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BGH · II ZR 91/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 91/10

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zwischenurteil und Urteil des 5. 1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statt- haft, soweit sie sich gegen das mit dem Endurteil verbundene Zwischenurteil wendet, durch das die Nebenintervention für zulässig erachtet wurde. Auch wenn die Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention mit dem Endurteil verbunden wird, bleibt sie insoweit ein Zwischenurteil, gegen das die (sofortige) Beschwerde (§71 Abs. 2 ZPO) und nicht die Revision stattfin- 2 Im Übrigen ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Zitierte Normen: § 71 ZPO
RechtsstreitNebeninterventionZwischenurteilZPOBeschwerdeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 91/10
vom 6. Juni 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richter Dr. Strohn, Dr. Drescher, Born und Sunder
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zwischenurteil und Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2010 wird verworfen, soweit sie sich gegen das Zwischen urteil richtet.
Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf der Seite der Beklagten verursachten Kosten.
Streitwert: 25.000 €
Gründe:
1	Die	Beschwerde	gegen	die	Nichtzulassung	der Revision ist nicht statt-
haft, soweit sie sich gegen das mit dem Endurteil verbundene Zwischenurteil wendet, durch das die Nebenintervention für zulässig erachtet wurde. Auch wenn die Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention mit dem Endurteil verbunden wird, bleibt sie insoweit ein Zwischenurteil, gegen das die (sofortige) Beschwerde (§71 Abs. 2 ZPO) und nicht die Revision stattfin-
-3-
det (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 1989 -IIZB2/89, juris; Urteil vom 10. Juli 1963 - V ZR 132/61, NJW 1963, 2027).
2	Im	Übrigen	ist	die	Beschwerde	gegen die Nichtzulassung der Revision
 zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
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3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Bergmann	Strohn	Drescher
 Born
Sunder
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.05.2009 - 3-3 O 98/06 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.03.2010 - 5 U 114/09 -