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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten werden unter Zurückweisung der Anschlußrevision im übrigen das Urteil des 5. Bio Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Hinsicht ihrer Jahresbilanzen für 1957 bis 1961 und ihrer Bücher und Papiere, soweit diese sich auf ihre Finanzgeschäfte vom 14. Es wird festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger allen Schaden zu ersetzen hat, der ihm aus der fristlosen Kündigung des Vertrages vom 14. Der Kläger verpflichtete sich unter anderem, der Beklagten "seine sämtlichen Verbindungen auf dem Finanzsektor" zur Verfügung zu stellen und sie weiterhin zu beraten. Für den Fall, daß der Kläger vorher seine Tätigkeit in der Firma SflHHHl aufgebe, erklärte sich die Beklagte in § 7 des Vertrages bez-oit, "die Finanzgeschäfte wie bisher gemeinsam" mit ihm "bei hälftiger Provisionsteilung zu betreiben". die Peststellung, die Beklagte habe ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der fristlosen Kündigung zu dem 14« Dezember I960 und daraus entstanden sei, daß sie ihn seitdem am Betreten der Geschäftsräume und an der Ausübung seiner Tätigkeit im Rahmen des Vertrages vom 14. 1, Trotzdem kann der Kläger nicht von der Beklagten verlangen, eine Schlußhilanz zu dem 30, Juni 1962 aufzustellen und ihm mitzuteilen, Die Auseinandersetzung zwischen den Parteien ist einfach und ohne Auseinandersotzungsrechnung möglich (vgl, für einen ähnlich gelagerten Fall BGH WM 1968, 278/279). Für die Auseinandersetzung der Parteien sind lediglich den Provisionsansprüchen des Klägers zu dem 31« Dezember 1961 diejenigen für das erste Halbjahr 1962 hinzuzurechnen. Wie hoch diese Ansprüche sind, kann der Kläger auf Grund der §§ 3 und 7 des Vertrages vom 14. Mai 1957 selbst errechnen, nachdem die Beklagte bereits rechtskräftig verurteilt ist, ihm über die auf Grund dieses Vertrages in der Zeit vom 14. Das Verlangen des Klägers enthält jedoch als ein Weniger den Antrag, ihm die Einsicht der genannten Bilanzen sowie der Bücher und Papiere, soweit sich diese auf die Finanzgeschäfte während der Vertragsdauer beziehen, zu gestatten. Die Bücher und Papiere der Beklagten sind,, soweit sie sich auf ihre Finanzgeschäfte während der Vertragsdauer beziehen, als Urkunden anzusehen, in denen ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist (vgl. Sie beziehen sich zwar auch auf Geschäfte, die die Beklagte ohne den Kläger teils unmittelbar, teils durch Tochtergesellschaften betrieben hat. Hier hat aber die Beklagte - wohl wegen der geringen Bedeutung ihrer anderen Geschäfte - darauf verzichtet, besondere Jahresabschlüsse für ihre Finanzgeschäfte anzufertigen, und dem Kläger bis zur fristlosen Kündigung stets Hinsicht in die ihren gesamten Geschäftsbetrieb betreffenden Jahresabschlüsse gewährt. Der Kläger v/ird zwar, weil die Beklagte noch andere als Finanzgeschäfte betrieben hat, bei der Errechnung seiner Provision nicht ohne weiteres von den darin ausgewiesenen Gesamteinnahmen ausgehen können. 1. Es sei schon zweifelhaft, meint das Berufungsgericht, ob der Kläger auf Grund des Vertrages überhaupt ein Recht* auf (Tätigkeit gehabt habe. Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger zu beschäftigen, wenn ihm sein Provisionsanteil gezahlt würde, lasse sich zweifelsfrei weder aus dem Vertrag, noch aus dem Recht der stillen Gesellschaft herleiten. Die Beklagte wußte das und hatte sich in § 7 des Vertrages für den Fall, daß er seine Tätigkeit bei der Firma aufgebe, bereit er- Damit ergab sich aus Sinn und Wortlaut des Vertrages klar die Pflicht der Beklagten, nicht nur ihre Provisions einnahmen mit dem Kläger zu teilen, sondern ihm auch Gelegenheit zu geben, durch den Einsatz seiner Arbeitskraft und seiner "sämtlichen Verbindungen auf dem Finanzsektor” selbst zur Steigerung dieser Einnahmen und damit seines Provisionsanteils beizutragen. 2. Keinesfalls lasse sich Poststellen, meint das Berufungsgericht weiter, daß der Kläger durch die Weigerung der Beklagten, ihn Weiterarbeiten zu lassen, einen Schaden erlitten habe. Entscheidend ist nicht, wie das Berufungsgericht meint, daß die Umsätze und Provisionseinnahmen der Beklagten auch in den Jahren 1961 und 1962 gestiegen sind, sondern nur, ob sie unter Mitwirkung des Klägers noch weiter hätten erhöht werden können. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen, Sie hatte zwar Dr, GWKKKB schon vor der Kündigung vom 14o Dezember I960 eingestellt, hat aber nicht dargelßgt, daß die Zwischenzeit ausgereicht habe, ihn zu einem allen Anforderungen gewachsenen, zu selbständiger, erfolgreicher Vermittlertätigkcit befähigten Finanzmakler heranzubilden, wie der Kläger es zugestandenermaßen war« Das Berufungsgericht hält dem Kläger zwar entgegen, er habe nicht ein einziges Geschäft angegeben, das der Geschäftsführer der Beklagten aus Unkenntnis oder Zeitmangel nicht habe abschließen können, und habe auch keine Möglichkeit aufgczeigt, die durch seihe Verbindungen zu dem Abschluß eines Geschäfts hätte führen können, wenn die Beklagte ihm Gelegenheit dazu gegeben hätte. Dieser kann nicht wissen, v/elche konkreten Möglichkeiten zu Geschäftsabschlüssen die Beklagte von Ende I960 bis Mitte 1962 gehabt hätte und wie sie diese Möglichkeiten genutzt hat. Die Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, der Kläger hatte, um die Entstehung eines Schadens beweisen zu können, den Markt auf die Möglichkeit von Geldvermittlungsgeschäften erforschen müssen. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß das Peststellungsintoresse des Klägers bejaht und seiner Fest-stcllungsklage stattgegeben werden muß.

Zitierte Normen: § 338 HGB § 810 BGB § 92 ZPO
TätigkeitBerufungsgerichtParteiVertragesFinanzgeschäfteKündigungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II 2R 32/67 __	URTEIL	Verkündet	am
110 Juli 1968 Heil,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Dipl.-Kaufmanns Hermut
9
Prozeßbevollmächtigter:
Klägers, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Gesellschaft für
 gesetzlich vertreten durch
 ihren Geschäftsführer Dr.
- Prozeßbevollmächtigte:
Arnold
?
Beklagte, Revisionsbeklagte und Ans chlußrevi si onaklägerin,
 Rechtsanwälte Prof.
und Dr.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Nörr, Br. Vog.t^, vBrV * Schulze^ > Pie ckk und Stimpel
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten werden unter Zurückweisung der Anschlußrevision im übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prank-furt (Main) vom 28, Februar 1967 und das Teilurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 22. Bezember 1965 teilweise abgeändert und neu gefaßt.
Bio Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Hinsicht ihrer Jahresbilanzen für 1957 bis 1961 und ihrer Bücher und Papiere, soweit diese sich auf ihre Finanzgeschäfte vom 14. Mai 1957 bis zu dem 30. Juni 1962 beziehen, zu gestatten. Bie v/eitergehende Klage wird in diesem Punkt abgewiesen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger allen Schaden zu ersetzen hat, der ihm aus der fristlosen Kündigung des Vertrages vom 14. Mai 1957 zu dem 14. Bezember I960 und daraus entstanden ist, daß sie ihn seitdem am Betreten der Geschäftsräume und an der Ausübung seiner Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages gehindert hat.
Bie Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 14. Mai 1957 schloß der Kläger, der damals als Finanzmakler unter anderem in einer Firma SflflHH arbeitete, mit der Beklagten einen Vertrag. In ihm wurde festgestellt, der Kläger habe den Geschäftsführer der Beklagten "in die Tätigkeit eines Finanzmaklero eingeführt". Der Kläger verpflichtete sich unter anderem, der Beklagten "seine sämtlichen Verbindungen auf dem Finanzsektor" zur Verfügung zu stellen und sie weiterhin zu beraten. Dafür sollten ihm bis zu dem 30. Juni 1957 von allen Finanzgeschäften der Beklagten 50 cß> ihrer Nettoprovision "nach Abzug aller Unterprovisionen, jedoch ohne Berücksichtigung der Regiekosten" gebühren. Für die spätere Zeit sollte sich sein Frovisions-anteil ermäßigen. Der Vertrag sollte bis zu dem 30. Juni 1952 gelten. Für den Fall, daß der Kläger vorher seine Tätigkeit in der Firma SflHHHl aufgebe, erklärte sich die Beklagte in § 7 des Vertrages bez-oit, "die Finanzgeschäfte wie bisher gemeinsam" mit ihm "bei hälftiger Provisionsteilung zu betreiben".
Anfang 1958 stellte der Kläger seine Arbeit in der Firma SflHHPein und begann kurze Zeit darauf bei der Beklagten. Diese kündigte das Vertragsverhältnis am 14* Dezember 1960 fristlos und verwehrte dem Kläger seitdem den Zutritt zu ihren Geschäftsräumen. Die Kündigung war unwirksam, wie auf einen entsprechenden Antrag des Klägers festgestellt wurde. Das VertragsVerhältnis endete demgemäß erst am 30. Juni 1962 (vgl. das Urteil des Senats II ZR 19/63 in WM 1965, 717).
Mit der vorliegenden Klage erstrebt der Kläger unter anderem
1.	die Verurteilung der Beklagten, ihm die Bilanzen für die Jahre 1957 bis 1961 sowie die Schlußbilanz zu dem 30. Juni 1962 abschrift-
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lieh mitzuteilen und ihm zu gestatten, die Richtigkeit der Bilanzen unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen,
.2. die Peststellung, die Beklagte habe ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der fristlosen Kündigung zu dem 14« Dezember I960 und daraus entstanden sei, daß sie ihn seitdem am Betreten der Geschäftsräume und an der Ausübung seiner Tätigkeit im Rahmen des Vertrages vom 14. Mai 1957 gehindert habe»
Das Landgericht hat durch Teilurteil unter anderem dem Leistüngsantrag zu 1. stattgegeben und den Peststellungsantrag zu 2, abgewiesen.
Dagegen hat jede Partei, soweit das Urteil sie beschwerte, Berufung eingelegt, wobei der Kläger zu seinem Peststellungsantrag noch einen auf Zahlung gerichteten Hilfsantrag gestellt hat.
Das Oberlandesgericht hat die Berufungen zurückgewiesen.
In der Revisionsinstanz verfolgen der Kläger seinen Peststellungsantrag nebst Hilfsantrag und die Beklagte gegenüber der Leistungsklage ihren Abweisungsantrag weiter, jede Partei bittet außerdem um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I. Die Anschlußrevision der Beklagten ist nur zu einem kleinen Teil begründet.
Sieht man das Vertragsverhältnis der Parteien nicht mit dem Berufungsgericht als stille Gesellschaft an, so war es
 
einer solchen doch jedenfalls so stark angenühert, daß dio Vorschriften der §§ 335 ff HGB mindestens entsprechend anzuwenden sind. Die von der Anschlußrevision angeführten Gesichtspunkte stehen dem nicht entgegen.
1,	Trotzdem kann der Kläger nicht von der Beklagten verlangen, eine Schlußhilanz zu dem 30, Juni 1962 aufzustellen und ihm mitzuteilen, Die Auseinandersetzung zwischen den Parteien ist einfach und ohne Auseinandersotzungsrechnung möglich (vgl, für einen ähnlich gelagerten Fall BGH WM 1968, 278/279). line besondere Einlageforderung des Klägers besteht nicht. Für die Auseinandersetzung der Parteien sind lediglich den Provisionsansprüchen des Klägers zu dem 31« Dezember 1961 diejenigen für das erste Halbjahr 1962 hinzuzurechnen. Wie hoch diese Ansprüche sind, kann der Kläger auf Grund der §§ 3 und 7 des Vertrages vom 14. Mai 1957 selbst errechnen, nachdem die Beklagte bereits rechtskräftig verurteilt ist, ihm über die auf Grund dieses Vertrages in der Zeit vom 14. Dezember I960 bis 30. Juni 1962 abgeschlossenen Finanzgeschäfte Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen und ihm durch das vorliegende Urteil die Nachprüfung der Angaben der Beklagten ermöglicht wird.
Die Klage auf Mitteilung einer Schlußbilanz muß daher abgewiesen werden.
2.	Auch stehen dem Kläger keine Hechte aus § 338 Abs. 1 HGB mehr zu, nachdem dös Vertragsverhältnis der Parteien beendet ist. Das Berufungsgericht meint zwar, es gebe keinen zwingenden Grund dafür, dem ausgeschiedenen stillen Gesellschafter diese Hechte zu nehmen. Ein solcher Grund liegt jedoch in dem Interesse des Geschäftsinhabers, niemandem ohne besonderen Anlaß Einsicht in sein Geschäft zu gewähren. Pür den ausgeschiedenen Kommanditisten und den ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafter hat der Senat das in seinen Urteilen WM 1963?
989 und 1961, 1329 bereits ausgesprochen (vgl. auch Fischer in Großkomm. HGB., 30;AÜfl^'§ iiö' ArimC 16?). Für den ausgeschiedenen stillen Gesellschafter kann nichts anderes gelten. Seine schutzwerten Belange werden, ebenso wie diejenigen anderer ausgeschiedener Gesellschafter, durch § 810 BGB hinreichend gewahrt.
3.	Die Abschrift einer Urkunde kann nach dieser Vorschrift allerdings nicht verlangt werden. Deshalb muß die Klage auch insoweit abgewiesen werden, als der Kläger die abschriftliche Mitteilung der Bilanzen für die Jahre 1957 bis 1961 beansprucht.
Das Verlangen des Klägers enthält jedoch als ein Weniger den Antrag, ihm die Einsicht der genannten Bilanzen sowie der Bücher und Papiere, soweit sich diese auf die Finanzgeschäfte während der Vertragsdauer beziehen, zu gestatten.
 
insoweit haben die Vorinstanzen die Beklagte zu Hecht verurteilt.
Die Bücher und Papiere der Beklagten sind,, soweit sie sich auf ihre Finanzgeschäfte während der Vertragsdauer beziehen, als Urkunden anzusehen, in denen ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist (vgl.
 RGZ 117, 552, 555; BGH WM I960, 450, 432; 1962, 706, 707; 1965, 990).
Auch die Jahresbilanzen 1957 bis 1961 nebst Gev/inn- und Verlustrechnungen sind Urkunden im Sinne von § BIO BGB. Sie beziehen sich zwar auch auf Geschäfte, die die Beklagte ohne den Kläger teils unmittelbar, teils durch Tochtergesellschaften betrieben hat. Von solchen Jahresabschlüssen kann nicht gesagt werden, daß in ihnen ein zv/ischen dem Geschäftsinhaber und dem an nur einem seiner Geschäftszweige beteiligten stillen Gesellschafter bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet sei. Hier hat aber die Beklagte - wohl wegen der geringen Bedeutung ihrer anderen Geschäfte - darauf verzichtet, besondere Jahresabschlüsse für ihre Finanzgeschäfte anzufertigen, und dem Kläger bis zur fristlosen Kündigung stets Hinsicht in die ihren gesamten Geschäftsbetrieb betreffenden Jahresabschlüsse gewährt. Daraus ergibt sich die mindestens stillschweigend getroffene Abrede der Parteien, daß diese Jahresabschlüsse zugleich im Interesse dos Klägers errichtet werden sollten.
Der Kläger hat auch jetzt noch für die abschließende Abrechnung ein rechtliches Interesse, die vorerv/ähnten Urkunden einzusohen (vgl. dazu wiederum BGH WM 1962, 706 und 1963, 990 sov/ie RG JW 1926, 1812 und BGB-RGRK, 11. Aufl.,
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§ 810 Anm. 5). Er kann auf diese Weise prüfen, ob die Provisionsberechnungen der Beklagten richtig und vollständig sind. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Einsicht in die Jahresabschlüsse dazu geeignet. Der Kläger v/ird zwar, weil die Beklagte noch andere als Finanzgeschäfte betrieben hat, bei der Errechnung seiner Provision nicht ohne weiteres von den darin ausgewiesenen Gesamteinnahmen ausgehen können. Die Jahresabschlüsse können ihm aber für die Frage, ob die Provisionsabrechnungen vollständig sind, wichtige Hinweise geben.
II.	Die Revision des Klägers ist in vollem Umfang begründet.
1. Es sei schon zweifelhaft, meint das Berufungsgericht, ob der Kläger auf Grund des Vertrages überhaupt ein Recht* auf (Tätigkeit gehabt habe. Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger zu beschäftigen, wenn ihm sein Provisionsanteil gezahlt würde, lasse sich zweifelsfrei weder aus dem Vertrag, noch aus dem Recht der stillen Gesellschaft herleiten.
Die Bedenken des Berufungsgerichts sind unbegründet. Der Kläger wollte Gev/inn erzielen. Die Beklagte wußte das und hatte sich in § 7 des Vertrages für den Fall, daß er seine Tätigkeit bei der Firma	aufgebe,	bereit	er-
klärt, ’'die Finanzgeschäfte . . . gemeinsam” mit ihm "zu betreiben”. Damit ergab sich aus Sinn und Wortlaut des Vertrages klar die Pflicht der Beklagten, nicht nur ihre Provisions einnahmen mit dem Kläger zu teilen, sondern ihm auch Gelegenheit zu geben, durch den Einsatz seiner Arbeitskraft und seiner "sämtlichen Verbindungen auf dem Finanzsektor” selbst zur Steigerung dieser Einnahmen und damit seines Provisionsanteils beizutragen. Dementsprechend hatte die Beklagte in den Vorinstanzen den vertraglichen Anspruch des Klägers auf Mitarbeit auch gar nicht bestritten, sondern
 sich lediglich auf die Wirksamkeit ihrer Kündigung berufen«
Die Pflicht der Beklagten, den Kläger mitarbeiten zu lassen, ist dadurch, daß schon seit 1961 mit Erbitterung prozessiert worden ist, entgegen der Ansicht dos Berufungs-gerichts nicht entfallen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger aus der Art seiner Prozeßführung keinen Vorwurf gemacht. Andererseits steht fest, daß die Kündigung der Beklagten unberechtigt war.
2.	Keinesfalls lasse sich Poststellen, meint das Berufungsgericht weiter, daß der Kläger durch die Weigerung der Beklagten, ihn Weiterarbeiten zu lassen, einen Schaden erlitten habe. Die günstige Geschäftsentwicklung der Beklagten habe sich trotz der mon^tolangen Erkrankung des Klägers seit Juli I960 fortgesetzt. Selbst nach der Aussperrung des Klägers hätten sich die Umsätze noch wesentlich erhöht. So\yeit der Kläger unter Berufung auf die eigenen Angaben der Beklagten geltend mache, auf seine Tätigkeit seien in den Jahren 1958 bis I960 etwa 30 $ der Geschäftsabschlüsse zurückzuführen gewesen, übersehe er, daß die Beklagte statt seiner den Bankkaufmann Dr. (HHHVeinge-stellt habe. Es sei nicht ersichtlich, warum dieser Mitarbeiter den Kläger nicht voll hätte ersetzen können.
Dem kann gleichfalls nicht gefolgt werden.
Entscheidend ist nicht, wie das Berufungsgericht meint, daß die Umsätze und Provisionseinnahmen der Beklagten auch in den Jahren 1961 und 1962 gestiegen sind, sondern nur, ob sie unter Mitwirkung des Klägers noch weiter hätten erhöht werden können.
Davon muß nach dem Vorbringen beider Parteien ausgegangen werden. Dr. Gassier hatte vor seiner Anstellung durch die Beklagte nie als Finanzmakler gearbeitet. Nach der Be-
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hauptung des Klägers würde er deshalb einer längeren Einarbeitung bedurft haben, um vollwertige Arbeit zu leisten, weil ein Finanzmakler darauf angewiesen sei, selbst neue Gedanken und Pläne zu entwiekeln und sie seinem Kundenkreis zu ’’verkaufen” . Dem hat die Beklagte nicht widersprochen, Sie hatte zwar Dr, GWKKKB schon vor der Kündigung vom 14o Dezember I960 eingestellt, hat aber nicht dargelßgt, daß die Zwischenzeit ausgereicht habe, ihn zu einem allen Anforderungen gewachsenen, zu selbständiger, erfolgreicher Vermittlertätigkcit befähigten Finanzmakler heranzubilden, wie der Kläger es zugestandenermaßen war«
Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben das nicht. Der von ihm angeführte Umstand, daß der Umsatz nicht sogleich mit der Erkrankung des Klägers im Juli I960 zürückgegangen war, war dafür ohne Belang, zu demal das Berufungsgericht die einzelnen Monatsurasätze des Jahres I960 und die Beteiligung des Klägers daran nicht festgestellt und die Beklagte dazu auch nichts vorgetragen hat.
Damit ist als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, daß der Kläger einen Schaden in der Form entgangener Provision (§ 252 BGB) erlitten hat. Das Berufungsgericht hält dem Kläger zwar entgegen, er habe nicht ein einziges Geschäft angegeben, das der Geschäftsführer der Beklagten aus Unkenntnis oder Zeitmangel nicht habe abschließen können, und habe auch keine Möglichkeit aufgczeigt, die durch seihe Verbindungen zu dem Abschluß eines Geschäfts hätte führen können, wenn die Beklagte ihm Gelegenheit dazu gegeben hätte. Damit überspannt das Berufungsgericht jedoch die Anforderungen an die Dariegungspfll;cht des Klägers. Dieser kann nicht wissen, v/elche konkreten Möglichkeiten zu Geschäftsabschlüssen die Beklagte von Ende I960 bis Mitte 1962 gehabt hätte und wie sie diese Möglichkeiten genutzt hat.
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Die Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, der Kläger hatte, um die Entstehung eines Schadens beweisen zu können, den Markt auf die Möglichkeit von Geldvermittlungsgeschäften erforschen müssen. Mit diesem Einv/and setzt sie sich zu ihrem früheren Verhalten, ihrer Kündigung und ihrer Weigerung, den Kläger weiterhin mitarbeiten zu lassen, in Widerspruch.
3.	Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß das Peststellungsintoresse des Klägers bejaht und seiner Fest-stcllungsklage stattgegeben werden muß.
III.	Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. l'TÖrr	Dr.	VogtV	Dr. Schulze
 Fleck
Stimpel