in Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Auf - die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Verhandlung und EntScheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseh Von Rechts wegen Zivilsenats, des KGRats die in der vorliegenden Sache noch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung andauerte, zu dem Hilfsrichter einberufen worden ist«- Gegen die Mitwirkung dieses Richters an dem Berufungsurteil bestehen keine Bedenken (vgl BGHZ 12, 1). Januar 1954 erfolgten Beförderung eines anderen Hilfsrichters zu dem Landgerichtsdirektor als Hilfsrichter zu dem Kammergericht abgeordnet wurde, zunächst dem 9«Zivilsenat als Beisitzer zugeteilt und sodann mit Wirkung vom 1> April 1954 auf Grund des Präsidialbeschlusses vom 31« März 1954 dem 10. Zivilsenat in seinem Urteil vom 5» Januar 1955 - VI ZR 227/53 - und der IV. zu befriedigendes, vorübergehendes Bedürfnis vorliegt„ Die Beschäftigung von Hilfsrichtern darf nicht dazu führen, daß diejenigen Richterplanstellen, die zur ordnungsmäseigen Erledigung des Dauerbedarfs der Geschäfte erforderlich sind* nicht rechtzeitig geschaffen und nicht alshald besetzt werden., Die Grundsätze der persönlichen Unabhängigkeit der Richter von Einflüssen der Politik und Verwaltung (Art 97- GG; § 1 GVG) und das Bedürfnis nach Stetigkeit der Rechtspflege verlangen eine Beschränkung der Beschäftigung von Hilfsrichtern bei den Oberlandesgerichten nach Anzahl und Zeitdauer auf ein in dem dargelegten Sinne anzuerkennendes Bedürfnis * Solche Voraussetzungen können bei Amtsgerichtsrat RflP in dem hier maßgebenden Zeitpunkt nicht als.gegeben angesehen werden,. Der Auskunft des Kammergerichtspräsidenten ist zu entnehmen, daß für 1954 dem Kammergericht 61 (für 1955 67) Dieser Grund rechtfertigt jedoch zu demindest nach.Ablauf des Jahres 1954 seihe weitere Beschäftigung nicht mehr, da die Beiordnung eines Hilfsrichters nur Übergangscharakter besitzen und nicht dazu dienen darf, den dauernden Bedarf an den notwendigen Richterkräften zu ersetzen. Die Beiordnung eines Hilfsrichters ist, wie der erkennende Senat in seinem bereits angeführten Urteil ausgeführt hat, nur zulässig, wenn ein wirkliches, aüf andere Weise nicht zu befriedigendes- Bedürfnis nach entsprechender Hilfeleistung vorliegt. Daher muß das Berufüngsurteil wegen Verletzung des § 551 Ziff 1 ZPO in Verbindung mit § 70 GVG gemäß § 564 Abs 2 ZPO unter gleichzeitiger Aufhebung des zugrundeliegenden Verfahrens, nämlich der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, aufgehoben werden* Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß noch auf die sachlichrechtlichen Angriffe, der Revision gegen das-Berufungsurteil einzugellen war. Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Prozesses ab und war daher dem Berufungsgericht zu übertragen.
Für das Nachschlagewerk Kir die Amtliche Sammlung* * Gesetz« ZPO § 551 Nr 1? GYG § 7® Rechtssatzs Das erkennende Gericht ist nicht vorschrif tsmäs-sig besetzt, wenn die Resehäftigung eines Hilfs-.-richters darauf beruht, daß eine verhältnismässig große Anzahl vorhandener Planstellen nicht besetzt wurde* Aktenzeichens II ZR 91/55 • ürto d« BGH v. 15. März 195g KG Berlin ILMLSkSl Verkündet am 12o März 1956 Jodas, Justizangestellt ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Xm Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Kauffrau Hermine illee M Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen ferner M Scl4flBMstr.i in Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1956 unter Mitwirkung. der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Beibrück, Br. Bischer. Br. Kuhn und Artl für Recht erkannt* Auf - die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom. 19. Januar 1955 einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur anderweiten * i Verhandlung und EntScheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseh Von Rechts wegen Tatbestand! (WP ap* MMH Der Kläger verlangt als Miterbe des am 1» Mai 1948 verstorbenen, in ChdMHl wohnhaften-. Textilkaufmanns Zahlung eines Betrages von 6.500 DM nebst 4 & Zinsen seit dem 1. Januar 1949 an die Erbengemeinschaft. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers verurteilte das Kammergericht die Beklagte zur Zahlung von 6.500 DM nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Eiatscheidungsgründe t Der Beklagten wurde für die nach Bewilligung des Armenrechts eingelegte Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Revision gewährt. Die Revision wurde rechtzeitig begründet und ist daher zulässig. In erster Reihe rügt die Revision Verletzung des .§ 551 Nr 1 ZPO, indem sie darauf hinweist, daß an der angefochtenen Entscheidung des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Januar 1955 neben einem Kammergerichtsrat als Vorsitzenden ein Amtsgerichtsrat und ein Landgerichtsrat mitgewirkt haben. Dem Senat ist auf Grund der. Auskunft des Kammergerichtspräsidenten vom 30. November 1955 - 3700 EA 12/55 KG -, die der Senjit in einem anderen bei ihm anhängigen Rechtsstreit (II ZR^148/55) eingeholt hat, bekannt, daß Landgerichtsrat aus Anlaß der Erkrankung eines Mitglieds des 10. Zivilsenats, des KGRats die in der vorliegenden Sache noch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung andauerte, zu dem Hilfsrichter einberufen worden ist«- Gegen die Mitwirkung dieses Richters an dem Berufungsurteil bestehen keine Bedenken (vgl BGHZ 12, 1). Dagegen ergibt sich aus der vorgenannten Auskunft, daß der andere Beisitzer, Amtsgerichtsrat RMB^ aus Anlaß der mit Wirkung vom 1. Januar 1954 erfolgten Beförderung eines anderen Hilfsrichters zu dem Landgerichtsdirektor als Hilfsrichter zu dem Kammergericht abgeordnet wurde, zunächst dem 9«Zivilsenat als Beisitzer zugeteilt und sodann mit Wirkung vom 1> April 1954 auf Grund des Präsidialbeschlusses vom 31« März 1954 dem 10. Zivilsenat als Hilfsrichter zugewiesen war. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 16 „ Dezember 1953 (BGHZ 12, 1), das im April 1954 in HJW 54, 505 veröffentlicht worden ist und dem der 6. Zivilsenat in seinem Urteil vom 5» Januar 1955 - VI ZR 227/53 - und der IV. Zivilsenat in seinen Entscheidungen vom 4. Juni 1954 - IV ZR 183/54 - und vom 13. Juli 1955 - IV ZR 131/55 - grundsätzlich beigetreten sind, äusgeführt, daß die Zuteilung eines Hilfsrichters zu einem Oberlandesgericht zuläs- * % \ ''s-,..'**.' sig ist, wenn eine notwendige Vertretung nicht durch den Einsatz von Mitgliedern desselben Gerichts geregelt werden kann (§70 GVG) und darüber hinaus auch in anderen Fällen, soweit dies mit den Leitgedanken des Gerichtsverfassungsgesetzes vereinbar ist. Unter den aaO näher dargelegten Gesichtspunkten ist die Beiordnung eines Hilfsrichters in $ den vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Fällen nur dann zuzulassen, wenn ein wirkliches, auf andere Art nicht » f zu befriedigendes, vorübergehendes Bedürfnis vorliegt„ Die Beschäftigung von Hilfsrichtern darf nicht dazu führen, daß diejenigen Richterplanstellen, die zur ordnungsmäseigen Erledigung des Dauerbedarfs der Geschäfte erforderlich sind* nicht rechtzeitig geschaffen und nicht alshald besetzt werden., Die Grundsätze der persönlichen Unabhängigkeit der Richter von Einflüssen der Politik und Verwaltung (Art 97- GG; § 1 GVG) und das Bedürfnis nach Stetigkeit der Rechtspflege verlangen eine Beschränkung der Beschäftigung von Hilfsrichtern bei den Oberlandesgerichten nach Anzahl und Zeitdauer auf ein in dem dargelegten Sinne anzuerkennendes Bedürfnis * Solche Voraussetzungen können bei Amtsgerichtsrat RflP in dem hier maßgebenden Zeitpunkt nicht als.gegeben angesehen werden,. Der Auskunft des Kammergerichtspräsidenten ist zu entnehmen, daß für 1954 dem Kammergericht 61 (für 1955 67) planmäßige Kammergerichtsratsstellen zugeteilt und hiervon zeitweilig bis zu 23 Stellen mit Planrichtern des Kammergerichts (KGRäten) nicht besetzt waren. Im Jahre 1954 sind gleichzeitig 28 Hilfsrichter in 17 Senaten beschäftigt worden. Für die Abordnung des Amtsgerichtsrats R4fe lag» wie der Auskunft des Kammergerichtspräsidenten zu entnehmen ist, nicht der Anlaß einer vorübergehenden Vertretung eines erkrankten oder sonstwie'verhinderten Kammergerichtsrats vor« Für seine Abordnung könnte bei den gegebenen Verhältnissen als Grund nur der einer übermässigen Geschäftsbelastung des Kammergerichts in Betracht kommen. Dieser Grund rechtfertigt jedoch zu demindest nach.Ablauf des Jahres 1954 seihe weitere Beschäftigung nicht mehr, da die Beiordnung eines Hilfsrichters nur Übergangscharakter besitzen und nicht dazu dienen darf, den dauernden Bedarf an den notwendigen Richterkräften zu ersetzen. Die Beiordnung eines Hilfsrichters ist, wie der erkennende Senat in seinem bereits angeführten Urteil ausgeführt hat, nur zulässig, wenn ein wirkliches, aüf andere Weise nicht zu befriedigendes- Bedürfnis nach entsprechender Hilfeleistung vorliegt. Diese Voraussetzung ist wenigstens * . nach Ablauf des Jahres 1954 bei Amtsgerichtsrat RhIi nicht mehr gegeben, weil das Beidürfnis nach weiteren Richtern durch eine Besetzung der «großen Anzahl von freien Planstel- len hätte befriedigt werden können* Somit ist die Rüge der Revision* das Berufungsgericht r. sei hei der Berufungsverhandlung im Hinblick auf die Mitwirkung des Amtsgerichtsrat Rook nicht vorschrif tsmässig besetzt gewesen, gerechtfertigt. Daher muß das Berufüngsurteil wegen Verletzung des § 551 Ziff 1 ZPO in Verbindung mit § 70 GVG gemäß § 564 Abs 2 ZPO unter gleichzeitiger Aufhebung des zugrundeliegenden Verfahrens, nämlich der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, aufgehoben werden* Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß noch auf die sachlichrechtlichen Angriffe, der Revision gegen das-Berufungsurteil einzugellen war. Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Prozesses ab und war daher dem Berufungsgericht zu übertragen. Dr»Selowsky. Dr.Selowsky Dr.Eischer Dr.Kuhn Artl für den zur Zeit beurlaubten Bun-i desrichter 1^,-Delbrück