Die Beklagte behauptet, die Vereinbarung über die Provision von 6 9S habe sich lediglich auf das Angebot Nr.3169 erstreckt, das sie im August 1952 ausgearbeitet und der BBBBim September 1952 übersandt habe; die 6 #ige Provision sei nur für den Fall vorgesehen, daß die 3BBBdas Angebot unverändert annehme. Die Kläge-rin behauptet demgegenüber, die Provision von 6 # sei für den Fall vereinbart, daß die Beklagte eine Zementfabrik nach Cuba liefere; es sei unerheblich gewesen, ob das Angebot der Beklagten unverändert oder mit Änderungen angenommen werde. Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei lediglich als Nachweismäklerin tätig geworden und der Abschluß der Verträge mit der Mppp und der ^PHHfcsei au^ ihre ‘tigkeit zurückzufUhren; ihr stehe daher eine Provision in Höhe von 6 ^ zu« Sie hat einen entsprechenden Zahlungs- und Feststellungsantrag gestellt» Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe als Vermittlungsmäklerin tätig werden sollen, sie habe aber weder den Vertrag mit der Mpppnoch die Verträge mit der CfpHi vermittelt. könneno Die Beklagte ist schließlich der Meinung, der Klä- • gerin stehe jedenfalls keine Provision in Höhe von 6 96 zu, da die am 27* August 1952 getroffene Abrede Uber die Provision in dieser Höhe sich nur auf das Angebot erstreckt habe, das die Beklagte der- B^püim September 1952 gemacht habe* Im übrigen sei die Klägerin auch mit einer . ten sich am 20* Dezember 1952 darüber geeinigt, daß sie, die Beklagte, versuchen werde, bei der MfflHMan Provision herauszuholen, was ihr möglich sei} mehr als 1 # habe sie aber nicht herausholen können* Herr der Geschäfts- Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe nur als Nachweismäklerin tätig werden sollen und der Abschluß der Verträge mit der M^HRund der sei auf ihre Nachweistatigkeit zurückzuführen* Das Berufungs- gericht hat weiter ausgeführt, die Beklagte habe die Vereinbarung mit der Klägerin nicht wirksam angefechten; es habe kein Anfechtungsgrund Vorgelegen, auch sei die Anfechtung nicht rechtzeitig erklärt worden«, Bas Berufungsgericht hat schließlich dargelegt, die Beklagte habe nicht nachweisen können, daß die Klägerin damit einverstanden gewesen sei, daß ihr, wie die Beklagte es im Vertrage mit der Karlex vorgesehen habe, nur eine Provision in Höhe von 1 $> zustehen solle« Biese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Hechtsirrtum erkennen« lo Pie Revision ist einmal der Ansicht, der Wortlaut des Schreibens vom 27» August 1952 ergebe eindeutig, daß die Provision von 6 i> unabhängig von der Art des Angebotes verlangt und zugesichert worden sei» Pas Berufungsgericht habe übersehen, daß das Schreiben ein Bestätigungsschreiben sei, und habe nicht berücksichtigt, daß die Beklagte die Provision "wunschgemäß” in ihrem Angebotspreis eingeschlossen habe» Pie Beklagte habe auch am 27» August 1952 noch kein Angebot an die BjpHk gemacht; es könne daher nicht gesagt werden, die Vereinbarung über die Provision gelte nicht für künftige Angebote mit veränderten Bedingungen» 2o Die Revision ist weiter der Auffassung, auch das Schreiben der Beklagten vom 11, September 1952 spreche für eine Vereinbarung, wie sie die Klägerin behauptet habe. In dem Schreiben habe die Beklagte bestätigt, daß der genannte Preis die vereinbarte Provision einschliesse, Baß von dem genannten Preis die Rede sei, sei unerheblich, da.su dieser Zeit nur dieser Preis in Betracht gekommen sei, auf einen andern Preis also nicht hätte Bezug genommen werden können. Hieran ändert auch nichts, daß die Beklagte in dem Schreiben vom 11, September 1952 auf die vereinbarte Provision hingewiesen hat$ dieser Hinweis sagt nichts über den Inhalt der getroffenen Vereinbarung, 4o Die Revision wendet sich weiter gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, für die von ihm vorgenommene Auslegung spreche, daß der Zusage von 6 # bei der Beklagten eine Kalkulation von 22 # Gewinn zugrunde gelegen habe, ohne daß die Beklagte gewußt habe, ob der Käufer bereit sei, einen entsprechenden Betrag zu zahlen« Die Revision meint, mit dieser Erwägung habe das Berufungsgericht seine Befugnis zur ergänzenden Auslegung von Willenserklärungen überschritten« Ob dem Richter eine von den Parteien getroffene Regelung billig oder unbillig erscheine, sei unerheblich« Die Parteien könnten frei vereinbaren, welchen Bedingungen sie sich unterwerfen wollten« Wenn sich nachträglich heraussteilen sollte, daß das Ergebnis für eine Partei eine Belastung darstelle, so könnte dies kein Grund zur Abänderung des Vertrages sein, falls die Parteien den Vertrag in vollem Bewußtsein seiner Tragweite abgeschlossen hätten« Das Berufungsgericht hat einmal nichtberücksichtigt, daß die Beklagte in den Verhandlungen vor dem Beginn des Rechtsstreits niemals die Ansicht vertreten hat, die Provisionsabrede von 6 f> gelte nur für den Fall, daß die das Angebot vom 11« September 1952 unverändert annehme« Sie hat insoweit lediglich vorgetragen, die Klägerin sei mit einer Ermässigung der ursprünglich vorgesehenen Provision einverstanden gewesen« Am 21« Mai 1953, also kurz nach Abschluß des Vertrages mit der schrieb die Beklagte der Klägerin, bei der letzten Unterredung mit Graf Ofg/Hk (am 20c Dezember 1952) sei die gesamte Provisionsfrage hinsichtlich der Höhe noch nicht abschließend besprochen worden sie sei daher dankbar, wenn dieser Punkt nunmehr endgültig festgelegt werden könne« Am 3« August 1953 trafen sich darauf der Geschäftsführer der Klägerin, Herr W , ,fHerr VJMBHI sagte, er hätte de jure von der Firma & Z(HMI (Beklagten) einen Brief, in dem sein Provisionsanspruch klar festläge und er dächte nicht daran, zu Gunsten von Herrn darauf zu verzichten« Wenn auch Herr mir gesagt habe, daß ich an die keine Pro- tig dargelegt7 daß ich unter dem Zeugnis des Herrn vor längerer Zeit Herrn Graf OtfHRl gesagt habe, daß wir bei den Verhandlungen mit den Cubanern ganz erhebliche Preisnachlässe hätten gewähren müssen und daß wir unter keinen Umständen die Provision in der ursprünglich vorgesehenen Höhe von 6 # aufrecht erhalten könnten« Ich wäre davon überzeugt , daß auch die C^Ni lieber mit einer bescheidenen Provision zufrie-den sei als daß sie wegen zu hoher Provisionsforderungen ein solches Geschäft sich entgehen liesse« Biese Auffassung wurde uns von Graf OMpBk eindeutig bestätigt, daß selbstverstand-lieh an der Provision die ganze Sache nicht scheitern dürfe«” Am 15« August 1953 schrieb die Klägerin der Beklagten, ihre Forderung ergebe sich nach GPund und Höhe aus der mit der Beklagten getroffenen und mit Schreiben vom 27« August 1952 bestätigten Vereinbarung« Die Bestätigung sei in dem Schreiben vom 11« September 1952 wiederholt« Über eine Brmässigung der Provision sei keine Vereinbarung getroffen worden« Die Beklagte ^antwortete mi:t Schreiben vom 31» .August 1953« In diesem Schreiben heißt es? "Sie schreiben, daß übe£ .eine Ermässigung der Ihnen zustehenden Provision keine Vereinbarung getroffen worden sei,; Rieses' entspricht nicht den Tatsachen« Es wurde einer Ermässigung der und der Direktor der Beklagten, Herr S Besprechung hat Herr S einen Ve: daß das Landgericht über den Inhalt der Unterredung vom 20, Dezember 1952 durch Vernehmung des Grafen und des Zeugen eines Angestellten der Beklagten, Beweis erhoben hatte* Graf hat in dieser Vernehmung bekundet, Herr habe ihm gesagt, er, Schalles, müsse seine Preise reduzieren, die Klägerin solle daher auch in der Provision etwas nachlassen, und der Zeuge S^HPhat ausgesagt, Herr habe zu Graf gesagt, mit 6 °/o Provision sei nicht durchzukommen, er habe Abstriche gemacht und die Klägerin müsse jetzt auch mit der Provision heruntergeheno Das Berufungsgericht hätte auch dieses Er- . Es hätte prüfen müssen, ob die Unterredung zwischen Graf und der Beklagten mit seiner Auffassung vereinbar sei, zwischen den Parteien habe am 20« Dezember 1952 überhaupt keine Abrede über die Höhe der Provision bestanden, da die Bemony als Käuferin ausgeschieden sei und bereits festgestanden habe, daß die lijgp^^die Fabrik, wenn überhaupt, jedenfalls zu anderen Bedingungen übernehmen werde, als sie der B^^HI vorgeschlagen worden seien« Schließlich hätte das Berufungsgericht auoh beachten müssen, daß in dem Gutachten des Sachverständigen Dr» -AVMHP ausgeführt wird, in dem ersten Angebot an die Firma ?mHi sei bei einem Kaufpreis von 7 234 840 DM ein kalkulierter Gewinn von 869 828 DM und eine für die Klägerin vorgesehene Provision von 428 988 DM enthalten gewesen\ Auch diese Rüge der Revision ist berechtigt« Pie Ausführungen des Berufungsgerichts, die Feststellungen des Gutachtens über die angemessene Provision stellten es allein auf das Ausmaß der von der Klägerin entfalteten Tätigkeit, nicht aber auf das finanzielle .Geschäftsergebnis der Beklagten ab, sind nicht zutreffend« Pas Gutachten führt zwar auf Seite 18 aus, die*Tatsache des Verlustausweises bei der Lieferfirma sei allein kein Grund für eine andere Provisionsbemessung als sonst üblich und angemessen sei« Per Sachverständige, der den Verlust der Beklagten eingehend behandelt (S«ll bis 14), berücksichtigt das Geschäftsergebnis jedoch als eines der wesentlichen Merkmale zur Bestimmung der angemessenen Provision^ er legt ausdrücklich dar, die objektiven Bestimmungsgrößen für die Beurteilung einer angemessenen.;
II ZR 9.1/57
«4 *
Otö
Verkündet am 19» Juni 1958
Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Ham e.n des Volkes
In dem Hechtsstreit
der C4MH Import-Export Gesellschaft mit beschränkter Haftung in FflHNMMHHR? G®BB®straße gesetzlich in F
vertreten durch ihren Geschäftsführer M.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br.
gegen
die Firma FUMi & ZBBjjjM^Gesellschaft mit beschränkter Haftung in FHHHHJHBM? Straße 0,
gesetzlich vertreten durch ihre vertretungsberechtigten Geschäftsführer,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof,Br
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19<» Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesribhter Br» Haidinger, Br. Fischer, Br. NÖrr und Br. Reinicke
für Recht erkannt § ,
■ Auf die Revision wird das Urteil des 5. Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 2. April 1957 aufgehoben, soweit die Klägerin mit der Klage abgewiesen und soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch.über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
TatbftgtancU
Die Klägerin ist der Auffassung? ihr stehe eine Provision von 6 96 von einem Betrag von 6 679 767*30 DM zu, für den die Beklagte eine Zementfabrik nach Cuba geliefert habe. Dem Streit der. Parteien liegt folgender Sachverhalt
zugrunde*
Im Frühjahr 1952 fragte die BUB $BHB Company in HBBBk'Cuba bei der Klägerin an, ob es möglich sei, eine in stillgelegte Zementfabrik
nach GBB^Cuba zu überführen. Die Klägerin setzte sich durch ihren Mitarbeiter Graf OBB mit der Beklagten, die diese Zementfabrik gebaut hatte, in Verbindung. Die Beklagte riet von dem Abbau und dem Tränsport der Fabrik ab und empfahl den Bau einer neuen Anlage • Die BBBI kat darauf um ein Angebot der Beklagten und teilte ihr über die Klägerin die erforderlichen technischen Daten mit.
Im August 1952 verhandelte Graf Orrsich mit der Beklagten über die Provision der Klägerin. Die Parteien sahen eine Provision von 6 % yor und vereinbarten, daß die Provisionsleistungen jeweils fällig werden sollten, wenn die entsprechenden Zahlungen bei der Beklagten eingingen. Im übrigen herrscht zwischen den Parteien über den Inhalt der Verhandlungen Streit. Die Beklagte behauptet, die Vereinbarung über die Provision von 6 9S habe sich lediglich auf das Angebot Nr.3169 erstreckt, das sie im August 1952 ausgearbeitet und der BBBBim September 1952 übersandt habe; die 6 #ige Provision sei nur für den Fall vorgesehen, daß die 3BBBdas Angebot unverändert annehme. Die Kläge-rin behauptet demgegenüber, die Provision von 6 # sei für den Fall vereinbart, daß die Beklagte eine Zementfabrik nach Cuba liefere; es sei unerheblich gewesen, ob das Angebot der Beklagten unverändert oder mit Änderungen angenommen werde.
; . .'Am’.27 .-August 1952 schrieb die Beklagte der Klägerin!
"Wir bestätigen unsere, heutige Unterredung mit Ihrem sehr geschätzten Herrn Graf und
teilen Ihnen mit; daß wir bemüht sind, das vor-bezeichnete Projekt so bald wie möglich fertigzustellen* so daß das Angebot nach CUBA abgefertigt werden kann*
Wunschgemäß werden wir in unseren Angebotspreis eine Provision von 6 $ für Sie einschließen.”
Am 11. September 1952 sandte die Beklagte das Angebot, in dem für sie ein Gewinn von 22 # einschließlich der Provision von 6 # vorgesehen war, an die Klägerin, In dem Begleitschreiben hieß es*
"In der Anlage überreichen wir Ihnen unser Angebot für das vorbezeichnete Projekt mit der Bitte um Weiterleitung an den Kunden ..»
- Außerdem*bestätigen wir, daß der.von uns genannte Preis die mit Ihnen vereinbarte Provision einschließt o"
Im Oktober 1952 kam Herr ein Gesellschafter
der BjgH? ft&ch Frankfurt und verhandelte, von Graf eingeführt, mit der Beklagten über die Lieferung der Fabrik. Im Dezember 1952 setzte er die Verhandlungen fort. Er vertrat jetzt nicht mehr die BfMfe, aus der er ausgeschieden war, sondern die Firma X^| deren Gesellschafter er war. Endabnehmer der Fabrik sollte die sein>
an der Eevai ebenfalls beteiligt war. Hach längeren Verhandlungen in Frankfurt und Cuba kam am 13«. Mai 1953 zwischen der und der Beklagten der Vertrag zustande.
Die Fabrik sollte mit einer größeren als der ursprünglich vorgesehenen Kapazität in SfgHHI de Cuba errichtet werden. Die Gewinnspanne für die Beklagte betrug 4 hierin war eine Provision für die Klägerin in Höhe von 1 $> enthalten. Die Provision von 1 $ hat die Beklagte,, soweit sie Zahlungen von der erhalten hat, an die Klägerin bezahlt;
die Klägerin hat diese Beträge als Teilzahlungen angenommen*
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Im Jahre 1954 geriet die Mp|| in Zahlungsschwierigkeiten» Im Einverständnis mit der Wff/Hk vereinbarte die Beklagte mit der CflPHB’ daß diese die Fabrik übernehme« Die bisher von der MpHB und von der Beklagten erbrachten Leistungen wurden angerechnet ; der Rest der Fabrik wurde unmittelbar an die C0J0PP geliefert« Die Zahlungsbedingungen wurden zu dem Nachteil der Beklagten geändert« Die C(mH stellte für einen Betrag in Höhe von 400 000 Dollar acht Wechsel mit einer Laufzeit zwischen dem 51» Juli 1955 und dem 31. Januar 1959 aus« Die bisher fällig gewordenen Wechsel sind eingelöst, die Fabrik ist inzwischen errichtet worden«
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei lediglich als Nachweismäklerin tätig geworden und der Abschluß der Verträge mit der Mppp und der ^PHHfcsei au^ ihre ‘tigkeit zurückzufUhren; ihr stehe daher eine Provision in Höhe von 6 ^ zu« Sie hat einen entsprechenden Zahlungs- und Feststellungsantrag gestellt» Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe als Vermittlungsmäklerin tätig werden sollen, sie habe aber weder den Vertrag mit der Mpppnoch die Verträge mit der CfpHi vermittelt. Auch dann, wenn die Klägerin nur Nachweismäklerin gewesen sei, stehe ihr aber keine Provision zu, da sie nur die Bpppjnachgewiesen habe und mit dieser Firma kein Vertrag zustande gekommen sei; die Verträge mit der MpHÄund der CppBBI stellten rechtlich, wirtschaftlich und technisch andere Geschäfte dar als der mit der Bpppvorgesehene Vertrag« Die Beklagte hat weiter im Schriftsatz vom 16» Januar 1956 den mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag angefochten, weil diese sie arglistig darüber getäuscht habe, daß sie die Fabrik nicht habe kaufen, sondern den Verkauf der.Fabrik nur habe vermitteln wollen; auch habe Graf Oppp^ihr bei den Verhandlungen im Dezember 1952 verschwiegen, daß die BpHHnach dem Ausscheiden von Rpp keinen Einfluß mehr auf diesen habe ausüben
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könneno Die Beklagte ist schließlich der Meinung, der Klä- • gerin stehe jedenfalls keine Provision in Höhe von 6 96 zu, da die am 27* August 1952 getroffene Abrede Uber die Provision in dieser Höhe sich nur auf das Angebot erstreckt habe, das die Beklagte der- B^püim September 1952 gemacht habe* Im übrigen sei die Klägerin auch mit einer . Ermässigung der Provision einverstanden gewesen* Graf und sie hät-
ten sich am 20* Dezember 1952 darüber geeinigt, daß sie, die Beklagte, versuchen werde, bei der MfflHMan Provision herauszuholen, was ihr möglich sei} mehr als 1 # habe sie aber nicht herausholen können* Herr der Geschäfts-
führer* der Klägerin, habe auch am 3« August 1952 sein Einverständnis mit dieser Hegelung erklärt*
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Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zur Zahlung von 100 000 DM nebst.Zinsen verurteilt und festgestellt, daß die Provision in Höhe von 6 i> gerechtfertigt sei* Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit in vollem Umfang entschieden* Es hat die Beklagte zur Zahlung von weiteren 6 805,10 DM verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin 2 $ von dem'Kaufpreis zü zahlen} im übrigen, hat es die Klage abgewiesen*
Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu 2/3 der Klägerin, zu 1/3 der Beklagten auferlegt* Mit der Revision verfolgt die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche weiter« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
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Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe nur als Nachweismäklerin tätig werden sollen und der Abschluß der Verträge mit der M^HRund der sei
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gericht hat weiter ausgeführt, die Beklagte habe die Vereinbarung mit der Klägerin nicht wirksam angefechten; es habe kein Anfechtungsgrund Vorgelegen, auch sei die Anfechtung nicht rechtzeitig erklärt worden«, Bas Berufungsgericht hat schließlich dargelegt, die Beklagte habe nicht nachweisen können, daß die Klägerin damit einverstanden gewesen sei, daß ihr, wie die Beklagte es im Vertrage mit der Karlex vorgesehen habe, nur eine Provision in Höhe von 1 $> zustehen solle« Biese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Hechtsirrtum erkennen«
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Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe keine Provision in Höhe von 6 # zu« Bie Parteien hätten lediglich vereinbart, die Klägerin solle aus dem Kaufpreis des Angebotes Nr« 3169 an die BjgHI 6 f* Provision erhalten« Bies ergebe sich einmal aus dem Schreiben der Beklagten vom 2?« August 1952« In diesem Schreiben habe die Beklagte der Klägerin 6 % aus dem konkreten Preis des einseitig und ohne Fühlungnahme mit dem Käufer abgegebenen ersten B^K^Angebotes versprochen; aus dem Schreiben sei nicht zu entnehmen, daß die Parteien 6 # auch für etwaige künftige Angebote mit veränderten Bedingungen vereinbart hätten« Baß der Wortlaut der Vereinbarung in diesem Sinne auszulegen und von den Parteien auch so ausgelegt worden sei, ergebe sich weiter aus dem Schreiben der Beklagten vom 11« September 1952, in dem die Beklagte unwidersprochen erklärt habe, der genannte Preis schliesse die vereinbarte Provision ein« Für diese Auslegung spreche auch, daß der Zusage von 6 % Provision bei der Beklagten eine Kalkulation von 22 i Gewinn bei dem ersten BJPHP-Angebot zugrunde gelegen habe, ohne daß die Beklagte gewußt habe, ob der Käufer bereit sei, einen entsprechenden Preis zu zahlen» Bei dieser Sachlage könne nicht angenommen werden, daß die Beklagte
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in der yon ihr abgegebenen Erklärung für die Zukunft das Risiko der hohen Provision allein habe übernehmen wollen* Per Wille der Parteien, die Klägerin von den Auswirkungen einer künftigen Preissenkung auf die prozentuale Höhe ihrer Provision freizustellen, hätte demnach in der Provisionsvereinbarung einen erkennbaren Ausdruck finden müssen»
Pie Revision greift diese Ausführungen an» Sie ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 286 ZPO in mehrfacher Hinsicht verletzt»
lo Pie Revision ist einmal der Ansicht, der Wortlaut des Schreibens vom 27» August 1952 ergebe eindeutig, daß die Provision von 6 i> unabhängig von der Art des Angebotes verlangt und zugesichert worden sei» Pas Berufungsgericht habe übersehen, daß das Schreiben ein Bestätigungsschreiben sei, und habe nicht berücksichtigt, daß die Beklagte die Provision "wunschgemäß” in ihrem Angebotspreis eingeschlossen habe» Pie Beklagte habe auch am 27» August 1952 noch kein Angebot an die BjpHk gemacht; es könne daher nicht gesagt werden, die Vereinbarung über die Provision gelte nicht für künftige Angebote mit veränderten Bedingungen»
Piese Rüge der Revision ist nicht berechtigt» Per Wortlaut des Schreibens vom 27» August. 1952 läßt die Mög-' lichkeit offen, daß die Parteien die Provision in Höhe von 6 fo lediglich für den Pall vereinbart haben, daß die BfHM das von der Beklagten vorgesehene Angebot Nr» 3169 unverändert annehmen werde» Hieran ändert nichts, daß die Beklagte mit diesem Schreiben eine Vereinbarung bestätigt und einem Wunsch der Klägerin'Rechnung getragen hat; daß die Beklagte dies getan hat, sagt nichts darüber, welchen Wunsch die Klägerin geäußert hat und welche Vereinbarung die Parteien getroffen haben» Eine Vereinbarung in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne scheitert auch nicht daran, daß
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die Beklagte am 27. August 1952 noch kein Angebot an die
gemacht hatte; die Beklagte arbeitete zu dieser Zeit an der Fertigstellung des Angebotes; es kann sich daher die Abrede über die Höhe der Provision ausschließlich auf dieses in Arbeit genommene Angebot erstreckt haben.
2o Die Revision ist weiter der Auffassung, auch das Schreiben der Beklagten vom 11, September 1952 spreche für eine Vereinbarung, wie sie die Klägerin behauptet habe. In dem Schreiben habe die Beklagte bestätigt, daß der genannte Preis die vereinbarte Provision einschliesse, Baß von dem genannten Preis die Rede sei, sei unerheblich, da.su dieser Zeit nur dieser Preis in Betracht gekommen sei, auf einen andern Preis also nicht hätte Bezug genommen werden können. Auch dieser Angriff der Revision konnte keinen Erfolg haben. Auch das Schreiben vom 11. September 1952 läßt die Möglichkeit offen, daß die Provisionsabrede von 6 # ausschließlich für das erste Angebot an die BBH gelten sollte. Hieran ändert auch nichts, daß die Beklagte in dem Schreiben vom 11, September 1952 auf die vereinbarte Provision hingewiesen hat$ dieser Hinweis sagt nichts über den Inhalt der getroffenen Vereinbarung,
3. Bie Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die Klägerin mit seiner Rechtsauffassung überrascht.
Bie Klägerin hätte, wenn sie hierüber gemäß § 139 ZPO aufgefordert worden wäre, durch Benennung des Grafen als Zeugen Beweis für ihre Behauptung angetreten, die Parteien hätten am 27. August 1952 mündlich vereinbart, daß die Provisionsabrede unabhängig von der Abänderung des ersten Angebotes der Beklagten getroffen worden sei.
Biese Rüge der Revision ist niclit berechtigt. Bie Beklagte hat in der Berufungsbegründung eingehend ihre Auffassung dargelegt, die von den Parteien getroffene Provisionsabrede habe sich ausschließlich auf das Angebot
Nr,3169 der Beklagten ‘bezogen« Die Klägerin hat hierzu in der Berufungsbeantwortung des längeren Stellung genommen« Die Klägerin hat also erkannt, daß dieser Streitpunkt von Bedeutung war« Die Klägerin hat weiter aus dem Beweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 13o Juli 1956, der die Ermittlung des üblichen oder angemessenen Mäklerlohnes zu dem Gegenstand hatte, entnehmen können, daß das Berufungsgericht nicht von einem Provisionssatz von 6 <f> ausging« Es wäre daher Sache der Klägerin gewesen, für ihre Behauptung Beweis anzutreten% das Berufungsgericht hat nicht gegen § 139 ZPO verstossen, wenn es die Klägerin hierzu nicht aufgefordert hat«
4o Die Revision wendet sich weiter gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, für die von ihm vorgenommene Auslegung spreche, daß der Zusage von 6 # bei der Beklagten eine Kalkulation von 22 # Gewinn zugrunde gelegen habe, ohne daß die Beklagte gewußt habe, ob der Käufer bereit sei, einen entsprechenden Betrag zu zahlen« Die Revision meint, mit dieser Erwägung habe das Berufungsgericht seine Befugnis zur ergänzenden Auslegung von Willenserklärungen überschritten« Ob dem Richter eine von den Parteien getroffene Regelung billig oder unbillig erscheine, sei unerheblich« Die Parteien könnten frei vereinbaren, welchen Bedingungen sie sich unterwerfen wollten« Wenn sich nachträglich heraussteilen sollte, daß das Ergebnis für eine Partei eine Belastung darstelle, so könnte dies kein Grund zur Abänderung des Vertrages sein, falls die Parteien den Vertrag in vollem Bewußtsein seiner Tragweite abgeschlossen hätten«
Mit diesen Ausführungen wird die Revision dem Beru~ fungsurteil nicht gerecht« Das Berufungsgericht will mit Hilfe der von ihm angestellten Erwägungen lediglich ermitteln, welchen Inhalt der von den Parteien getroffene Vertrag gehabt hat: das Berufungsgericht will aber nicht etwa die von den Parteien getroffene Vereinbarung ergänzen oder abändem«
Die Revision rügt weiter* das Berufungsgericht habe verkannt, daß die von den Parteien getroffene Vereinbarung inhaltlos und sinnlos gewesen wäre, wenn sie den Inhalt gehabt habe, den das Berufungsgericht ihr gegeben habe} denn es sei selbstverständlich gewesen, daß das Angebot der Beklagten durch Verhandlungen Änderungen erleiden werde« Man könne aber zwei großen Firmen nicht unterstellen, daß sie inhaltslose Vereinbarungen treffen wollten«*Auch diese Rüge der Revision ist nicht berechtigt« Es ist möglich „ daß die Parteien vereinbart haben, die Provision in Hohe von 6 i» solle nur gelten, wenn die Bemony das von der Beklagten zu machende erste Angebot unverändert (oder im wesentlichen unverändert) annehme« Ob die Parteien eine derartige Vereinbarung getroffen haben, ist eine Tatfrage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Tatrichter obliegt«
5o Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung wesentlichen Prozeßstoff übergangen« Dieser Angriff der Revision ist berechtigt« Das Berufungsgericht hat den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt und.die Beweisaufnahme nicht erschöpfend gewürdigt«'
Das Berufungsgericht hat einmal nichtberücksichtigt, daß die Beklagte in den Verhandlungen vor dem Beginn des Rechtsstreits niemals die Ansicht vertreten hat, die Provisionsabrede von 6 f> gelte nur für den Fall, daß die das Angebot vom 11« September 1952 unverändert annehme« Sie hat insoweit lediglich vorgetragen, die Klägerin sei mit einer Ermässigung der ursprünglich vorgesehenen Provision einverstanden gewesen« Am 21« Mai 1953, also kurz nach Abschluß des Vertrages mit der schrieb die Beklagte
der Klägerin, bei der letzten Unterredung mit Graf Ofg/Hk (am 20c Dezember 1952) sei die gesamte Provisionsfrage hinsichtlich der Höhe noch nicht abschließend besprochen worden
sie sei daher dankbar, wenn dieser Punkt nunmehr endgültig festgelegt werden könne« Am 3« August 1953 trafen sich darauf der Geschäftsführer der Klägerin, Herr W ,
in dem es heißt?
,fHerr VJMBHI sagte, er hätte de jure von der Firma & Z(HMI (Beklagten) einen Brief,
in dem sein Provisionsanspruch klar festläge und er dächte nicht daran, zu Gunsten von Herrn darauf zu verzichten« Wenn auch Herr mir gesagt habe, daß ich an die keine Pro-
vision zu zahlen habe, so sei dies Sache von Herrn R{|^, aber sie können sich damit nicht zufrieden geben«
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Ich habe dann zur Klarstellung der Situation Herrn und Herrn Z^HMl (BflHfe) eindeu-
tig dargelegt7 daß ich unter dem Zeugnis des Herrn vor längerer Zeit Herrn Graf OtfHRl
gesagt habe, daß wir bei den Verhandlungen mit den Cubanern ganz erhebliche Preisnachlässe hätten gewähren müssen und daß wir unter keinen Umständen die Provision in der ursprünglich vorgesehenen Höhe von 6 # aufrecht erhalten könnten«
Ich wäre davon überzeugt , daß auch die C^Ni lieber mit einer bescheidenen Provision zufrie-den sei als daß sie wegen zu hoher Provisionsforderungen ein solches Geschäft sich entgehen liesse« Biese Auffassung wurde uns von Graf OMpBk eindeutig bestätigt, daß selbstverstand-lieh an der Provision die ganze Sache nicht scheitern dürfe«”
Am 15« August 1953 schrieb die Klägerin der Beklagten, ihre Forderung ergebe sich nach GPund und Höhe aus der mit der Beklagten getroffenen und mit Schreiben vom 27« August 1952 bestätigten Vereinbarung« Die Bestätigung sei in dem Schreiben vom 11« September 1952 wiederholt« Über eine Brmässigung der Provision sei keine Vereinbarung getroffen worden« Die Beklagte ^antwortete mi:t Schreiben vom 31» .August 1953« In diesem Schreiben heißt es?
"Sie schreiben, daß übe£ .eine Ermässigung der Ihnen zustehenden Provision keine Vereinbarung getroffen worden sei,; Rieses' entspricht nicht den Tatsachen« Es wurde einer Ermässigung der
und der Direktor der Beklagten, Herr S Besprechung hat Herr S einen Ve:
Über diese
einen Vermerk aufgenommen,
Provision von Ihnen zugestimmt, lediglich wurde szto die Höhe der Ermässigung nicht festgelegt und von Ihnen auch keine Mindestprovisionshöhe gefordertoM
Das Berufungsgericht durfte diesen Sachverhalt nicht übergehen * Es mußte prüfen, ob diese Unterlagen die von ihm vorgenommene Auslegung der Vereinbarung zuliessen«,
Das Berufungsgericht hätte weiter berücksichtigen müssen? daß das Landgericht über den Inhalt der Unterredung vom 20, Dezember 1952 durch Vernehmung des Grafen und des Zeugen eines Angestellten der Beklagten,
Beweis erhoben hatte* Graf hat in dieser Vernehmung
bekundet, Herr habe ihm gesagt, er, Schalles, müsse
seine Preise reduzieren, die Klägerin solle daher auch in der Provision etwas nachlassen, und der Zeuge S^HPhat ausgesagt, Herr habe zu Graf gesagt, mit
6 °/o Provision sei nicht durchzukommen, er habe Abstriche gemacht und die Klägerin müsse jetzt auch mit der Provision heruntergeheno Das Berufungsgericht hätte auch dieses Er- . gebnis der Beweisaufnahme nicht übergehen dürfen«. Es hätte prüfen müssen, ob die Unterredung zwischen Graf und der Beklagten mit seiner Auffassung vereinbar sei, zwischen den Parteien habe am 20« Dezember 1952 überhaupt keine Abrede über die Höhe der Provision bestanden, da die Bemony als Käuferin ausgeschieden sei und bereits festgestanden habe, daß die lijgp^^die Fabrik, wenn überhaupt, jedenfalls zu anderen Bedingungen übernehmen werde, als sie der B^^HI vorgeschlagen worden seien«
Schließlich hätte das Berufungsgericht auoh beachten müssen, daß in dem Gutachten des Sachverständigen Dr» -AVMHP ausgeführt wird, in dem ersten Angebot an die Firma ?mHi sei bei einem Kaufpreis von 7 234 840 DM ein kalkulierter Gewinn von 869 828 DM und eine für die Klägerin vorgesehene Provision von 428 988 DM enthalten gewesen\
erst-auf Grund des von der ausgeübten Preisdruckes
seien 5 i» der insgesamt einkalkulierten Provision abgesetzt worden«,
III«
Pie Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ihr stehe? wenn sie lediglich einen Anspruch auf eine angemessene Provision habe? nur eine Provision in Höhe von 2 ^ zu« Pas Berufungsgericht folge dem ’ Gutachten des Sachverständigen Pr« Pieser sei hei
der Ermittlung der angemessenen Provision davon ausgegangen? daß die Beklagte durch die Verträge mit der Marlex und der einen Verlust von mehreren hunderttausend
PM erlitten habe« Pie Klägerin habe aber vorgetragen und unter Beweis gestellt? daß die Beklagte mit der Lieferung der Zementfabrik ein Millionengeschäft' gemachthabe«
Auch diese Rüge der Revision ist berechtigt« Pie Ausführungen des Berufungsgerichts, die Feststellungen des Gutachtens über die angemessene Provision stellten es allein auf das Ausmaß der von der Klägerin entfalteten Tätigkeit, nicht aber auf das finanzielle .Geschäftsergebnis der Beklagten ab, sind nicht zutreffend« Pas Gutachten führt zwar auf Seite 18 aus, die*Tatsache des Verlustausweises bei der Lieferfirma sei allein kein Grund für eine andere Provisionsbemessung als sonst üblich und angemessen sei« Per Sachverständige, der den Verlust der Beklagten eingehend behandelt (S«ll bis 14), berücksichtigt das Geschäftsergebnis jedoch als eines der wesentlichen Merkmale zur Bestimmung der angemessenen Provision^ er legt ausdrücklich dar, die objektiven Bestimmungsgrößen für die Beurteilung einer angemessenen.; Provision seien die Tätigkeit und die Aufwendungen des Maklers und das Geschäftsergebnis des Auftraggebers« Pas Berufungsgericht durfte demgemäß das Gutachten des Sachverständigen nicht verwerten,
ohne dem Beweisantritt der Klägerin stattzugeben*
IVo
Schließlich beanstandet die Revision die Berechnung der Zinsforderungen für die vom Berufungsgericht zugebilligten 2 in Provision,, Das Berufungsgericht führe aus, es gehe hierbei von den Beträgen aus, die in dem Schriftsatz der Klägerin vom 7* Februar 1957 angegeben seien, Bas Berufungsgericht sei aber von diesen Beträgen abgewichen•
Das Berufungsgericht habe zwar von seinem Standpunkt aus beachten müssen, daß nicht 6 sondern nur 2 % der eingegangenen Beträge abgeführt werden müßten? das bedeute aber, daß die von der Klägerin angegebenen Beträge gedrittelt werden mußten, das Berufungsgericht habe die Zinsen jedoch nur für niedrigere Beträge zugesprochen*
Die Rüge der Revision ist nicht begründet. Die Revision übersieht, daß die Beklagte bereits vor Klageerhebung 10 697,25 DM gezahlt hat und diese Zahlung zur Folge hat, daß die Beträge, von denen Zinsen zu zahlen sind,, nicht einfach dadurch ermittelt werden können, daß die von der Klägerin angegebenen Beträge durch 3 geteilt werden. Die Klägerin verlangt z,B* für die Zeit vom 15, Dezember 1953 bis zu dem 31* Dezember 1954 Zinsen von 53 486,25 DM* Dieser Betrag stellt 6 i von 1 069 725 DM abzüglich des gezahlten Betrages von 10 697,25 dar (64 183,50 - 10 697,25 =
53 486,25 DM), Das Berufungsgericht, das der Klägerin 2 i Provision zubilligt, hat nicht den Betrag von 53 486,25 DM dritteln, sondern nur Zinsen von dem Betrag zusprechen können, der sich ergibt, wenn von 2 $ von 1 069 725 DM der bereits gezahlte Betrag von 10 697,25 DM abgezogen wird; dieser Betrag beläuft sich auf 10 697,25 DM* Da das Berufungsgericht der Klägerin Zinsen von 11 197,76 DM gewährt,
ist die Klägerin insoweit durch das tJrteil des Berufungsge riehts nicht beschwert« Bas gleiche gilt für die übrigen Beträge, von denen der Klägerin Zinsen zugesprochen sind.
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Da das Berufungsurteil, wie unter II und III dargetan, nicht frei von 'Rechtsmängeln ist, mußte* es, soweit es von der Revision angegriffen worden ist, aufgehoben werden, Ba die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, mußte die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«, Bas Berufungsgericht wird hierbei auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben«
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