Die Klägerin hat schließlich behauptet, daß auf ihrem Schiff ein Schaden in Höhe von 13.014,21 DM entstanden sei. Zu dem Unfall sei es dadurch gekommen, daß uH£p I" nach Backbord in den Kurs von :'M^p hineinverfallen sei und dadurch dieses Schiff gezwungen habe, immer weiter nach Steuerbord auszuweichenv so daß es schließlich in Schräglage geraten und so von I” angefahren worden sei. Der Schiffsführer von I" habe es unter Verletzung seiner nautischen Sorg-faltspflicht unterlassen, den das Ruder von I" führenden Lotsen über die schwere Steuerbarkeit dieses Schiffes zu unterrichten. Ob die weitere Ansicht des Berufungsgerichts, den lotsen treffe möglicherweise kein Verschulden, zutreffend ist, kann offen bleiben, ebenso wie die weitere i'rage, ob I" dem Talfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs einen geeigneten V/eg freigelassen hat. Die Begegnung ist, soweit nicht Sondervorschriften bestehen, nach § 37 Nr. 1 RhSchPVO überall gestattet, wo das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs unzweifelhaft hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt. Schon das Rheinschiffahrtsgericht hat festgestellt, daß sich beide Schiffe zunächst auf kollisionsfreiem Kurs befunden haben, den dann "H^p I” plötzlich geändert habe. Dem hat sich das Berufungsgericht mit seiner Feststellung angeschlossen, MS habe seinen Kurs nicht zu nahe an den von "H^p I" verlegt; dagegen sei "Hpp I’’ nach Backbord in den Kurs von "Mppppp” verfallen. auch unerheblich, wo aich üblicherweise die Berg- und Talfahrt bewegt, so daß das Berufungsgericht nicht gehalten war, den Antrag auf Einnahme des Augenscheins zu entsprechen. Die Revision meint weiter, schon der Beweis des ersten Anscheins spreche für einen nautischen Fehler der Schiffsführung von weil quer zun Strom auf "H^p I" zugetrieben und es dadurch zur Kollision gekommen sei. Schon nach dieser Feststellung scheidet die Anwendung von Grundsätzen des Anscheinsbeweises aus, da die Schräglage von durch einen nautischen Fehler der Schiff of ührung von "Hflp In herbeigeführt worden ist. Die Aussagen im Verklarungsverfahren (dessen Akten auf Antrag beider Parteien zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden waren) können im Prozeß ebenso von den Parteien benutzt werden, wie wenn diese Beweise im Rechtsstreit selbst aufgenommen worden wären. seiner freien Bev/eiswürdigung gehalten, wenn es den am Unfalltage gegenüber der Wasserschutzpolizei gemachten Aussagen mehr Glauben schenkte als den späteren Aussagen im Verklarungsverfahren- Was insbesondere die Aussage des Lotsen G-UtD betrifft, so stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest, daß seine Bekundung vor der Wasserschutzpolizei unstreitig korrekt zustandegekommen ist* Auf diese Aussage, aus der sich das Verfallen von I” Das Berufungsgericht ist in eingehender Begründung zu der Überzeugung gekommen, die Besatzungsmitglieder von I” hätten ihre Aussagen vor dem Richter im Verklarungsverfahren abgestimmt. Biesen Schluß konnte das Berufungsgericht aus der von ihm festgestellten zu dem Teil wörtlichen Übereinstimmung der Aussagen in wesentlichen Punkten in Verbindung mit der ganz anderen Barstellung der Ereignisse durch dieselben Personen am Tage vorher ziehen; es war nicht gehalten, hierwegen die Besatzungsraitglieder zu vernehmen; denn selbst bei Vernehmung eines Zeugen steht es in Ermessen des Richters, inwieweit er die Glaubwürdigkeit des Zeugen betreffende Prägen stellen will (§ 395 Abs. 2 ZPO). Bie im ersten Rechtszug aufgestellte Behauptung der Klägerin, und Hermann hätten vor der Polizei nicht angegeben, MS hätte an der Steuerbordseite von In vorbeifahren sollen, die Polizei habe vielmehr diese Angaben von sich aus als gutachtliche Äußerung aufgenomnen, ist für die Entscheidung des Rechts- □treits unerheblich; im angefochtenen Urteil hat sich das Gericht mit dieser Behauptung nur in der Richtung auseinandergesetzt, daß der Führung von kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß nicht an der Steuerbordseite von I" vorbeigefahren ist; einen solchen Vorwurf erhebt aber die Revision selbst nicht. Es kann dahinstehen, ob diese Personen für eine neue Tatsache benannt worden sind und aus diesem Grunde ihre Vernehmung nicht hätte abgelehnt werden können; denn die Benennung ist im ersten Rechtszug erfolgt und in der Berufungsinstanz nicht wiederholt worden.
n_ZR -21/61 2105 027 Verkündet am 2. November 1964 Schorm, Justizangestellter alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma N.V. Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den Schiffseigner und Schiffsführer Anton B( Hp^^str. P|, Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br, hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1964 unter Mitwirkung des öenatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Br. Nörr, Liesecke, Br. Bukow und Dr. Schulze für Recht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts - Rheinschiffahrtsobergerichts - in Köln vom 28. Februar 1963 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Das MS der Klägerin ist am 30. Dezember I960 mit dem den Beklagten gehörenden und von ihm geführten MS zusammengestoßen. Dabei ist Iu beschädigt worden, während gesunken ist. Die Kollision hat sich in Höhe von St. Goar zugetragen. fuhr zu Berg und hatte dem Talfahrer den Weg zur Begegnung an der Backbordseite gewiesen. Die Begegnung führte aus Gründen, über welche die Parteien streiten, zu dem Zusammenstoß. Die Klägerin hat behauptet, sei zu weit im linksrheinischen Fahrwasser und damit im Kurse der Bergfahrer gefahren. Hierauf beruhe die Kollision, die vorausfahrende Talfahrer dadurch vermieden hätten, daß sie sich weiter rechtsrheinisch gehalten hätten. Außerdem habe man auf dem Schiff des Beklagten zu wenig Maschinenkraft eingesetzt. Deshalb habe sich auch im Zeitpunkt der Kollision in Schräglage befunden, während I” gestreckt gelegen habe. Die Klägerin hat schließlich behauptet, daß auf ihrem Schiff ein Schaden in Höhe von 13.014,21 DM entstanden sei. Davon hat sie einen 3etrag von 12.104,95 DM nebst Zinsen ersetzt verlangt. Demgegenüber hat der Beklagte behauptet, «H* I» sei zunächst linksrheinisch zu Berg gefahren, dann aber plötzlich nach Backbord abgegangen. Er habe versucht, angesichts dieser Abweichung vom verlangten und durch Verständigung vereinbarten Begegnungskurse nach Steuerbord auszuweichen. Trotzdem sei aber I” in die Backbordseite von hineingefahren. Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat festgestellt: HS habe seinen Kurs nicht zu nahe an den von I” hin verlegt. Zu dem Unfall sei es dadurch gekommen, daß uH£p I" nach Backbord in den Kurs von :'M^p hineinverfallen sei und dadurch dieses Schiff gezwungen habe, immer weiter nach Steuerbord auszuweichenv so daß es schließlich in Schräglage geraten und so von I” angefahren worden sei. Der Schiffsführer von I" habe es unter Verletzung seiner nautischen Sorg-faltspflicht unterlassen, den das Ruder von I" führenden Lotsen über die schwere Steuerbarkeit dieses Schiffes zu unterrichten. Möglicherweise treffe den lotsen selbst kein Verschulden. Objektiv lägen Verstöße gegen §§ 3S Nr. 1 und 37 Nr. 3 RhSchPVO vor. Den rechtlichen Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt ist jedenfalls insoweit zuzustimmen, als es annimmt, “H^pP I” habe entgegen dem Verbot des § 37 Nr. 3 RhSchPVO den nach § 38 Nr. 2 dieser Verordnung festgelegten Kurs zur Vorbei- fahrt an Backbord geändert und der Schiffsführer von I" habe eo schuldhafterweise unterlassen, den lotsen auf die schwere Steuerbarkeit des Schiffes hinzu-v/eisen. Ob die weitere Ansicht des Berufungsgerichts, den lotsen treffe möglicherweise kein Verschulden, zutreffend ist, kann offen bleiben, ebenso wie die weitere i'rage, ob I" dem Talfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs einen geeigneten V/eg freigelassen hat. II. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe es unterlassen festzustellen, ob die Schiffe in Strommitte, im rechtsrheinischen oder im linksrheinischen Fahrwasser zusammengestoßen seien. Die Rüge ist unbegründet. Die Begegnung ist, soweit nicht Sondervorschriften bestehen, nach § 37 Nr. 1 RhSchPVO überall gestattet, wo das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs unzweifelhaft hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt. Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, kann sich auch die Backbordbegegnung an einer Stelle vollziehen, die sich für eines der begegnenden Schiffe als linke Seite seines Fahrwassers darstellt. Schon das Rheinschiffahrtsgericht hat festgestellt, daß sich beide Schiffe zunächst auf kollisionsfreiem Kurs befunden haben, den dann "H^p I” plötzlich geändert habe. Dem hat sich das Berufungsgericht mit seiner Feststellung angeschlossen, MS habe seinen Kurs nicht zu nahe an den von "H^p I" verlegt; dagegen sei "Hpp I’’ nach Backbord in den Kurs von "Mppppp” verfallen. Bei dieser Sachlage ist e3 gleichgültig, ob der Zusammenstoß in Stroinmitte oder etwas mehr rechtsoder linksrheinisch stattgefunden hat. Nach den Umständen des Falles ist es auch unerheblich, wo aich üblicherweise die Berg- und Talfahrt bewegt, so daß das Berufungsgericht nicht gehalten war, den Antrag auf Einnahme des Augenscheins zu entsprechen. Die Revision meint weiter, schon der Beweis des ersten Anscheins spreche für einen nautischen Fehler der Schiffsführung von weil quer zun Strom auf "H^p I" zugetrieben und es dadurch zur Kollision gekommen sei. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts war MS wegen der Kursweisung und der Fahrweise des Bergfahrers gezwungen, immer weiter nach Steuerbord auszuweichen, so daß es schließlich in Schräglage befindlich von "H^p I" angefahren worden sei. Schon nach dieser Feststellung scheidet die Anwendung von Grundsätzen des Anscheinsbeweises aus, da die Schräglage von durch einen nautischen Fehler der Schiff of ührung von "Hflp In herbeigeführt worden ist. Den Vorwurf der Klägerin, MS habe nicht genügend Maschinenkraft eingesetzt, hat das Rheinschifffahrtsgericht zurückgewiesen; es könne nicht festgestellt werden - so hat es in seinem Urteil ausgeführt daß auf MS die Geschwindigkeit falsch eingesetzt gewesen wäre; die Fahrtverlangsamung sei geboten gewesen, um den Lotsen ungefährdet abzusetzen und vor der Verladestelle St. Goarshausen starken Wellenschlag zu vermeiden; auch sei die Fahrtverlangsamung nicht ursächlich für den / Unfall gewesen. In der Berufungsinstanz hat zwar die Klägerin diesen Vorwurf wiederholt, ohne ihn indessen zu begründen oder sich mit den Ausführungen des Rheinschiff-fahrtsgerichtes auseinanderzusetzen. Das Berufungsgericht war daher nicht gehalten, sich damit nochmals ausdrücklich zu befassen. Für die von dem Beklagten bestrittene gewesen, fehlt der Beweisantritt. Auch ist nicht dargetan, daß der fehlerhafte Backbordkurs von IH die zun Abgehen nach Steuerbord gezwungen habe, daß sich die Verstärkung der Maschinenkraft noch aus gewirkt hätte«. Hach der Sachlage hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, die Klägerin hierauf hinzuweisen. III. Mit Verfahrensrügen wendet sich die Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts. Die Rügen sind unbegründet. 1. Unrichtig ist die Ansicht der Revision, die in den Strafakten enthaltenen Vernehmungsprotokolle hätten überhaupt nicht verwendet werden dürfen. Nachdem die Strafakten auf Antrag des Beklagten beigezogen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden waren, konnte und mußte das Berufungsgericht die in diesen Akten enthaltenen Aussagen der Zeugen und des Beklagten urkunden-beweislich würdigen (RGZ 105, 219, 221; BGH 7, 116, 121; RG JW 1955, 2953). Die Aussagen im Verklarungsverfahren (dessen Akten auf Antrag beider Parteien zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden waren) können im Prozeß ebenso von den Parteien benutzt werden, wie wenn diese Beweise im Rechtsstreit selbst aufgenommen worden wären. Das Verklarungsverfahren in Binnenschiffahrtssachen (55 11 ff BSchG) mit seinen rechtsstaatlichen Garantien muß dem Beweissicherungsverfahren (§ 493 Abs. 1 ZPO) gleichgestellt werden. Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen Behauptung der Klägerin, MI sei nicht steuerfähig Führung von "M 11 in einer solchen Entfernung seiner freien Bev/eiswürdigung gehalten, wenn es den am Unfalltage gegenüber der Wasserschutzpolizei gemachten Aussagen mehr Glauben schenkte als den späteren Aussagen im Verklarungsverfahren- Was insbesondere die Aussage des Lotsen G-UtD betrifft, so stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest, daß seine Bekundung vor der Wasserschutzpolizei unstreitig korrekt zustandegekommen ist* Auf diese Aussage, aus der sich das Verfallen von I” klar ergibt, hat das Berufungsgericht besonderen Wert gelegt; es hat sie durch unbeteiligte Zeugen für bestätigt angesehen. Das Berufungsgericht ist in eingehender Begründung zu der Überzeugung gekommen, die Besatzungsmitglieder von I” hätten ihre Aussagen vor dem Richter im Verklarungsverfahren abgestimmt. Biesen Schluß konnte das Berufungsgericht aus der von ihm festgestellten zu dem Teil wörtlichen Übereinstimmung der Aussagen in wesentlichen Punkten in Verbindung mit der ganz anderen Barstellung der Ereignisse durch dieselben Personen am Tage vorher ziehen; es war nicht gehalten, hierwegen die Besatzungsraitglieder zu vernehmen; denn selbst bei Vernehmung eines Zeugen steht es in Ermessen des Richters, inwieweit er die Glaubwürdigkeit des Zeugen betreffende Prägen stellen will (§ 395 Abs. 2 ZPO). Bie im ersten Rechtszug aufgestellte Behauptung der Klägerin, und Hermann hätten vor der Polizei nicht angegeben, MS hätte an der Steuerbordseite von In vorbeifahren sollen, die Polizei habe vielmehr diese Angaben von sich aus als gutachtliche Äußerung aufgenomnen, ist für die Entscheidung des Rechts- 8 □treits unerheblich; im angefochtenen Urteil hat sich das Gericht mit dieser Behauptung nur in der Richtung auseinandergesetzt, daß der Führung von kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß nicht an der Steuerbordseite von I" vorbeigefahren ist; einen solchen Vorwurf erhebt aber die Revision selbst nicht. 2. Die Revision rügt weiter, daß G^m^, Schiffsführer und Matrose im Rechtsstreit nicht ver- nommen worden seien. Diese Personen sind im Verklarungs-Verfahren vernommen worden. Ihre erneute Vernehmung im Rechtsstreit wäre eine v/iederholte gewesen, die nach § 398 ZPO im Ermessen des Gerichts stand (vgl. RG LZ 1933, 946). Es kann dahinstehen, ob diese Personen für eine neue Tatsache benannt worden sind und aus diesem Grunde ihre Vernehmung nicht hätte abgelehnt werden können; denn die Benennung ist im ersten Rechtszug erfolgt und in der Berufungsinstanz nicht wiederholt worden. Die allgemeine Verweisung in der BerufungsbegrUndung auf das Vorbringen im ersten Rechtszug oder auf Ausführungen in einzelnen Schriftsätzen des ersten Rechtszuges enthält kein wirksames Beweisangebot (BGHZ 35, 103, 106). Das Berufungsgericht hat daher die Vorschrift des § 286 ZPO nicht verletzt. IV. Hiernach ist die Klage mit Recht mangels eines Ver- schuldens des Beklagten abgewiesen worden„ Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs« 1 ZPO„ DroPiacher Dr.Ilörr Liesecke Dr.Bukow Dr0 Schulze