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BGH · sten sowie 3/1

Gericht: BGH · Aktenzeichen: sten sowie 3/1

- Prozeßbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt Die Beklagte zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten sowie 3/1^ der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Kläger trägt die übrigen Kosten des Rechtsstreits. 50.000 DM hat er die Beklagten aus ihrer beschränkten Haftung als Kommanditisten nach §§ 171, 172 HGB in Anspruch genommen, und zwar sie alle als Gesamtschuldner in Höhe von 10.000 DM und zusätzlich den Beklagten zu 1 auf Nachdem über das Vermögen der Wefl^^ KG der Konkurs eröffnet und somit das Verfahren unterbrochen worden war, hat der Konkursverwalter erklärt, er nehme den Rechtsstreit nicht auf.Daraufhin haben im Einveraehmen aller Beteiligten die Beklagte zu 2 ihre Revision und der Kläger gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 unter Verzicht auf den Anspruch die Klage zurückgenommen mit dem Antrag, über die Kosten nach § 91 a ZPO zu entscheiden. Die Kosten, die durch die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1 und 3 entstanden sind, muß der Kläger tragen; denn insoweit hätte seine Klage, wenn nicht der Konkurs • über das Vermögen der WeflBHP KG eröffnet worden wäre, abgewiesen werden müssen. Das Berufungsgericht hatte gemeint, die Beklagten hätten auf die Hafteinlagen nur 25 % gezahlt, die restlichen 75 % dagegen der Gesellschaft als Darlehn gewährt; insoweit seien sie darum von ihrer Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB nicht frei geworden. Ihre Beteiligung an den Gerichtskosten und den außer gerichtlichen Kosten des Klägers hängt davon ab, wie sich die gegen die drei Beklagten geltend gemachten Zahlungsansprüche der Höhe nach zueinander verhalten. Mithin trägt die Beklagte zu 2 außer ihren eigenen Kosten 3/14 der Kosten des Klägers und der Gerichtskosten.

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 171 HGB
KostenKonkursKGHöheVermögenKläger

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
tt zr <10/81	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
2.
3.
Beklagten und Revisionskläger,
-	Prozeßbevollmächtigter zu 1: Rechtsanwalt
-	Prozeßbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt
-	Prozeßbevollmächtigte zu 3:
gegen
 den Kaufmann Ingo R(
, Rol
 straße
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Mai 1983 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshof es Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
 beschlossen:
Die Beklagte zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten sowie 3/1^ der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Der Kläger trägt die übrigen Kosten des Rechtsstreits.
Gründe:
Der Kläger hat rechtskräftig festgestellte Forderungen gegen die Weflfli KG, eine in Vermögensverfall geratene Publikums-Kommanditgesellschaft. Wegen des noch nicht befriedigten Teils dieser Forderungen in Höhe von
50.000	DM hat er die Beklagten aus ihrer beschränkten Haftung als Kommanditisten nach §§ 171, 172 HGB in Anspruch genommen, und zwar sie alle als Gesamtschuldner in Höhe von 10.000 DM und zusätzlich den Beklagten zu 1 auf
20.000	DM, die Beklagte zu 2 auf 5.000 DM und den Beklagten
 zu 3 auf 15.000 DM. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Beklagten zu 1 und 3 als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen. Dagegen haben die Beklagten Revision eingelegt.
 
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Nachdem über das Vermögen der Wefl^^ KG der Konkurs eröffnet und somit das Verfahren unterbrochen worden war, hat der Konkursverwalter erklärt, er nehme den Rechtsstreit nicht auf. Daraufhin haben im Einveraehmen aller Beteiligten die Beklagte zu 2 ihre Revision und der Kläger gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 unter Verzicht auf den Anspruch die Klage zurückgenommen mit dem Antrag, über die Kosten nach § 91 a ZPO zu entscheiden.
Die Kosten, die durch die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1 und 3 entstanden sind, muß der Kläger tragen; denn insoweit hätte seine Klage, wenn nicht der Konkurs • über das Vermögen der WeflBHP KG eröffnet worden wäre, abgewiesen werden müssen. Zwischen den Parteien war streitig, ob die von den Beklagten zu 1 und 3 an die Gesellschaft gezahlten Beträge von 40.000 und 100.000 DM in vollem Umfange oder - wie der Kläger meinte - nur zu 25 % auf die im Handelsregister für sie eingetragenen Haftsummen anzurechnen wären. Das Berufungsgericht hatte gemeint, die Beklagten hätten auf die Hafteinlagen nur 25 % gezahlt, die restlichen 75 % dagegen der Gesellschaft als Darlehn gewährt; insoweit seien sie darum von ihrer Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB nicht frei geworden. Dem ist jedoch nicht zu folgen, wie der Senat in seinen den Parteien bekannten Urteilen vom 17. Mai 1982 (II ZR 16/81 = WM 1982, 742) und vom 15. November 1982 (II ZR 154/82) entschieden hat.
Zugunsten der Beklagten zu 2 kann sich das jedoch nicht auswirken. Sie hat ihre Berufung nicht begründet. Als am 9. Februar 1981 der Konkurs über das Vermögen der WeflIHP KG eröffnet wurde, war die Berufungsbegründungs
 
frist bereits abgelaufen. Die ‘Beklagte muß deshalb selbst die Kosten tragen, die durch ihre Verurteilung im ersten Rechtszug und die Einlegung ihrer Rechtsmittel entstanden sind.
Ihre Beteiligung an den Gerichtskosten und den außer gerichtlichen Kosten des Klägers hängt davon ab, wie sich die gegen die drei Beklagten geltend gemachten Zahlungsansprüche der Höhe nach zueinander verhalten. Dabei sind die 10.000 DM, für die die Beklagten gesamtschuldnerisch haften sollten, bei jedem gesondert anzusetzen. Dann ergibt sich - für die Kostenverteilung - eine Summe von
70.000	DM, von der 5.000 + 10.000 DM * 15.000 DM auf die Beklagte zu 2 entfallen. Das sind 5/14. Mithin trägt die Beklagte zu 2 außer ihren eigenen Kosten 3/14 der Kosten des Klägers und der Gerichtskosten. Alle anderen Kosten trägt der Kläger selbst.
Stimpel	Dr.	Schulze	Dr.	Kellermann
 Brandes
Bundschuh