß streitlos sowohl vertragsrechtlich als auch aufsichtsrechtlich zu dem deutschen Bestand der Beklagten, Es kann sich deshalb nur fragen, ob sie etwa nachträglich von dem deutschen in einen selbständigen ausländischen Bestand der Beklagten übergegangen ist; erst wenn dies der Fall wäre, könnte die Frage auf-tauchen. ob sie etwa später von dem ausländischen Bestand wieder in den deutschen übertragen worden ist« Eine Übernahme von dem deutschen in einen selbständigen ausländischen Bestand im Sinne von § 4 der 2« VOLRV hat jedoch nie statt-gefunden« Bie Versicherungsaufsichtsämter haben es bei der Abgrenzung des Begriffs des selbständigen ausländischen Be- . Standes darauf abgestellt, ob die betreffenden Versicherungen dem deutschen oder einem ausländischen Recht unterliegen (Hartmänn-Meisch, Bie Lebensversicherungsverträge in der Y»äh-rungsumstellung 2 , Aufl 8 94; VA Hamburg 1947 * 35)-» Folgt man dieser Auffassung, so kann von vornherein nicht zweifei- haft sein«, daß die Versicherung des Klägers nie zu einem ausländischen Bestand der Beklagten gehört hat; denn für sie galt immer nur das deutsche Hecht (so auch VAA Hamburg aaO)* Prölsa meint dagegen, daß der in § 4 der 2„ VOLRV verwandte Begriff des selbständigen ausländischen Bestandes sehr viel weiter ausgelegt werden müsse und daß unter ihn die Versicherungen fielen, did« wenn auch erst nachträglich, nach ihrem A.bschluß, aufsichtsrechtlich "abgespalten", d*h, einem ausländischen Aufsichtsrecht unterworfen worden seien (VersR 1953? 228 £1297 und in seinem dort sowie von Hartmann-Meisch aaO zitierten privaten Rechtsgutachten Uber Lebensversicherungsverträge mit Versicherungsnehmern in der Tschechoslowakei und im Sudetengebiet vom 13- Marz 1950)* Ob diese*"Abspal-tungstheorie" den Vorzug vor der von den Versicherungsaufsichtsämtern vertretenen Auffassung verdient«? bedarf hier keiner Entscheidung; denn auch von ihrem Standpunkt aus ist die Versicherung des Klägers keinem ausländischen Aufsichtsrecht unterworfen wordene« Baß sie nach dem Zusammenbruch auch aufsichtsrechtlich nicht zu dem österreichischen Bestand der Beklagten abgespalten wurde* steht außer Streit«« In Präge kommt, nur*' ob sie etwa dem tschechoslowakischen Aufsichtsrecht unterworfen wurde* Auch dies ist nicht der Pall* a) Bie Revisionen werfen mit Prölss (VersR 1953? 229) die Präge auf, ob die Versicherung nicht schon mit dem 4c- Mai 1945 automatisch in einen aufsichtsrechtlich "abgespaltenen" tschechoslowakischen Versicherungsbestand Ubergegangen war, und zwar dadurch, daß mit diesem Tage auf Grund des Dekrets des Präsidenten der Tschechoslowakei vom 3* August 1944 (Amtsbl Nr 11), bestätigt und wiederholt durch das Gesetz Nr 12 vom 19c Dezember 1945 und die RegierungsVO vom 27«* Juli 1945 (Slg Nr 31)? das frühere tschechoslowakische Recht und damit auch dessen Versicherüngsaufsichtsrecht wieder in Kraft getreten ist«. Es bedarf hier keiner Prüfung? ob dieser Rechts- -li- vorgang überhaupt geeignet war, für sich allein aufsichtsrechtlich wieder einen- tschechoslowakischen Versichei^ungs — bestand zu schaffen; denn selbst wenn man Prölss insoweit folgen wollte, so konnte doch jedenfalls die Versicherung des Klägers von einer solchen aufsichtsrechtlichen Abspaltung des tschechoslowakischen Bestandes nicht erfaßt werden... Das am 4* Mai 1945 zusammen mit dem übrigen tschechoslowakischen Recht wieder in Kraft getretene tschechoslowakische Sicher-Stellungsgesetz vom 11* Juli*1934 (Slg Hr 147) macht zwar in § 1 Abs 1 auch den für den Geschäftsbetrieb in der Tschechoslowakei zugelassenen ausländischen Versicherungsanstalten zur Pflicht, in der Tschechoslowakei einen Sicherstellungsfonds für alle Versicherungsverträge zu errichten, bei denen die Prämien an Zahlstellen des Versicherers im Gebiet der Tschechoslowakei zu entrichten waren oder sind; es unterwirft damit also alle diese Versicherungen der Tschechoslowakischen Versicherungsaufsicht * Die Versicherungsforderung des Klägers wurde hiervon aber nicht betroffen, weil die einmalige Prämie für sie nicht an Zahlstellen der Beklagten in dem tschechoslowakischen Gebiet, sondern außerhalb von ihm in Wien zu entrichten war und hier auch gezahlt worden ist* Da diese Versicherung nach dem angefochtenen Urteil nicht einmal in den Geschäftsbüchern der früheren tschechoslowakischen Nieder lassungen der Beklagten geführt wurde und somit in dem Gebiet der Tschechoslowakei organisatorisch überhaupt nicht erfaßt war, ist es ja auch schlechterdings nicht möglich, anzunehmen daß sie durch jene gesetzliche Regelung automatisch in einen aufsichtsrechtlich abgespaltenen tschechoslowakischen Versicherungsbestand einbezogen worden sei (so auch Hartmann-Meisch aaO S 95)# .b) Die streitige Versicherung ist auch später nicht der tschechoslowakisehen Versicherungsaufsicht unterworfen worden* Nach dem Dekret vom 20* Oktober 1945 über die Anmel- -12. • dung von Einlagen und anderen Geldforderungen (Slg Nr 95) unterlagen zwar auch Lebensversicherungsverträge der Anmeldepflicht Dieses Dekret ergibt aber nichts darüber, daß die änsuraeldenden Versicherungen aufsichtsrechtlich in einen selbständigen tschechoslowakischen Bestand übernommen werden sollten«* Die Versicherungsforderung des Klägers konnte auch nicht durch das bereits erwähnte Dekret Nr 2088 vom 20c November 1946 in die tschechoslowakische Versicherungsaufsicht einbezogen werden«. Dies war schon deshalb nicht mögliche weil der Kläger bei Erlaß dieses Dekrets seinen Wohnsitz in der Tschechoslowakei bereits aufgegeben hatte, 30 daß damit dieser einzige territoriale Anknüpfungspunkt der Versicherung an die Tschechoslowakei weggefallen war« Dasselbe gilt von der von Prölss (VersR 1953? 228) zitierten, dem Senat nicht im Wortlaut vorliegenden tschechoslowakischen RegierungsVO vom 30, Oktober 1946,- Auch die in dieser Verordnung enthaltene Definition des tschechoslowakischen Versicherungsbestandes als der ’’Gesamtheit der Versicherungsverträge auf dem Gebiet der Tschechoslowakei” setzt unverkennbar voraus, daß bei Erlaß dieser Vorschriften die von ihr betroffenen Versicherungen noch in einer territorialen Beziehung zur Tschechoslowakei standen« Es wäre ja auch sinnlos. gewesen« die tschechoslowakische Versicherungsaufsicht auch auf solche Versicherungen auszudehnen, die, wie die vorliegende, keinerlei Anknüpfungspunkte an das tschechoslowakische Gebiet mehr hatten» sv Selbst nach der Theorie über die aufsichtsrechtliche Abspaltung der Versicherungsbestände kann also die Versicherung des Klägers nicht als in einen selbständigen ausländischen Bestand Ubergegangen angesehen werden, so daß auch von diesem Standpunkt aus § 4 der 2* VOLRV auf sie nicht anwendbar ist* . c) Wie die Revisionen mit Reoht ausführen, liegt dieser Regelung allerdings der Gedanke zugrunde, daß das Schick- sal der selbständigen -ausländischen Versicherungsbestände wie das des sonstigen deutschen Auslandsvermögens voraussichtlich in den kommenden Friedensvertragen geregelt werde und daß deshalb die Versicherer nicht der Gefahr einer Doppelzählung ausgesetzt werden sollten (Hartmann-Meisch S 94) i Dieser Gesichtspunkt kann aber schon deshalb zu keiner abweichenden Beurteilung des vorliegenden Streitfalles führen» weil die Versicherung des Klägers weder vertragsrechtlich noch auf- -sichtsrechtlich Jemals su einem ausländischen Bestand gehörte und deshalb ein Zugriff der Tschechoslowakei auf sie nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Privatrechts gar nicht möglich ist,» Die Beklagte wäre aber auch bei Außerachtlassung dieser Rechtslage schon deshalb nicht der Gefahr ausgesetztr von der Tschechoslowakei zu einer nochmaligen Zahlung gezwungen zu werden» weil sie in der neuen Tschechoslowakei gar nicht mehr tätig ist und an diese auch keine Prämienreserven herausgegeben hat. Damit ist von vornherein auch kein Raum für das Leistungsverweigerungsrecht.; das die Beklagte unter Hinweis auf RGZ 130», 23 .wegen der angeblichen Gefahr einer Doppelzählung in Anspruch nimmt* # Da hiernach das Berufungsgericht der Klage mit Recht stattgegeben hat» waren die Revisionen der Beklagten und ihrer Streitgehilfin gegen das angefochtene Urteil mit der Kostenfolge aus den §§ 97* 101 ZPO zurückzuweisen Dr, Canter Er* Haidinger Dr, Kuhn Artl Br. Winkelmann