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BGH

Gericht: BGH

Auf Grund eines weiteren Auftrags der Klägerin besichtigte Schlicht die Walze und bestätigte beiden Parteien das Ergebnis in einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 20« • Am 3o Juni 1952 schriet)en die Parteien einander in zwei Briefen, die sich augenscheinlich kreuzten* Die Klägerin erhöhte ihr Angebot auf 5«500 DM mit dem Zusatz; "Vöraussetzung hierfür wäre jedoch, daß Sie die erforderlichen Papiere für den Transport Berlin-Westdeutschland besorgen* Mein Herr Scb^H) wird sich dieserhalb nochmals mit Ihnen in Verbindung setzen und sehe ich Ihrer weiteren Nachricht mit Interesse entgegen,"; die Beklagte übersandte 2wei Dichtbilder und fügte hinzu; "Das Baujahr ist uns unbekannt* Durch Füllung der Walzenräder mit Wasserballast läßt sich das Gewicht um 3 t erhöhen," sowie ferner; "Um die Beschaffung des Warenbegleitscheines werden wir uns bemühen und glauben Erfolg zu haben, weil wir größere Ersatzlieferungen für die Walze aus Westdeutschland erhalten haben Die Klägerin erwiderte unter dem 16, Juni 1952 auf das Bestätigungsschreiben der Beklagten folgendes; "Sie wollen bitte die mir verkaufte generalüberholte KeflW-D^^-TflB^-Dieselwalze Type HZ mit Gleisfahrvorrichtung Gewicht ca* 6-8 mit Neuanstrich versehen zur Verfügung des Herrn Sc>4HB halten, damit dieser die Verladung nach hier vornehmen kann,1 Die Klägerin hat den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten* Hierzu hat sie ausgeführt, daß ihr ein Mehrgewicht der Walze in Höhe von 6 - 8 to statt 5 to, eine Wasserbelastung von 3 to statt 1,5 to vorgetäuscht worden sei und daß die Beklagte die Beschaffung des Warenbegleitscheines übernommen habe und zu dem Ausdruck gebracht habe, sie könne diesen beschaffen, obwohl es ihr nicht einmal möglich gewesen sei, den Herkunftsnachweis zu führen«, Die Beklagte hat bestritten, die Beschaffung des Warenbegleitscheines übernommen oder die Klägerin arglistig getäuscht zu haben* Sie beruft sich auf die vereinbarten Bedingungen über die Mängelhaftung und auf die Besichtigung der Walze* Das Berufungsgericht folgt dem Landgericht darin, daß die Klägerin über das Gewicht der Walze nicht getäuscht worden sei, es sieht aber eine arglistige Täuschung darin, Sowohl im Angebot vom 3© Mai wie in der Bestätigung vom 14© Juni wird die verkaufte Walze als eine solche des Typs HZ bezeichnet, das Gewicht aber mit 6 - 8 to angegeben. Diese Gewichtsangabe war unrichtig, aber das Berufungsgericht stellt ohne Hechtsirrtum tatsächlich fest, daß der Klägerin das wirkliche-Gewicht der Walze aus dem Bericht des Vertreters ScbflHP bekannt war, daß sie daher insoweit nicht arglistig getäuscht worden ist. Es führt (S 6/7) aus, wenn ein verkaufter Gegenstand von Berlin nach Westdeutschland gebracht werden solle, so müßten auch die Voraussetzung gen des Transportes gegeben seien, man werde "deshalb an- • ^ nehmen müssen" daß die Beschaffung der erforderlichen Un- terlagen für einen Warenbegleitschein seitens des Verkäufers Grundlage des Geschäftes ist«Io 11 Es stellt fest,, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß Schwierigkeiten auftauchen würden, weil die Walze in Br^Bfc hergestellt und entsprechende Firmenschilder an ihr vorhanden wareno Unstreitig hatte aber die Beklagte die Walze im Jahre 1946 frei Berlin-Rummelsburg erworben, es handelte sich also um eine Maschine, die tatsächlich aus dem Gebiet des heutigen Ostsektors nach dem des heutigen Westsektors nach dem Ankauf gebracht worden war«, Daraus folgert das Berufungsgericht, es sei ,fgar nicht zu verwundern, daß es der Beklagten nicht gelang, den Warenbegleitschein für diese Maschine oo*o«• zu erhalten”; es sei "allgemein bekannt, daß die Beschaffung von Papieren für Transportgüter, die früher in dem Gebiet des heutigen Ostsektors standen, schwer zu erhalten" seien0 Deshalb hält das Berufungsgericht die Beklagte für verpflichtet, der Klägerin diese Herkunft der Walze aus dem Ostsektor zu offenbaren, es sieht eine arglistige Täuschung, mindestens aber ein Verschulden beim Vertragsschluß darin, daß die Beklagte dieser Offenbarungspflicht nicht genügt hato Es stellt bei der Beklagten zwar keine Absicht der Schädigung fest, aber doch das Bewußtsein, daß durch ihr Schweigen die Klägerin geschädigt werden könnte« Es "geht davon aus", daß die Klägerin, wenn sie von dieser Herkunft der Walze Kenntnis gehabt hätte, den Vertrag nicht abgeschlossen haben würde oder doch wenigstens den Vertrag von der Beschaffung des Warenbegleitscheins » abhängig gemacht hätte« August 1952 dahin, daß damit nur das Risiko dieser bekannten Schwierigkeiten des Transportes, evtl auch einer Beschlagnahme gemeint gewesen sei; es hat also dieses Schreiben nicht, wie die Revision meint, übersehen® Von diesem Standpunkt aus ist es auch unerheblich, ob die Klägerin auch das Risiko der Beschaffung eines falschen Ursprungszeugnisses auf sich genommen hatte® 2® Die Notwendigkeit der Beschaffung eines Warenbegleitscheines für den Transport der Walze von West-Berlin in das Gebiet der Bundesrepublik beruht darauf, daß durch das sowjetzonale Gesetz zu dem Schutze des innerdeutschen Handels vom 21® April 1950 (GesBl 327) auf den Verkehr mit West-Berlin die für den Verkehr innerhalb der Zone gelten- Weder das Gesetz zu dem Schutz des innerdeutschen Handels noch die Anordnung vom 2« Dezember 1948 noch auch eine der Durchführungsbestimmungen enthält irgendeine Vorschrift darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Warenbegleitschein für solche Waren zu erteilen war, die entweder im jetzt polnisch verwalteten Gebiet Deutschlands hergestellt waren oder die sich zur Zeit des Zusammenbruchs im sowjetisch besetzten Gebiet befanden« * daß die Walze nach 1946" aus dem Ostsektor Berlins nach West- ^ berlin gebracht worden war, würde das dem Endergebnis des ^ Berufungsgerichts nicht entgegenstehen» Zu Unrecht vermißt die Revision eine Nachprüfung, ob diese Verbringung für die j* Nicht ert ei lung des Warenbegleitscheines kausal war. eigener Kenntnis des Gerichts (als "allgemein bekannt") festgestellte Erfahrungssatz, daß die Beschaffung von Papieren für Transportgut, das früher in dem Gebiet des heutigen Ostsektors stand, schwer war, reicht für die Schlußfolgerung aus, daß zu dem von der Klägerin übernommenen Eisiko des Herstellungsortes ein weiteres aus der Verbringung her-rührendes Risiko hinzutrat; dafür genügte die vom Berufungsgericht festgestellte Erschwerung, es bedurfte keiner Feststellung eines auf legalem Wege überhaupt nicht zu beseitigenden Hindernisses«» Deshalb verstößt es auch nicht, wie die Revision meint, gegen die Denkgesetze, wenn das Berufungsge-rieht zu dem Schluß kommt, die Klägerin habe zwar das ihr bekannte (höhere) Risiko übernommen, hätte aber den Vertrag nicht auch mit dem ihr unbekannt gebliebenen weiteren (geringeren) Risiko abgeschlossen«, b) Ebenso unbegründet ist die Rüge der Revision, das 'f Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten übergangen, wonach die Klägerin schon früher einmal eine Walze in West-Berlin gekauft und diese nicht habe abtransportieren könnenc Der einschlägige Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 19® Dezember 1953 enthält nichts darüber, auf welche Gründe . Schluß zwänge, die Klägerin würde sich durch eine Kenntnis von der Verbringung der streitigen Walze aus dem Ostsektor -nach West-Berlin nicht von dem Kauf haben abhalten lassen® f ge der Kausalität und meint, die Klägerin habe damit die Bemühungen der Beklagten um den Warenbegleitschein unterbunden und müsse nun erst nachweisen, daß trotz der Bemühungen der Beklagten der Warenbegleitschein' nicht erteilt worden wäre«, Dieser Einwand ist sowohl gegenüber der Begründung des Berufungsgerichts unerheblich wie auch gegenüber dem hier in Rede stehenden Bereicherungsanspruch« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte diese Mitteilung keinen anderen Sinn, als daß Schlicht nun seine Pflicht gegenüber der Klägerin erfüllte, von sich aus trotz der neu aufgetretenen Schwierigkeiten den Begleitschein zu erhalten« Darin liegt weder eine Unterbrechung des ursächlichen Zusammenhangs noch ein Verzicht auf die Anfechtung noch eine Bestätigung des Vertrages im Sinne des § 144 BUB« Auch der Mangel der Geschäftsgrundlage, auf dem der Anspruch der Klägerin beruht, hätte nur dadurch behoben werden können wenn es der Beklagten etwa gelungen wäre, den Warenbegleitschein wirklich zu beschaffen; aber da der Anspruch von einem Verschulden einer der Parteien unabhängig ist, so wird er auch nicht dadurch berührt, welche Gründe die Beklagte von einem neuen Versuch der Beschaffung abgehalten haben«

Zitierte Normen: § 242 BGB
walzenBerufungsgericht®WarenbegleitscheinWarenbegleitscheinesKlägerinParteiRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 9S/f»4
2536 073
Verkündet
 am 30c Juni 1955
Jodas, Justcongest.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma M» G	?	Eisenbahnbau	GmbH,	ver>-
■fcjyrtga dtgg^hren G^Kdtöfte^ljrer Alfred GflV in
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof*Dr
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gegen
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 Inho Karl Ki
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Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt 3)r0
hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die	|
mündliche Verhandlung vom 30® Juni 1955 unter Mitwirkung
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des Senatspräsidenten Dr* Canter und der Bundesrichter	;
Dr„ Delbrück, Dr« Haidinger, Dr» Fischer und Dr0 Winkelmann ^ für Recht erkannt?
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des	;
10c Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin	|
vom 13o Januar 1954 wird auf Kosten der Beklagten	'♦
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Die Parteien kamen auf Grund eines Inserats der Beklagten in Verkaufsverhandlungen über eine Straßenwalze, deren Gewicht mit w6-8 toM angegeben war« Die Klägerin beauftragte ihren B^BH^Vertreter SchJI^ zunächst mit der Einholung eines ausführlichen Angebots, die Beklagte bot am 3« Mai 1952 eine ngebrauchte generalüberholte Ke^^> D^^~Diesel-T^||^^Walze Type HZ, Gewicht ca 6-8 to" an.
Die diesem Angebot ebenso wie der späteren Verkaufsbestäti- ...■ gung auf der Rückseite aufgedruckten Verkaufsbedingungen enthalten in Ziff 9 u a folgende Sätze? "Anspruch auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz ist ausgeschlossen« Eine Besichtigung vor Kauf oder Versand gilt als Abnahme«*
Auf Grund eines weiteren Auftrags der Klägerin besichtigte Schlicht die Walze und bestätigte beiden Parteien das Ergebnis in einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 20«	•
Mai 1952« Darin heißt es einleitend«
"Es handelt sich um eine gebrauchte Dieselmotor-Straßen- : walze	Marke	HZ	4*6 - 6,6 t mit Schienen-
laufwerk für Normalspur 1435 mm* Fabrik-Nr« flp«"
und nach Angebot eines Preises von 5«000 DM abschließend?
"Sollten Sie gewillt sein, der Firma Kflp zu diesem * Gebotspreis die Walze zu verkaufen, bitte ich Sie schon jetzt die Frage der Warenbegleitpapiere Berlin-West - Bundesrepublik zu eruieren« Ein Abtransport der Walze kommt für uns nur per Lkw in Frage« Ich mache dabei besonders aufmerksam, daß die Firmenschilder I« KBflp. Br^B^* links und rechts an der vorderen Aushalsung befestigt, abmontiert werden müssen, desgleichen sämtliche sonstigen Hinweise* die das Wort "BRfllBr enthalten«"
Die Beklagte blieb im Schreiben vom 23« Mai 1952	;
bei ihrer Preisforderung von 6«950 DM«	>
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Am 3o Juni 1952 schriet)en die Parteien einander in zwei Briefen, die sich augenscheinlich kreuzten* Die Klägerin erhöhte ihr Angebot auf 5«500 DM mit dem Zusatz; "Vöraussetzung hierfür wäre jedoch, daß Sie die erforderlichen Papiere für den Transport Berlin-Westdeutschland besorgen* Mein Herr Scb^H) wird sich dieserhalb nochmals mit Ihnen in Verbindung setzen und sehe ich Ihrer weiteren Nachricht mit Interesse entgegen,"; die Beklagte übersandte 2wei Dichtbilder und fügte hinzu; "Das Baujahr ist uns unbekannt* Durch Füllung der Walzenräder mit Wasserballast läßt sich das Gewicht um 3 t erhöhen," sowie ferner; "Um die Beschaffung des Warenbegleitscheines werden wir uns bemühen und glauben Erfolg zu haben, weil wir größere Ersatzlieferungen für die Walze aus Westdeutschland erhalten haben
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Am 14© Juni 1952 übersandte die Beklagte der Klägerin i-
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folgendes Bestätigungsschreibens "Unter Bezugnahme auf die Verhandlungen *•**,* bestätigen wir auf Grund umstehender Bedingungen mit bestem Dank verkauft zu haben eine gebr* | generalüberholte Ke^^-D^p-T^B^^e8^walze Type HZ **. Gewicht ca* 6 - 8 t mit Neuanstrich versehen, wie besichtigt % 6*950*— DM frei Lagerstelle Groß-Berlin"0	y
Die Klägerin erwiderte unter dem 16, Juni 1952 auf das Bestätigungsschreiben der Beklagten folgendes; "Sie wollen bitte die mir verkaufte generalüberholte KeflW-D^^-TflB^-Dieselwalze Type HZ mit Gleisfahrvorrichtung Gewicht ca* 6-8 mit Neuanstrich versehen zur Verfügung des Herrn Sc>4HB halten, damit dieser die Verladung nach hier vornehmen kann,1
Scb(HBfc selbst hatte bereits in einem Schreiben vom Ho Juni 1952 die fernmündlichen Abmachungen mit der Beklagten bestätigt und bei diesem Schreiben Bezug genommen auf die "Dieselmotor-Straßenwalze D^p 4,6 bis 6,6 t".
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Unstreitig hat die Klägerin den verlangten Kaufpreis bezahlte Einen Warenbegleitschein haben weder die Klägerin noch die Beklagte erhalten können*
Die Klägerin hat den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten* Hierzu hat sie ausgeführt, daß ihr ein Mehrgewicht der Walze in Höhe von 6 - 8 to statt 5 to, eine Wasserbelastung von 3 to statt 1,5 to vorgetäuscht worden sei und daß die Beklagte die Beschaffung des Warenbegleitscheines übernommen habe und zu dem Ausdruck gebracht habe, sie könne diesen beschaffen, obwohl es ihr nicht einmal möglich gewesen sei, den Herkunftsnachweis zu führen«,
Die Klägerin hat neben der Rückzahlung de3 Kaufpreises einen entgangenen Gewinn in Höhe von 1*607 DM, im ganzen also die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 8*557 DM nebst Zinsen gefordert*
Die Beklagte hat bestritten, die Beschaffung des Warenbegleitscheines übernommen oder die Klägerin arglistig getäuscht zu haben* Sie beruft sich auf die vereinbarten Bedingungen über die Mängelhaftung und auf die Besichtigung der Walze*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungsanträge zur Rückzahlung des Kaufpreises von 6,950 DM. mit Zinsen verurteilt* Mit der Revision beantragt die Beklagte die völlige Abweisung der Klage*
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Das Berufungsgericht folgt dem Landgericht darin, daß die Klägerin über das Gewicht der Walze nicht getäuscht worden sei, es sieht aber eine arglistige Täuschung darin,

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daß die Beklagte der Klägerin keine Aufklärung darüber gegeben bat, wie sie selbst die Walze erworben hatte. Aus diesem Grunde gewährt es der Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise wegen Verschuldens bei Vertragsschluß; es bemißt ihn auf das negative Interesse, berechnet den zu ersetzenden Schaden also in Höhe des gezahlten Kaufpreises0
Io Aus dem von der Klägerin überreichten Prospekt der Firma I» Ke^p in Br^^^ ergibt sich, daß zwischen zwei verschiedenen Typen der D^^-Kefl^-Walze zu unterscheiden ist, "HZ" und "HZS", Beide Typen haben ein Betriebsgewicht ohne Wasserbeschwerung von etwa 4©600 kg, mit Wasserbeschwerung etwa 5©800 kg. Mit Wasser- und Eisenbeschwerung steigt das Betriebsgewicht bei HZ auf 6®600 kg, bei HZS auf 8,600 kg. Sowohl im Angebot vom 3© Mai wie in der Bestätigung vom 14© Juni wird die verkaufte Walze als eine solche des Typs HZ bezeichnet, das Gewicht aber mit 6 - 8 to angegeben. Diese Gewichtsangabe war unrichtig, aber das Berufungsgericht stellt ohne Hechtsirrtum tatsächlich fest, daß der Klägerin das wirkliche-Gewicht der Walze aus dem Bericht des Vertreters ScbflHP bekannt war, daß sie daher insoweit nicht arglistig getäuscht worden ist. Daher geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß Ansprüche der Klägerin nur aus dem Pehlen des Warenbegleitscheines hergeleitet werden können.
II© Daß die Beklagte die Beschaffung des WarenbegleitscheJ, nes übernommen hätte, hält das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht für erwiesen, aber auch nicht für entscheidungserheblich. Es führt (S 6/7) aus, wenn ein verkaufter Gegenstand von Berlin nach Westdeutschland gebracht werden solle, so müßten auch die Voraussetzung gen des Transportes gegeben seien, man werde "deshalb an- • ^ nehmen müssen" daß die Beschaffung der erforderlichen Un-
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terlagen für einen Warenbegleitschein seitens des Verkäufers Grundlage des Geschäftes ist«Io 11 Es stellt fest,, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß Schwierigkeiten auftauchen würden, weil die Walze in Br^Bfc hergestellt und entsprechende Firmenschilder an ihr vorhanden wareno Unstreitig hatte aber die Beklagte die Walze im Jahre 1946 frei Berlin-Rummelsburg erworben, es handelte sich also um eine Maschine, die tatsächlich aus dem Gebiet des heutigen Ostsektors nach dem des heutigen Westsektors nach dem Ankauf gebracht worden war«, Daraus folgert das Berufungsgericht, es sei ,fgar nicht zu verwundern, daß es der Beklagten nicht gelang, den Warenbegleitschein für diese Maschine oo*o«• zu erhalten”; es sei "allgemein bekannt, daß die Beschaffung von Papieren für Transportgüter, die früher in dem Gebiet des heutigen Ostsektors standen, schwer zu erhalten" seien0 Deshalb hält das Berufungsgericht die Beklagte für verpflichtet, der Klägerin diese Herkunft der Walze aus dem Ostsektor zu offenbaren, es sieht eine arglistige Täuschung, mindestens aber ein Verschulden beim Vertragsschluß darin, daß die Beklagte dieser Offenbarungspflicht nicht genügt hato Es stellt bei der Beklagten zwar keine Absicht der Schädigung fest, aber doch das Bewußtsein, daß durch ihr Schweigen die Klägerin geschädigt werden könnte« Es "geht davon aus", daß die Klägerin, wenn sie von dieser Herkunft der Walze Kenntnis gehabt hätte, den Vertrag nicht abgeschlossen haben würde oder doch wenigstens den Vertrag von der Beschaffung des Warenbegleitscheins » abhängig gemacht hätte«
Io Die Revision meint, weil die Walze in Breslau hergestellt war, so habe für beide Parteien von vornherein keine Aussicht bestanden, daß für die Walze die legale Erlaub-
nis zu dem Transport nach Westdeutschland erteilt werden würde; deshalb sei erste Voraussetzung einer Genehmigung des Warenbegleitscheines die Beibringung falscher Ursprungszeugnisse
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gewesen® Weil aber die Lehre von der Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage auf § 242 BGB beruhe, so könne sie niemals geeignet sein, eine Verpflichtung einer Partei zur Beschaffung falscher Urkunden oder zur Bestechung eines Beamten zu begründen® Dieser Revisionsangriff geht deshalb fehl, weil er den Gedankengang des Berufungsgerichts verkennt® Es handelt sich nicht darum, daß der Beklagten unter Berufung auf § 242 BGB zugemutet werden sollte, falsche Urkunden zu beschaffen oder einen Beamten zu bestechen, sondern nur um die Auslegung des abgeschlossenen Vertrages dahin, daß die Beklagte als Verkäuferin verpflichtet sei, die Klägerin über alle ihr bekannten Umstände zu unterrichten, die außer dem Herstellungsort der Walze noch zu Schwierigkeiten bei der Beschaffung eines Warenbegleitscheines führen konnten® Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß die Klägerin das Risiko übernommen hatte, das sich aus diesem Ursprungsort ergab; es würdigt das Schreiben der Klägerin vom 13. August 1952 dahin, daß damit nur das Risiko dieser bekannten Schwierigkeiten des Transportes, evtl auch einer Beschlagnahme gemeint gewesen sei; es hat also dieses Schreiben nicht, wie die Revision meint, übersehen® Von diesem Standpunkt aus ist es auch unerheblich, ob die Klägerin auch das Risiko der Beschaffung eines falschen Ursprungszeugnisses auf sich genommen hatte®

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2® Die Notwendigkeit der Beschaffung eines Warenbegleitscheines für den Transport der Walze von West-Berlin in das Gebiet der Bundesrepublik beruht darauf, daß durch das sowjetzonale Gesetz zu dem Schutze des innerdeutschen Handels vom 21® April 1950 (GesBl 327) auf den Verkehr mit West-Berlin die für den Verkehr innerhalb der Zone gelten-
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den Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt worden waren (§ 1 Abs 1)® Durch die Anordnung über die Versandverpflichtung von Waren und Einführung eines Warenbegleitschein nes vom 2® Dezember 1948 (ZVB1 560) war die Ausstellung von 4
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Warenbegleitscheinen für sämtliche Transporte angeordnet worden (§ 4)0 Der Inhalt des Warenbegleitscheines war zunächst durch eine Erste Durchführungsbestimmung vom 17® Dezember 1948 (ZVB1 1949* 22) festgelegt worden und später durch die Zweiten Durchführungsbestimmungen vom 15® Juli 1949 (ZVB1 607) neu gefaßt worden«
Pür den Verkehr West-Berlins führten die Ersten Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetz zu dem Schutz des innerdeutschen Handels vom 9® Mai 1950 (GesBl 327) ein besonderes Muster ein (§ 1)* Diese Durchführungsbestimmungen wurden später durch die Dritten Durchführungsbestimmungen vom 14® Oktober »950 (GesBl 1087) ersetzt, das Muster für den Warenbegleitschein dabei aber nicht geändert«
Weder das Gesetz zu dem Schutz des innerdeutschen Handels noch die Anordnung vom 2« Dezember 1948 noch auch eine der Durchführungsbestimmungen enthält irgendeine Vorschrift darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Warenbegleitschein für solche Waren zu erteilen war, die entweder im jetzt polnisch verwalteten Gebiet Deutschlands hergestellt waren oder die sich zur Zeit des Zusammenbruchs im sowjetisch besetzten Gebiet befanden«
Es ist also aus diesen Gesetzesunterlagen kein Anhaltspunkt für die Entscheidung der zwischen den Parteien streitigen Präge zu gewinnen, ob die Erteilung des Warenbegleitscheines für die Walze unbedingt daran scheitern mußte, daß
^ * % die Walze in BrBHfc hergestellt war, oder ob es entscheidend darauf ankam, daß sie sich im Jahre 1945 in der sowjetischen Zone oder in Ost-Berlin befunden hat«
Diese Präge bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung« Ob ein Warenbegleitschein erteilt werden würde, war für die Parteien bei Abschluß des Vertrages nicht vor-

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aus Zusehen, ebensowenig war erkennbar, welche Voraussetzung gen die zuständige Dienststelle für die Erteilung fordern würde. Der Abschluß des Geschäfts stand unter der Vorausset-; ^ zung, daß es in einer für die Klägerin als Käuferin sinnvoll v-len Weise erfüllt, daß also die Walze mit einem Warenbegleitschein aus	nach	Gö^HHi transportiert werden könnte»
Deshalb ist dem Berufungsgericht in seinem Ausgangspunkt zu , folgen, daß die Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des Feh- ■. lens der Geschäftsgrundlage zu prüf.en ist. Auch dabei kann es von entscheidender rechtlicher Bedeutung sein, ob und in welchem Umfang und mit welcher Wirkung ein Vertragspartner ; ^ das Risiko für ein solches Fehlen übernommen hat»	K
Da im Revisionsrechtszuge nur noch über denjenigen , Teil des ursprünglichen Klageantrages zu entscheiden ist, der der Höhe des gezahlten Kaufpreises entspricht, so bedarf es keiner Prüfung, ob der Beklagten eine arglistige Täuschung oder auch nur ein Verschulden beim Vertragsschluß vorzuwerfen ist; der Anspruch ist auch dann begründet, wenn er nur auf ungerechtfertigte Bereicherung zu stützen ist»
Es bedarf auch keiner abschließenden Entscheidung, > ob nach den Umständen die Übernahme des Risikos durch die ► Klägerin hinsichtlich des Herstellungsortes nur den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder auch den Berei- * cherungsanspruch ausschließen würde» Auch wenn der Revision & darin zu folgen wäre, daß die Erteilung eines Warenbegleit- *
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Scheines auf legalem Wege auf jeden Fall an dem Ursprungs- * ort der Walze, aber nicht unbedingt daran gescheitert wäre, ? * daß die Walze nach 1946" aus dem Ostsektor Berlins nach West- ^ berlin gebracht worden war, würde das dem Endergebnis des ^ Berufungsgerichts nicht entgegenstehen» Zu Unrecht vermißt die Revision eine Nachprüfung, ob diese Verbringung für die j* Nicht ert ei lung des Warenbegleitscheines kausal war. Der aus
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eigener Kenntnis des Gerichts (als "allgemein bekannt") festgestellte Erfahrungssatz, daß die Beschaffung von Papieren für Transportgut, das früher in dem Gebiet des heutigen Ostsektors stand, schwer war, reicht für die Schlußfolgerung aus, daß zu dem von der Klägerin übernommenen Eisiko des Herstellungsortes ein weiteres aus der Verbringung her-rührendes Risiko hinzutrat; dafür genügte die vom Berufungsgericht festgestellte Erschwerung, es bedurfte keiner Feststellung eines auf legalem Wege überhaupt nicht zu beseitigenden Hindernisses«» Deshalb verstößt es auch nicht, wie die Revision meint, gegen die Denkgesetze, wenn das Berufungsge-rieht zu dem Schluß kommt, die Klägerin habe zwar das ihr bekannte (höhere) Risiko übernommen, hätte aber den Vertrag nicht auch mit dem ihr unbekannt gebliebenen weiteren (geringeren) Risiko abgeschlossen«,
3» Die Revision vergißt zu Unrecht eine Berücksichtigung anderer Umstände auf seiten der Klägerin«
a) Es ist zwar richtig, daß dem in Berlin ansässigen Vertreter Schlicht die Voraussetzungen für die Erteilung des Warenbegleitscheines ebenso bekannt waren wie der Beklagten« Es kann auch unterstellt werden, daß er wußte, welche Bedeutung das Verbringen der Walze aus dem Ostsektor nach Westberlin für die Erteilung des Warenbegleitscheines haben ' könnte« Während er aber den Herstellungsort aus dem an der Walze angebrachten Firmenschild ersah und - wie unterstellt werden kann - auch auf Grund seiner Sachkunde kannte, wußte er nichts von dieser Verbringung« Er hatte daher zwar Anlaß zur Erörterung der Frage, ob und wie man die aus dem Herst el—' lungsort folgenden Schwierigkeiten beseitigen oder umgehen * könne, aber er hatte keinen Anlaß, die Beklagte ausdrücklich \ zu fragen, wo sich die Walze seit 1945 befunden habe« Auch wenn die Beklagte diese Verhandlungen nicht mit dem Vertre- ' ter, sondern mit dem Inhaber der Klägerin selbst geführt	•
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hätte, hätte dieser keinen Anlaß zu dieser Rückfrage ge~ ; habt, an der Verletzung der der Beklagten obliegenden Offen- ! barungspflicht und damit an der arglistigen Täuschung oder i mindestens der Fahrlässigkeit der Beklagten beim Vertrags- ■ Schluß würde auch dadurch nichts geändert«, Es bedarf daher l keiner Prüfung, ob und inwieweit sich die Klägerin eine et- 5 waige Fahrlässigkeit (nicht, wie die Revision meint, die ^ Kenntnis) des Vertreters anrechnen lassen müßte® Dieser Ein- l wand der Revision ist daher nicht begründet«,
b) Ebenso unbegründet ist die Rüge der Revision, das 'f Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten übergangen, wonach die Klägerin schon früher einmal eine Walze in West-Berlin gekauft und diese nicht habe abtransportieren könnenc Der einschlägige Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 19® Dezember 1953 enthält nichts darüber, auf welche Gründe .
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die damals entstandenen Schwierigkeiten zurückzuführen waren, l
insbesondere nichts, was zu dem von der Revision behaupteten \
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Schluß zwänge, die Klägerin würde sich durch eine Kenntnis von der Verbringung der streitigen Walze aus dem Ostsektor -nach West-Berlin nicht von dem Kauf haben abhalten lassen® f
4® Wie das Berufungsgericht auf Grund der Aussage der bei der Beklagten als Stenotypistin beschäftigten Frau He^| feststellt (S 8), hat Schlicht der Beklagten am 10® Juli 1952 mitteilen lassen, sie möge sich nicht mehr um den Waren-flJ begleitschein bemühen« Das ist, wie weiter festgestellt ist, nur geschehen, weil man Jhoffte, die Maschine auf eine andere Weise durchzubekommen® Das Berufungsgericht prüft diesen Vo gang unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, ob damit die Klag rin auf den Einwand der arglistigen Täuschung verzichten wol te, und es verneint einen solchen Verzicht« Die Revision ve mißt eine Prüfung der Bedeutung dieses Vorgangs für die Fra-
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ge der Kausalität und meint, die Klägerin habe damit die Bemühungen der Beklagten um den Warenbegleitschein unterbunden und müsse nun erst nachweisen, daß trotz der Bemühungen der Beklagten der Warenbegleitschein' nicht erteilt worden wäre«, Dieser Einwand ist sowohl gegenüber der Begründung des Berufungsgerichts unerheblich wie auch gegenüber dem hier in Rede stehenden Bereicherungsanspruch« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte diese Mitteilung keinen anderen Sinn, als daß Schlicht nun seine Pflicht gegenüber der Klägerin erfüllte, von sich aus trotz der neu aufgetretenen Schwierigkeiten den Begleitschein zu erhalten« Darin liegt weder eine Unterbrechung des ursächlichen Zusammenhangs noch ein Verzicht auf die Anfechtung noch eine Bestätigung des Vertrages im Sinne des § 144 BUB« Auch der Mangel der Geschäftsgrundlage, auf dem der Anspruch der Klägerin beruht, hätte nur dadurch behoben werden können wenn es der Beklagten etwa gelungen wäre, den Warenbegleitschein wirklich zu beschaffen; aber da der Anspruch von einem Verschulden einer der Parteien unabhängig ist, so wird er auch nicht dadurch berührt, welche Gründe die Beklagte von einem neuen Versuch der Beschaffung abgehalten haben«
Dafür, daß die Bereicherung der Beklagten nicht in Höhe des vollen Kaufpreises eingetreten oder später ganz oder teilweise fortgefallen wäre, bietet der Sachverhalt keinen Anhalt«
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Die Angriffe der Revision erweisen sieb hiernach in allen Teilen als unbegründet; sie war mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen0
Dr« Canter	Dr»	Delbrück	Dr0	Haidinger
 Dr* Fischer	Dr,	Winkelmann
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