4* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 1« Dezember 1954 insoweit aufgehoben, als es die Klage in Höhe von 6.150.11 DM abgewiese» und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat* In diesem Umfange wird die Sache'zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 3«. Unter dem 7« November 1947 teilte der Beklagte den Klägern Wahrheitswidrig mit* nach langen Verhandlungen sei es ihm gelungen« von der Baubehörde die Genehmigung zur Aufstellung einiger Rundstahlskelett-Plattenhäuser zu erhalten* zugleich fragte er die Kläger an« ob sie eines dieser Häuser haben wollten« nachdem die Kläger dies bejaht hatten, teilte ihnen der Beklagte unter dem 6« Dezember 1947 mit« die Vorarbeiten seien soweit geregelt, daß ein Rundstahlskelett-Plattenhaus auf ihrem Platz aufgestellt werden könne, und bat« 13-500 RM für die Bauausführung einzuzahlen« Die Kläger zahlten nach .ihrer Behauptung diesen Betrag beim Beklagten ein« Der Beklagte errichtete das Haus jedoch nicht, weil er die Genehmigung zur Errichtung derartiger Häuser nicht hatte und nicht erhielt« Die Kläger legten den Vertrag vom 2« Mai 1940 und ihnen angeblich gemachte weitere Zusagen dahin aus, .sie könnten vom Beklagten die Herstellung, eines Zweifamilienhauses verlangen,* und forderten.in erster Linie die Errichtung eines solchen Hauses, hilfsweise Schadensersatz« Hierzu behaupteten sie einmal« der Beklagte habe sich verpflichtet, für sie mit dem beim Beklagten eingezahlten Betrage von 13-500 RM Baumaterialien für sie zu kaufen« Zum anderen trugen sie vor, sie hätten den Beklagten vergeblich um Rückzahlung der 13-500 RM gebeten« Sie hätten damals die Möglichkeit gehabt, für 12«000 RM von Hans ein Holzhaus zu kaufen« Dieses Haus ha- Das'* Landger icht wies den Anspruch auf Herstellung eines Zweifamilienhauses ab« Im übrigen erwog es, daß die Kläger, wenn sie' 12.000 HM für das Holzhaus hätten aufwen-den müssen, von dem an den Beklagten gezahlten Betrag 1*500 KM Üb3*fg behalten hätten und daß ein Betrag dieser Höhe auf einem- Bank- oder Sparkassenkonto auf 97,50 BM umgestellt Worden wäre« Es verurteilte den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages und erklärte den Klageanspruch 11 insoweit für gerechtfertigt, als die Kläger Schadensersatz mit der Begründung begehrten, daß sie durch die Zahlung des Betrages von 13«500 EM an den Beklagten, das ihnen im April 1948 von dem Zeugen an&ehotene Holz- Im. Betragsverfahren ermäßigten die Kläger den Anspruch auf 11«971,50 BM* .Es wurde unstreitig, daß sie dem Beklagten nur 11*600 HM gezahlt haben* Sie behaupteten, wenn.sie diesen Betrag nicht dem Beklagten gezahlt hätten, würden sie unter Hinzunahme weiterer Ersparnisse und eines Darlehens, das sie ohne weiteres erhalten hätten, eine Holzbaracke von gekauft haben, und da- Die Kläger trugen'daraufhin vor, wenn sie die Holzbaracke von Xgpp erworben Mt ten, würden sie diese zu dem Bau des von entworfenen Holzhauses verwendet haben; für diesen Bau hätte die Baracke nur den Kern abgegeben; ihnen sei über den Wert der Holzbaracke und ihre Aufwendungen ' dazu benötigte Material hinaus ein weiterer Schaden dadurch entstanden, daß sie wegen ihrer Zahlungen an den Beklagten die Holzbaracke nicht hätten kaufen und darum das von entworfene Haus nicht hätten ausbauen können» Die notwendigen Bezugscheine hätten sie gehabt» Den Ausbau hätten sie mit eigenen Ersparnissen und durch einen Kredit finanzieren können, den sie ohne weiteres von Frau Douise Fpp verwitwete I^Jp erhalten hätten» Ihr Schaden bestehe daher in der Summe, die ihnen im Fall der Ausführung des Baues nach den Plänen des Architekten wertbeständig Uber die Währungsreform hinaus erhalten geblieben wäre. Gegen die Verurteilung zu 8.502,50 DM legte der Beklagte Berufung ein* Demgegenüber wiederholten die Kläger ihren bisherigen Vortrag, machten aber noch hilfsweise geltend^ auf Grund der ihnen gegebenen Zusagen könnten sie auch verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stehen würden, wenn der Beklagte für die ihm gezahlten 11.600 HM Baumaterialien beschafft hätte* Das Oberlandesgericht hielt die Verurteilung nur in Höhe von 752.39 DM aufrecht und wies die Klage in Höhe von 7*750? Passu seien sie imstande gewesen, da sie außer den beim Beklagten eingezahlten 11*600 RM und dem Rückforderungsanspruch von 400 RM Ersparnisse in Höhe von 3*957,66 RM gehabt hätten* Sie hätten also über die Kosten der.Holzbaracke hinaus 957,66 RM verfügbar gehabt^* Piesen Betrag hätten sie bei Erwerb der Baracke und deren Ausbau wertbeständig anlegen können* Pie Kläger hätten daher einen Y/ert von 3*957,66 PM Uber die Währungs- Kosten für die Baugenehmigung, die sie unnütz aufgewendet, aber den Wert des Baues erhöht hätten* Von den sich danach ergebenden 4-029,16 PM sei derjenige Betrag abzusetzen, der’den Klägern von ihren Ersparnissen bei der Währungsreform nach Abzug des ,,Kopfbetrages,, verblieben sei (179,27 PM)* Abzusetzen seien weiter die ihnen bereits rechtskräftig zuerkannten 3-097,50 PM, so daß ein Betrag von 752,39 PM verbleibe* a) Hätten sie die Baracke zu dem entworfenen Holzhaus umbauen wollen, so hätten sie ein Pariehen von 7 - 8*000 RM aufnehmen müssen* Soweit sie geltend machten, alsdann hätten sie nunmehr einen entsprechenden PM-Wert in Händen, forderten sie mittelbaren Schaden, und ein solcher Schaden werde von dem Grundurteil nicht gedeckt* Es sei daher zu prüfen, ob der Beklagte einen solchen Schaden verursacht und verschuldet habe* Beides sei zu verneinen* Per Umstand, daß die Kläger zur Zeit der Währungsumstellung noch 3*937,66 RM auf der Sparkasse gehabt hätten, zeige, daß sie nicht alles getan hätten, um ihr Geld wertbeständig anzulegen« Hätten sie das Plattenhaus erhalten, so Mt ten sie die Entwertung ihrer zurückbehaltenen Ersparnisse in Kauf nehmen müssen« Deshalb könne dem Beklagten nicht die Verantwortung dafür aufgebürdet werden, daß sie sich infolge seines Verhaltens nicht veranlaßt gesehen hätten, sich noch durch eine wertbeständige Anlage geliehener Gelder zu bereichern- Sie forderten einen rechtlich zu mißbilligenden Gewinn, den der Beklagte weder verursacht noch verschuldet habe« b) «Soweit die Kläger aber einen Schaden daraus herleiteten., daß ihnen der Beklagte keine Baumaterialien für die ihm gezahlten 11*600 HM beschafft 'habe, verlangten sie Schäden auf Grund abstrakter Berechnung« Das schei-tere an der, bindenden Wirkung des Grundurteils und daran, daß sie ihr$n Schaden nicht einerseits: Äuf der Grundlage berechnen körnten,, sie hätten die 11«6Q0 EM nicht hergegeben, und daß sie . Eine Folge dieser Täuschung war .es* daß sie nicht die Mittel zu dem Kauf .der sehen Holzbaracke hatten und deshalb nicht in den Besitz dieser Baracke gelangt sind« Das Grundurteil berechtigte die Kläger dazu* diesen Schaden ersetzt zu verlangen^ Ursächlichkeit und Verschulden in Bezug auf diese Schadensfolge waren rechtskräftig fest-gestellt« Im .Betragsverfahren war bloß noch zu klären, wie hoch dieser Schaden zu bemessen sei« Die Kläger fordern darüber hinaus denjenigen Schaden, den sie dadurch erlitten haben, daß sie infolge des unterlassenen Erwerbs der Holzbaracke das beabsichtigte, ihnen von rv entworfene Holzhaus nicht hauen könnten« Auch insoweit war zwar nicht mehr zu prüfen, ob K^|^ die Kläger getäuscht hat und der Beklagte hierfür haftet; es war aber noch zu untersuchen, ob auch diesen weitergehenden Schaden verursacht und verschuldet hat* Denn diese Schadensfolge wurde von dem Grundurteil nicht erfaßt und gehörte ins Betragsverfahren. Bei dem raschen Verfall der Reichsmark lag es auf der Band, daß die Kläger, wenn sie von eine Baracke und für den Sockel überdies 20 Zentner Zement erhalten konnten, alles daran setzen würden, um das baupolizeilich genehmigte Holzhaus schnellstens zu errichten« Sie haben behauptet, daß sie die Bezugscheine bereits hatten und sich 7 - 8.000 HM von Frau hätten leihen können« Bas Berufungsgericht hat selbst angenommen, daß es den Klägern gelungen wäre, 957? und Verschulden hinsichtlich des zur Fertigstellung des Baues benötigten Betrages, soweit sie ihn sich leihen mußten, anders zu beurteilen sein soll, Bas Berufungsgericht scheint zu seiner widerspruchsvollen gegenteiligen Annahme dadurch gelangt zu sein, daß es den umstrittenen Schaden als einen mittelbaren Schaden beurteilt, daß die Kläger zur Zeit der lährungsumstellung noch 3c957,66 BM unangelegt besaßen und daß es unbillig sei, den Beklagten für einen Schaden haften zu lassen, den die Kläger nur unter Zuhilfenahme ’eines Darlehens erlitten haben wollen. rufungsgericht 900 BM für Miete aberkannt hat« Benn aus Hechtsgründen läßt sich nichts ^egen die Annahme Vorbringen, daß die Kläger diesen Betrag auch* im Falle des Besitzes eines eigenen Hauses hätten aufwenden müssen. Bas Berufungsgericht glaubt den Klägern nicht, daß sie für ihre zur Währungsumstellung angemeldeten Ersparnisse von 3<957,66 RM nur 111,80 IM erhalten hätten* Es setzt von den «5*957*66 EM das "Kopfgeld" von 1*200 EM ab und kommt so zu einem umzustellenden Betrag von 2*757,66 RM, auf den es das ttostellungsverhältnis von 100 zu 6,5 anwendet o Die Revision hat recht, daß die Kläger nicht das Kopfgeld hätten zu erstatten brauchen, wenn sie keine Reichsmarkersparnisse gehabt hätten« Aber därauf kommt es nicht ah5 sondern darauf, um welchen Betrag sich ihr Schaden dadurch gemindert' hat, daß sie’ noch Bargeld und Guthaben über insgesamt 3«.957,66 r Richtig ist, daß das Berufungsgericht nicht der Behauptung nachgegangen ist, der Beklagte habe den Klägern die Beschaffung von Baumaterial versprochen* Denn das Urteil vom 1‘5« September 1950 erklärte den Klageanspruch dem Grunde hach"nur insoweit für gerechtfertigt, als die Kläger durch Täuschung zu einer Einzahlung ver- . anlaßt wurden und deshalb das ihnen von Xauffs angebotene Holzhaus nicht kaufen konnten« Soweit die Klage darauf gestützt worden ist, daß die Kläger dadurch Schaden erlitten hätten, daß der Beklagte einem gegebenen Versprechen zuwider für sie kein Baumaterial beschafft habe, ist sie im Grundverfahren noch nicht beurteilt worden»* Da das ^Landgericht. sie ihren Schaden auf der Grundlage berechnet haben* daß sie ohne Hingabe der 11«600 EM die Barache von I^|^ gekauft und zu dem ihnen von entworfenen Holzhaus verwendet hätten, nicht mehr dazu übergehen können, ihren Schaden in der Weise zu berechnen.- hei Erlaß des Berufungsurteils vom 1* Dezember 1954 den vom Sachverständigen angenommenen Wert von 11 - 12.000 DM gehabt haben würde, so hätten sie.vor der Währungsum-Stellung ein Darlehen benötigt, das sie nach der Währungsumstellung im Verhältnis 10 s 1 umgestellt hatten zurückzahlen müssen«.
II ZR 92/55 2354 059 Verkündet am 14 c November 1955 Jodas, JustizangesteH Iter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Eheleute Franz H und Wilhelmine vBHKWB» Kläger s Berufungsbeklagten und Revisionskläger, -Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br, gegfen Beklagtem Berufungskläger und Hevisionsbeklagten. -Prozeßbevollmächtigter* Hechtsanwalt Prof«Br hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Selowsky, Br* Fischer. Br* Kuhn, Artl und Br* Winkelmann für Recht erkannt* Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des . 4* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 1« Dezember 1954 insoweit aufgehoben, als es die Klage in Höhe von 6.150.11 DM abgewiese» und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat* In diesem Umfange wird die Sache'zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 3«. Zivilsenat des Berufungsgerichts verwiesen, der auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat« Von Rechts wegen -2~ 2^ \s I fatbestanär wmmmwmwm'rn » *»<p mm*mm i # ' Durch Vertrag vom 2» Mai I94Ö verpflichtete sich der Beklagte* die Kläger - hei der Errichtung eines Zwei- % » Familienhauses zu betreuen« Die Kläger zählten dem Beklagten zu treuen Bänden 3- 55*6 HM« Zur Ausführung des Baues kam es nicht« * » j Unter dem 7« November 1947 teilte der Beklagte den Klägern Wahrheitswidrig mit* nach langen Verhandlungen sei es ihm gelungen« von der Baubehörde die Genehmigung zur Aufstellung einiger Rundstahlskelett-Plattenhäuser zu erhalten* zugleich fragte er die Kläger an« ob sie eines dieser Häuser haben wollten« nachdem die Kläger dies bejaht hatten, teilte ihnen der Beklagte unter dem 6« Dezember 1947 mit« die Vorarbeiten seien soweit geregelt, daß ein Rundstahlskelett-Plattenhaus auf ihrem Platz aufgestellt werden könne, und bat« 13-500 RM für die Bauausführung einzuzahlen« Die Kläger zahlten nach .ihrer Behauptung diesen Betrag beim Beklagten ein« Der Beklagte errichtete das Haus jedoch nicht, weil er die Genehmigung zur Errichtung derartiger Häuser nicht hatte und nicht erhielt« Die Kläger legten den Vertrag vom 2« Mai 1940 und ihnen angeblich gemachte weitere Zusagen dahin aus, .sie könnten vom Beklagten die Herstellung, eines Zweifamilienhauses verlangen,* und forderten.in erster Linie die Errichtung eines solchen Hauses, hilfsweise Schadensersatz« Hierzu behaupteten sie einmal« der Beklagte habe sich verpflichtet, für sie mit dem beim Beklagten eingezahlten Betrage von 13-500 RM Baumaterialien für sie zu kaufen« Zum anderen trugen sie vor, sie hätten den Beklagten vergeblich um Rückzahlung der 13-500 RM gebeten« Sie hätten damals die Möglichkeit gehabt, für 12«000 RM von Hans ein Holzhaus zu kaufen« Dieses Haus ha- be nach der Wahrungsumstellung einen Wert von 13-500 DM -3- gehabte Biesen Betrag verlangten sie mit dem Hilfsantrage unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes« In diesem Zusammenhang sprachen sie davon, der Architekt der Beklagt en, habe ihnen abgeänderte Entwürfe für • ihren beabsichtigten Hausbau unterbreitet, um deren baupolizeiliche^ Genehmigung sie sich auch selbst bemüht hätten« Der eine Entwurf sei am 14* März 1948 von der Baubehörde genehmigt worden« Das'* Landger icht wies den Anspruch auf Herstellung eines Zweifamilienhauses ab« Im übrigen erwog es, daß die Kläger, wenn sie' 12.000 HM für das Holzhaus hätten aufwen-den müssen, von dem an den Beklagten gezahlten Betrag 1*500 KM Üb3*fg behalten hätten und daß ein Betrag dieser Höhe auf einem- Bank- oder Sparkassenkonto auf 97,50 BM umgestellt Worden wäre« Es verurteilte den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages und erklärte den Klageanspruch 11 insoweit für gerechtfertigt, als die Kläger Schadensersatz mit der Begründung begehrten, daß sie durch die Zahlung des Betrages von 13«500 EM an den Beklagten, das ihnen im April 1948 von dem Zeugen an&ehotene Holz- haus nicht haben kaufen können”* Berufung und Revision des Beklagten blieben erfolglos* *V Im. Betragsverfahren ermäßigten die Kläger den Anspruch auf 11«971,50 BM* .Es wurde unstreitig, daß sie dem Beklagten nur 11*600 HM gezahlt haben* Sie behaupteten, wenn.sie diesen Betrag nicht dem Beklagten gezahlt hätten, würden sie unter Hinzunahme weiterer Ersparnisse und eines Darlehens, das sie ohne weiteres erhalten hätten, eine Holzbaracke von gekauft haben, und da- mit das ihnen von dem Architekten entworfene Holzhaus gebaut haben. Damit hätten sie heute einen Wert von 11*000 Bll in Händen. Weil der Bau dieses Hauses un~ y * -4~ terblieben sei, hätten sie in der Zeit von Juli 1948 bis April 1952 insgesamt 900 DM Miete zahlen müssen* Für die Baugenehmigung des von entworfenen Holzhauses hätten sie 71,50 DM ausgegeben* Das Landgericht beschloß die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, welchen Wert das den Klägern von l^fpP angebotene Holzhaus habe. Die Kläger legten nunmehr dar, welche Kosten sie * im .einzelnen für die Vorarbeiten zur Errichtung des von entwor- fenen Holzhauses und für hierzu beschafftes MateriäSt. ge- - . -"'HV, habt hätten. Der Sachverständige bewertete die den -Klä-gern von XfBPr angebotene Holzbaracke mit 5*000 Dili er führte aus, daß die Herstellung eines Holzhauses so', wie von E^RRpP entworfen, 10,800 HM gekostet uhd im Jahre 1948 einen Wärt von 11 - 12,000 DM gehabt haben würde. Die Kläger trugen'daraufhin vor, wenn sie die Holzbaracke von Xgpp erworben Mt ten, würden sie diese zu dem Bau des von entworfenen Holzhauses verwendet haben; für diesen Bau hätte die Baracke nur den Kern abgegeben; ihnen sei über den Wert der Holzbaracke und ihre Aufwendungen ' für die Vorarbeiten und das. dazu benötigte Material hinaus ein weiterer Schaden dadurch entstanden, daß sie wegen ihrer Zahlungen an den Beklagten die Holzbaracke nicht hätten kaufen und darum das von entworfene Haus nicht hätten ausbauen können» Die notwendigen Bezugscheine hätten sie gehabt» Den Ausbau hätten sie mit eigenen Ersparnissen und durch einen Kredit finanzieren können, den sie ohne weiteres von Frau Douise Fpp verwitwete I^Jp erhalten hätten» Ihr Schaden bestehe daher in der Summe, die ihnen im Fall der Ausführung des Baues nach den Plänen des Architekten wertbeständig Uber die Währungsreform hinaus erhalten geblieben wäre. Und das seien 11,000 DM* -5- 1 Ut Das Landgericht verurteilte den Beklagten durch (Peilurteil vom 19. Dezember 1952 zur Zahlung von 3<*000 DM. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil’blieb erfolglos. Das Landgericht Verurteilte den Bek&ägbeix durch Schlußurteil vom 7. .Mal i954 zur 2ahlung weiterer, 8.502,50 DM, während es die Klage in Höhe voh 371» 50 (DM abwies. In Höhe des abgewiesenen Betrages wurde dieses Urteil rechtskräftig. .... * ' * v • ► * * Gegen die Verurteilung zu 8.502,50 DM legte der Beklagte Berufung ein* Demgegenüber wiederholten die Kläger ihren bisherigen Vortrag, machten aber noch hilfsweise geltend^ auf Grund der ihnen gegebenen Zusagen könnten sie auch verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stehen würden, wenn der Beklagte für die ihm gezahlten 11.600 HM Baumaterialien beschafft hätte* Das Oberlandesgericht hielt die Verurteilung nur in Höhe von 752.39 DM aufrecht und wies die Klage in Höhe von 7*750? 11 DM ab« Mit der Revision verlangen die Klägerin teilweiser Abänderung deö oberlandesgerichtlichen Urteils die Verurteilung des Beklagten zu noch 6*150.11 DM* Der Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten* i * EntscheidungsgrUndes Das Berufungsgericht geht davon aus. daß die Kläger mehr als 14.000 RÄ an den Beklagten gezahlt hätten« Es stellt fest, der Beklagte habe ihnen zu der Zeit, als er sie zur Einzahlung der 11.600 RM veranlagte, allenfalls soviel in Rechnung stellen können, daß er ihnen von ihren früheren Einzahlungen mindestens 400 RM zurückzuzahlen gehabt hätte. I*Ur die Holzbaracke, die bei Erlaß des Berufungsurteils 3.«000 DM wert gewesen sei, hätten sie -6- 15*000 EM geben müssen. Passu seien sie imstande gewesen, da sie außer den beim Beklagten eingezahlten 11*600 RM und dem Rückforderungsanspruch von 400 RM Ersparnisse in Höhe von 3*957,66 RM gehabt hätten* Sie hätten also über die Kosten der.Holzbaracke hinaus 957,66 RM verfügbar gehabt^* Piesen Betrag hätten sie bei Erwerb der Baracke und deren Ausbau wertbeständig anlegen können* Pie Kläger hätten daher einen Y/ert von 3*957,66 PM Uber die Währungs- Umstellung gerettet. Zu diesem Schaden kämen noch die < Kosten für die Baugenehmigung, die sie unnütz aufgewendet, aber den Wert des Baues erhöht hätten* Von den sich danach ergebenden 4-029,16 PM sei derjenige Betrag abzusetzen, der’den Klägern von ihren Ersparnissen bei der Währungsreform nach Abzug des ,,Kopfbetrages,, verblieben sei (179,27 PM)* Abzusetzen seien weiter die ihnen bereits rechtskräftig zuerkannten 3-097,50 PM, so daß ein Betrag von 752,39 PM verbleibe* Mehr hätten die Kläger dagegen nicht zu bean- sprachen* a) Hätten sie die Baracke zu dem entworfenen Holzhaus umbauen wollen, so hätten sie ein Pariehen von 7 - 8*000 RM aufnehmen müssen* Soweit sie geltend machten, alsdann hätten sie nunmehr einen entsprechenden PM-Wert in Händen, forderten sie mittelbaren Schaden, und ein solcher Schaden werde von dem Grundurteil nicht gedeckt* Es sei daher zu prüfen, ob der Beklagte einen solchen Schaden verursacht und verschuldet habe* Beides sei zu verneinen* Per Umstand, daß die Kläger zur Zeit der Währungsumstellung noch 3*937,66 RM auf der Sparkasse gehabt hätten, zeige, daß sie nicht alles getan hätten, um ihr Geld wertbeständig anzulegen« Hätten sie das Plattenhaus erhalten, so Mt ten sie die Entwertung V . -7- ihrer zurückbehaltenen Ersparnisse in Kauf nehmen müssen« Deshalb könne dem Beklagten nicht die Verantwortung dafür aufgebürdet werden, daß sie sich infolge seines Verhaltens nicht veranlaßt gesehen hätten, sich noch durch eine wertbeständige Anlage geliehener Gelder zu bereichern- Sie forderten einen rechtlich zu mißbilligenden Gewinn, den der Beklagte weder verursacht noch verschuldet habe« b) «Soweit die Kläger aber einen Schaden daraus herleiteten., daß ihnen der Beklagte keine Baumaterialien für die ihm gezahlten 11*600 HM beschafft 'habe, verlangten sie Schäden auf Grund abstrakter Berechnung« Das schei-tere an der, bindenden Wirkung des Grundurteils und daran, daß sie ihr$n Schaden nicht einerseits: Äuf der Grundlage berechnen körnten,, sie hätten die 11«6Q0 EM nicht hergegeben, und daß sie . daneben nicht Schadensersatz auf der Grundlage der Zahlung dieses Betrages beanspruchen könnten« I« Das Berufungsurteil ist unhaltbar* ♦ le) Der Schadensgrund besteht darin* daß die Kläger durch Vorspiegelung falscher Tatsachen veranlaßt wurden* 11*600 EM an den Beklagten zu zahlen und ihre früheren Einzahlungen beim Beklagten stehen zu lassen« Eine Folge dieser Täuschung war .es* daß sie nicht die Mittel zu dem Kauf .der sehen Holzbaracke hatten und deshalb nicht in den Besitz dieser Baracke gelangt sind« Das Grundurteil berechtigte die Kläger dazu* diesen Schaden ersetzt zu verlangen^ Ursächlichkeit und Verschulden in Bezug auf diese Schadensfolge waren rechtskräftig fest-gestellt« Im .Betragsverfahren war bloß noch zu klären, wie hoch dieser Schaden zu bemessen sei« Die Kläger fordern darüber hinaus denjenigen Schaden, den sie dadurch erlitten haben, daß sie infolge des unterlassenen Erwerbs der Holzbaracke das beabsichtigte, ihnen von rv -8~ entworfene Holzhaus nicht hauen könnten« Auch insoweit war zwar nicht mehr zu prüfen, ob K^|^ die Kläger getäuscht hat und der Beklagte hierfür haftet; es war aber noch zu untersuchen, ob auch diesen weitergehenden Schaden verursacht und verschuldet hat* Denn diese Schadensfolge wurde von dem Grundurteil nicht erfaßt und gehörte ins Betragsverfahren. Ursächlichkeit und Verschulden sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu bejahen*' Die Kläger bemühten sich schon seit 1940 um den Erwerb eines Eigenheims. Wie ernst es ihnen damit zu tun War, ergibt die Tatsache, daß sie an den Beklagten mehr als 14.000 BM ge- • * ' * +•* zahlt haben und weitere Ersparnisse Höhe von nahezu ' * * • 4o000 IM hierfür bereit hielten.. Mit allen Ersatzvorschlägen des Beklagten und seines Architekten hatten sie sich einverstanden erklärt. Sie haben auch das ihrige getan, um für die anderweiten Bauentwürfe die Bauerlaubnis zu erhalten. Sie haben den Geschäftsführer der Beklagten, K^|^, gebeten, für ihr Geld Baumaterialien einzukaufen. Die Rückzahlung des Geldes der Kläger unterblieb, weil der Beklagte den Klägern «das Haus« beschaffen wollte. Bei dem raschen Verfall der Reichsmark lag es auf der Band, daß die Kläger, wenn sie von eine Baracke und für den Sockel überdies 20 Zentner Zement erhalten konnten, alles daran setzen würden, um das baupolizeilich genehmigte Holzhaus schnellstens zu errichten« Sie haben behauptet, daß sie die Bezugscheine bereits hatten und sich 7 - 8.000 HM von Frau hätten leihen können« Bas Berufungsgericht hat selbst angenommen, daß es den Klägern gelungen wäre, 957? 66 RM in Zubehörteilen und anderen Bebenausgaben für das beabsichtigte Haus wertbeständig anzulegen und hat insoweit die Schadensverantwortlichkeit des Beklagten bejaht. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern Ursächlichkeit ~9~ und Verschulden hinsichtlich des zur Fertigstellung des Baues benötigten Betrages, soweit sie ihn sich leihen mußten, anders zu beurteilen sein soll, Bas Berufungsgericht scheint zu seiner widerspruchsvollen gegenteiligen Annahme dadurch gelangt zu sein, daß es den umstrittenen Schaden als einen mittelbaren Schaden beurteilt, daß die Kläger zur Zeit der lährungsumstellung noch 3c957,66 BM unangelegt besaßen und daß es unbillig sei, den Beklagten für einen Schaden haften zu lassen, den die Kläger nur unter Zuhilfenahme ’eines Darlehens erlitten haben wollen. Das Bürgerliche Gesetzbuch unter-scheide\ nicjit zwisohen unmittelbaremrund mittelbarem Schaden, Maßgebend ist nur, daß der Schädenstifter den eingetreteijen Schaden verursacht * und verschuldet hat. Der Umstand, .daß.die Kläger am 20, Juni 1948 noch Spargelder hatten, erklärte sich daraus, daß sie Geld zu dem Ausbau des ihnen immer wieder in Aussicht gestellten Hauses brauchten, und kann deshalb nicht dahin gewertet werden, im Balle des ihnen vom Beklagten vereitelten Erwerbs der sehen Baracke hätten sie ihre Ersparnisse auch nicht wertbeständig angelegt und auf gebraucht e Es kann auch keine Bede davon sein, daß die Kläger, wenn sie sich 7 - 8«000 EM geliehen und damit Baumaterial gekauft, den Ausbau vorgenommen und die notwendigen Installationen angebracht erhalten hätten, einen rechtlich zu mißbilligenden Gewinn erzielt hätten« Die Aufnahme eines Baudarlehens entspricht dem gewöhnlichen lauf der Dinge« Die Aufnahme eines Betrages von 7 - 8.000 BM und der Erwerb der Baumaterialien und anzubringendeq Anlagen, sowie die Beschaffung und Bezahlung der Arbeitskräfte konnte durchaus einwandfrei vor sich gehen. Das Ergebnis der Währungsumstellung haben die Kläger nicht herbeigeführt., es wäre ihnen zugute gekommen« Wenn die Kläger unter v -i -10- Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Hergabe von 11*600 HM veranlaßte und das Geld nicht zurüekzahlte, weil er glaubte, ihnen das Haus selbst errichten zu können, so muß der Beklagte für die von K^pp als seinen Erfüllungsgehilfen verursachten und verschuldeten Folgen einstehen* Baß jede einzelne Schadensfolge besonders verschuldet sein müßte, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint* ist nicht richtig* Es ist daher davon auszugehen, daß der Beklagte für den von den Klägern behaupteten Schaden haftet« Bas Berufungsgericht hätte daher.prüfen müssen, ob die Kläger'7 - 8*000 HM geliehen und. diejenigen Materialien und Arbeitskräfte erhalten hätten* die zur Herstellung eines'Baues, wie ihn der Sachverständige mit ■ 11 - 12c000 BMlbewertet hat, erforderlich-,gewesen wären« 2«) Bas Berufungsgericht hat in seine Schadensberechnung die 97*50 BM einbezogen, die den Klägern be-'Te&ts rechtskräftig aus dem oben im Tatbestand erwähnten .'Gfcun'de zuerkannt worden sind« Bas durfte nicht geschehen, da dieser Betrag mit der Schadensberechnung, von der das Berufungsgericht nach dem auf Zahlung von 11« 971,50 Bll ermäßigten Anträge auszugehen hatte, nichts zu tun hat« Bas Berufungsurteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur 'anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden* II« lo) Nicht zu beanstanden 1st dagegen, daß das Be- rufungsgericht 900 BM für Miete aberkannt hat« Benn aus Hechtsgründen läßt sich nichts ^egen die Annahme Vorbringen, daß die Kläger diesen Betrag auch* im Falle des Besitzes eines eigenen Hauses hätten aufwenden müssen. . _ * \ \ *' —I I*" 2a) Hechtsgründe lassen sich auch nicht gegen die Aberkennung eines Betrages von 179*27 IM anführen* Bas Berufungsgericht glaubt den Klägern nicht, daß sie für ihre zur Währungsumstellung angemeldeten Ersparnisse von 3<957,66 RM nur 111,80 IM erhalten hätten* Es setzt von den «5*957*66 EM das "Kopfgeld" von 1*200 EM ab und kommt so zu einem umzustellenden Betrag von 2*757,66 RM, auf den es das ttostellungsverhältnis von 100 zu 6,5 anwendet o Die Revision hat recht, daß die Kläger nicht das Kopfgeld hätten zu erstatten brauchen, wenn sie keine Reichsmarkersparnisse gehabt hätten« Aber därauf kommt es nicht ah5 sondern darauf, um welchen Betrag sich ihr Schaden dadurch gemindert' hat, daß sie’ noch Bargeld und Guthaben über insgesamt 3«.957,66 RM hatten«' Und zur Berechnung dieses Betrages war das Kopfgeld abzuziehen, denn nur der sich danach ergebende Betrag konnte in D-Mark umgestellt ?/erden« . * \ r Richtig ist, daß das Berufungsgericht nicht der Behauptung nachgegangen ist, der Beklagte habe den Klägern die Beschaffung von Baumaterial versprochen* Denn das Urteil vom 1‘5« September 1950 erklärte den Klageanspruch dem Grunde hach"nur insoweit für gerechtfertigt, als die Kläger durch Täuschung zu einer Einzahlung ver- . anlaßt wurden und deshalb das ihnen von Xauffs angebotene Holzhaus nicht kaufen konnten« Soweit die Klage darauf gestützt worden ist, daß die Kläger dadurch Schaden erlitten hätten, daß der Beklagte einem gegebenen Versprechen zuwider für sie kein Baumaterial beschafft habe, ist sie im Grundverfahren noch nicht beurteilt worden»* Da das ^Landgericht. aber im Betragsverfahren über diese Schadensbegründung mitentschieden hat. brauchte sich das Berufungsgericht einer Stellungnahme hierzu nicht zu enthalten, und es hat darin recht, daß die Kläger, nachdem v - Bfsr*** sie ihren Schaden auf der Grundlage berechnet haben* daß sie ohne Hingabe der 11«600 EM die Barache von I^|^ gekauft und zu dem ihnen von entworfenen Holzhaus verwendet hätten, nicht mehr dazu übergehen können, ihren Schaden in der Weise zu berechnen.- daß sie für ihre dem Beklagten gezahlten 11«600 EM die Lieferung von Baumaterial hätten verlangen können» . . % * ' Die Verweisung der Sache an einen anderen Senat erschien sachdienlich« ' / 7 < * • * f ' • > 1 ' w * ♦ n ; III» Pür die erforderlich gewordene, anderweite Verhand-lung wird zu berücksichtigen sein* .. ' i * * * J * ' * >% a) Ben. Klägern sind auf die eingeklagten 11» 971,50 DM . rechtskräftig zuerkannt % / * ri'. ’ ' » durch das landgerichtliehe * Urteil vom 19« 12* 52 3»000,--' H , durch das Berufuhgsurteil. vom 1»12«54 752*39 w * b) Rechtskräftig aberkannt sind ihnen? durch das landgerichtliche Urteil vom 7»5*54 371.50 DM. durch das Berufungsurteil die vorstehend unter II 1 genannten 1 1 * o o « * die ebehda unter II 2 gegönnten . 179,27 n und die mit der Revision nicht weiter verfolgten __ 618,23 mv* *¥ m rn db«v«r * c) Offen sind noch die in der Revi- . sionsinatanz weiter verfolgten 6» 150,11 DMc J d) Der von der Revision nicht weiter verfolgte Betrag von 618,23 DM wird möglicherweise nicht ganz für . denjenigen Betrag reichen, den die Kläger bei Aufnahme . A. . eines Darlehens nach Umstellung der Schuld in Deutscher ? Mark an ihren Darlehensgeber hätten zurückzahlen müssen« . Er muß darum von ihrer Schadensersatzforderung abgesetzt '*•9% ' > w ^ ■ Mt -13- . werdeiic Wäre es ihnen gelungen, das ihnen von E( entworfene Haus so zu hauen, daß es im Jahre 1948 und ♦ hei Erlaß des Berufungsurteils vom 1* Dezember 1954 den vom Sachverständigen angenommenen Wert von 11 - 12.000 DM gehabt haben würde, so hätten sie.vor der Währungsum-Stellung ein Darlehen benötigt, das sie nach der Währungsumstellung im Verhältnis 10 s 1 umgestellt hatten zurückzahlen müssen«. Die Entscheidung über die Kosten der Revisions-instänz war dem Berufungsgericht vorzubehalten, da sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits :abhängt. Dr* Selowsky Dr* Rischer Dr. Kuhn . Artl Dr« Winjcelmann. ■U *•? > \« t < > ■''}"' V •sn