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BGH · II ZR 92/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 92/62

Der unbeladene Anhänger des Lastzuges geriet in einer Rechtskurve auf regennasser asphaltierter Straße ins Schleudern, stellte sich quer zur Straße und erfaßte dabei einen entgegenkommenden Motorroller. Wegen dieser verschuldeten Gefahrerhöhung hält sich die Beklagte gegenüber dem Kläger für leistungsfrei und nach § 158 f VYG für berechtigt, die Ansprüche der Haftpflichtgläubiger geltend zu machen, soweit sie diese befriedigt hat. Die Parteien streiten um die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Gefahrerhöhung, die der Versicherungsnehmer durch den Betrieb eines nicht verkehrssicheren Kraftfahrzeuges vorgenommen haben soll. Seine Kenntnis habe der Kläger nicht nur bei zwei polizeilichen Vernehmungen zugegeben, sondern auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zugestanden. Zugunsten des Klägers könne unterstellt werden, daß die vor der Rechtskurve gefahrene Geschwindigkeit auf regennasser Asphaltstraße zu hoch gewesen sei. Der Unfall sei deshalb zu demindest mit auf die Bereifung 1. Vergeblich sucht die Revision darzulegen, der Kläger habe zwar den schlechten Zustand eines Hinterradreifens, nicht aber dessen Benutzung bei der Unfallfahrt gekannt. Dieser Auffassung steht das Geständnis des Klägers entgegen, das dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 29• September I960 abgegeben hat. Auf die erwähnten, von der Polizei aufgenommenen Lichtbilder - sie zeigen die linken hinteren Zwillingsräder des Anhängers mit der schadhaften Bereifung - hatte sich die Beklagte zuvor bezogen und dazu behauptet, der Kläger habe die Unfallfahrt in Kenntnis der verkehrswidrigen Bereifung angeordnet. Hiernach hat das Berufungsgericht keine Verfahrensvorschriften verletzt, wenn es gemäß den §§ 532, 290 Z?0 das spätere Vorbringen des Klägers, der Fahrer habe den unbrauchbaren Reifen ohne sein Wissen vor der Unfallfahrt aufgezogen, nicht berücksichtigt und den dafür angetretenen Beweis nicht erhoben hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur rechtzeitigen Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die Beklagte können ebenso wie die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision auf sich beruhen. Denn die nach § 25 Abs. 1 VVG eintretende Leistungsfreiheit hängt nicht von der Kündigung des Versicherungsverhältnisses ab, v/enn der Versicherer, wie hier die Beklagte, erst nach Eintritt des Versicherungsfalles von der Gefahrerhöhung Kenntnis erhalten hat (vgl. Hiernach erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet und ist daher zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 25 VVG
ReifeUnfallGefahrerhöhungUnfallfahrtBereifungKlägerAnhängerRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 92/62
Verkündet am 2. Juli 1964
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 desTransportunternehmers K^pjpstr. fp,
- Prozeßbevollmächtigter:
Wilhelm V
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die	Allgemeine	Versicherungo-AG
vertreten durch ihren Vorstand Dr. Alfred S<_
Dr. Wilhelm F^^flWalter.	HansJörg
 Beklagte und Revisionsbeklagte
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Bukov/, Dr. Schulze und FlecJc
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 2. Februar 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts v/egen
 Tatbestands
Der Kläger betreibt ein Fuhrgeschäft. Er hatte für einen Motorwagen mit 8 t Nutzlast und einen Anhänger mit 16 t Nutzlast bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Fahrer dieses Lastzuges wurde am 19. August 1958 von der Polizei gebührenpflichtig verwarnt, weil mehrere Keifen sich in einem sehr schlechten Zustande befanden. Am folgenden Tage, dem 20. August 1958, kam es zu einem Unfall. Der unbeladene Anhänger des Lastzuges geriet in einer Rechtskurve auf regennasser asphaltierter Straße ins Schleudern, stellte sich quer zur Straße und erfaßte dabei einen entgegenkommenden Motorroller. Der Fahrer des Motorrollers wurde tödlich, der Beifahrer erheblich verletzt. Der Fahrer des Lastzuges wurde deshalb wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe, der Kläger wegen nicht vorschriftsmäßiger Bereifung des Anhängers zu einer Haftstrafe verurteilt.
Die Beklagte hat die Unfallgeschädigten abgefunden.
Die dafür aufgewandten 11.000 DM verlangt sie vom Kläger ersetzt, weil die Reifen des Unfallfahrzeuges nicht verkehrssicher gewesen seien. Wegen dieser verschuldeten Gefahrerhöhung hält sich die Beklagte gegenüber dem Kläger für leistungsfrei und nach § 158 f VYG für berechtigt, die Ansprüche der Haftpflichtgläubiger geltend zu machen, soweit sie diese befriedigt hat.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß der Beklagten aus dem Unfall am 20. August 1958 keine Rückgriffsansprüche zuständen. Nach seiner Ansicht sei keine Gefahrerhöhung anzunehmen, weil am Tage nach dem Unfall neue Reifen
 
aufgezogen werden sollten. Außerdem beruhe der Unfall nicht auf den abgefahrenen Reifen, sondern auf falscher Fahrweise, insbesondere zu hoher Geschwindigkeit.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Feststellungs-begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.	Die Parteien streiten um die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Gefahrerhöhung, die der Versicherungsnehmer durch den Betrieb eines nicht verkehrssicheren Kraftfahrzeuges vorgenommen haben soll. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der linke hintere Außenreifen des Anhängers sei völlig abgefahren gewesen. Der Protektor und die ganze Latexschicht seien so abgenutzt gewesen, daß die Nesselschichten bereits durchbrochen gewesen seien. Die hierin liegende Gefahrerhöhung habe der Kläger auch verschuldet. Denn er habe gewußt, daß sein Fahrer die Unfallfahrt mit höchst mangelhafter Bereifung angetreten habe. Seine Kenntnis habe der Kläger nicht nur bei zwei polizeilichen Vernehmungen zugegeben, sondern auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zugestanden. Zugunsten des Klägers könne unterstellt werden, daß die vor der Rechtskurve gefahrene Geschwindigkeit auf regennasser Asphaltstraße zu hoch gewesen sei. Hierdurch allein hätte der Anhänger aber niemals so weit ausbrechen und auf die Gegenfahrbahn geraten können, wie es geschehen sei. Der Unfall sei deshalb zu demindest mit auf die Bereifung
 
zurückzuführen, die den Mindestanforderungen an Verkehrssicherheit hei weitem nicht mehr genügt habe.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind weder aus verfahrensrechtlichen noch aus sachlich-rechtlichen Gründen zu beanstanden«, Die Rügen der Revision sind unbegründete
1. Vergeblich sucht die Revision darzulegen, der Kläger habe zwar den schlechten Zustand eines Hinterradreifens, nicht aber dessen Benutzung bei der Unfallfahrt gekannt. Dieser Auffassung steht das Geständnis des Klägers entgegen, das dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 29• September I960 abgegeben hat. Nach dem Sitzungsprotokoll "erklärte der Kläger auf Befragen und nach Vorlage der beiden Bl. 8 der Strafakten ... befindlichen Lichtbilder ... , daß er vor Antritt der Unfallfahrt Kenntnis davon gehabt habe, daß der abgebildete Reifen sich im ersichtlichen Zustand befunden habe". Auf die erwähnten, von der Polizei aufgenommenen Lichtbilder - sie zeigen die linken hinteren Zwillingsräder des Anhängers mit der schadhaften Bereifung - hatte sich die Beklagte zuvor bezogen und dazu behauptet, der Kläger habe die Unfallfahrt in Kenntnis der verkehrswidrigen Bereifung angeordnet. Hiernach hat das Berufungsgericht keine Verfahrensvorschriften verletzt, wenn es gemäß den §§ 532, 290 Z?0 das spätere Vorbringen des Klägers, der Fahrer habe den unbrauchbaren Reifen ohne sein Wissen vor der Unfallfahrt aufgezogen, nicht berücksichtigt und den dafür angetretenen Beweis nicht erhoben hat.
2. Die Beklagte ist auch nicht nach § 242 BGB zur
 
Leistung verpflichtet geblieben, weil die mangelhafte Bereifung, wie die Revision meint, den Versicherungsfall nur zu einen geringen Teil mitverursacht habe. Denn von einer nur unbedeutenden Mitverursachung des Unfalls kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Rede sein. Damit entfällt bereits der Ausgangspunkt für die Darlegungen der Revision. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob sich, ein Versicherungsnehmer gegenüber der Vorschrift de3 § 25 Abs. 3 VVG überhaupt auf § 242 BOB berufen kann.
II.	Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur rechtzeitigen Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die Beklagte können ebenso wie die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision auf sich beruhen. Denn die nach § 25 Abs. 1 VVG eintretende Leistungsfreiheit hängt nicht von der Kündigung des Versicherungsverhältnisses ab, v/enn der Versicherer, wie hier die Beklagte, erst nach Eintritt des Versicherungsfalles von der Gefahrerhöhung Kenntnis erhalten hat (vgl. BGHZ 4, 369, 376; BGH VeroR 1562, 368, 370; PrÖlss, VVG 14» Aufl. § 25 Anm. 1; Bruck/Möller,
WG.8o Aufl. § 25 Anm. 7).
III.	Hiernach erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet und ist daher zurückzuweisen. Die Kosten des
/
 
ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs«, 1 ZPO dem Kläger zur Last«,
Dr. Fischer Dr.Nörr	Dr.Bukov/	Br.Schulze Fleck