die Beklagte durfte nur für die Klägerin fabrizieren «(§ 2) und die Klägerin durfte während der Vertragsdauer von 6 Jahren die Sehrelbtafein nicht selbst hersteilen od'er anderweitig hersteilen lassen (§ 3) 5 ln 5 6 heisst es: "Sobald genügend Material zur Herstellung der Schrolbtafeln zu beschaffen ist, bemüht sich (Beklagte), die Fabrikationseinrichtung so aufzubauen, dass arbeite täglich 10,000 Schreibtafeln hergestellt werden können. Juli 1946, sie sehe sich veranlasst, von § 3 des Vertrages abzugehen, im übrigen sei sie aber'unter der Voraussetzung, dass die Tafeln vertragsmäsBig seien, bereit, sie in vollem Umfange fcbzunehmen, Darauf kündigte die Beklagte den Vertrag unter dem 30, Juli 1946, Pflicht auf • Farbe sei seinerzeit sehr schwer zu bekommen gewesen* Insbesondere beim Auf rauhen der glatten Flächen sei man auf nur schwer behebbare Schwierigkeiten gestossen, Hit Handarbeit sei keine tfhesenrnfertigung möglich gewesen» Handarbeit sei auch nicht vorgesehen worden» An der quantitativ und qualitativ unzulänglichen Produktion trage sie keine Schuldrt Sie habe alles ln ihren Kräften Stehende getan« Ha es die hauptsächlichste Vertragspflicht der Klägerin gewesen sei, sich nicht anderweitig Aluminiums ehre ib-tafeln hersteilen zu lassen, sei sie auf Grund der Erklärung des Schreibens vom. • Has Berufungsgericht stellt fest, bei Abschluss des Vertrages sei den Parteien nur die handwerksmässlge, nicht dagegen die maschinelle Herstellung von Aluminium-schreibtafeln bekannt gewesen« Hie Möglichkeit fabrlka-tionsmässiger Herstellung von Aluminiumschreibtefeln habe damals erst noch gefunden werden müssen» Vorweg habe gelöst werden müssen, wie das glatte Aluminium zu Schrelb-tafelzwecken habe aufgerauht werden können; hierbei habe es sich um einen besonders schwierigen Prozess gehandelt, für den sowohl der maschinelle wie der chemische Weg in Betracht gekommen sei» Her Inhaber der Beklagten habe auch von vornherein derauf hingewiesen, dass bei Bis Ende Juli 1946 sei es der Beklagten nicht gelungen, ein brauchbares .Verfahren zur serienmässigen Herstellung zu entwickeln« Das habe an den technischen Schwierigkeiten und nicht an einem Verschulden der-Beklagten .gelegen« Bereits die.HerStellung der benötigten Bl'echstärke sei auf Schwierigkeiten gestossen und habe beträchtlichen Zeit- und Arbeitsaufwand gekostet« Die Versuche zur Aufrauhung der Tafeln mit Schleifbändem, SchlcifWalzen, hit Bürsten und durch Sandstrahlgebläse hätten kein zweckmässiges Verfahren erbracht« Dass es die Beklagte bei der Beschaffung von Bürsten an den nötigen Bemühungen habe fehlen lassen, sei nicht bewiesen« Entgegen der Ansicht der Klägerin könne der vertraglichen Vereinbarung nicht entnommen werden, dass die Versuche zur Serienherstellung bereits Anfang März 1946 hätten beendet sein müssen. Ble Klägerin habe vor dem Abschluss des Vertrages mit der Beklagten auch mit anderen Firmen verhandelt, und keine sei in der Lage gewesen. Im Grunde genommen weist auch die Klägerin der Beklagten eis erstes nur eine solche Bemühungspflicht zii; sie meint nur, die Beklagte habe mit ihren Versuchen und sonstigen Produktionsvorbereitungen bereits Anfang Kürz 1946 so weit* sein müssen, dass sie dann schon grössere Mengen Schreibtafeln habe hersteilen können. .Bas Berufungsgericht schließet aus der Kapitalkraft der Beklagten, der Grösse ihres Betriebes, ihrem Ruf, ihren Erfahrungen, den engest eilten Versuchen und dem Misslingen einwandfreier Produktion, dass sich die Beklagte nicht zu bestimmten Eie-ferterminen und «-mengen Verstanden haben könne. davon cuogeht> die Beklagte habe sich im Vertrauen auf einen rr.cchen Erfolg ihrer dem&ls erst cnsustellenden Versuche seitlich und mengenmäcsig zur Lieferung geradezu so verpflichtet, als ob ihr diese Versuche bereits ..7* geglückt gewesen wären* Soweit aber die Revision geltend macht, die Beklagte hätte den Vertrag nicht abschliessen dtirfen, wenn sie sich dessen nicht sicher war, dass ihr die se-rienmässige Herstellung der Schreibtafeln alsbald gelingen würde, stoht ihr die rechtlich irrtumsfreie Peststellung des Berufungsgerichts entgegen, die Beklagte habe es ausdrücklich abgelehnt, eine Verpflichtung auf Lieferung einer bestimmten Anzahl Tafeln zu einem bestimmten Zeitpunkt eihzugehen, die Herstellung von täglich 10.000 Tafeln sei nur das erstrebte Ziel gewesen und die Beklagte habe keine Gewähr dafür übernommen, dass und wann diese Leistung erreicht werden könne* ne Arbeitsgemeinschaft aller closer Finnen zustande und euch den Auftrag nicht in der VTelse u nt er gebra cht , dass jede dieser Finnen den ihr möglichen Arbeitsabschnitt Übernahm» Die Revision verwertet in diesem Zusammenhang zwar» alle in Betracht kommenden Arbeiten hätten zu dem jeden einschlägigen Fachmann und damit auch der auf diesen Gebiet rührenden Beklagten geläufigen Stand der lech-nik gehört; gerade das ist aber nicht unter Beweis gestellt worden« Sie hat vielmehr den Standpunkt vertreten, die Beklagte habe die Schreibtafeln euch handwerksmässlg herstel-len können und zur handwerksmässigen Herstellung schon einer kleinen Zahl von Tafeln oder zur maschinellen Herstellung von täglich 10* 000 Stück einige hundert Leute einsetzen müssen* Auf diese Behauptung und die für ihre Richtigkeit ängetretenen Beweise kern es nicht an, da das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestollt hat, dass an eine hendwerksmässige Herstellung angesichts Fehl geht die Ansicht der Revision, der Klägerin hätte der eingeklrgte Teilbetrag bereits wegen der xoan-r gelhaften Lieferungen zuerkennt werden müssen, denn das Berufungsgericht stellt dazu rechtlich einwandfrei fest, dass es sowohl an einer Zusicherung als auch am Verschulden der Beklagten fehlt» Zu diesem Funkt stellt das Berufungsgericht fest, dass die Zusege der Klägerin in § 3 des Vertrages, Schreibtafeln während der Vertragsdauer weder selbst herzustollen noch durch einen Britten hersteilen zu lassen, von wesentlicher Bedeutung für die Beklagte gewesen sei und dass sich die Beklagte etwa 30.000 RU Unkosten gemacht habe, um die beste und zweckmässlgste Art des Aufrauhens zu finden und die Tafeln linliercn zu können. Bas Berufungsurteil führt aus, die Beklagte sei, als sich die Klägerin mit dem Schreiben ihres Anwalts vom 23«Juli 1946 von dieser Vertragsbestimmung losgelöst habe, unverschuldet noch nicht so weit gewesen, einwandfreie Schreib-tafeln zu liefern; die Lossage von § 3 des Vertrages sei daher ein schwerwiegender Vertragsbruch gewesen, der die Beklagte zur fristlosen Kündigung berechtigt habe. Bas kann rechtlich nicht beanstandet werden» Ber Ansicht der Revision, dass die Beklagte wegen eigener Vertragsverletzung keinen Grund zur Kündigung gehabt habe, fehlt, \.le dargetan, die Voraussetzung» Mag auch § 3
TI ZB 92/51 2367 055 Verkündet am 12* März 1952 Hlrth. Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Ja dem Rechtsstreit der Firma Johannes S JW—"Durox" Holz-und Metallwaren-Brzeugnisse7s|HI^^B JflBftstr J T Klägerin, Berufungs- und Revi8 ionskläger in, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* gegen Aluminiumfabrik, di^Firm^Heinrich R Beklagte, Berufungs- und Re vis! onsbeklagt e | -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5# März 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Center und der Bundesrichter Br* Brost, Br. Fischer* Br. Kuhn und Artl für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts ln Stuttgart vom 4* April 1951 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewlesexi* Von Rechts wegen Tatbestand: Durch Vertrag vom 5. Februar 1946 übertrug die Klägerin der Beklagten die Herstellung von Aluminiumschreibtafeln. einer Kusterschutzanmeldvng (§1). die Beklagte durfte nur für die Klägerin fabrizieren «(§ 2) und die Klägerin durfte während der Vertragsdauer von 6 Jahren die Sehrelbtafein nicht selbst hersteilen od'er anderweitig hersteilen lassen (§ 3) 5 ln 5 6 heisst es: "Sobald genügend Material zur Herstellung der Schrolbtafeln zu beschaffen ist, bemüht sich (Beklagte), die Fabrikationseinrichtung so aufzubauen, dass arbeite täglich 10,000 Schreibtafeln hergestellt werden können. Ab Anfang März 1946 beginnt mit Lieferungen," Da . die Beklagte die von der Klägerin angeforderten Mengen nicht lieferte, die Tafeln auch fast durchweg nicht aufgerauht und nicht schwarz genug und daher unbrauchbar waren, erklärte die Klägerin durch anwaltliches Schreiben vom 23. Juli 1946, sie sehe sich veranlasst, von § 3 des Vertrages abzugehen, im übrigen sei sie aber'unter der Voraussetzung, dass die Tafeln vertragsmäsBig seien, bereit, sie in vollem Umfange fcbzunehmen, Darauf kündigte die Beklagte den Vertrag unter dem 30, Juli 1946, Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Nichterfüllung und beantragt, die Beklagte zunächst zur Zahlung eines Teilbetrages ven 20.000 DM zu verurteilen. Die Beklagte behauptet: Der Klägerin hätten auf Aluminiumschreibtafeln keine Schutzrechte zugestenden. Jedenfalls habe sie, die Beklagte,sich nicht zur Her- • Stellung einer bestimmten Tagesmenge verpflichtet. Sie habe erst Versuche anstellen und andere Vorbereitungen Treffen müssen. Daher lege ihr § 6 nur eine Bemühungs- -3~ 4 Pflicht auf • Farbe sei seinerzeit sehr schwer zu bekommen gewesen* Insbesondere beim Auf rauhen der glatten Flächen sei man auf nur schwer behebbare Schwierigkeiten gestossen, Hit Handarbeit sei keine tfhesenrnfertigung möglich gewesen» Handarbeit sei auch nicht vorgesehen worden» An der quantitativ und qualitativ unzulänglichen Produktion trage sie keine Schuldrt Sie habe alles ln ihren Kräften Stehende getan« Ha es die hauptsächlichste Vertragspflicht der Klägerin gewesen sei, sich nicht anderweitig Aluminiums ehre ib-tafeln hersteilen zu lassen, sei sie auf Grund der Erklärung des Schreibens vom. 23» Juli 1946 zu dem Hücktritt vom Ver trage berechtigt gewesen* Has Landgericht hat die Klage abgewiesen» Hie Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg« Hit der Bevisi- * on verfolgt die Klägerin ihren Sohadensersatzantrag weiter, ' • • während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet« i « Entscheidung gründet I» Verzug und positive Vertragsverletzung scheiden als Anspruchsgrundlage aus» • Has Berufungsgericht stellt fest, bei Abschluss des Vertrages sei den Parteien nur die handwerksmässlge, nicht dagegen die maschinelle Herstellung von Aluminium-schreibtafeln bekannt gewesen« Hie Möglichkeit fabrlka-tionsmässiger Herstellung von Aluminiumschreibtefeln habe damals erst noch gefunden werden müssen» Vorweg habe gelöst werden müssen, wie das glatte Aluminium zu Schrelb-tafelzwecken habe aufgerauht werden können; hierbei habe es sich um einen besonders schwierigen Prozess gehandelt, für den sowohl der maschinelle wie der chemische Weg in Betracht gekommen sei» Her Inhaber der Beklagten habe auch von vornherein derauf hingewiesen, dass bei aoT* Herstellung im Serienbetrieb mit Schwierigkeiten zu rechnen cei« Darum hr.be er es ausdrücklich abgelehnt, sich zur Lieferung einer bestimmten Anzahl Tafeln zu verpflichten oder eich auf feste Lieferzeitpunkte einzulassen« Die Herstellung von 10.0C0 Tafeln sei lediglich als Ziel in Aussicht genommen worden, nach dem habe gestrebt werden sollen« Kenn vor oder nach Vertragsschluß davon gesprochen worden sei* dass bis zu dem Schulbeginn (Kitte April 1946) 100*000 Tafeln fertig sein sollten, so sei das nur eine Erwartung gewesen« Bis Ende Juli 1946 sei die Beklagte zur fabrikationsmüssigen Herstellung einwandfreier Aluminiumcchreibtafeln nicht in der Lage gewesen« Das sei der Grund dafür, dass ihre Produktion von rund 27«000 Tafeln fast durchweg mangelhaft, nämlich * zu glatt und nicht schwarz genug, und nur ln Rühe von 515 Stück fehlerfrei gewesen sei« Einwandfreie Tafeln hätten zunächst nur handwerksmässig hergestellt werden können«. Bis Ende Juli 1946 sei es der Beklagten nicht gelungen, ein brauchbares .Verfahren zur serienmässigen Herstellung zu entwickeln« Das habe an den technischen Schwierigkeiten und nicht an einem Verschulden der-Beklagten .gelegen« Bereits die.HerStellung der benötigten Bl'echstärke sei auf Schwierigkeiten gestossen und habe beträchtlichen Zeit- und Arbeitsaufwand gekostet« Die Versuche zur Aufrauhung der Tafeln mit Schleifbändem, SchlcifWalzen, hit Bürsten und durch Sandstrahlgebläse hätten kein zweckmässiges Verfahren erbracht« Dass es die Beklagte bei der Beschaffung von Bürsten an den nötigen Bemühungen habe fehlen lassen, sei nicht bewiesen« m *m Ihr sei nicht widerlegt, dass sie hinreichend harte • Bürsten trotz mehrfacher Versuche nicht bekommen habe« Kenn die Klägerin* jetzt darauf Hinweise, dass die Süd- r Jr deutsche BürstciLfe.brik geeignete Büreten gehabt habe*, so müsse sie sich entgegenhalten lassen, dass sie die Beklagte seinerzeit trotz der damaligen Schwierigkeiten rUcht auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht habe q Ble Versuche, die Aufrauhung auf chemischem T7ege, durch Beizen« zu erreichen, hätten erst' nach meh—. ■ ■ reren Monaten Erfolg gehabt. Schliesslich sei auch die notwendige schwarze Farbe nur schwer erhältlich gewesen. Entgegen der Ansicht der Klägerin könne der vertraglichen Vereinbarung nicht entnommen werden, dass die Versuche zur Serienherstellung bereits Anfang März 1946 hätten beendet sein müssen. Da die Ilustertafeln hand-werksmässig hergestellt worden seien, lasse der Tftnstand, dass bereits bei Vertragsschluss einwandfreie Tafeln Vorgelegen hätten, keinen Schluss darauf zu, dass der Beklagten schon nach kurzer Zeit die fabrikmässige Herstellung einwandfreier Tafeln habe möglich sein müssen. Ble Klägerin habe vor dem Abschluss des Vertrages mit der Beklagten auch mit anderen Firmen verhandelt, und keine sei in der Lage gewesen. Aluminiumschreibtafeln fabrikmässig herzustellen. Manche Firmen hätten zwer einzelne Arbeitsgänge erledigen, keine aber die ganze Arbeit durchführen können. Es habe weder festgestellt werden können, dr.ss die Beklagte an der Schlecht lief erung ein Verschulden treffe, noch;s dass die Beklagte die Erfüllung schuldhaft verzögert habe, Bie Revision führt demgegenüber aus: Bie Beklagte sei eins der grössten und fähigsten unternehmen der Branche, sie sei kapitalkräftig und verfüge über grpsse Betriebserfahrungen; der Vertrag habe einige hunderttausend Schreibtafcln zu dem Gegenstand gehabt; mit der Lieferung habe Anfang Kürz 1946 begonnen werden sollen; die -6- Bcklrgtc habe alle ihre Betriobscinrichtungen, ihre Kenntnisse , ihre Erfahr engen; ihrö Kapitalirreft einsetzen und alle Höflichkeiten eusschöpfen müssen, es aber an alledem fehlen lessen. Biese Ausführungen liefen auf tatsächlichem Gebiet: ihnen ist die Eovisionsinstanz verschlossen. Bie Revision entnimmt dem Berufungsürteil, es habe sagen wollen, die Eeklagte habe keinerlei bindende Verpflichtungen übernommen* So ist das Berufungsurteil jedoch nicht zu verstehen. Es legt der Beklagten durchaus wesentliche Verpflichtungen auf und verneint für die ersten Konnte nach Vertragsschluss nur eine Lieferver-pflichtung. Es meint, nach dem Inhalt des Vertraget habe sich die Beklagte zunächst darum bemühen müssen« ein geeignetes Verfahren cur maschinellen Herstellung von. Aluminiumschreibtafeln zu finden. Im Grunde genommen weist auch die Klägerin der Beklagten eis erstes nur eine solche Bemühungspflicht zii; sie meint nur, die Beklagte habe mit ihren Versuchen und sonstigen Produktionsvorbereitungen bereits Anfang Kürz 1946 so weit* sein müssen, dass sie dann schon grössere Mengen Schreibtafeln habe hersteilen können. .Bas Berufungsgericht schließet aus der Kapitalkraft der Beklagten, der Grösse ihres Betriebes, ihrem Ruf, ihren Erfahrungen, den engest eilten Versuchen und dem Misslingen einwandfreier Produktion, dass sich die Beklagte nicht zu bestimmten Eie-ferterminen und «-mengen Verstanden haben könne. Biese Vertragsauslegung ist möglich und ln der Revisionsinstanz nicht mit der Ausführung angreifbar, die Beklagte habe grptesk’ versagt« Bamit nimmt die- Revision eine ihr verschlossene tatsächliche Kertung vor, indem sie'die vom Berufungsrichter zur Vcrtragsauslegung herangezogenen Umstünde hierfür ausser Betracht lässt und statt« de seien i -7- davon cuogeht> die Beklagte habe sich im Vertrauen auf einen rr.cchen Erfolg ihrer dem&ls erst cnsustellenden Versuche seitlich und mengenmäcsig zur Lieferung geradezu so verpflichtet, als ob ihr diese Versuche bereits ..7* geglückt gewesen wären* Soweit aber die Revision geltend macht, die Beklagte hätte den Vertrag nicht abschliessen dtirfen, wenn sie sich dessen nicht sicher war, dass ihr die se-rienmässige Herstellung der Schreibtafeln alsbald gelingen würde, stoht ihr die rechtlich irrtumsfreie Peststellung des Berufungsgerichts entgegen, die Beklagte habe es ausdrücklich abgelehnt, eine Verpflichtung auf Lieferung einer bestimmten Anzahl Tafeln zu einem bestimmten Zeitpunkt eihzugehen, die Herstellung von täglich 10.000 Tafeln sei nur das erstrebte Ziel gewesen und die Beklagte habe keine Gewähr dafür übernommen, dass und wann diese Leistung erreicht werden könne* Die Revision kenn auch mit der Behauptung, die Beklagte habe es an gutem Villen bei der Ausführung des Auftrages fehlen lassen, nicht gehört wrerden, da einem solchen tatsächlichen Vortrag die Revisionsinstanz verschlossen 1st, II, Nun greift allerdings die Revision auch die tatsächlichen PestStellungen des Berufungsgerichts an und rügt die Übergehung von Beweisantritten*, Diese Angriffe sind jedoch unberechtigt* Das Berufungsgericht hat eis richtig unterstellt, dass verschiedene Pirmen einzelne Arbeitsgänge bei der fabrikmässigen Herstellung von Aluminiumschreibtafeln ausführen konnten* Die dafür angetretenen Beweise brauchten darum nicht erhoben zu werden» Die Klägerin hat kel- I l> i r % i i i • H fc I1 1 ft r j i i j f i * i. •»0M ne Arbeitsgemeinschaft aller closer Finnen zustande und euch den Auftrag nicht in der VTelse u nt er gebra cht , dass jede dieser Finnen den ihr möglichen Arbeitsabschnitt Übernahm» Die Revision verwertet in diesem Zusammenhang zwar» alle in Betracht kommenden Arbeiten hätten zu dem jeden einschlägigen Fachmann und damit auch der auf diesen Gebiet rührenden Beklagten geläufigen Stand der lech-nik gehört; gerade das ist aber nicht unter Beweis gestellt worden« Den Beweisen dafür, dass die Beklagte lohnendere % Aufträge gehabt und sich bei den Schreibtafeln verkalkuliert habe,' kam nur rlttelbare Bedeutung zu* Sie be-' Bassen kein wesentliches Gewicht, da die ganze Sachlage ♦ und die erhobenen Beweise dafür sprachen, dasq die Beklagte alles in ihren Kräften stehende getan hat« um ein zweckmässiges Verfahren zur fr.brlkmässigon Herstellung von Aluminiumschreibtafeln zu finden« Die Klägerin hat nicht behauptet, dass die Beklagte hierbei zu wenig Arbeitskräfte eingesetzt habe« Sie hat vielmehr den Standpunkt vertreten, die Beklagte habe die Schreibtafeln euch handwerksmässlg herstel-len können und zur handwerksmässigen Herstellung schon einer kleinen Zahl von Tafeln oder zur maschinellen Herstellung von täglich 10* 000 Stück einige hundert Leute einsetzen müssen* Auf diese Behauptung und die für ihre Richtigkeit ängetretenen Beweise kern es nicht an, da das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestollt hat, dass an eine hendwerksmässige Herstellung angesichts • * der grossen in Prege könnenden Stttckschl und des ver- I • l 9 l, p -9~ JJ einbcrten Preises überhaupt nicht gedacht war und dass die EaliLagte bis zun August 1946 ein zweckmässiges Verfahren zur maschinellen Herstellung von Aluminium-schrcibtc.foln nicht gefunden hat. • III. Fehl geht die Ansicht der Revision, der Klägerin hätte der eingeklrgte Teilbetrag bereits wegen der xoan-r gelhaften Lieferungen zuerkennt werden müssen, denn das Berufungsgericht stellt dazu rechtlich einwandfrei fest, dass es sowohl an einer Zusicherung als auch am Verschulden der Beklagten fehlt» IV. Schliesslich hat die Revision auch darin nicht recht, dass die Kündigung vom 30. Juli 1946 die Beklagte zu dem Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichte» Zu diesem Funkt stellt das Berufungsgericht fest, dass die Zusege der Klägerin in § 3 des Vertrages, Schreibtafeln während der Vertragsdauer weder selbst herzustollen noch durch einen Britten hersteilen zu lassen, von wesentlicher Bedeutung für die Beklagte gewesen sei und dass sich die Beklagte etwa 30.000 RU Unkosten gemacht habe, um die beste und zweckmässlgste Art des Aufrauhens zu finden und die Tafeln linliercn zu können. Bas Berufungsurteil führt aus, die Beklagte sei, als sich die Klägerin mit dem Schreiben ihres Anwalts vom 23«Juli 1946 von dieser Vertragsbestimmung losgelöst habe, unverschuldet noch nicht so weit gewesen, einwandfreie Schreib-tafeln zu liefern; die Lossage von § 3 des Vertrages sei daher ein schwerwiegender Vertragsbruch gewesen, der die Beklagte zur fristlosen Kündigung berechtigt habe. Bas kann rechtlich nicht beanstandet werden» Ber Ansicht der Revision, dass die Beklagte wegen eigener Vertragsverletzung keinen Grund zur Kündigung gehabt habe, fehlt, \.le dargetan, die Voraussetzung» Mag auch § 3 h -'IO*-* « I« k j? ■ * des Vertrages de.rp.uf 'beruhen, dass die Beklagte ln die ■ * . lege kan, einwandfrei und die gewünschten Liengen zu ■■ ' liefern, und mag des euch der Klägerin zu lange gedauert heben, so durfte sie sich doch nicht in der geschehenen Y/oise einseitig und ohne Rücksicht auf die r Belange der Beklagten von dieser Vertragsbestimmung * lossegen. Kenn sich auch die Klägerin bereiterklärte, ‘ die Produktion der Beklagten, soweit sie einwandfrei i sei, abzunehmen, so erwuchs der Beklagten doch eine Konkurrenz bei der nerotellung von Aluminiumschreib-tafeln und ausserdem entging ihr der Verdienst für diejenigen Mengen, die die Klägorln nun anderweitig bezog« Die Beklagte brauchte bei dieser Schmälerung ihrer Vertragsrechte nicht beim Vertrage stehen zu bleiben. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des $ 97 ZPO zurückzuweisen, i Dr, Canter Dr. Drost Dr, Fischer Dr« Kuhn Artl i * I