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BGH

Gericht: BGH

Artur hat dem Beklagten unentgeltlich das Recht eingeräumt, die von ihm erfundenen elastischen Uhrarmbänder in den USA allein zu verkaufen» Der Kläger behauptet; Im Herbst 1951 hätten die Parteien eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft zu dem Zweck gegründet, dieses Vertriebsrecht unter hälftiger Beteiligung auszunutzen» Die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß die Einfuhr fertiger Bänder wegen des hohen darauf liegenden Zolls nicht in Präge komme und daß darum der Kläger in den USA einen geeigneten Fabrikanten ausfindig machen und den Vertrieb für gemeinsame Rechnung der Parteien organisieren und ins Laufen bringen solle» Unstreitig hat seine Herstellungsrechte an die Firma RfB & in veräußert, die zur Ausnutzung dieser Rechte in den USA eine von ihr selbst ausgesuchte amerikanische Firma angenommen hat» Der Beklagte hat diese Tatsache unter dem 30» November 1961 einer Züricher Patontanwaltfirma (E» BI0I& Co») mitgeteilt (Bd» 1 Bl» 295 d.A»), die auf Kosten des Klägers die Erfindung in den USA patentieren lassen sollte» Zugleich teilte der Beklagte mit, er habe die Veräußerung der Fabrikationsrechte durch hinnehmen müssen, auch der Kläger habe Der Kläger sieht in dem Schreiben die Lossagung von der von ihm behaupteten Gesellschaft» Er wirft dem Beklagten vor, nicht an dem Vertriebsrecht festgehalten, ja sogar auf dieses Recht verzichtet und auf diese Weise ihn II» Das Berufungsgericht verneint das Zustandekommen eines Gesollschaftsvertrages» Es meint, die Parteien seien über bloße Verhandlungen nicht hinausgekommen» Hätte man aber von einer Gesellschaft auszugehen, so sei diese nach dem Vortrag des Klägers darauf gerichtet gewesen, die Armbänder in den USA auf gemeinsame Rechnung herzustellen» Das sei jedoch ausgeschlossen gewesen, da sein Herutel lungsrecht dem Beklagten oder den Parteien auch nicht beschränkt auf das Gebiet der USA übertragen habe» Darum könn dem Beklagten nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß er die Übertragung der Herstellungsrechte auf die Firma RflB & Entscheidend ist auch nicht, daß der Kläger bloß eine Vertriebs- und keine Fabrikationsgesellschaft behauptet hat, wie das Berufungsgericht irrtümlich annimmt und die Revision zu Recht rügt« Auch wenn man davon ausgeht, die Parteien hätten sich zur gemeinschaftlichen Ausnutzung eines dem Beklagten zu-stehcndon Vertriebsrechts zusammengeschlossen, steht dem Kläger nicht der begehrte Schadensersatz zu« Die Revision meint, nach der Vergebung des Vertriebsrechts habe bfBB nicht mehr selbständig handeln und seine Erfindung nicht ohne Zustimmung des Inhabers des Vertriebsrechts ausnutzen können, zwischen dem liebstellungs- und dem Vertriebsrecht habe eine wechselseitige Abhängigkeit bestanden, Stiegele habe aus dem Her-stellungsrecht nü'r“nceh ..in der Y/eise Gewinn ziehen können, daß das Vertriebsrecht berücksichtigt wurde« Es mag sein, daß SfBi das Vertriebsrecht zu beachten hatte, wenn er in den USA sein Herstellungsrecht unmittelbar selbst oder vermittels einer Lizenz ausnutzte. schränkt oder ihn damit belastet hätte, das Einverständnis des Inhabers des Vertriebsrechts zu erkaufen«, Eine so tiefgreifende Verpflichtung hätte mit der Vergebung des ausschließlichen Vertriebsrechts nur verbunden sein können, wenn S^HHB entweder ein Entgelt für die Einräumung des Vertriebsrechts verlangt und erhalten oder sich wirtschaftlich ganz unvernünftig verhalten hätte. Bei dieser Sachlage hatte das Vertriebsrecht für die Parteien noch keinen greifbaren Wert, und der Beklagte hat nichts auf gegeben, wenn er nach dem Vertrag SflHHN mit der Pirma Rfpl & auf das Vertriebsrecht ver-

Zitierte Normen: § 726 BGB
USAVertriebsrechtsParteiVertriebsrechtRechtBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

II 2R 92/61
Verkündet am 27 - Mai 1963
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
27C5 Q85
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des E.P,	tfife	th	A^MB,
Calif., USA,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr.v
gegen
 den Kaufmann Robert E. Ht »traße,
 bei Pl
 Beklagten und Revisionsbeklogten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Bischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Liesecke, Br. Reinicke und Br. Schulze
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. April 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Artur	hat dem Beklagten unentgeltlich das
 Recht eingeräumt, die von ihm erfundenen elastischen Uhrarmbänder in den USA allein zu verkaufen» Der Kläger behauptet; Im Herbst 1951 hätten die Parteien eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft zu dem Zweck gegründet, dieses Vertriebsrecht unter hälftiger Beteiligung auszunutzen» Die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß die Einfuhr fertiger Bänder wegen des hohen darauf liegenden Zolls nicht in Präge komme und daß darum der Kläger in den USA einen geeigneten Fabrikanten ausfindig machen und den Vertrieb für gemeinsame Rechnung der Parteien organisieren und ins Laufen bringen solle»
Unstreitig hat	seine Herstellungsrechte an
 die Firma RfB &	in	veräußert,	die
 zur Ausnutzung dieser Rechte in den USA eine von ihr selbst ausgesuchte amerikanische Firma angenommen hat» Der Beklagte hat diese Tatsache unter dem 30» November 1961 einer Züricher Patontanwaltfirma (E» BI0I& Co») mitgeteilt (Bd» 1 Bl» 295 d.A»), die auf Kosten des Klägers die Erfindung in den USA patentieren lassen sollte» Zugleich teilte der Beklagte mit, er habe die Veräußerung der Fabrikationsrechte durch	hinnehmen müssen, auch der Kläger habe
”in der Angelegenheit keinerlei Einfluß und keinerlei Rechte”, die ”Verabredung” zwischen den Parteien könne nicht aufrecht-erholtcn werden»
Der Kläger sieht in dem Schreiben die Lossagung von der von ihm behaupteten Gesellschaft» Er wirft dem Beklagten vor,	nicht	an	dem Vertriebsrecht festgehalten, ja
 sogar auf dieses Recht verzichtet und auf diese Weise ihn
 
um die anteilige Ausnutzung dieses Rechts gebracht zu haben» Von seinem angeblichen Schaden macht er einen Teilbetrag von 10,000 DH geltend»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen»
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg»
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet»
Entscheidungsgründe s
I» Das Berufungsgericht logt seiner Entscheidung deutsches Recht zugrunde, da die Parteien übereinstimmend hiervon ausgegangen seien»
II» Das Berufungsgericht verneint das Zustandekommen eines Gesollschaftsvertrages» Es meint, die Parteien seien über bloße Verhandlungen nicht hinausgekommen» Hätte man aber von einer Gesellschaft auszugehen, so sei diese nach dem Vortrag des Klägers darauf gerichtet gewesen, die Armbänder in den USA auf gemeinsame Rechnung herzustellen» Das sei jedoch ausgeschlossen gewesen, da	sein	Herutel
 lungsrecht dem Beklagten oder den Parteien auch nicht beschränkt auf das Gebiet der USA übertragen habe» Darum könn dem Beklagten nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß er die Übertragung der Herstellungsrechte auf die Firma RflB &
hingenommen habe» Durch diese Übertragung sei der Zweck einer etwaigen Gesellschaft der Parteien unmöglic geworden (§ 726 BGB)»
Me Reviaion greift die Feststellung an, es sei nicht zu einem Geaellschaftsvertrag gekommen« Auf diese Feststellung kommt es jedoch nicht an« Mo Berechtigung der gegen sie gerichteten Revisionsangriffe kann deshalb offen bleiben«
Entscheidend ist auch nicht, daß der Kläger bloß eine Vertriebs- und keine Fabrikationsgesellschaft behauptet hat, wie das Berufungsgericht irrtümlich annimmt und die Revision zu Recht rügt«
Auch wenn man davon ausgeht, die Parteien hätten sich zur gemeinschaftlichen Ausnutzung eines dem Beklagten zu-stehcndon Vertriebsrechts zusammengeschlossen, steht dem Kläger nicht der begehrte Schadensersatz zu«
Unstreitig hat	das	Herstellungsrecht auch nach
 seiner Absprache mit dem Beklagten behalten. Ohne weiteres verpflichtete die Einräumung eines Vertriebsrechts, auch wenn-es sich für das Gebiet der USA um ein ausschließliches handelte, Stiegele nicht, sich insoweit der Verfügung über das Hcrstollungsrecht zu enthalten. Die Revision meint, nach der Vergebung des Vertriebsrechts habe bfBB nicht mehr selbständig handeln und seine Erfindung nicht ohne Zustimmung des Inhabers des Vertriebsrechts ausnutzen können, zwischen dem liebstellungs- und dem Vertriebsrecht habe eine wechselseitige Abhängigkeit bestanden, Stiegele habe aus dem Her-stellungsrecht nü'r“nceh ..in der Y/eise Gewinn ziehen können, daß das Vertriebsrecht berücksichtigt wurde« Es mag sein, daß SfBi das Vertriebsrecht zu beachten hatte, wenn er in den USA sein Herstellungsrecht unmittelbar selbst oder vermittels einer Lizenz ausnutzte. Es fehlt aber jed,or Anhalt dafür, daß SBBl verpflichtet war, sein Herztellungsrecht nicht zu veräußern oder dies nur mit Zustimmung des Inhabers
 
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des Vertriebsrechts zu tun. Eine solche Verpflichtung ergab sich aus der Einräumung des Vertriebsrechts nicht von selbst, da sie	der	Ausnutzung	seiner Erfindung be-
schränkt oder ihn damit belastet hätte, das Einverständnis des Inhabers des Vertriebsrechts zu erkaufen«, Eine so tiefgreifende Verpflichtung hätte mit der Vergebung des ausschließlichen Vertriebsrechts nur verbunden sein können, wenn S^HHB entweder ein Entgelt für die Einräumung des Vertriebsrechts verlangt und erhalten oder sich wirtschaftlich ganz unvernünftig verhalten hätte. Da der Kläger insoweit nichts behauptet und der Prozeß nichts erbracht hat, kann nicht angenommen werden, die Einräumung des ausschließlichen Vertriebsrechts habe zugleich bedeutet, S^m^ wolle sich, soweit es um das Gebiet der USA ging, einer Veräußerung seines Herst eilungere chts enthalten«, Das dem Beklagten zugestandene und möglicherweise gesellschaftsvertraglich gebundene Vertriebsrecht bedurfte eines Unterbaues, nämlich einer amerikanischen StäiTuO, in der die Uhrarmbänder hergestollt werden konnten«, Hiervon geht auch die Zusage des Klägers aus, das Patent für die USA zu erwirken und einen geeigneten Fabrikanten ausfindig zu machen„ Die Verwirklichung dieser Zusage erforderte allerdings Aufwendungen, aber der Kläger nahm sie auf sich, ohne dessen sicher zu sein, daß	sein	Herstellungsrecht	nicht	veräußern
 durfteo Der Kläger hat sich damit begnügt, daß der Beklagte das Schreiben vom 2g«, Oktober 1951 (Bd«, 1 Bl. 233 d.A.) bei-brachtc. In diesem Schreiben bestätigte der Beklagte dem
 das Alleinverkaufsrecht für mehrere Lander, darunter Amerika, übertragen erhalten zu haben. Der Kläger hat sich selbst darauf berufen (S. 3 seines Schriftsatzes vom 24» November 1959-, Bd. 1 Bl. 153 d.A.), daß dieses Schreiben die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Beklagten und richtig wiedergäbe. Es enthält nichts davon, daß
 
Stiegele das Vertriebsrecht nicht dadurch gegenstandslos machen durfte, daß er sein Herstellungsrecht veräußerte»
Bei dieser Sachlage hatte das Vertriebsrecht für die Parteien noch keinen greifbaren Wert, und der Beklagte hat nichts auf gegeben, wenn er nach dem Vertrag SflHHN mit der Pirma Rfpl &	auf das Vertriebsrecht ver-
zichtete»
Die Revision war daher zurüekzuweisen»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Dr.Pischer Dr»Kuhn Biesecke Dr.Reinicke Dr»Schulze