Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5o März 1964 aufgehoben* Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den 18* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen * Der Kläger9 Ministerialrat im Dienste des Bandes Nordrhein-Westfalens war mit Wirkung vom 1 * April 1959 auf die Dauer von fünf Jahren zu dem hauptamtlichen Vorstandsmitglied des Beklagten bestellt worden* Hierzu hatte ihn das Land mit Widerrufsvorbehalt unter Fortfall seiner Dienst-bozügo* aber unter Anrechnung der Urlaubszeit auf das Besoldung sdien st alt er und die ruhegehaltsfähige Dienstzeit mit der ausdrücklichen Erklärung beurlaubt* daß die Beurlaubung öffentlichen Belangen diene* Nachdem er fast 2 1/2 Jahre im Vorstand des Beklagten tätig gewesen war, widerrief der Ministerpräsident des Landes* der damals’zugleich Präsident des Verwaltungsrates des Beklagten war* am 4° Oktober 1961 Der Beklagte meint, er sei von allen Verpflichtungen frei, nachdem der Kläger den Dienst heim Land wieder auf-genommen habe und damit Dienstleistungen bei ihm unmöglich geworden seien,» Für die Zusatzversorgung sei wegen der vorzeitigen Blickberufung in den Landesdienst und der Kündigung des Dienstverhältnisses die Geschäftsgrundlage entfallene Der Kläger ist dagegen der Ansicht, daß sich der Beklagte nicht darauf berufen könne, daß er den Landesdienst wieder aufgenommen habe» Seine Beurlaubung sei, ohne daß ein dienstlicher Gr rund Vorgelegen habe, im Zusammenwirken des Beklagten und des Landes Nordrhein-Westfalen widerrufen worden, um der Lösung des Dienstverhältnisses einen Vorwand zu geben. Widerrief das Land aus irgendeinem Gründe, so war der Kläger beamt enr echt lieh verpflichtet, seinen Landesdienst wieder aufzunehmen; künftige Dienstleistungen beim Beklagten waren dann, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, unmöglich gewordene Endete umgekehrt die Vorstahdssügehörigkeit des Klägers, so war das ein Grund, der bei sachgerechter beamtenrechtlicher Handhabung den Widerruf der Beurlaubung aus dem Landesdienst zur Folge haben mußte« Trotz dieser Verknüpfung von Beakiten- und Dienstverhältnis hatten die Parteien den privatrechtlichen Anstellungsvertrag des Klägers fest auf die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen und seine vorzeitige Beendigung nicht' schlechthin von dem Wegfall der Beurlaubung des Klägers, sondern vom Vor-liegen eines wichtigen Grundes abhängig gemacht« Der Widerruf der Beurlaubung und die Rückkehr des Klägers in den Landesdienst hatte deshalb weder ohne Weiteres die Beendigung dos Dienstverhältnisses zu dem Beklagten noch die Beseitigung von gegenseitigen Ansprüchen aus dem Anstellungsvertrag zur Folge« Ob sich aus der Unmöglichkeit der Dienstleistungen noch Ansprüche zwischen den Parteien ergeben, richtet sich vielmehr nach den allgemeinen - insoweit auch für Dienot-verträge anzuwendenden - Vorschriften der §§ 325 ff BGB» Danach kommt es darauf an, ob es eine der Parteien zu vertreten hat, daß das Land das Beamtenverhältnis widerrufen hat und der Kläger Dienste für den Beklagten nicht mehr erbringen konnteo Der Sachverhalt, auf Grund dessen diese Präge zu beurteilen ist, ist zwischen den Parteien streitig und Vom Berufungsgericht bislang nicht festgestellt worden» Nach den Behauptungen des Beklagten hat der Widerruf der Beurlaubung erst die Abberufung des Klägers aus döm Vorstandsamt äusgelöst; der Beklagte hat infolgedessen die Unmöglichkeit der Dienstleistungen des Klägers bei ihm nicht zu vertretene Dafür spricht der äußere Abläufe Denn der Ministerpräsident hatte die Beurlaubung am 4° Oktober 1961 zu dem 1o November 1961 widerrufen also bevor der Verwaltungsrat am 26o Januar 1962 den Kläger formell abberufen hato Im Y/iderspruchsbescheid vom 16» Februar 1962 hat der Ministerpräsident ferner als Gründe für den Widerruf angegeben, die zwischenzeitliche Entwicklung beim Beklagten habe dazu geführt, daß der Kläger die ihm änvertrauten Landesinteresscn nicht mehr mit der gebotenen Wirksamkeit wahrnehmen könne» Außerdem befinde sich das Landesamt für Forschung personalmäßig in einer so schwierigen Lage, daß dies ebenfalls die Rückkehr des Klägers in den Landesdienst erfordere» Demgegenüber hat der Kläger vorge tragen,- das Land Nordrhein-Westfalen habe die von ihm angeführten Gründe nur vorgeschoben, um dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich von ihm zu trennen» Bin Landesinteresse habe beim "Widerruf keine Rolle gespielt» Personalmangel habe beim Landesamt nicht bestanden, man habe ihn dort keineswegs benötigt» Nach seiner Rückkehr habe man nicht eininal einen Tätigkeitsbereich für ihn gefunden, der seine Arbeitskraft auch nur annähernd und 14o August 1961 - also zwei Monate vor dem Widerruf der Beurlaubung -eröffnet, der Arbeitsausschuß des Verwaltungsrats des Beklagten habe beschlossen* ihn zur Beseitigung eingetretener Schwierigkeiten und im Zuge organisatorischer Änderungen aus dem Vorstandsamt abzuberufen0 Den Dienstvertrag könne der Beklagte zwar nicht kündigen* weil kein wichtiger Grund vorliege o Er, der Ministerpräsident, werde aber dem Beklagten durch Widerruf der Beurlaubung die Möglichkeit verschaffen, sich vom Kläger zu lösen und sich auf § 323 BGB zu berufen. Unterstellt man aber die Behauptungen des Klägers als richtig, so ergibt sich daraus* daß der Beklagte den Widerruf der Beurlaubung im Zusammenhang mit der beabsichtigten Abberufung aus dem Vorstand von sich aus veranlaßt und durchgesetzt hat. Das Berufungsgericht muß nach alledem, bevor über den Rechtsstreit abschließend entschieden werden kann, tatsächliche Feststellungen über die Zusammenhänge zwischen der Abberufung des Klägers und dem Y/idorruf der Beurlaubung und über die wahren Gründe dieses Widerrufs treffen» Hierbei wird zu berücksichtigen sein, daß der Beklagte, der den Inhalt der Gespräche zwischen dem Ministerpräsidenten und dem Kläger bisher mit Nichtwissen bestritten hat, sich gemäß § 136 ZPO hierzu insoweit erklären muß, als es sich dabei um Vorgänge aus dem Bereich des Beklagten handelt, die dem Ministerpräsidenten in seiner Eigenschaft als Präsidenten dos Ver-waltungsrats des Beklagten bekannt sind»
BUNDESGERICHTSHOF r i i IM NAMEN DES VOLKES II 2R 92/64 URTEIL Verkündet am 7o März 1966 Schorm, Justizangeötollter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dom Rechtsstreit des Ministerialrats Dipl0-Ingo Heinrich B, Grfll^Betraße m - Prozeßbovollraächtigte: Klägers und Revisionsklägers ? Rechtsanwälte Profo Dr< und Dr0 flÜB - gegen die Kornforschungsanlage des Landes Nordrhein- Westfalen CoV0? vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr0 und Ministerialdirigent Dr0 in Jl Beklagte und Revisionsboklagto 0 - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr o - 2 ~ Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7o März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Fischer und der Bundesrichter Liesecke* Dr* Schulze 9 Fleck und Stimpel für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5o März 1964 aufgehoben* Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den 18* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen * Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger9 Ministerialrat im Dienste des Bandes Nordrhein-Westfalens war mit Wirkung vom 1 * April 1959 auf die Dauer von fünf Jahren zu dem hauptamtlichen Vorstandsmitglied des Beklagten bestellt worden* Hierzu hatte ihn das Land mit Widerrufsvorbehalt unter Fortfall seiner Dienst-bozügo* aber unter Anrechnung der Urlaubszeit auf das Besoldung sdien st alt er und die ruhegehaltsfähige Dienstzeit mit der ausdrücklichen Erklärung beurlaubt* daß die Beurlaubung öffentlichen Belangen diene* Nachdem er fast 2 1/2 Jahre im Vorstand des Beklagten tätig gewesen war, widerrief der Ministerpräsident des Landes* der damals’zugleich Präsident des Verwaltungsrates des Beklagten war* am 4° Oktober 1961 die Beurlaubung des Klägers zu dem t. November 1961c Am 16« Februar 1962 ordnete der Ministerpräsident die sofortige Vollziehung des Widerrufs an0 Mit Schreiben vom 8« Februar 1962 teilte er in seiner Eigenschaft als Präsident des Ver~ waltungsrats dem Kläger mit, der Verwaltungsrat habe am 26o Januar 1962 seine Abberufung aus dem Vorstand beschlossen. Am 3» April 1962 erklärte der Beklagte dazu, die Abberufung sei endgültig; für den Kläger bestehe beim Beklagten keine andere Verwendungsmöglichkeit« Ben Widerruf der Beurlaubung hat der Kläger im Verwaltung sstreitver fahren angefochteno Bas Verwaltungsgericht BüssefLdorf hat darüber noch nicht entschieden. Nachdem sein Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung in zv/oi Instanzen erfolglos geblieben war, nahm der Kläger am 15. Mai 1962 seinen Bienst beim Land Nordrhein-Westfalen wieder auf. Baraufhin stellte der Beklagte am 31. Mai 1962 die Gehaltszahlungen ein. Mit Schreiben vom 19« September ^962 kündigte er den Bienstvertrag fristlos« Bie Parteien streiten, ob dem Kläger gegenüber dem Beklagten für die Zeit nach dem 1« Juni 1962 noch Gehaltsund Versorgungsansprüche zustehen« Im Anstellungsvertrag vom 31. März 1959 war unter anderem folgendes vereinbart worden; § 5 Herr Speicher erhält für seine Tätigkeit .«« mindestens Bezüge, die dem jeweiligen Gehalt o.« eines nach B 5 eingestuften Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechen, sowie eine Bienstaufv/andsentSchädigung von monatlich BM 500,— . Hinsichtlich der Versorgung wird bei diesem Vertrag davon ausgegangen, daß Herr für die Dauer seines Beschäftigungsvcfhält-nisses o»» aus seinem Beamtenverhältnis zu dem Lande Nordrhein-Westfalen bei voller Aufrechterhaltung seiner versorgungsrechtlichen Ansprüche unter Einbehaltung seiner Dienstbezüge beurlaubt wirdo »o* Bei Eintritt des Versorgungsfalles (Dienstunfall« Dienstunfähigkeit, Versetzung in den Ruhestand) wird Herrn und gegebenenfalls auch seinen Hinterbliebenen dine zusätzliche Versorgung gewährt, die dem Unterschied zwischen der erdienten Höchst-vcrsörgung eines Landesbeamten der BesoGr» B 5 und der Versorgung entspricht, die Herrn Grund seines Landesbeamtenverhältnisses zusteht« Die Zusatzversorgung mit Ausnahme der Dienstunfallversorgung wird jedoch nur gewährt, wenn das Beschäftigungsverhältnis »o» mindestens 1 Jahr gedauert hat und wenn Herr nicht auf eigenen Wunsch ausscheidet oder das Dienstverhältnis aus einem von ihm verschuldeten wichtigen Grunde gelöst werden mußo o o o § 7 Dieser Vertrag wird auf die Dauer von 5 Jahren geschlossen» Er kann von der Gesellschaft nur aus wichtigem Grunde »<> o gekündigt werden» •• Der Beklagte meint, er sei von allen Verpflichtungen frei, nachdem der Kläger den Dienst heim Land wieder auf-genommen habe und damit Dienstleistungen bei ihm unmöglich geworden seien,» Für die Zusatzversorgung sei wegen der vorzeitigen Blickberufung in den Landesdienst und der Kündigung des Dienstverhältnisses die Geschäftsgrundlage entfallene Der Kläger ist dagegen der Ansicht, daß sich der Beklagte nicht darauf berufen könne, daß er den Landesdienst wieder aufgenommen habe» Seine Beurlaubung sei, ohne daß ein dienstlicher Gr rund Vorgelegen habe, im Zusammenwirken des Beklagten und des Landes Nordrhein-Westfalen widerrufen worden, um der Lösung des Dienstverhältnisses einen Vorwand zu geben. Der Kläger hat daher,; soweit das für die Bevisionsinstanz von Bedeutung ist, 1 o000 DM als einen feil des Unterschieds— betrages, der ihm nach seiner Ansicht für «Juni und Juli 1962 zwischen seinen Ministerialratsbezügen und der vertraglichen Vergütung zusteht, und die Feststellung verlangt, daß ihm der Beklagte bis zu dem 31-«* März 1964 unter Anrechnung seiner anderweitigen Bezüge weiter Gehalt zu zahlen und ihm oder soinen Hinterbliebenen bei Eintritt des Versorgungsfalleo die Zusatzversorgung nach Maßgabe des §,4 des Vertrages vom 31o März 1959 zu gewähren habe» Das Landgericht hat in diesen Punktender Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen* Mit der Revision, die der Beklagte zurückzuweisen beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteilso Entseheidungsgründe: "; Das Berufungsgericht hält den Fortbestand von Gehalts-an sprächen des Klägers nur für möglich, wenn si-ch der Beklagte in der Zeit vom 10 Juni 1962 bis zu dem 31o März 1964 mit der Annahme der Dienste des Klägers in Verzug befunden hätte (§ 615 BG3)0 Vor dem 1o Juni 1962, so räumt es ein, sei der Beklagte in Annahme Verzug gewesene Denn der Kläger sei zunächst trotz des Y/iderrufs seiner Beurlaubung bereit^gev/osen, den Dienst beim Beklagten fortzusetzen„ Der Beklagte habe soine Dienste abgolehnt und erklärt, es bestehe für ihn keine Verwendungsmöglichkeito Vom 1o Juni 1962 ab seien die Dienstleistungen aber nicht mehr infolge dieses Annahmeverzuges unterblieben* Der Kläger habe sich im Widerstreit seiner beiden Dienstverhältnisse für die Fortsetzung des Landesdienstes entschieden«, Damit habe er dem Beklagten gegenüber sein Leistungsangebot fallen gelassen, die Unmöglichkeit von Diensten für den Beklagten herbeigeführt und den Annahmeverzug des Beklagten beseitigt0 Infolgedessen lasse sich ein Anspruch des Klägers auf weitere Gehaltszahlungen weder aus § 615 BGB noch aus § 324 Abs* 2 BGB herleiten* Mit diesen - für sich genommenen rechtlich nicht zu beanstandenden - Ausführungen hat das Berufungsgericht die Rechtslage noch nicht abschließend geprüft* Die Besonderheit des Rechtsverhältnisses der Parteien bestand darin, daß es von vornherein mit dem Beamtenverhältnis des Klägers zu dem Land Nordrhein-Westfalen im engen Zusammenhang stand* Der Kläger war vom Land, das mit dem privatrechtlich organisierten verklagten Verein öffentliche Zwecke verfolgt, in den Vorstand des-Beklagten entsandt worden, weil es von ihm als einen mit den Landesinteressen vertrauten höheren 7 Fachbeamten eine Amtsführung erwarten konnte, die diesen Interessen dienlich war« Hiermit steht im Einklang, daß das Beamtenverhältnis des Klägers für die Zeit der Beschäftigung beim Beklagten im öffentlichen Interesse aufrechterhalten bliebo Daraus folgte einerseits, daß die Tätigkeit des Klägers im Vorstand des Beklagten die Beurlaubung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis voraussetzte 0 Umgekehrt war die Beurlaubung, die ausdrücklich zur Wahrung öffentlicher Belange beim Beklagten ausgesprochen war, auch nur. solange beamtenrechtlich gerechtfertigt, als der Kläger tatsächlich im Vorstand des Beklagten tätig war.- Widerrief das Land aus irgendeinem Gründe, so war der Kläger beamt enr echt lieh verpflichtet, seinen Landesdienst wieder aufzunehmen; künftige Dienstleistungen beim Beklagten waren dann, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, unmöglich gewordene Endete umgekehrt die Vorstahdssügehörigkeit des Klägers, so war das ein Grund, der bei sachgerechter beamtenrechtlicher Handhabung den Widerruf der Beurlaubung aus dem Landesdienst zur Folge haben mußte« Trotz dieser Verknüpfung von Beakiten- und Dienstverhältnis hatten die Parteien den privatrechtlichen Anstellungsvertrag des Klägers fest auf die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen und seine vorzeitige Beendigung nicht' schlechthin von dem Wegfall der Beurlaubung des Klägers, sondern vom Vor-liegen eines wichtigen Grundes abhängig gemacht« Der Widerruf der Beurlaubung und die Rückkehr des Klägers in den Landesdienst hatte deshalb weder ohne Weiteres die Beendigung dos Dienstverhältnisses zu dem Beklagten noch die Beseitigung von gegenseitigen Ansprüchen aus dem Anstellungsvertrag zur Folge« Ob sich aus der Unmöglichkeit der Dienstleistungen noch Ansprüche zwischen den Parteien ergeben, richtet sich vielmehr nach den allgemeinen - insoweit auch für Dienot-verträge anzuwendenden - Vorschriften der §§ 325 ff BGB» 8 - Danach kommt es darauf an, ob es eine der Parteien zu vertreten hat, daß das Land das Beamtenverhältnis widerrufen hat und der Kläger Dienste für den Beklagten nicht mehr erbringen konnteo Der Sachverhalt, auf Grund dessen diese Präge zu beurteilen ist, ist zwischen den Parteien streitig und Vom Berufungsgericht bislang nicht festgestellt worden» Nach den Behauptungen des Beklagten hat der Widerruf der Beurlaubung erst die Abberufung des Klägers aus döm Vorstandsamt äusgelöst; der Beklagte hat infolgedessen die Unmöglichkeit der Dienstleistungen des Klägers bei ihm nicht zu vertretene Dafür spricht der äußere Abläufe Denn der Ministerpräsident hatte die Beurlaubung am 4° Oktober 1961 zu dem 1o November 1961 widerrufen also bevor der Verwaltungsrat am 26o Januar 1962 den Kläger formell abberufen hato Im Y/iderspruchsbescheid vom 16» Februar 1962 hat der Ministerpräsident ferner als Gründe für den Widerruf angegeben, die zwischenzeitliche Entwicklung beim Beklagten habe dazu geführt, daß der Kläger die ihm änvertrauten Landesinteresscn nicht mehr mit der gebotenen Wirksamkeit wahrnehmen könne» Außerdem befinde sich das Landesamt für Forschung personalmäßig in einer so schwierigen Lage, daß dies ebenfalls die Rückkehr des Klägers in den Landesdienst erfordere» Demgegenüber hat der Kläger vorge tragen,- das Land Nordrhein-Westfalen habe die von ihm angeführten Gründe nur vorgeschoben, um dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich von ihm zu trennen» Bin Landesinteresse habe beim "Widerruf keine Rolle gespielt» Personalmangel habe beim Landesamt nicht bestanden, man habe ihn dort keineswegs benötigt» Nach seiner Rückkehr habe man nicht eininal einen Tätigkeitsbereich für ihn gefunden, der seine Arbeitskraft auch nur annähernd ausgelastet habe» Hierfür hat der Kläger Beweis durch das Zeugnis des Staatssekretärs Professors Dr. BfBB angetreten. Darüber hinaus hat der Kläger vorgetragen* der Ministerpräsident habe ihm bereits am 7. und 14o August 1961 - also zwei Monate vor dem Widerruf der Beurlaubung -eröffnet, der Arbeitsausschuß des Verwaltungsrats des Beklagten habe beschlossen* ihn zur Beseitigung eingetretener Schwierigkeiten und im Zuge organisatorischer Änderungen aus dem Vorstandsamt abzuberufen0 Den Dienstvertrag könne der Beklagte zwar nicht kündigen* weil kein wichtiger Grund vorliege o Er, der Ministerpräsident, werde aber dem Beklagten durch Widerruf der Beurlaubung die Möglichkeit verschaffen, sich vom Kläger zu lösen und sich auf § 323 BGB zu berufen. Über seine künftige Verwendung im Landendienst möge ihm der Kläger Vorschläge machen,, Bei der Besprechung der künftigen Verwendung, so hat der Kläger weiter behauptet - und das ergibt sich auch aus Bl. 192 der Personalakten des Klägers -, habe man.unter anderem ernsthaft die Stelle des Geschäftsführers bei der Deutschen Versuchsanstalt für Luftfahrt, also keine Stelle im Landesamt für.Forschung* in Erwägung gezogen. Zu diesem streitigen Sachverhalt hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht gerügt hat, keine Feststellungen getroffen. Unterstellt man aber die Behauptungen des Klägers als richtig, so ergibt sich daraus* daß der Beklagte den Widerruf der Beurlaubung im Zusammenhang mit der beabsichtigten Abberufung aus dem Vorstand von sich aus veranlaßt und durchgesetzt hat. Der Beklagte hat dann den Kläger nicht abborufen* weil das Land die Beurlaubung aus öffentlichen Gründen zurückgenommen hätte* sondern das Land hat widerrufen* weil der Beklagte den Kläger aus dem Vorstand entfernen und das Dienstverhältnis lösen wollte. Wenn auch die Abberufung aus dem Vorstand gemäß § 2? Abs. 2 BGB in jedem Falle vereinsrechtlich zulässig und wirksam war, so stand ea doch zu dem fest auf fünf Jahre abgeschlossenen Anstellung sver trag im Widerspruch, den Kläger nicht bis zu dem Ablauf dieser Zeit woiterzubeschäftigen» Die Veranlassung des Widerrufs, die Rückkehr in den Landesdienst und die hierdurch eingetretene Unmöglichkeit, bei ihm Dienste zu leisten, hat der Beklagte unter diesen Umständen zu vertreten,, Deshalb war die mit der Rückkehr des Klägers in den Landesdienst begründete Kündigung des Dienstverhältnisses vom 19» September 1962 unwirksam» G-emäß § 324 Abs» 1 BGB muß der Beklagte dem Kläger die vertraglich vereinbarte Vergütung - unter Anrechnung der Ministerialratsbezüge des Klägers (§ 324 Abs» 1 S« 2 BGB) - zahlen» Der Kläger hat dann auch ohne weiteres Anspruch auf die Zusatzversorgung» Auf die von der Revision erhobenen bedeutsamen Bedenken gegen die im Berufungsurteil enthaltene Auslegung des § 4 des Anstellungsvertrages, die sich nur auf den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses bezieht, braucht daher nicht eingegangen zu werden» Das Berufungsgericht muß nach alledem, bevor über den Rechtsstreit abschließend entschieden werden kann, tatsächliche Feststellungen über die Zusammenhänge zwischen der Abberufung des Klägers und dem Y/idorruf der Beurlaubung und über die wahren Gründe dieses Widerrufs treffen» Hierbei wird zu berücksichtigen sein, daß der Beklagte, der den Inhalt der Gespräche zwischen dem Ministerpräsidenten und dem Kläger bisher mit Nichtwissen bestritten hat, sich gemäß § 136 ZPO hierzu insoweit erklären muß, als es sich dabei um Vorgänge aus dem Bereich des Beklagten handelt, die dem Ministerpräsidenten in seiner Eigenschaft als Präsidenten dos Ver-waltungsrats des Beklagten bekannt sind» Damit die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden können., mußte das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht - aus Zweckmäßigkeitsgründen an einen anderen Senat - zurückverwiesen werden« Dom Berufungsgericht bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens Vorbehalten« Dr® Fischer Liesecke - Dr.Schulze Fleck Stimpel