November 1996 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Henze, Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly beschlossen: Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Klägerin auf 34.000,— DM festgesetzt. Das für die Bemessung der beiden Streitgegenstände der abgewiesenen Klage nach § 3 ZPO maßgebliche objektive Interesse der Klägerin an der Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses 1993 und einer Neuaufstellung mit entsprechender Berichtigung der Eröffnung der Kapitalkonten ist überwiegend formaler Natur und daher von nur beschränktem wirtschaftlichen Wert. Die Klägerin hat einen Verstoß gegen formale Bilanzierungsgrundsätze darin gesehen, daß der in der Bilanz für 1992 und der dazu gehörenden "Entwicklung der Kapitalkonten" neben dem sog. Wirtschaftlich gesehen ist die von der Klägerin erstrebte Korrektur daher unbedeutend, weil sich - wie sie selbst vorgetragen hat - "eine Änderung des Totalgewinns der Beklagten nicht ergibt und damit das Ziel, das durch den Grundsatz der Bilanzidentität gewahrt werden soll, im Ergebnis nicht verfehlt wird". gezeigt, wenn sie auf ihre förmlich fehlende Unterschrift unter der Bilanz, das nicht vorhandene Testat eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages (auf das aus Kostengründen seit Bestehen der Gesellschaft stets verzichtet worden ist) sowie auf angebliche Mängel bei der Beschlußfassung über die Bilanzfeststellung hingewiesen hat. Danach hat das Berufungsgericht durch seine - in Anlehnung an die Streitwertfestsetzung des Landgerichts -vorgenommene Bewertung des Interesses der Klägerin mit ca.
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 92/96 BESCHLUSS vom 25. November 1996 in dem Rechtsstreit Marlies Ri !, Fi istraße 30, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Hermann RflB GmbH & Co. vorm, durch die Hermann H< Geschäftsführer Dr. Willy Ffl^^straße 32, M< Steinhandel R^|0, vertreten GmbH, diese vertreten durch die und Dr. Hermann Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 f:J- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. November 1996 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Henze, Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly beschlossen: Der Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer auf über 60.000,— DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Klägerin begehrt als Kommanditistin der Beklagten die Feststellung der Nichtigkeit des Bilanzfeststellungsbeschlusses für das Geschäftsjahr 1993 sowie die Neuaufstellung eines Jahresabschlusses zu dem 31. Dezember 1993, in dem die Kapitalkonten der Gesellschafter zu dem 1. Januar 1993 entsprechend der Bilanz zu dem 31. Dezember 1992 eröffnet werden. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Klägerin auf 34.000,— DM festgesetzt. Dagegen wendet sich die Klägerin im Rahmen der von ihr eingelegten Revision vorab mit dem Antrag auf HeraufSetzung der Beschwer auf über 60.000,— DM. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsurteil beschwert die Klägerin nicht in einem über die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts hinausgehenden Maße. Das für die Bemessung der beiden Streitgegenstände der abgewiesenen Klage nach § 3 ZPO maßgebliche objektive Interesse der Klägerin an der Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses 1993 und einer Neuaufstellung mit entsprechender Berichtigung der Eröffnung der Kapitalkonten ist überwiegend formaler Natur und daher von nur beschränktem wirtschaftlichen Wert. Die Klägerin hat einen Verstoß gegen formale Bilanzierungsgrundsätze darin gesehen, daß der in der Bilanz für 1992 und der dazu gehörenden "Entwicklung der Kapitalkonten" neben dem sog. "Reservefonds" von 1.363.974,92 DM gesondert ausgewiesene "Rückforderungsanspruch an Gesellschafter" in Höhe von 815.000, — DM (davon anteilig auf die Klägerin entfallend: 104.000, — DM) nicht in derselben Form in die Eröffnungswerte der "Entwicklung der Kapitalkonten" für 1993 Eingang gefunden hat, sondern dort zu einem - summenmäßig identischen - Gesamtbetrag (2.178.974,92 DM) zusammengefaßt worden ist. Wirtschaftlich gesehen ist die von der Klägerin erstrebte Korrektur daher unbedeutend, weil sich - wie sie selbst vorgetragen hat - "eine Änderung des Totalgewinns der Beklagten nicht ergibt und damit das Ziel, das durch den Grundsatz der Bilanzidentität gewahrt werden soll, im Ergebnis nicht verfehlt wird". Inhaltliche Fehler der Bilanz - die ihrem Begehren wirtschaftliches Gewicht verleihen könnten - hat die Klägerin auch im übrigen nicht auf- 4 gezeigt, wenn sie auf ihre förmlich fehlende Unterschrift unter der Bilanz, das nicht vorhandene Testat eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages (auf das aus Kostengründen seit Bestehen der Gesellschaft stets verzichtet worden ist) sowie auf angebliche Mängel bei der Beschlußfassung über die Bilanzfeststellung hingewiesen hat. Soweit die Klägerin schließlich zweitinstanzlich ihr Interesse an einer Testierung der Bilanz mit der möglichen effektiven Verringerung des in der Bilanz ausgewiesenen Erstattungsanspruchs der Beklagten infolge von nach dem Geschäftsjahr 1993 erstellten Steuererklärungen und nachträglichen Verrechnungen zu begründen versucht hat, wird damit - schon im Hinblick auf die Fassung des Klageantrags zu 2 - die inhaltliche Richtigkeit der Bilanz des Jahres 1993 nicht wesentlich in Zweifel gezogen; denn unstreitig erfolgte die Verteilung der von der Beklagten geleisteten Steuervorauszahlungen in Höhe von 815.000,— DM auf die einzelnen Gesellschafter nur vorläufig aufgrund einer steuerlichen Einzeltaxierung, die nach endgültiger Feststellung des Jahresergebnisses und der jeweiligen Steuerschuld der einzelnen Gesellschafter gegebenenfalls später zu berichtigen und auszugleichen war. 5 Danach hat das Berufungsgericht durch seine - in Anlehnung an die Streitwertfestsetzung des Landgerichts -vorgenommene Bewertung des Interesses der Klägerin mit ca. 1/3 der vorläufigen bilanziellen Erstattungsschuld der Klägerin von 104.000,— DM deren Beschwer nicht unterbewertet. Röhricht Dr. Henze Dr. Goette Dr. Kapsa Dr. Kurzwelly