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BGH · II ZR 92/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 92/07

Auf die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten zu 2 und 3 wird das Urteil des 14. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 4 Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Beklagten zu 2 und 3 deren Vortrag nur selektiv zur Kenntnis genommen, erforderliche Beweise nicht erhoben und dadurch den Anspruch der Beklagten zu 2 und 3 auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. S. die Grundstücke dem Werte nach in die Gesellschaft eingebracht haben, eine solche Einbringung jedoch auf Grund der von ihm ausgewerteten Indizien festgestellt für die Zeit nach dem Tode des P. fungsgericht nicht allein auf Grund der Indizien als bewiesen ansehen, dass die Grundstücke zu den von ihm angenommenen Zeitpunkten nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien eingebracht waren. Gingen, wie der Beklagte zu 3 behauptet, alle Beteiligten im Zeitpunkt der Auseinandersetzung davon aus, dass die Grundstücke nicht wertmäßig eingebracht waren und dies auch nicht ab diesem Zeitpunkt erfolgen sollte, durfte das Berufungsgericht die diesbezüglichen Beweisantritte nicht mit der Begründung übergehen, es könne als wahr unterstellt werden, dass kein ausdrücklicher Beschluss über die Einbringung gefasst worden sei. 8 b) Dieser Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Grundrecht der Beklagten auf rechtliches Gehör ist auch entscheidungserheblich. Dann ist aber nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht die von ihm festgestellten Indizien nicht mehr als ausreichenden Nachweis für die Behauptung des Klägers, das Grundstück sei wertmäßig in die Gesellschaft eingebracht worden, hätte ausreichen lassen. a) Da das Berufungsgericht eine Einbringung dem Werte nach durch die Firmengründer nicht festgestellt hat, musste es, da es im Übrigen vorwiegend auf Indizien abgestellt hat, die schon seit dem Jahre 1962 unverändert bestanden, bei der Feststellung des von ihm angenommenen Veränderungswillens der Beklagten im Sinne einer von ihnen gewollten Einbringung quoad sor-tem, den diesbezüglichen Vortrag der Parteien nicht nur selektiv, sondern vollständig zur Kenntnis nehmen. Angesichts dessen konnte das Berufungsgericht zur Unterstützung des von ihm gefundenen Ergebnisses nicht die 11 c) Auch hinsichtlich dieses übergangenen Vortrags ist der darin liegende Verstoß gegen Art. 103 GG entscheidungserheblich, da auch insoweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht die Indizien anders gewertet hätte, wenn es den Vortrag vollständig zur Kenntnis genommen hätte.

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG
GrundstückZeitpunktVortragEinbringungBerufungsgerichtIndiz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 92/07
vom 14. Juli 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
 beschlossen:
I.	Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
II.	Auf die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten zu 2 und 3 wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 876.600 € (3 x 292.200 €)
Gründe:
I.
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen, weil, soweit er durch das angegriffene Urteil beschwert ist, keiner der im Gesetz
-3-
(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
2	Von	einer	näheren	Begründung	wird	gemäß	§	544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
3	Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten zu 2 und 3 sind begründet und führen gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit die Beklagten zu 2 und 3 durch das angefochtene Urteil beschwert sind.
4	Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Beklagten zu 2 und 3 deren Vortrag nur selektiv zur Kenntnis genommen, erforderliche Beweise nicht erhoben und dadurch den Anspruch der Beklagten zu 2 und 3 auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
5	1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob bereits der Firmengründer K. S. und dessen Erbe und Nachfolger P. S.	die
 Grundstücke dem Werte nach in die Gesellschaft eingebracht haben, eine solche Einbringung jedoch auf Grund der von ihm ausgewerteten Indizien festgestellt für die Zeit nach dem Tode des P. S.	bzw.	(erneut)	nach	dem
 Ausscheiden der Frau O.
zu dem 31. Dezember 1987.
-4-
6	a) Gerade für diesen Zeitpunkt hatte der Beklagte zu 3 jedoch bereits
 erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis durch Zeugnis der ausgeschiedenen Gesellschafterin O.	sowie der an der Auseinandersetzung der Parteien beteiligten Berater S.	und v. d. H. gestellt, dass die Beteiligten
 der Erbauseinandersetzung, d.h. die Beklagten zu 1 bis 3 sowie Frau O. anlässlich der Auseinandersetzung übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass die Grundstücke nicht, auch nicht wertmäßig, in die Insolvenzschuldnerin eingebracht worden seien. Die Beklagten hätten auch nicht beschlossen, die neu gebildeten Miteigentumsanteile nach dem Ausscheiden von Frau O. wertmäßig in die spätere Insolvenzschuldnerin einzubringen. Diese Beweisantritte hat er in der Berufungsinstanz wiederholt (GA I 91 f., 199, GA II 77, 161 f„ 175, i.V.m. Anlage B 2).
7	Angesichts	dieses	unter	Beweis gestellten Vorbringens konnte das Beru-
fungsgericht nicht allein auf Grund der Indizien als bewiesen ansehen, dass die Grundstücke zu den von ihm angenommenen Zeitpunkten nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien eingebracht waren. Insbesondere trägt insoweit die Begründung BU 15, 4. Absatz nicht. Gingen, wie der Beklagte zu 3 behauptet, alle Beteiligten im Zeitpunkt der Auseinandersetzung davon aus, dass die Grundstücke nicht wertmäßig eingebracht waren und dies auch nicht ab diesem Zeitpunkt erfolgen sollte, durfte das Berufungsgericht die diesbezüglichen Beweisantritte nicht mit der Begründung übergehen, es könne als wahr unterstellt werden, dass kein ausdrücklicher Beschluss über die Einbringung gefasst worden sei. Damit hat es den Kern des Vorbringens in einer Weise nicht zur Kenntnis genommen, der einer Nichtzurkenntnisnahme gleich kommt. Darin liegt ein Verstoß gegen Art. 103 GG.
-5-
8	b) Dieser Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Grundrecht der Beklagten auf rechtliches Gehör ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeugen die Darstellung der Beklagten bestätigen. Dann ist aber nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht die von ihm festgestellten Indizien nicht mehr als ausreichenden Nachweis für die Behauptung des Klägers, das Grundstück sei wertmäßig in die Gesellschaft eingebracht worden, hätte ausreichen lassen.
9	2. a) Da das Berufungsgericht eine Einbringung dem Werte nach durch die Firmengründer nicht festgestellt hat, musste es, da es im Übrigen vorwiegend auf Indizien abgestellt hat, die schon seit dem Jahre 1962 unverändert bestanden, bei der Feststellung des von ihm angenommenen Veränderungswillens der Beklagten im Sinne einer von ihnen gewollten Einbringung quoad sor-tem, den diesbezüglichen Vortrag der Parteien nicht nur selektiv, sondern vollständig zur Kenntnis nehmen. Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass gerade die Beklagte zu 2 durchgängig vorgetragen hat, dass die Beklagten keinen derartigen Willen gebildet haben. Insbesondere ist die Beklagte zu 2 dem gegenteiligen Vortrag des Beklagten zu 3 in den früheren gerichtlichen Streitigkeiten
-	unstreitig - stets entgegengetreten. Angesichts dessen konnte das Berufungsgericht zur Unterstützung des von ihm gefundenen Ergebnisses nicht die
-	einmalige - gegenteilige Äußerung der Beklagten zu 2 (K 28) zur Begründung seiner Entscheidung heranziehen, ohne dabei zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 2 ihre diesbezügliche Äußerung ausdrücklich als Versehen richtig gestellt hatte. Gerade im Hinblick darauf, dass es für die von dem Berufungsgericht angenommene Einbringung im Zeitpunkt nach dem Tode des P.
S.	bzw.	im	Zeitpunkt	der	Erbauseinandersetzung	auf	den überein-
stimmenden Willen der dann verbliebenen Gesellschafter ankam, stellt diese
-6-
nur selektive Wahrnehmung des Sachvortrags der Beklagten zu 2 einen weiteren Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 GG dar.
10	b)	Ebenso	wenig	durfte	das	Berufungsgericht	den Vortrag unberücksich-
tigt lassen, dass die Umbaumaßnahmen auf den Grundstücken mit privatem Geld und im Namen des Paul S.	durchgeführt	worden	sind.
11	c)	Auch	hinsichtlich	dieses	übergangenen	Vortrags	ist	der	darin	liegende
 Verstoß gegen Art. 103 GG entscheidungserheblich, da auch insoweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht die Indizien anders gewertet hätte, wenn es den Vortrag vollständig zur Kenntnis genommen hätte.
Goette	Kraemer	Strohn
 Caliebe	Reichart
 Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 19.11.2004 -12 0 35/04 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 05.04.2007 - 14 U 225/04 -