^ liehen Einwand gegenüber dem Wechselgläubiger mit "der Begründung erheben, dieser habe nicht die Zwangsvollstreckung gegen den Dritten ohne Erfolg versucht. Die Klägerin ist Ausstellerin von 24 in ihren Händen befindlichen Wechseln über je 500 DM, die der Beklagte angenommen hat und die in der Zeit vom 15* September 1961 bis zu dem 20. Die Klägerin hat die Zahlung dieser Wechsel vom Beklagten verlangt und hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 12 OOÖ DM nebst 4 io Zinsen seit dem 1. Er hat geltend gemacht, der geschiedene Ehemann der Klägerin habe dem Baumeister PuflBI im Juli 1957 ein Darlehen von 15 000 DM gewährt und die Forderung später bei der Auseinandersetzung nach der Ehescheidung an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin hat die Darstellung des Beklagten über die Hingabe der Wechsel bestritten. Sie hat behauptet, ihr geschiedener Ehemann habe das Darlehen dem Beklagten gegeben, der seinerseits an FuBHB ein Darlehen aus diesen Mitteln gegeben habe. Der Beklagte habe auch nicht verlangt, daß sie sich zunächst an Fufl^BB halten müsse, sondern auf das Darlehen, für das er auf ihr Verlangen nach der Abtretung an sie die Wechsel gegeben habe, Rückzahlungen vorgenommen und entsprechende Wechsel zurückerhalten. Das Berufungsgericht hat den vom Landgericht zugesprochenen Teilbetrag auf die letztfälligen Wechsel bezogen, indem es angenommen hat, die behaupteten Zahlungen des Beklagten seien gemäß § 366 Abs. 2 BGB auf die ersten bis zu dem 15. Nach seiner Darstellung habe er das Darlehen des geschiedenen Ehemanns der Klägerin an Sie sei eindeutig erklärt und außerdem habe der Beklagte auch ein wirtschaftliches Interesse an dem Beitritt gehabt. Das Berufungsgericht würdigt den Vortrag des Beklagten unbedenklich dahin, daß er mit der Hingabe der Wechselakzepte nicht zu dem Ausdruck gebracht habe, er wolle sich für die Darlehensschuld des PuflBBi verbürgen und für die Forderung der Klägerin aus der Bürgschaft, soweit diese Forderung nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Entstehung gelange und fällig werde, die Wechseiakzepte geben. Hier hat das Berufungsgericht zutreffend die Behauptungen des Beklagten dahin verstanden, er habe ausschließlich im Rahmen der Wechselverbindlichkeit für die Darlehensschuld einstehen wollen. Die Wechselunterschrift des Beklagten stellt sich nach seinen Behauptungen als das Eintreten für fremde Schuld in der Form der Wechsel Verpflichtung dar. Diese Verpflichtung wird dadurch, daß mit ihr der Zweck des Einstehens für eine fremde Schuld verfolgt wird, noch nicht zu einer Bürgschaft. Gegenüber der hiernach wirksam übernommenen und auch nicht der Einrede des fehlenden Grundgeschäfts unterliegenden Wechselverpflichtung kann der Beklagte nicht geltendmachen, die Klägerin habe sich zunächst an PuflK halten müssen. Die Einrede der Vorausklage, auf die sich der Beklagte berufen will, kann ihm auch nicht in entsprechender Anwendung des § 771 BGB zugebilligt werden, weil sie sich mit der Natur der übernommenen Wechselverpflichtung nicht verträgt (vgl. Der Klage ist daher, soweit nicht der TjjgjUUgs*- und der Aufreehnungs-einwand erhoben ist, mit Recht ohne die von ihm beantragte Beweisaufnahme stattgegeben worden.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung; ja
WG Art. 17; BGB §§ 765, 766, 771
a) Wird eine Wechselverpflichtung zu dem Zwecke des Einsteheno für die Schuld eines Dritten übernommen, so liegt lediglich eine Wechselerklärung, keine Bürgschaft vor.
b) § 766 BGB ist auf eine solche Wechselerklärung auch nicht entsprechend anwendbar.
c) Bin solcher Wechselschuldner kann nicht in entsprechender Anwendung des § 771 BGB einen persön-
^ liehen Einwand gegenüber dem Wechselgläubiger mit "der Begründung erheben, dieser habe nicht die Zwangsvollstreckung gegen den Dritten ohne Erfolg versucht.
BGH, ürt. v. 4. April 1966 - II ZE 91/64 - Kammergericht
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 91/64
URTEIL
in dem Hechtsstreit
Verkündet am
4. April 1966 Heil,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
**öes G-r und8tueksverwalters Pritz P
0» Sd^Mplatz S,
, Bi
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
gegen
die Kauffrau M, Kl
Irnaör >-P®BHB®8traße
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, ?Drv Schulze und Fleck
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Februar ^964 wird auf Kosten des Beklagten
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin ist Ausstellerin von 24 in ihren Händen befindlichen Wechseln über je 500 DM, die der Beklagte angenommen hat und die in der Zeit vom 15* September 1961 bis zu dem 20. Juli 1962 fällig waren. Die Klägerin hat die Zahlung dieser Wechsel vom Beklagten verlangt und hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 12 OOÖ DM nebst 4 io Zinsen seit dem 1. August 1962 zu zahlen.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht, der geschiedene Ehemann der Klägerin habe dem Baumeister PuflBI im Juli 1957 ein Darlehen von 15 000 DM gewährt und die Forderung später bei der Auseinandersetzung nach der Ehescheidung an die Klägerin abgetreten. Diese sei an ihn, der das Darlehen an ver-
mittelt habe, herangetreten und habe von ihm eine Sicherheit haben wollen. Sie habe ihm erklärt, sie wolle mit PuflBBi nichts zu tun haben. Er habe damals Grundstücke für die
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Klägerin verwaltet und ein Interesse daran gehabt, die Verwaltung der Häuser, die ihm schon der geschiedene Ehemann der Klägerin anvertraut hatte, zu behalten. Das sei der Grund gewesen, die Wechselakzepte auszustellen.
Er habe lediglich für die Schuld des FuflHB bürgen wollen; aber keine schriftliche Bürgschaftserklärung abgegeben. Im Hinblick auf die Fortsetzung der Verwaltertätigkeit habe er 5*500 DM auf die Wechsel gezahlt, ohne Wechsel Über diesen Betrag zurückzuerhalten. Der Beklagte hat ferner hilfsweise mit einer Gegenforderung von 1.659*06 DM aufgerechnet, die er aus der nach seiner Behauptung unberechtigten Kündigung des Grundstücksverwaltungsvertrages hergeleitet hat. Schließlich hat er geltend gemacht, die Klägerin müsse in jedem Falle zunächst die Forderung von beizutreiben versuchen.
Die Klägerin hat die Darstellung des Beklagten über die Hingabe der Wechsel bestritten. Sie hat behauptet, ihr geschiedener Ehemann habe das Darlehen dem Beklagten gegeben, der seinerseits an FuBHB ein Darlehen aus diesen Mitteln gegeben habe. Von einer Bürgschaft sei bei der Wechselhingabe nicht die Hede gewesen. Der Beklagte habe auch nicht verlangt, daß sie sich zunächst an Fufl^BB halten müsse, sondern auf das Darlehen, für das er auf ihr Verlangen nach der Abtretung an sie die Wechsel gegeben habe, Rückzahlungen vorgenommen und entsprechende Wechsel zurückerhalten.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung von 6.840,94 DM verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung des zuerkannten Teilbetrages weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent3cheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den vom Landgericht zugesprochenen Teilbetrag auf die letztfälligen Wechsel bezogen, indem es angenommen hat, die behaupteten Zahlungen des Beklagten seien gemäß § 366 Abs. 2 BGB auf die ersten bis zu dem 15. Marz 1962 fällig gewordenen Wechsel zu verrechnen und die hilfsweise erklärte Aufrechnung habe gemäß § 396 BGB die anschließend fälligen Wechsel ergriffen. Wenn die Revision meint, die Verrechnung entspreche nicht dem Gesetz, weil sie die aufgelaufenen Zinsen nicht berücksichtige, so beachtet sie nicht, daß Wechselforderungen gegen den Annehmer eingeklagt werden, die erst ab Verzug oder Rechtshängigkeit zu verzinsen sind. Auch ist durch die Angabe, daß die Forderungen aus den bis 15. März i962 fälli-geh Wechseln von der behaupteten Zahlung und die anschließend fällig gewordenen Wechsel von der Aufrechnung betroffen sind, zu dem Ausdruck gebracht, daß die bis zu dem 15. März 1962 fälligen und die am 20., 25. und 30. März 1962 fällig gewordenen Wechsel ganz und der am 15. April 1962 fällige Wechsel über 500 DM in Höhe von 159,06 DM Gegenstand des beim Landgericht anhängig gebliebenen Teilanspruchs sind, während der am 15, April 1962 fällige Wechsel in Höhe des Bestes und die später fällig gewordenen Wechsel durch das angefochtene Teilurteil zuerkannt worden sind.
II. Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Baumeister BuMBBi Schuldner eines vom geschiedenen Ehemann der Klägerin gewährten Darlehens ist. Es hält den Einwand des Beklagten, es fehle den Wechseln mangels Wahrung der Bürgschaftsform ein wirksames Grundgeschäft,für unschlüssig, weil nach den Behauptungen des Beklagten ein formlos gültiger Schuldbeitritt vorliege. Nach seiner Darstellung habe er das Darlehen des geschiedenen Ehemanns der Klägerin an
PuflHB vermittelt. Sr habe sich, als die Klägerin die Forderung erworben und von ihm Sicherheiten verlangt habe, das Wohlwollen der Klägerin erhalten wollen, damit ihm die Verwaltung ihrer Häuser belassen würde. Daher habe er sich zur Annahme der Wechsel bereitgefunden. Die Weehselhingabe stelle sich daher als wirksame Mitübernahme der Schuld PuflBÜ^ dar. Sie sei eindeutig erklärt und außerdem habe der Beklagte auch ein wirtschaftliches Interesse an dem Beitritt gehabt. Die Revision meint, ein Schuldbeitritt sei zu Unrecht angenommen worden. Doch kommt es hiernach bei richtiger rechtlicher 'Würdigung des Vorbringens des Beklagten nicht an.
Das Berufungsgericht würdigt den Vortrag des Beklagten unbedenklich dahin, daß er mit der Hingabe der Wechselakzepte nicht zu dem Ausdruck gebracht habe, er wolle sich für die Darlehensschuld des PuflBBi verbürgen und für die Forderung der Klägerin aus der Bürgschaft, soweit diese Forderung nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Entstehung gelange und fällig werde, die Wechseiakzepte geben. Bine solche Bürgschaft würde dann das Grundgeschäft für die Eingehung der Wechselschuld dargestellt haben. Hier hat das Berufungsgericht zutreffend die Behauptungen des Beklagten dahin verstanden, er habe ausschließlich im Rahmen der Wechselverbindlichkeit für die Darlehensschuld einstehen wollen. Der Beklagte hatte vorgetragen, er habe durch die Hingabe der Wechsel die Mithaft für die Darlehens schuld übernehmen wollen. Die Wechselunterschrift des Beklagten stellt sich nach seinen Behauptungen als das Eintreten für fremde Schuld in der Form der Wechsel Verpflichtung dar.
Diese Verpflichtung wird dadurch, daß mit ihr der Zweck des Einstehens für eine fremde Schuld verfolgt wird, noch nicht zu einer Bürgschaft. Es handelt sich, wie bereits das Reichsgericht hervorgehoben hat (RGZ 74, 352; 94, 85, 89)?
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in einem solchen Falle um eine voh der Bürgschaft verschiedene Art des Eintretens für die Verbindlichkeit eines Britten durch Begründung einer Wechselverpflichtung. Damit entfällt auch die Annahme eines Schuldbeitritts, wie ihn die Revision erörtert. Zugleich ergibt sich, daß die Formvorschrift der Bürgschaft {§ 766 HOB) ausscheidet. Auch eine entsprechende Anwendung des § 766 HOB, die in Betracht gesogen werden könnte, um auch bei der hier vorliegenden, nicht minder gefährlichen Art des Eintretens für fremde Schuld den Schutz des Haftenden sicherzustellen, ist nicht geboten. Das ergibt die bereits vom Reichsgericht in anderem Zusammenhang angesteilte Erwägung, die fehlende schriftliche Bürgschaftsform finde hinsichtlich ihrer vom Gesetzgeber erwarteten Wirkung einen mindestens gleichwertigen Ersatz in der Schriftform des Wechsels (RGZ 51, 114; 61, 6),
tll. Gegenüber der hiernach wirksam übernommenen und auch nicht der Einrede des fehlenden Grundgeschäfts unterliegenden Wechselverpflichtung kann der Beklagte nicht geltendmachen, die Klägerin habe sich zunächst an PuflK halten müssen. Der Wechselschuldner vorppricht 2ahlung unabhängig von dem Versuch der Beitreibung bei einem anderen Schuldner. Die Einrede der Vorausklage, auf die sich der Beklagte berufen will, kann ihm auch nicht in entsprechender Anwendung des § 771 BGB zugebilligt werden, weil sie sich mit der Natur der übernommenen Wechselverpflichtung nicht verträgt (vgl. RGZ 48, 142, 156).
IV. Hiernach reicht der Vortrag des Beklagten nicht aus, um seine Haftung aus den Wechseln zu verneinen. Der Klage ist daher, soweit nicht der TjjgjUUgs*- und der Aufreehnungs-einwand erhoben ist, mit Recht ohne die von ihm beantragte Beweisaufnahme stattgegeben worden. Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der Beklagte gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Bischer Dr. Kuhn Biesecke Dr. Schulze Fleck