werden die Akten des Verklarungsverfahrens in Binnenschiffahrtssachen zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung im Rechtsstreit gemacht, so können die Zeugenaussagen im Verklarungsverfahren im Rechtsstreit von den Parteien ebenso benutzt v/erden, wie wenn diese neweioe in einem vorausgegangenen Beweiserhebungs-Verfahren erhoben worden wären» Die erneute Vernehmung der Zeugen im Rechtsstreit ist eine wiederholte, die nach y 39d 2PU im Ermessen des Gerichts steht» Der öchiffsführer von "H^| I" habe es unter Verletzung seiner nautischen Jiorgf altspflicht unterlassen, den das Ruder von I" führenden lotsen über die schwere Steuerbarkeit dieses Ob die weitere Ansicht des Berufungsgerichts, den Lotsen treffe möglicherweise kein Verschulden, zutreffend ist, kann offen bleiben, ebenso wie die weitere Frage, ob "li^^l" dem Talfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und de3 übrigen Verkehrs einen geeigneten v/eg freigelassen hat. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe es unterlassen festzustellen, ob die Schiffe in Strommitte, im rechtsrheinischen oder im linksrheinischen Fahrwasser zusammengestoßen seien* Die Rüge i3t unbegründet* Die Begegnung ist, soweit nicht Sondervor-achriften bestehen, nach $ 37 Nr. 1 RhSchPVü überall gestattet, wo das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs unzweifelhaft hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt. Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, kann sich auch die Backbordbegegnung an einer Stelle vollziehen, die sich für eines der begegnenden Schiffe als linke Seite seines Fahrwassers darstellt, schon das Rheinschiffahrtsgericht hat festgestellt, daß sich beide Schiffe zunächst auf kollisionsfreiem Kurs befunden haben, den dann" I" plötzlich ge- ändert habe» Dem hat sich das Berufungsgericht mit seiner Feststellung angeschlossen; MS habe seinen Kurs nicht zu nahe an den von "lipp I" verlegt; dagegen sei "Hi^P I" nach backbord in den Kura von "Lip^^PP11 verfallen. Nach den Umständen des Falles ist es auch unerheblich, wo sich üblicherweise die Berg- und Talfahrt bewegt, so daß das Berufungsgericht nicht gehalten v/ar, dem Antrag auf Einnahme des Augenscheins zu entsprechen. weisung und der Fahrweise des Bergfahrers gezwungen, immer weiter nach Steuerbord auszuv/eichen, so daß gs schließlich in Schräglage befindlich von "IJ^P I" angefahren worden sei. Schon nach dieser Feststellung scheidet die Anwendung von Grundsätzen des Anseheinabeweises aus, da die Schräglage von “J&ciipppPB " durch einen nautischen Fehler der Bchiffsführung von ,M herbeigeführt worden ist. Den Vorwurf der Beklagten, MS “M^pP^^P" habe nicht genügend ilaachinenkraft eingesetzt, hat das Rheinschiffahrtsgericht zurückgewiesen; es könne nicht festgestelit werden - so hat es in seinem Urteil ausgeführt -, daß auf ilt» keit falsch eingesetzt gev/esen wäre; die Fahrtvor-i&ngsamung sei geboten gewesen, um den .uotoon ungefährdet abzusetzen und vor der Verladestelle dt .Ucar*:-hausen starken 'Wellenschlag zu vermeiden; auch sei die FahrtVerlangsamung nicht ursächlich für den Unfall! In der Berufungsinstanz hat zwar die BoKlagte diesen Vorwurf wiederholt, ohne ihn indessen zu begründen oder sich mit den Ausführungen des Rhein-schiffahrtsgcrichtes auseinanderzusetzen. Das Berufungsgericht war daher nicht gehalten, sich damit nochmals ausdrücklich zu befassen, Für die von der klüger in bestrittene Behauptung der Beklagten, sei nicht steuerfähig gewdsen, fehlt der Bewois-antritt. in einer solchen Entfernung zu dem Abgehen nach steuerbord gezwungen habe, daß sich die Verstärkung der i.Iaschinenkraft noch ausgewirkt hätte, tfach der Sachlage hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, die jeklagte hierauf hinzuweisen« . Unrichtig ist die Ansicht der Revision, die in den Strafakten enthaltenen Vernehmungsprotokolle hätten überhaupt nicht verwendet werden dürfen, ifachuem die Strafakten auf Antrag der Klägerin beigezogen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung go- Sie Aussagen im Verklarungsvorfahron (dessen Akten auf Antrag beider Parteien zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden waren) können im Prozeß ebenso von den Parteien benutzt werden, wie wenn diese Beweise im Rechtsstreit selbst aufgenommen worden wären. Das Berufungsgericht ist in eingehender Begründung za der JberZeugung gekommen, die Besätzungsmit-glisder von hätten ihre Aussagen vor dem Richter im Verklarungover fahren abgestinunt. i'ahron sollen, die Polizei habe vielmehr diese Angaben von sich aus als gutachtliche Äußerung auf-genommen, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich; im angefochtenen Urteil hat sich das Gericht mit dieser Behauptung nur in der Richtung auseinandergeaetzt, daß der Führung von * 11 RG jjZ 1933, 946)» Es kann dahinstehen, ob diese Personen für eine neue Tatsache benannt worden sind und aus diesem Grunde ihre Vernehmung nicht hätte abgelehnt werden können; denn die Benennung ist im ersten Rechtszug erfolgt und in der Berufungsinstanz nicht wiederholt worden. Hiernach ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehlcr zu dem Ergebnis gekommen, daß die Kollision auf das alleinige Verschulden der Schiffsführung von zurückzuführen ist, und höt daher die Schadensersatzpflicht der Beklagten mit Recht dem Grunde nach bejaht.
Hachsciilugowerk: ja Amtliche Sammlung; nein i-dnncnachiffahrtsG $$ 11 ff; 2P0 §§ 4tf5* 493 werden die Akten des Verklarungsverfahrens in Binnenschiffahrtssachen zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung im Rechtsstreit gemacht, so können die Zeugenaussagen im Verklarungsverfahren im Rechtsstreit von den Parteien ebenso benutzt v/erden, wie wenn diese neweioe in einem vorausgegangenen Beweiserhebungs-Verfahren erhoben worden wären» Die erneute Vernehmung der Zeugen im Rechtsstreit ist eine wiederholte, die nach y 39d 2PU im Ermessen des Gerichts steht» ICH, Urt. v» 2. Uovember 1964 - n ZR 92/63 RhSchG RhSchOG St, Goar Köln > A;-* aiSLi et am 2, jovember 1964 Uustizangesteilter, undabearnfcer chüftustelle Im xTamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1.. der UV in R Hl 1» 2. de^üch^fsführers Hermann P| hei Beklagte und Revisionsklüger; - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen die Versicherungsgesellschaft in il vertreten durch ihren Vorstand, iClägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2« November 1964 unter *-iit-v/irkung des üenatspräsidenten Br. Fischer und der nundesrichter Br. Hörr, niesecke, Br. Bukow und Br, üchulze für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil dos 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts - Rhein-schiffohrtsobergerichts - in Köln vom 2ö. Februar 1963 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand; Daa bei der ivlägerin versicherte i!ö iut am. 50. Dezember I960 bei einem Zusammenstoß mit dem der .geklagten au 1) gehörenden und vom Beklagten zu 2) geführten LIB I” schwer beschädigt worden und anschließend gesunken. Die Kollision hat sich in Höhe von Bt. Goar zugetragen. I” fuhr zu Berg und hatte dem Talfahrer den Weg zur Be- gegnung an der Backbordseite gev/iesen. Die Begegnung führte aus Gründen, über die die Parteien streiten, zu dem Zusammenstoß. Die Klägerin hat den auf entstandenen Schaden in Höhe von angeblich ',50.766,üd Di ersetzt und verlangt nun ihrerseits von den Beklagten Braatz dieses Betrugs nebst Zinsen. Bie hat behauptet, 1" sei zunächst links- rheinisch zu Berg gefahren, dann aber plötzlich nach Backbord abgegangen. habe versucht- angesichts dieser Abweichung vom'verlangten und durch Verständigung vereinbarten Begegnungokurse nach üteuer-bord auszuweichen« Trotzdem sei aber iu in die Backbordseite von hineingefahren. Demgegenüber haben die Beklagten behauptet, sei zu weit im linksrheinischen Fahrwasser und damit im Kurse der Bergfahrt gefahren. Hierauf beruhe die Kollision, die vorausfahrende Talfahrer dadurch vermieden hätten, daß sie sich weiter rechtsrheinisch gehalten hätten. Außerdem habe man auf dem Schiff der Klägerin zu wenig Maschinenkraft eingesetzt. Des- halb habe sich auch im Zeitpunkt der Kollision in Schräglage befunden, während "il^^ I“ gc-s'trocict gelegen habe» Das Rheinschiffahrtsgericht hat durch Teilurteil die iiauptSacheforderung dexa Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Hit der Revision verfolgen die ne-Klagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet uni Zurückweisung der Revision. EntscheidungsgrUnde: . Das Berufungsgericht hat festgestellt; Kid habe seinen Kurs nicht zu nahe an den von hin verlegt. Zu dein Unfall sei ca dadurch gekommen, daß I1' nach Backbord in den Kurs von hineinvcrfallen sei und dadurch dieses dchiff gezwungen habe, immer weiter nach steuerbord auszuweichen, so daß es schließlich in Schräglage geraten und so von I" angofahren worden sei. Der öchiffsführer von "H^| I" habe es unter Verletzung seiner nautischen Jiorgf altspflicht unterlassen, den das Ruder von I" führenden lotsen über die schwere Steuerbarkeit dieses 'JUO j / öchiffea zu unterrichten. Möglicherweise treffe den .uotsen selbst kein Verschulden. Objektiv lägen Verstöße gegen 3d Hr. 1 und 37 Hr. 3 RhSchPVO vor. Jen rechtlichen Schlußfolgerungen des nerufungsge-riehts aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt ist jedenfalls insoweit zuzustimmen, als es annimmt, habe entgegen dem Verbot des $ 37 Ir. 3 KhSchBVO den nach $ 3s Nr. 2 dieser Verordnung feet-t,elegten Kurs zur Vorbeifahrt an hackbord geändert und der schiffsführer von habe es schuld- halterweise unterlassen, den notsen auf die schwere Steuerbarkeit des Schiffes hinzuweisen. Ob die weitere Ansicht des Berufungsgerichts, den Lotsen treffe möglicherweise kein Verschulden, zutreffend ist, kann offen bleiben, ebenso wie die weitere Frage, ob "li^^l" dem Talfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und de3 übrigen Verkehrs einen geeigneten v/eg freigelassen hat. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe es unterlassen festzustellen, ob die Schiffe in Strommitte, im rechtsrheinischen oder im linksrheinischen Fahrwasser zusammengestoßen seien* Die Rüge i3t unbegründet* Die Begegnung ist, soweit nicht Sondervor-achriften bestehen, nach $ 37 Nr. 1 RhSchPVü überall gestattet, wo das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs unzweifelhaft hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt. Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, kann sich auch die Backbordbegegnung an einer Stelle vollziehen, die sich für eines der begegnenden Schiffe als linke Seite seines Fahrwassers darstellt, schon das Rheinschiffahrtsgericht hat festgestellt, daß sich beide Schiffe zunächst auf kollisionsfreiem Kurs befunden haben, den dann" I" plötzlich ge- ändert habe» Dem hat sich das Berufungsgericht mit seiner Feststellung angeschlossen; MS habe seinen Kurs nicht zu nahe an den von "lipp I" verlegt; dagegen sei "Hi^P I" nach backbord in den Kura von "Lip^^PP11 verfallen. Bei dieser Sachlage ist es gleichgültig, ob der Zusammenstoß in Strommitte oder etwas mehr rechtsoder linksrheinisch stattgefunden hat. Nach den Umständen des Falles ist es auch unerheblich, wo sich üblicherweise die Berg- und Talfahrt bewegt, so daß das Berufungsgericht nicht gehalten v/ar, dem Antrag auf Einnahme des Augenscheins zu entsprechen. Die Revision meint weiter, schon der Beweis des ersten Anscheins spreche für einen nautischen FehJ.er der Schiffsführung von weil “M^pPP^“ quer zu dem Strom auf "K^PPIM zugetrieben und es dadurch zur Kollision gekommen sei. Nach der FestStellung des Berufungsgerichts war MS wegen der Kurs- weisung und der Fahrweise des Bergfahrers gezwungen, immer weiter nach Steuerbord auszuv/eichen, so daß gs schließlich in Schräglage befindlich von "IJ^P I" angefahren worden sei. Schon nach dieser Feststellung scheidet die Anwendung von Grundsätzen des Anseheinabeweises aus, da die Schräglage von “J&ciipppPB " durch einen nautischen Fehler der Bchiffsführung von ,M herbeigeführt worden ist. Den Vorwurf der Beklagten, MS “M^pP^^P" habe nicht genügend ilaachinenkraft eingesetzt, hat das Rheinschiffahrtsgericht zurückgewiesen; es könne nicht festgestelit werden - so hat es in seinem Urteil ausgeführt -, daß auf ilt» die Geschwindig- keit falsch eingesetzt gev/esen wäre; die Fahrtvor-i&ngsamung sei geboten gewesen, um den .uotoon ungefährdet abzusetzen und vor der Verladestelle dt .Ucar*:-hausen starken 'Wellenschlag zu vermeiden; auch sei die FahrtVerlangsamung nicht ursächlich für den Unfall! gewesen. In der Berufungsinstanz hat zwar die BoKlagte diesen Vorwurf wiederholt, ohne ihn indessen zu begründen oder sich mit den Ausführungen des Rhein-schiffahrtsgcrichtes auseinanderzusetzen. Das Berufungsgericht war daher nicht gehalten, sich damit nochmals ausdrücklich zu befassen, Für die von der klüger in bestrittene Behauptung der Beklagten, sei nicht steuerfähig gewdsen, fehlt der Bewois-antritt. Auch ist nicht durgetan, daß der fehlerhafte Backbordkurs von I" die Führung von "Li< in einer solchen Entfernung zu dem Abgehen nach steuerbord gezwungen habe, daß sich die Verstärkung der i.Iaschinenkraft noch ausgewirkt hätte, tfach der Sachlage hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, die jeklagte hierauf hinzuweisen« mit Vor fahrensrügen wendet sich die Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts. Die Rügen sind unbegründet. . Unrichtig ist die Ansicht der Revision, die in den Strafakten enthaltenen Vernehmungsprotokolle hätten überhaupt nicht verwendet werden dürfen, ifachuem die Strafakten auf Antrag der Klägerin beigezogen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung go- macht worden waren, konnte und mußte das Berufungsgericht die in diesen Akten enthaltenen Aussagen der Zeugen urkundenbeweislieh würdigen (RGZ 10?, 219, 221 ; bGH 7, 116, 121; RG JW 1935, 2953). Sie Aussagen im Verklarungsvorfahron (dessen Akten auf Antrag beider Parteien zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden waren) können im Prozeß ebenso von den Parteien benutzt werden, wie wenn diese Beweise im Rechtsstreit selbst aufgenommen worden wären. Bas Verklarungsverfahren in Binnenschiffahrtssachen (jjy 11 ff BSchG) mit seinen rechtsstaatlichen Garantien muß dem Beweissicherungsverfahren ($ 493 Abso 1 ZPO) gleichgestellt werden. Die Vernehmung eines Zeugen im Verklarungsverfahren schließt ebensowenig wie die Vernehmung eines Zeugen im Rechtsstreit aus, die Protokolle über die Aussagen dieses Zeugen in einem anderen Verfahren im Wege des Urkundenbc-weiees zu benutzen (Btein-Jonas-Schönke-Pohle, ZPü) Bas Berufungsgericht hat sich im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung gehalten, wenn es den am Unfalltage gegenüber der Wasserschutzpolizei gemachten Aussagen mehr Glauben schenkte als den späteren Aussagen im Verklarungsverfahren. Y/as insbesondere die Aussage des uotsen betrifft, so stellt das Berufungs- gericht ausdrücklich fest, daß seine Bekundung vor der V/assorschutzpolizei unstreitig korrekt zustando-gekommen ist. Auf diese Aussage, aus der sich das Verfallen von klar ergibt, hat das Beru- fungsgericht besonderen alert gelegt; es hat sie durch unbeteiligte Zeugen für bestätigt angesehen. Das Berufungsgericht ist in eingehender Begründung za der JberZeugung gekommen, die Besätzungsmit-glisder von hätten ihre Aussagen vor dem Richter im Verklarungover fahren abgestinunt. Riesen ochiuß konnte das Berufungsgericht aus der von ihm £eatgeotellten zu dem Teil wörtlichen Übereinstimmung der Aussagen in wesentlichen Punkten in Verbindung mit der ganz anderen Rarstellung der Ereignisse durch dieselben Personen am Tage vorher ziehen; es war i.icht gehalten, hierwegen die Besatzungsmitglieder zu vernehmen; denn selbst bei Vernehmung eines Zeugen steht es im Ermessen des Richters, inwieweit er die Glaubwürdigkeit des Zeugen betreffende fragen stellen will ($ 395 Abs* 2 ZPO). Rio im ersten iieohtszug aufgestellte Behauptung der Beklagten, uhd Hermann hätten vor der Polizei nicht angegeben, IkS hätte an der Bteuerbordseite von I" vorboi- i'ahron sollen, die Polizei habe vielmehr diese Angaben von sich aus als gutachtliche Äußerung auf-genommen, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich; im angefochtenen Urteil hat sich das Gericht mit dieser Behauptung nur in der Richtung auseinandergeaetzt, daß der Führung von * 11 kein Vorwurf daraus gemacht v/erden kann, daß !,£i nicht an der tfteuerbordseite von vorbeigefahren ist; einen solchen Vorwurf erhobt aber die Prevision selbst nicht. 2. Die .Revision rügt weiter, daß , Schiffoführer i und matrose P im Rechtsstreit nicht vernommen worden seien. Diese Personen sind im Vcr-Klarungsverfahren vernommen worden. Ihre erneute Vernehmung im Rechtsstreit wäre eine wiederholte stand (vgl. RG jjZ 1933, 946)» Es kann dahinstehen, ob diese Personen für eine neue Tatsache benannt worden sind und aus diesem Grunde ihre Vernehmung nicht hätte abgelehnt werden können; denn die Benennung ist im ersten Rechtszug erfolgt und in der Berufungsinstanz nicht wiederholt worden. Die allgemeine Verweisung in der .Berufungsbegründung auf das Vorbringen im ersten Rechtszug oder auf Ausführungen in einzelnen Schriftsätzen des ersten Rechtszuges enthält kein wirksames Beweisangebot (üGHZ 55, 103, 106). Das Berufungsgericht hat daher die Vorschrift des § 2d6 ZPO nicht verletzt. IV. Hiernach ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehlcr zu dem Ergebnis gekommen, daß die Kollision auf das alleinige Verschulden der Schiffsführung von zurückzuführen ist, und höt daher die Schadensersatzpflicht der Beklagten mit Recht dem Grunde nach bejaht. gewesen, die nach $ 39d ZPO im Ermessen des Gerichts 10 hie koütenentscheiduiiö beruht auf §§ 97 Abs. 1 , 100 Abs. 4 ZPO„ Dr. flacher Dr, tförr Dieaecke Uro Uukow Dr. Schulze