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BGH · II ZR 91/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 91/54

Tatbestands Die Klägerin klagt aus abgetretenen Rechten ihres Ehemannes, des Ingenieurs Richard Die die der Beklagte zu 1) und sein jüdischer Vater im Jahre 1929 in gepachteten Räumen in K0000, M0|0straße 0, erbaut hatten, wurde nach der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus politisch boykottiert» Gesellschafter waren die Ehefrau des Beklagten zu 1) und ihr Vater, wirtschaftlich gehörte der Betrieb dem Beklagten zu 1). Nachdem der Beklagte zu 1) aus der Reichsfilmkammer ausgeschlossen war, wurde die GmbH in der Weise "arisiert11, daß BflB» einen Geschäftsanteil von 51 # und die Mutter des Beklagten zu 1) einen Geschäftsanteil von 49 übernahmen. das M000PP000 I)ie wur^e in eine Kommanditgesellschaft mit als persönlich haftendem Gesellschaf ter und der Mutter des Beklagten zu 1) als Kommanditist in umgewandelt. erkannte diese Ansprüche an und einigte sich mit dem Bekhij-ten au 1) dahin, daß die beiden Grundstücke hälftiges 3i-«r* gentum beider werden und beide eine neue GmbH gründen sollten; in die beide Kinos eingebracht werden sollten. Januar 1949 nahmen der Beklagte zu 1) und b((|^ den Beklagten zu 2) in die GmbH und in die GrundstückBgemeinschaft auf, indem sie ib je 15 # ihrer Grundstücksund ihrer Geschäftsanteile übei trugen. 80.000 DM davon waren auf ein Aufbaukonto 3(((K zu zak-7 len<* Der Rest von 20.000 3X1 sollte aus den Erträgnissen d wiederauf ge bauten Grundstücke und der GmbH-Beteiligung ge*rvv zahlt werden. gesamt 138*695,65 DM für den Wiederaufbau beider Grundstücke aufgewendet, und verlangt die Verurteilung der bei • den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 6„1Q0 M als Gesamtschuldner neben ihrem Ehemann und der nicht mit-verklagten GmbH. Darüber hinaus waren wir uns bei der letzten Besprechung anläßlich der Unterschrift klar darüber, daß eine über den jetzigen Stand hinausgehende persönliche Haftbarkeit der Beteiligten, insbesondere des neu eintretenden Herrn Hr. P durch dieses Abkommen nicht geschaffen werden soll. Vielmehr ist vereinbart, daß alle weiteren Verpflichtungen, die sich anläßlich des Ausbaues der Betriebe und insbesondere des Aufbaues der Grundstücke ergeben, von der GmbH als solcher übernommen werden sollen, um eine persönliche Haftung aller Beteiligten nach Möglichkeit zu vermeiden. Hie Beteiligten sind alle damit einverstanden, daß die GmbH nötigenfalls in Form eines verlorenen Zuschusses nach außen hin die Verpflichtungen für den Wiederaufbau übernimmt, ebenso wie sich alle Beteiligten verpflichten, nach Möglichkeit nur dann persönliche Verbindlichkeiten für die Beteiligten im einzelnen zu übernehmen, wenn dies unumgänglich notwendig ist. Sie behauptet weiter, daß der Beklagte zu 1) zu dem Wiederaufbau der Grundstücke lediglich die 40.000 HM beigetragen hebe, die er aus der Zahlung des Beklagten zu 2) gutgeschrieben erhalten habe. Der Beklagte zu 2) habe zu dem Wiederaufbau nichts beigetragen, die von ihm gezahlten In Hilfsantrügen begehrt sie statt gesamtschuldnerischer Verurteilung anteilige Verurteilung der Beklagten entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligung an den Grundstücken (55 : 30) und statt Verurteilung unter unbeschränkter persönlicher Haftung der Be klagten deren Verurteilung aus dem Versteigerungserlöse. Das Berufungsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner neben der GmbH und zur Zahlung von spricht dem niedergelegten Wortlaut der Vereinbarungen, sage und dem wirtschaftlichen Sinn der getroffenen Abmachungen- Durch die WiederaufbauaufWendungen ist der Wert der Grundstücke erhöht worden- Auf Grund der Vereinbarung vom 15» Dezember 1948 hatte der Beklagte zu 1) anstelle des früher ihm allein gehörigen Schauburgbetriebes je die Hälfte an beiden Grundstücken, die hälftige Beteiligung an den beiden Filmbetrieben und gegen die neu gegründete GmbH eine Darlehensforderung von 50-000 DH zugewiesen erhalten- Diese Regelung machte, wie in der Rückerstattungsvereinbarung ausdrücklich vorgesehen, einen Ausgleich der WiederaufbauaufWendungen Berforderlich- Der Beklagte zu 2) erwarb am 7- Januar 1949 einen Anteil von 30 # an beiden Grundstücken und eine 30 £ige Beteiligung an der .GmbH- Die von ihm bezahlten 80.000 DM und die darüber hinaus versprochenen 20-000 DH kennzeichnet das Berufungsgericht mit Recht als Kaufpreis. Über den Erwerb der Grundstücksanteile kamen dem Beklagten zu 2) die Wiederaufbauaufwendungen $^0^0 zugutec Sie mußten daher die Höhe des, Kaufpreises mitbestimmen- Es lag auf der Hand, daß der Beklagte zu 2) unter diesen Umständen in die im Vertrage vom 13-Dezember 1948 offengelassene Regelung über den Ausgleich der Wiederaufbauaufwendungen einbezogen wurde- Das ist in der Urkunde vom 7- Januar 1949 geschehen, wenn es dort heißt: Die Grundstücksanteile gehen unter Übernahme der bisherigen Wiederaufbauaufwendungen auf den Beklagten zu 2) über, und die von bisher gemachten Wiederaufbauauf- Zu Recht ist das Berufungsgericht nicht der Annahme der Beklagten gefolgt, allein die GmbH hafte für die Wieder- ausgeschlossen, daß sich für seine Grundstücksaii Wendungen hei der behaupteten Höhe mit der alleinigen Hat] tung einer GmbH mit einem Stammkapital von ganzen 20.000 Mi deren Vermögen zudem mit einer Darlehensschuld von 50*000Ott belastet war, begnügt haben und dies mit den beiden Beklag; ten noch dazu aus Anlaß der Hergabe eines Teiles seines stückseigentums und eines Teiles seiner gesellschaftliche) Beteiligung vereinbart haben könnte. Januar 1949 gemachten Wiederaufbauaufwendungen war daher zu beseitigei Dem Berufungsgericht kann auch nicht gefolgt werden, wenn es zwischen und den Beklagten ein Gesamt- hat aber nicht die sich hier aus ergebende Folgerung gezogen, daß einen Anteil von 35 # der Wiederaufbaukosten selbst tragen muß, und di® Beklagten nur eine anteilige Haftung trifft, deren Höhe aus ihrer Beteiligung von 35 bzw 30 # ergibt. Dabei war zu berücksichtigen, daß die Klägerin den eingeklagten Teilbetrag in der Weise von den beiden Beklagten forderte, daß die eingeklagten 6.100 HI im Verhältnis von 35 : 30 unter den Beklagten aufzuteilen waren und der an sich auf entfallende Anteil von der Klagesunne nicht abgesetzt werden durfte. deutig und ergibt sich unmissverständlich daraus, daß der Beklagte zu 2) schon die über einen Betrag von 80.000 DM hinaus versprochenen 20.000 JM nur aus den Erträgnissen seiner Grundstücksund GmbH-Anteile aufbringen wollte und sollte und daß, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, alle nach VertragsSchluß noch für den Wiederaufbau erforderlichen Aufwendungen über die GmbH gemacht werden soll- nuar 1949 spricht zv/ar von der persönlichen Haftbarkeit "der Beteiligten, insbesondere" der des Beklagten zu 2), aber es ist in diesem Zusammenhang auch von dem "jetzigen Stand" der Haftung die Hede« Da sich der Beklagte zu 1) ii dem Vertrag vom 13• Dezember 1948 verpflichtet hatte, eia Regelung Uber die Brannathschen 7/i e deraufbauaufWendungen m treffen, und da der unbeschränkten Haftung für 4A von ihm auf genommenen Gelder die Übernahme einer zwar an-| teiligen, aber unbeschränkten Haftung des Beklagten zu 1) für seine Ausgleichspflicht entsprach, läßt sich die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte zu 1) nicht bloß mit seinem Grundstücksanteil, sondern unbeschränkt hafte, aus Rechtsgründen nicht beanstanden« mit zutragen haben, die er nach dem 7« Januar 1949 für den Grundstücksaufbau gemacht hat* Das ist richtig (vgl das Senatsurteil in der Sache II ZU 90/54). Der Einwand der Beklagten, sie hätten das Grundstück bei der Teilungsversteigerung zu einem weit Uber dem Wert liegenden Gebot ersteigert, auf diese Weise habe B^UBl mittels seines Grundstücksanteils an dem Übererlös teil und dieser Überlösanteil decke seine Wiederaufbauaufwendungen, ist rechtlich unbeachtlich. Denn ein etv/aiger Übererlös fließt allen drei Grundstückseigentümern im Verhältnis ihrer Beteiligung zu, so daß es abwegig ist, den Anteil an einem etwaigen Übererlös auf den Anspruch auf anteilige Tragung der WiederaufbauaufWendungen zu verrechnen und die Beklagten von der Erfüllung dieses Anspruchs freizustellen .

GrundstückWiederaufbauaufwendungenGmbHAufwendungKlägerinpersönlich

Volltext der Entscheidung

II ZR 91/54
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Verkündet	735A	OCO
am 11Q Juli 1955 .	^
Jodas, Justizangestellter..
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit 1.) des Kaufmanns Willi H
2«) des Br. Bugen	±n
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
-•Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Brau Hilde
 in K(
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionobeklagte,
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Br. Selows ky, Br. Haidinger, Br. Bischer und Br. 'Kuhn für Recht erkannt :
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 24. März 1954 - 2 U 209/53 - abgeändert.
Her Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Ingenieur Richard B^m^ 3.284,62 DU zu zahlen.
Ber Beklagte zu 2 wird verurteilt, 2.815,38 BM aus seinem Anteil an dem Versteigerungserlös der
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Grundstücke P^BPstr zu zahlen«
__	,	u^Bdtr. V und
B an den Ingenieur Richard
 Im übrigen v;ird die Revision der Beklagten zurückgewiesen»
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 1 zu 7/13 und dem Beklagten zu 2 zu 6/13 auf-erlegt«
Von Recht8 wegen
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Tatbestands
 Die Klägerin klagt aus abgetretenen Rechten ihres Ehemannes, des Ingenieurs Richard
 Die	die	der	Beklagte	zu	1)	und	sein jüdischer
 Vater im Jahre 1929 in gepachteten Räumen in K0000, M0|0straße 0, erbaut hatten, wurde nach der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus politisch boykottiert»
Ab 1934 wurde sie von der S00|0 Filmtheater GmbH geführt. Gesellschafter waren die Ehefrau des Beklagten zu 1) und ihr Vater, wirtschaftlich gehörte der Betrieb dem Beklagten zu 1). Nachdem der Beklagte zu 1) aus der Reichsfilmkammer ausgeschlossen war, wurde die GmbH in der Weise "arisiert11, daß BflB» einen Geschäftsanteil von 51 # und die Mutter des Beklagten zu 1) einen Geschäftsanteil von 49 übernahmen. B0fl» bezahlte dafür den Nominalwert , der Faponwert wurde nicht berücksichtigt.
pachtete für die GmbH die S0p, die in dem , P0H0straße 0 0, betrieben wird, und
 Grundstück _	^	^
das M000PP000 I)ie wur^e in eine Kommanditgesellschaft mit	als	persönlich haftendem Gesellschaf
 ter und der Mutter des Beklagten zu 1) als Kommanditist in umgewandelt. B000 stieß das 'N0f00B0||p ab, überließ die 00p der Klägerin und kaufte die Grundstücke, in denen die £0000 und die p||^0 betrieben wurden, für sich persönlich. Die H000straße 0 aufstehenden Gebäude wurden durch Kriegseinwirkung völlig zerstört, die Baulichkeiten ?0000'braße 00 erlitten erhebliche Schäden» Noch in der Reichsmarkzeit begann S0001 mit der Wiederherstellung der Gebäude.
Der Beklagte zu l), der 1937 auBgewandert war, stellte nach seiner Rückkehr 1947 Rückerstattungsansprüche
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erkannte diese Ansprüche an und einigte sich mit dem Bekhij-ten au 1) dahin, daß die beiden Grundstücke hälftiges 3i-«r* gentum beider werden und beide eine neue GmbH gründen sollten; in die beide Kinos eingebracht werden sollten. Am 13^ < Dezember 1948 wurde die Gesellschaft unter der Firma ^((-Filmtheater GmbH gegründet - sie wurde erst im Juli 1949 im Handelsregister eingetragen - und die Grundstücks«, hälften übertragen. Das Stammkapital der Gesellschaft wuafid auf 20.000 DM festgesetzt. Das eingebrachte Vermögen beiaß f Filmspielbetriebe wurde mit 70.000 DM bewertet. Dadurch den die beiderseitigen Einlagen von je 10.000 DM als e:' zahlt angesehen. Die überschießenden 50.000 DM wurden dei| Beklagten zu 1) als Darlehnsforderung gegen die GmbH zuge wiesen. Nach § 4 Abs 2 des Grundst.ücksübertragungsvertragAj^., sollte über die Verrechnung der bisherigen Nutzungen und Ertragnisse und der von	für die Wiederher stellt«
der Gebäude gemachten Aufwendungen hoch eine besondere Regelung getroffen werden.
In notarieller Drkunde vom 7. Januar 1949 nahmen der Beklagte zu 1) und b((|^ den Beklagten zu 2) in die GmbH und in die GrundstückBgemeinschaft auf, indem sie ib je 15 # ihrer Grundstücksund ihrer Geschäftsanteile übei trugen. Der Beklagte zu 2) verpflichtete sich dafür,
100.000	DM "zu dem Wiederaufbau der Grundstücke" zu zahlen.
80.000	DM davon waren auf ein Aufbaukonto 3(((K zu zak-7 len<* Der Rest von 20.000 3X1 sollte aus den Erträgnissen d wiederauf ge bauten Grundstücke und der GmbH-Beteiligung ge*rvv zahlt werden. Der Beklagte zu 2) stellte abredegemäß
80.000	DM zur Verfügung'. Diesen Betrag brachte die GmbH dem Beklagten zu 1) und l(((( je zur Hälfte gut. Die d Beklagten zu 1) bei der GmbH-GrUndung zugewiesene Darle forderung wurde in bestimmter tfeise unter die drei Vertr schließenden aufgeteilt.
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Uber den Inhalt der Ziffern 4 und 5 der Urkunde vom 7. Januar 1949 sind mehrere HechtsStreitigkeiten .im Gange Diese beiden Ziffern lauten:
M 4o Mit diesen Vereinbarungen hat Herr Dr.
- das ist der Beklagte zu 2) - 30 $ der Stammanteile an der GmbH und 30 # der genannten Grundstücke gegen Zahlung dieser 100«.000 DM erworben. Es ist dem Erwerber bekannt, daß für die bisherigen Bauaufwendungen noch Handwerkerrechnungen und Barvorlagen des Miteigentümers BpfP^zu zahlen sind« Die Grundstücke gehen also in demjenigen Zustand Uber und unter Übernahme der bisherigen Aufwendungen, wie sie sich zur Zeit bei dem in Gang befindlichen Aufbau befinden« Die von dem Gesellschafter I|fBlbieher gemachten Aufwendungen gelten also für die Rechnung der gesamten Gemeinschaft gemacht. Weitere notwendige Aufwendungen werden im Namen aller 3 jetzigen bezw. künftigen Grundstückseigentümer bezahlt.*
5« Die Gesellschafter verpflichten sich nach Möglichkeit, die weiteren Mittel zu dem endgültigen Aufbau der Grundstücke darlehensweise zur Verfügung zu stellen« Insbesondere erklärt sich der Gesellschafter Bppp^ bereit, wie bisher seine Erträgnisse aus dem von ifim allein betriebenen Unternehmen	Lichtspiele
 darlehensweise weiterhin zur Verfügung zu stellen.
Bi® S^p^^-Filmtheater GmbH verpflichtet sich, alle Gewinne zu dem Aufbau der Gebäude zur Verfügung zu stellen. Alle Gesellschafter bemühen sich, Baukredit in Anspruch zu nehmen, soweit als möglich. Die Ansprüche aus den bisher gemachten Aufwendungen werden in der Rangfolge befriedigt, daß zunächst sämtliche zu dem Aufbau benötigten Mittel verwendet werden. Seine bisheri- .
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gen Aufwendungen werden ihm in der Höhe verzinst, wie er seihst für aufgenommene Gelder Zinsen zu bezahlen hat.”
Nach Ziff 7 Abs 2 der Urkunde vom 7. Januar 1949 so ten die von.3vor der Nährungsumstellung gemachten Wiederaufbauaufwendungen im Verhältnis von 10 s 1 in D-Üark umgestellt und “ihm nach Maßgabe der obigen Bestimmungen von der Gemeinschaft anteilmäßig erstattet" werden.
Die Klägerin behauptet, ihr Mann habe bis zu dem 31» Dezember 1948 unter Umrechnung der Reichsmark-Beträge ins- . gesamt 138*695,65 DM für den Wiederaufbau beider Grundstücke aufgewendet, und verlangt die Verurteilung der bei • den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 6„1Q0 M als Gesamtschuldner neben ihrem Ehemann und der nicht mit-verklagten GmbH.	?
Die Beklagten bestreiten, persönlich die liithaft für die Wiederaufbauaufwendungen	übernommen	zu	habe»
und halten die GmbH für den alleinigen Schuldner. Sie berufen ‘sich hierfür auf ein Schreiben des Rechtsanwalts u» Notars Dr>	vom	10.	Januar 1949, in dem es heißt:
* Ich bestätige nochmals der Ordnung halber, daß ich dieses Abkommen als Rahmenvertrag protokolliert habe und daß bei der Kürze der zur Verfügung stehenf : den Zeit sich u.U. die Notwendigkeit einer Ergänzung, und genaueren Bräzisierung dieses'Rahmenvertrags ergeben könnte, wobei aber fest steht, daß die Grund- {/■ Sätze dieses Rahmenvertrags als endgültig verein- * hart für alle Beteiligten bindend vereinbart sind* ■
Darüber hinaus waren wir uns bei der letzten Besprechung anläßlich der Unterschrift klar darüber, daß eine über den jetzigen Stand hinausgehende persönliche Haftbarkeit der Beteiligten, insbesondere
 des neu eintretenden Herrn Hr.	P	durch	dieses
 Abkommen nicht geschaffen werden soll. Vielmehr ist vereinbart, daß alle weiteren Verpflichtungen, die sich anläßlich des Ausbaues der Betriebe und insbesondere des Aufbaues der Grundstücke ergeben, von der GmbH als solcher übernommen werden sollen, um eine persönliche Haftung aller Beteiligten nach Möglichkeit zu vermeiden. Hie Beteiligten sind alle damit einverstanden, daß die GmbH nötigenfalls in Form eines verlorenen Zuschusses nach außen hin die Verpflichtungen für den Wiederaufbau übernimmt, ebenso wie sich alle Beteiligten verpflichten, nach Möglichkeit nur dann persönliche Verbindlichkeiten für die Beteiligten im einzelnen zu übernehmen, wenn dies unumgänglich notwendig ist. Hie Einzelheiten der gegenseitigen Verrechnung zwischen Grundstücksgemeinschaft einerseits und Betriebs-GmbH andererseits bleiben besonderer Vereinbarung Vorbehalten.
Hie Beklagten bestreiten ferner die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs und verneinen jeden Rechtsgrund für eine Gesamtschuld.
Has Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Her Wiederaufbau beider Grundstücke ist durchgeführt. Hie Klägerin behauptet, ihr Mann habe dazu - unter Berücksichtigung bankmäßiger Zinsen - insgesamt 260.000 HM aufgewendet. Sie behauptet weiter, daß der Beklagte zu 1) zu dem Wiederaufbau der Grundstücke lediglich die 40.000 HM beigetragen hebe, die er aus der Zahlung des Beklagten zu 2) gutgeschrieben erhalten habe. Der Beklagte zu 2) habe zu dem Wiederaufbau nichts beigetragen, die von ihm gezahlten
30.000	HU seien der Kaufpreis für die von ihm erworbenen Grundstücksund Geschäftsanteile gewesen und seien nach
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den damaligen Bodenpreisen und dem Wert der Geschäftsanteile berechnet worden* Bei der Berechnung dieses Kaufpr« ses seien die vorgenommenen TTiederaufbauten außer Ansatz je-* lassen worden*
Auf Beschluß beider Beklagten hat die GmbH die Eröft nung des Konkurses über ihr Vermögen beantragt. Auf Antrag beider Beklagten wurde die Teilungsversteigerung beider Grundstücke durchgeführt. Beiden wurde je zur Hälfte der Zuschlag zu einem Meistgebot von 1.081.500 DLI erteilt. Dh Beklagten betreiben die ^fm^pund die	nunmehr	ii
 Form einer offenen Handelsgesellschaft.
Die Klägerin hat die Klageforderung an ihren Ehemann zurückabgetreten. Sie verlangt nunmehr Zahlung des Klagebetrages an ihren Ehemann. In Hilfsantrügen begehrt sie statt gesamtschuldnerischer Verurteilung anteilige Verurteilung der Beklagten entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligung an den Grundstücken (55 : 30) und statt Verurteilung unter unbeschränkter persönlicher Haftung der Be klagten deren Verurteilung aus dem Versteigerungserlöse.
Das Berufungsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner neben der GmbH und	zur	Zahlung	von
6.100 DM an B^U^ verurteilt *
Die Beklagten verfolgen mit der Revision ihren Klagst Weisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
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Ent scheidungsgründe:
Das Berufungsgericht stellt zutreffend fest, daß die Beklagten die Mithaft für die Wiederaufbauaufwendungen
 übernehmen wollten und sollten» Das allein ent-
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spricht dem niedergelegten Wortlaut der Vereinbarungen,
 sage und dem wirtschaftlichen Sinn der getroffenen Abmachungen- Durch die WiederaufbauaufWendungen ist der Wert der Grundstücke erhöht worden- Auf Grund der Vereinbarung vom 15» Dezember 1948 hatte der Beklagte zu 1) anstelle des früher ihm allein gehörigen Schauburgbetriebes je die Hälfte an beiden Grundstücken, die hälftige Beteiligung an den beiden Filmbetrieben und gegen die neu gegründete GmbH eine Darlehensforderung von 50-000 DH zugewiesen erhalten- Diese Regelung machte, wie in der Rückerstattungsvereinbarung ausdrücklich vorgesehen, einen Ausgleich der WiederaufbauaufWendungen Berforderlich- Der Beklagte zu 2) erwarb am 7- Januar 1949 einen Anteil von 30 # an beiden Grundstücken und eine 30 £ige Beteiligung an der .GmbH- Die von ihm bezahlten 80.000 DM und die darüber hinaus versprochenen 20-000 DH kennzeichnet das Berufungsgericht mit Recht als Kaufpreis. Über den Erwerb der Grundstücksanteile kamen dem Beklagten zu 2) die Wiederaufbauaufwendungen $^0^0 zugutec Sie mußten daher die Höhe des, Kaufpreises mitbestimmen- Es lag auf der Hand, daß der Beklagte zu 2) unter diesen Umständen in die im Vertrage vom 13-Dezember 1948 offengelassene Regelung über den Ausgleich der Wiederaufbauaufwendungen einbezogen wurde- Das ist in der Urkunde vom 7- Januar 1949 geschehen, wenn es dort heißt: Die Grundstücksanteile gehen unter Übernahme der bisherigen Wiederaufbauaufwendungen auf den Beklagten zu 2) über, und die von	bisher	gemachten	Wiederaufbauauf-
wendungen gelten als für Rechnung der Gemeinschaft gemacht, weitere notwendige Aufwendungen werden im Hamen aller drei Grundstückseigentümer bezahlt-
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dem Schreiben Dr. K
vom 10. Januar 1949» dessen Aus-
Zu Recht ist das Berufungsgericht nicht der Annahme der Beklagten gefolgt, allein die GmbH hafte für die Wieder-
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aufbauaufwendungen	Es	erscheint	wirtschaftlich!
ausgeschlossen, daß sich	für	seine	Grundstücksaii
 Wendungen hei der behaupteten Höhe mit der alleinigen Hat] tung einer GmbH mit einem Stammkapital von ganzen 20.000 Mi deren Vermögen zudem mit einer Darlehensschuld von 50*000Ott belastet war, begnügt haben und dies mit den beiden Beklag; ten noch dazu aus Anlaß der Hergabe eines Teiles seines stückseigentums und eines Teiles seiner gesellschaftliche) Beteiligung vereinbart haben könnte.
Nachdem die Miteigentumsgemeinschaft der Parteien ah den beiden Grundstücken aufgehoben ist, kann die Fälligkeit des Klaganspruchs nicht bezweifelt werden.
Verfehlt ist das Berufungsurteil darin, daß es die GmbH für die Klageforderung mithaften lassen will. Das Berufungsgericht sagt nicht, woraus es diese Mithaft entnimmt, sondern führt vielmehr aus S 10 aus, daß der Vertnt vom 7. Januar 1949 an keiner Stelle ergebe, daß die seine! zeit noch gar nicht ins Handelsregister eingetragene GmbH den Gesellschaftern den Ausgleich der	Grund-
stück sauf Wendungen abgenommen habe,, Das gilt in gleicher Weise auch von der Mithaft der GmbH. Der Ausspruch der Gesamthaft der Gesellschaft für die bis zu dem 7. Januar 1949 gemachten Wiederaufbauaufwendungen war daher zu beseitigei
 Dem Berufungsgericht kann auch nicht gefolgt werden, wenn es zwischen	und	den	Beklagten	ein	Gesamt-
schuldverhältnis annimmt. Es geht selbst davon aus, daß die Vereinbarung über den Ausgleich der Wiederaufbaukoste» das Innenverhältnis betraf., hat aber nicht die sich hier aus ergebende Folgerung gezogen, daß	einen	Anteil
 von 35 # der Wiederaufbaukosten selbst tragen muß, und di® Beklagten nur eine anteilige Haftung trifft, deren Höhe aus ihrer Beteiligung von 35 bzw 30 # ergibt. Daher könnt
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weder die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten noch der Ausspruch, daß	in	das	Ge samt schuld Verhält-
nis einzubeziehen sei, bestehen bleiben. Diese Verurteilung war vielmehr durch eine anteilige Verurteilung der Beklagten zu ersetzen. Dabei war zu berücksichtigen, daß die Klägerin den eingeklagten Teilbetrag in der Weise von den beiden Beklagten forderte, daß die eingeklagten 6.100 HI im Verhältnis von 35 : 30 unter den Beklagten aufzuteilen waren und der an sich auf	entfallende Anteil von der Klagesunne nicht
 abgesetzt werden durfte.
Das Berufungsgericht hat auch nicht recht, wenn es den Beklagten zu 2) unbeschränkt verurteilt hat. Insoweit hat es nicht berücksichtigt, daß dieser Beklagte erklärt hat, er wolle bei der Sache keinen Pfennig mehr als 80.0G0 DK riskieren. Das besagt die Aussage Dr.	ganz	ein-
deutig und ergibt sich unmissverständlich daraus, daß der Beklagte zu 2) schon die über einen Betrag von 80.000 DM hinaus versprochenen 20.000 JM nur aus den Erträgnissen seiner Grundstücksund GmbH-Anteile aufbringen wollte und sollte und daß, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, alle nach VertragsSchluß noch für den Wiederaufbau erforderlichen Aufwendungen über die GmbH gemacht werden soll-
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ten, um nach Möglichkeit eine persönliche Haftung der Grundstückseigentümer zu vermeiden.
Das Interesse des Beklagten zu 2), keinen Pfennig*inehr als 80.000 DM aufzuwenden, konnte mit dem berechtigteh/Interesse	an	einem sinnvollen Ausgleich seiner Gründ-
stücksaufwendungen nur dadurch in Einklang gebracht werden, daß der Beklagte zu 2) nicht schlechthin persönlich mit seinem gesamten Vermögen, sondern nur beschränkt mit seinem Grundstückocnteil haften sollte. Der Beklagte zu 2) durfte daher nur unter Beschränkung seiner Haftung auf seine Grund-
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Stücksanteile, die sich infolge der Zwangsversteigerung fer Grundstücke in einen Anteil am Versteigerungseriös umgewjh-delt haben, verurteilt werden«*
Die unbeschränkte Verurteilung des Beklagten zu 1) ist dagegen haltbar« Das Schreiben Dr.	vom	10«	;
nuar 1949 spricht zv/ar von der persönlichen Haftbarkeit "der Beteiligten, insbesondere" der des Beklagten zu 2), aber es ist in diesem Zusammenhang auch von dem "jetzigen Stand" der Haftung die Hede« Da sich der Beklagte zu 1) ii dem Vertrag vom 13• Dezember 1948 verpflichtet hatte, eia Regelung Uber die Brannathschen 7/i e deraufbauaufWendungen m treffen, und da der unbeschränkten Haftung	für	4A
von ihm auf genommenen Gelder die Übernahme einer zwar an-| teiligen, aber unbeschränkten Haftung des Beklagten zu 1) für seine Ausgleichspflicht entsprach, läßt sich die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte zu 1) nicht bloß mit seinem Grundstücksanteil, sondern unbeschränkt hafte, aus Rechtsgründen nicht beanstanden«
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In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-* fungsgericht haben die Beklagten unter Beweis gestellt, \ B^m^ habe diejenigen Wiederaufbauaufwendungen, die er bis zu dem 7« Januar 1949 gemacht habe, zurückerhalten« .Gemeint ist damit, dadurch, daß die GmbH mit der Grundstücksgeme] scliaft im Verrechnungsverkehr gestanden habe, sei eine etwaige Schuld der Grundstücksgemcinschaft untergegangen uni auf die GmbH verlagert worden; der hier eingeklagte Teilbetrag sei daher so anzusehen, als sei er erst nach dem 7* Januar 1949 entstanden, und für Forderungen, die Bl nach dem 7« Januar 1949 erwachsen seien, hafte nur die ÖplW Das Berufungsgericht hält diesen Vortrag für unerheblich, weil es in der Sache 2 U 208/53 dazu gekommen ist, daß di« Beklagten im Innenverhältnis auch diejenigen Aufwendungen
-13
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mit zutragen haben, die er nach dem 7« Januar 1949 für den Grundstücksaufbau gemacht hat* Das ist richtig (vgl das Senatsurteil in der Sache II ZU 90/54). Das Berufungsurteil trifft daher nicht der Vorwurf der Übergehung eines Beweisantritts.
Der Einwand der Beklagten, sie hätten das Grundstück bei der Teilungsversteigerung zu einem weit Uber dem Wert liegenden Gebot ersteigert, auf diese Weise habe B^UBl mittels seines Grundstücksanteils an dem Übererlös teil und dieser Überlösanteil decke seine Wiederaufbauaufwendungen, ist rechtlich unbeachtlich. Denn ein etv/aiger Übererlös fließt allen drei Grundstückseigentümern im Verhältnis ihrer Beteiligung zu, so daß es abwegig ist, den Anteil an einem etwaigen Übererlös auf den Anspruch auf anteilige Tragung der WiederaufbauaufWendungen zu verrechnen und die Beklagten von der Erfüllung dieses Anspruchs freizustellen .
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91» 97, 100
ZPO«
Dr.Canter	Dr.Selowsky Br.Fischer Dr.Kuhn
 zugleich für den beurlaubten, ortsabwesenden BR.Dr.Haidinger