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BGH · II ZR 90/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 90/71

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 1. Sind nur noch zwei persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, und wird eine Einigung nicht erzielt, so gilt der Antrag als abgelehnt". Mit dem gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Antrag zu 4 wendet sich die Klägerin dagegen, daß dadurch ihr Gewinnanteil für die Vergangenheit geschmälert worden ist und weiterhin geschmälert werden soll. Die Beklagte zu 3 zahlt an die Witwe des VaterB der Beklagten zu 1 und 2 eine Versorgungsrente von zur Zeit monatlich 1.200 DM. Das Landgericht hat durch Teilurteil unter Abweisung der weitergehenden vorerwähnten Klaganträge festgestellt, daß der Beklagte zu 1 zu den in § 4 des Gesellschaftsvertrages im einzelnen aufgeführten Handlungen der Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter bedarf.Auf die Berufung der Klägerin und des Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht 2. festgestellt, daß der Beklagte zu 1 nicht berechtigt sei, den Gewinnanteil der Klägerin durch Beträge für "Mieten” zu kürzen, soweit solche für die Zeit nach dem 16. 1. Dem Antrag auf Feststellung, daß dieser Beklagte zu allen Akten der Geschäftsführung, die über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfe, steht nach Ansicht des Berufungsgerichts § 20 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages entgegen, wonach die Kommanditisten "den persönlich Zwar gehe § 20 seinem Wortlaut nach davon aus, daß mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden seien, die sich gegenseitig überwachten und zu den in § 4 besonders aufgeführten Arten von Geschäften des gegenseitigen Einverständnisses bedürften. Sie hätten vielmehr, wie aus dem Zusammenhang der §§ 20 - 22 folge, gewollt, daß § 20 selbst dann gelte, wenn nur ein Gesellschafter persönlich hafte. Soweit sich die Revision gegen sie wendet, setzt sie lediglich - ohne hierbei einen Rechtsfehler aufzeigen zu können und damit revisionsrechtlich unzulässig -ihre eigene, nicht zwingende Ansicht über den Vertragsinhalt an die Stelle der des Berufungsgerichts. a) Das Berufungsgericht hat gemäß §133 BGB mit Recht nicht allein aus dem Wortlaut von § 20 des Ge-' sellschaftsvertrages Schlüsse gezogen, sondern insbesondere auch dessen §§ 21 und 22 zur Auslegung verwandt. Die Revision meint, es habe dabei tibersehen, daß der Vertrag zwei Abschnitte enthalte, deren erster bis einschließlich § 20 von der persönlichen Haftung mehrerer Gesellschafter ausgehe, während erst danach - und für das Verständnis von § 20 nicht verwertbar -der Pall geregelt werde, daß nur ein einziger Gesellschafter persönlich hafte. Ob von einer derart zugespitzten Trennung des Vertrages in zwei Bestandteile überhaupt gesprochen werden kann, ist zweifelhaft; auch dann war aber das Berufungsgericht bei der Prüfung von Sinn und Zweck des § 20 rechtlich keineswegs gehindert, die ihm folgenden Bestimmungen mit zu berücksichtigen. Ob es zu dem Ergebnis gelangte, der Vertrag weise, wie die Revision meint, für den hier zu entscheidenden Pall eine im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließende Lücke auf, oder ob es feststellte, die Vertragschließenden hätten auch einem einzigen persönlich haftenden Gesellschafter die "völlige Preiheit in der Geschäftsführung" eingeräumt, war eine Präge der tatrichterlichen Beurteilung. Die Revision meint noch, es seien Bälle denkbar, in denen die Vertragschließenden ganz sicher nicht mit der uneingeschränkten Geschäftsführungsbefugnis eines einzelnen persönlich haftenden Gesellschafters einverstanden gewesen wären. Ob das richtig ist, braucht nicht entschieden zu werden; denn ein solcher Ausnahmefall, wie die Revision ihn bildet, liegt in der Person des Beklagten zu 1 nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich, wie die Revision meint, wenigstens gegen diese Erwägung etwas einwenden läßt; denn das Berufungsgericht hat sich hiervon bei seiner Vertragsauslegung ersichtlich nicht entscheidend leiten lassen, sondern insoweit nur einen zusätzlichen Gesichtspunkt angeführt, der nicht zu seinen tragenden Gründen gehört. Jedoch kann auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt der Peststellungsantrag keinen Erfolg haben; denn daß der Beklagte den Gesellschaftsvertrag anders auslegt als die Klägerin und Rechte in Anspruch nimmt, über deren Bestand die Parteien streiten, ist nach der rechtlich einwandfreien Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht kein Grund, den Beklagten als unzuverlässig und vertrauensunwürdig anzusehen. Aus diesen Darlegungen ergibt sich zugleich, daß auch der Antrag der Klägerin keinen Erfolg haben kann, die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen, einer Ergänzung des Gesellschaftsvertrages dahin suzustimmen, daß, wenn nur ein Gesellschafter persönlich haftet, dieser an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden ist. Hach dem Klagantrag soll dem Beklagten allgemein verboten werden, eine Tätigkeitsvergütung von mehr als 2.000 DM monatlich "aus der Gesellschaft" zu entnehmen. An diesem Verbot hat die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Interesse, weil die Gesellschaft durch unberechtigte Entnahmen aus der Gesellschaftskasse geschädigt wird - ohne Rücksicht darauf, wer letzten Endes damit buchmäßig belastet wird. Die Revision meint in erster Linie, das Verbot des Selbstkontrabierens sei ein "allgemein bekannter Rechtssatz"; der Beklagte zu 1 könne sich daher als Geschäftsmann nicht darauf berufen, in gutem Glauben gehandelt zu haben, zu demal die Klägerin der Vermietung bereits mit Schreiben vom 7. b) Zur Höhe des Wertersatzanspruchs hat das Berufungsgericht ausgeführt, er bemesse sich nach dem objektiven Wert der gewährten Nutzungen, der im Zweifel der Höhe der vereinbarten Vergütung gleichzusetzen sei; daß die "Mieten” unangemessen hoch gewesen seien, behaupte auch die Klägerin nicht. Beträge einen angemessenen Wertersatz darstellten, Brauchte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 287 ZPO nicht zu treffen, solange die Klägerin, die die Höhe der Gutschriften jedenfalls aus dem Schriftsatz der Beklagten zu 1 und 3 vom 6. Die Klägerin beruft sich demgegenüber auf Abs.3 dieser Vorschrift, wo es heißt: "Zum Verständnis wird erläutert, daß die Zahlung des Witwengeldes bei dem etwaigen Ausscheiden der Witwe aus der Gesellschaft als Kommanditistin aufzuhören hat". Das Berufungsgericht führt aus, die Vertragschließenden hätten, wie § 12 des Gesellschaftsvertrages ergebe, nicht als selbstverständlich vorausgesetzt, daß die Witwe eines persönlich haftenden Gesellschafters auch Erbin und damit Kommanditistin werde. In § 5 Abs.3 des Zusatzvertrages hätten sie lediglich eine Sanktion für den Pall einführen wollen, daß eine Witwe, die Gesellschafterin sei, durch ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft Die Revision macht zwar geltend, nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, daß die Vertragschließenden angenommen hätten, auch ihre Ehefrauen würden zu ihren Erben gehören und demgemäß Kommanditisten werden. Gegenüber der Erwägung, daß die Vertragschließenden durch § 5 Abs.3 des Zusatzvertrages der Schmälerung des Gesellschaftskapitals hätten Vorbeugen wollen, wendet die Revision ein, mit einer solchen Schmälerung sei auch dann zu rechnen, wenn die Witwe nicht Erbin werde; denn die eintretenden Erben müßten sie dann erfahrungsgemäß auf irgendeine Weise abfinden und dafür gleichfalls Geschäftskapital in Anspruch nehmen.

Zitierte Normen: § 890 ZPO § 164 HGB § 133 BGB § 551 ZPO
GesellschaftVertragschließendenGesellschafterBerufungsgerichtKlägerinpersönlichRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 90/71	URTEIL	Verkündet	am
25. Januar 1973 Kaufmann, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Berta
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Br und Prof. Br. HB -
gegen
1
2
3
den Kaufmann Heinrich
 Frau Hilde E PflHBstr. 9,
geh.
*
die Kommanditgesellschaft E£BHHHHi
H. EBIB sen. & Söhne, vertreten durch den Beklagten zu 1,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter zu 1 und 3: Rechtsanwalt Br.
- Prozeßbevollmächtigter zu 2:	Rechtsanwalt	Br.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1973 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stimpel und der Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Reilermann und Dr. lidow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Juni 1971 im Kostenpunkt und insoweit geändert, als er dem Antrag zu 3 nicht in vollem Umfang stattgegeben hat. Dementsprechend werden Nr. I 1 und Nr. III der Formel dieses Urteils wie folgt neu gefaßt:
a)	Dem Beklagten zu 1 wird unter Androhung
 der nach § 890 Abs. 1 ZPO zulässigen Strafen verboten, als Vergütung für seine Tätigkeit in der Kommanditgesellschaft	h.	sen.
& Söhne mehr als 2000 DM monatlich zu entnehmen.
b)	Es tragen:
1.	die Klägerin
a) von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 in den Vorinstanzen 7/8, im Revisionsverfahren 21/22,
 
b)	die etwa zusätzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 in der Berufungs- und in der Revisionsinstanz,
c)	die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2,
d)	von ihren außergerichtlichen Kosten und den Gerichtskosten in der Berufungsinstanz 7/8, im Revisionsverfahren 21/22;
2.	der Beklagte zu 1
a)	alle übrigen in den Rechtsmittelinstanzen entstandenen Kosten und
b)	1/8 seiner erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten.
Über die weiteren Kosten des ersten Rechtszuges entscheidet das Landgericht.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte zu 3 betreibt eine Brauerei. Sie bestand ursprünglich als offene Handelsgesellschaft aus Heinrich K^H| sen* und seinen Söhnen Alfons KflBB und Heinrich K^fli jun. Sie alle sind verstorben. Gesellschafter sind heute die Beklagten zu 1 und 2.
Sohn und Tochter von Heinrich KflHH jun., sowie die , Klägerin, die Witwe von Alfons	Si-e	sind	zu
 je 1/3 beteiligt, und zwar der Beklagte zu 1 als persönlich haftender Gesellschafter und die anderen beiden als Kommanditisten. Ihr Gesellschaftsverhältnis richtet sich nach dem von den ursprünglichen Gesellschaftern geschlossenen Vertrag nebst Zusatzvertrag vom 23. Juni 1941, einem gerichtlichen Vergleich vom 4. Dezember 1961 und einem nachtragsvertrag vom 13. April 1965. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien um folgende Punkte:
1.	Nach § 4 des Gesellschaftsvertrages, der die Ge-schäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafter regelt, hat zu Geschäften, die über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen, jeder Gesellschafter, soweit möglich, das Einverständnis der anderen einzuholen. Außerdem werden in § 4 unter Nr. 1-12 einzelne Arten von Geschäften aufgezählt, zu denen "insbesondere” das Einverständnis "sämtlicher" persönlich haftenden Gesellschafter erforderlich ist. Im Anschluß daran heißt es: "Wird eine Einigung nicht erzielt, so entscheidet die Mehrheit der Gesellschafter. Sind nur noch zwei persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, und wird eine Einigung nicht erzielt, so gilt der Antrag als abgelehnt".
 
Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Beklagte zu 1, weil heute nur er noch persönlich haftet, zu allen Akten der Geschäftsführung, die über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen, insbesondere zu den vorerwähnten, im einzelnen aufgezählten Geschäften, eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedürfe. Sie hat deshalb ihm gegenüber mit ihrem Klagantrag zu 1 eine entsprechende Feststellung begehrt.
Mit ihrem Antrag zu 2, den sie in der Berufungsinstanz auch als Hilfsantrag gestellt hat, erstrebt sie die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2, der folgenden Ergänzung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen:
"Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, so tritt an die Stelle der Zustimmung des oder der persönlich haftenden Gesellschafter die Zustimmung der Gesellschafterversammlung, die entsprechend § 21 dieses Vertrages Beschluß faßt».
2.	Der Beklagte zu 1 nimmt eine Tätigkeitsvergütung von 3.600 DM monatlich für sich in Anspruch. Die Klägerin hat zuletzt beantragt (Antrag zu 3),
ihn unter Strafandrohung zu verurteilen, es zu unterlassen, als Tätigkeitsvergütung mehr als 2.000 DM monatlich zu entnehmen.
 
3.	Die Beklagte zu 3 nimmt seit 1968 auch Grundstücke in Anspruch, die zu dem Teil dem Beklagten zu 1 allein, zu dem Teil den Beklagten zu 1 und 2 gemeinschaftlich gehören. Sie schreibt den Beklagten dafür Mieten gut. Mit dem gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Antrag zu 4 wendet sich die Klägerin dagegen, daß dadurch ihr Gewinnanteil für die Vergangenheit geschmälert worden ist und weiterhin geschmälert werden soll.
4.	Die Beklagte zu 3 zahlt an die Witwe des VaterB der Beklagten zu 1 und 2 eine Versorgungsrente von zur Zeit monatlich 1.200 DM. Die Klägerin beantragt,
 die Beklagten zu 1 und 3 unter Strafandrohung zu verurteilen, diese Rente nicht anteilig zu ihren - der Klägerin - Lasten in den Jahresbilanzen, in den Gewinn- und Verlustrechnungen und bei den Gewinnverteilungen zu berücksichtigen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil unter Abweisung der weitergehenden vorerwähnten Klaganträge festgestellt, daß der Beklagte zu 1 zu den in § 4 des Gesellschaftsvertrages im einzelnen aufgeführten Handlungen der Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter bedarf.
Auf die Berufung der Klägerin und des Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht
1• den Beklagten zu 1 unter Strafandrohung verurteilt, es zu unterlassen, eine Tätigkeitsvergütung zu Lasten des Gewinnanteils der
 
Klägerin zu entnehmen, die den Betrag von 2.000 DM monatlich übersteigt,
2.	festgestellt, daß der Beklagte zu 1 nicht berechtigt sei, den Gewinnanteil der Klägerin durch Beträge für "Mieten” zu kürzen, soweit solche für die Zeit nach dem 16. Juni 1971 (Verkündung des Berufungsurteils) anfielen und
3.	die weitergehende Klage, soweit sie in den zweiten Rechtszug gelangt war, abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre vom Berufungsgericht abgewiesenen Klaganträge weiter. Die Beklagten beantragen Zurückweisung ihres Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nur hinsichtlich der Tätigkeitsvergütung des Beklagten zu 1 (unten Nr. 3) begründet.
1.	Dem Antrag auf Feststellung, daß dieser Beklagte zu allen Akten der Geschäftsführung, die über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfe, steht nach Ansicht des Berufungsgerichts § 20 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages entgegen, wonach die Kommanditisten "den persönlich
 
haftenden Gesellschaftern völlige Freiheit in der Geschäftsführung bezüglich aller die Gesellschaft berührenden Geschäfte” einräumen. Dadurch hätten die Vertragschließenden, so führt das Berufungsgericht aus, das Recht der Kommanditisten aus § 164 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB abbedungen. Zwar gehe § 20 seinem Wortlaut nach davon aus, daß mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden seien, die sich gegenseitig überwachten und zu den in § 4 besonders aufgeführten Arten von Geschäften des gegenseitigen Einverständnisses bedürften. Gleichwohl gelte die Vorschrift auch dann, wenn nur ein einziger Gesellschafter persönlich hafte.
Die Vertragschließenden hätten, wie sich aus den §§ 21 und 22 ergebe, sehr wohl vorausgesehen, daß es einmal nur einen einzigen Komplementär geben könnte.
Das sei für sie kein Grund gewesen, für diesen Fall den § 20 für unanwendbar zu erklären und durch eine andere Regelung zu ersetzen. Sie hätten vielmehr, wie aus dem Zusammenhang der §§ 20 - 22 folge, gewollt, daß § 20 selbst dann gelte, wenn nur ein Gesellschafter persönlich hafte.
Diese Vertragsauslegung ist möglich, berücksichtigt verfahrensfehlerfrei den von den Parteien vorgetragenen Prozeßstoff und ist auch sonst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit sich die Revision gegen sie wendet, setzt sie lediglich - ohne hierbei einen Rechtsfehler aufzeigen zu können und damit revisionsrechtlich unzulässig -ihre eigene, nicht zwingende Ansicht über den Vertragsinhalt an die Stelle der des Berufungsgerichts.
 
a)	Das Berufungsgericht hat gemäß §133 BGB mit Recht nicht allein aus dem Wortlaut von § 20 des Ge-' sellschaftsvertrages Schlüsse gezogen, sondern insbesondere auch dessen §§ 21 und 22 zur Auslegung verwandt. Die Revision meint, es habe dabei tibersehen, daß der Vertrag zwei Abschnitte enthalte, deren erster bis einschließlich § 20 von der persönlichen Haftung mehrerer Gesellschafter ausgehe, während erst danach - und für das Verständnis von § 20 nicht verwertbar -der Pall geregelt werde, daß nur ein einziger Gesellschafter persönlich hafte. Ob von einer derart zugespitzten Trennung des Vertrages in zwei Bestandteile überhaupt gesprochen werden kann, ist zweifelhaft; auch dann war aber das Berufungsgericht bei der Prüfung von Sinn und Zweck des § 20 rechtlich keineswegs gehindert, die ihm folgenden Bestimmungen mit zu berücksichtigen.
Ob es zu dem Ergebnis gelangte, der Vertrag weise, wie die Revision meint, für den hier zu entscheidenden Pall eine im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließende Lücke auf, oder ob es feststellte, die Vertragschließenden hätten auch einem einzigen persönlich haftenden Gesellschafter die "völlige Preiheit in der Geschäftsführung" eingeräumt, war eine Präge der tatrichterlichen Beurteilung. Ein Rechtsfehler ist dem Berufungsgericht auch dabei nicht unterlaufen.
§ 4 des Ge sellschaftsvertrages geht zwar davon aus, daß mehrere Gesellschafter persönlich haften, aber
 nur für diesen Pall erklärt er gewisse Akte der Geschäftsführung für zustimmungsbedürftig. Aus ihm folgt
 deshalb entgegen der Ansicht der Revision mindestens nicht zwingend, die Vertragschließenden hätten einen geschäftsführenden Gesellschafter an die Zustimmung anderer, nicht geschäftsführender Gesellschafter binden wollen, wenn nur er allein persönlich hafte. Aus dem Wortlaut des § 20 hat das Berufungsgericht zu Recht keine entscheidenden Schlüsse gezogen. Denn mit "den" persönlich haftenden Gesellschaftern, von denen dort die Rede ist, brauchen nicht mehrere gleichzeitig haftende gemeint zu sein. Vielmehr kann der Wortlaut auch auf alle künftig persönlich haftenden Gesellschafter bezogen werden ohne Rücksicht darauf, ob es jeweils mehrere oder gelegentlich nur einzelne sind.
Die Revision meint noch, es seien Bälle denkbar, in denen die Vertragschließenden ganz sicher nicht mit der uneingeschränkten Geschäftsführungsbefugnis eines einzelnen persönlich haftenden Gesellschafters einverstanden gewesen wären. Ob das richtig ist, braucht nicht entschieden zu werden; denn ein solcher Ausnahmefall, wie die Revision ihn bildet, liegt in der Person des Beklagten zu 1 nicht vor. Er ist weder der Schwiegersohn eines der Vertragschließenden, der durch Ehescheidung wieder zu einem Eamilienfremden werden könnte, noch ein von der Gesellschafterversammlung erst hinzugewählter Außenstehender, sondern der Sohn von Heinrich	jun*
b)	Das Berufungsgericht meint noch, die Absicht der Vertragschließenden, selbst einem einzigen persönlich haftenden Gesellschafter die völlige Dreiheit in der
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Geschäftsführung einzuräumen, sei auch verständlich; denn hafte nur einer unbeschränkt, so v/erde der Portbestand der Gesellschaft gefährdet, wenn er bei seiner Geschäftsführung durch das Übergewicht mehrerer Kommanditisten beschränkt werde. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich, wie die Revision meint, wenigstens gegen diese Erwägung etwas einwenden läßt; denn das Berufungsgericht hat sich hiervon bei seiner Vertragsauslegung ersichtlich nicht entscheidend leiten lassen, sondern insoweit nur einen zusätzlichen Gesichtspunkt angeführt, der nicht zu seinen tragenden Gründen gehört.
c)	Bei der Erörterung des zweiten Klagantrags meint die Revision, die Klägerin habe Grund, dem Beklagten zu 1 zu mißtrauen. Jedoch kann auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt der Peststellungsantrag keinen Erfolg haben; denn daß der Beklagte den Gesellschaftsvertrag anders auslegt als die Klägerin und Rechte in Anspruch nimmt, über deren Bestand die Parteien streiten, ist nach der rechtlich einwandfreien Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht kein Grund, den Beklagten als unzuverlässig und vertrauensunwürdig anzusehen.
2.	Aus diesen Darlegungen ergibt sich zugleich, daß auch der Antrag der Klägerin keinen Erfolg haben kann, die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen, einer Ergänzung des Gesellschaftsvertrages dahin suzustimmen, daß, wenn nur ein Gesellschafter persönlich haftet, dieser an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden ist.
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Auf die weitere Präge, unter welchen Umständen ein Gesellschafter von seinen Mitgesellschaftem die redaktionelle Änderung der Gesellschaftsvertragsurkunde verlangen kann, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
3.	In Übereinstimmung mit der Klägerin geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte zu 1 eine Tätigkeitsvergütung von mehr als 2.000 DM monatlich nicht entnehmen darf. 3s meint aber, in der Urteilsformel klarstellen zu sollen, daß er höhere Entnahmen nur "zu Lasten des Gewinnanteils der Klägerin" zu unterlassen habe, und führt dazu aus: Es sei nicht Gegenstand des Klagantrags festzulegen, ob und in welcher Höhe der Beklagte als Komplementär berechtigt sei, Beträge aus der Gesellschaftskasse zu entnehmen; lediglich den Gewinnanteil der Klägerin dürfe er durch Entnahmen für seine Geschäftsführertätigkeit über den vereinbarten Umfang hinaus nicht schmälern.
Gegen diese "Klarstellung", die in Wahrheit eine Einschränkung darstellt, wendet sich die Revision mit Recht. Hach dem Klagantrag soll dem Beklagten allgemein verboten werden, eine Tätigkeitsvergütung von mehr als 2.000 DM monatlich "aus der Gesellschaft" zu entnehmen.
An diesem Verbot hat die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Interesse, weil die Gesellschaft durch unberechtigte Entnahmen aus der Gesellschaftskasse geschädigt wird - ohne Rücksicht darauf, wer letzten Endes damit buchmäßig belastet wird. Ihr Verlangen ist auch begründet; denn der Anspruch auf eine Tätigkeitsvergütung
 
ist durch den Nachtrag vom 13. April 1965, wie das Berufungsgericht ihn selbst auslegt, nicht nur im Verhältnis zur Klägerin, sondern allgemein auf 2.000 UM monatlich beschränkt.
4.	Dagegen ist die Revision unbegründet, soweit die Klägerin verlangt, Mietgutschriften aus der Zeit bis zur Verkündung des Berufungsurteils rückgängig zu machen.
a.) Mietverträge zwischen der durch den Beklagten zu 1 vertretenen Gesellschaft einerseits und dem Beklagten zu 1 sowie der aus ihm und der Beklagten zu. 2 bestehenden, von ihm vertretenen Bruchteilsgemeinschaft andererseits sind zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, mit Rücksicht auf das Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) nicht zustande gekommen.
Daher haben die Beklagten zu 1 und 2 ihre Grundstücke der Gesellschaft ohne Rechtsgrund zur Benutzung überlassen. Infolgedessen haben sie einen auf Wertersatz in Geld gerichteten Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB erlangt.
§814 BGB steht nach den Darlegungen des Berufungsgerichts diesem Anspruch für die Vergangenheit nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann das zu dem Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, "wenn der Leistende gewußt hat, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war". Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe nicht behauptet, die Beklagten hätten die Unwirksamkeit der Mietverträge gekannt.

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Die Revision meint in erster Linie, das Verbot des Selbstkontrabierens sei ein "allgemein bekannter Rechtssatz"; der Beklagte zu 1 könne sich daher als Geschäftsmann nicht darauf berufen, in gutem Glauben gehandelt zu haben, zu demal die Klägerin der Vermietung bereits mit Schreiben vom 7. Juni 1969 ausdrücklich widersprochen habe. Des weiteren macht sie geltend, der Beklagte habe sich mindestens seit der Rechtshängigkeit des Anspruchs darüber klar sein müssen, daß die Wirksamkeit der Verträge jedenfalls zweifelhaft sei, und hätte deshalb die Weiterzahlung der Mieten mindestens vorläufig einstellen müssen. Beide Rügen greifen jedoch nicht durch. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, daß sich ein Kaufmann der Rechtsfolgen eines nicht ordnungsgemäß gestatteten Insichgeschäfts voll bewußt ist, gibt es nicht. Ein etwaiger Zweifel an der Leistungspflicht oder das bloße Kennenmüssen ihres Nichtbestehens schließen den Rückforderungsanspruch nach § 814 BGB nicht aus.(RGZ 154, 185, 196/97; OGHZ 2, 81, 85 und BGH LM BGB § 242 (Cd) Nr. 19 mwN).
b) Zur Höhe des Wertersatzanspruchs hat das Berufungsgericht ausgeführt, er bemesse sich nach dem objektiven Wert der gewährten Nutzungen, der im Zweifel der Höhe der vereinbarten Vergütung gleichzusetzen sei; daß die "Mieten” unangemessen hoch gewesen seien, behaupte auch die Klägerin nicht. Diese Begründung entspricht entgegen der Ansicht der Revision den Erfordernissen von § 551 Nr. 7 ZPO. Eigene tatsächliche Peststellungen darüber, ob die den Beklagten gutgeschriebenen
 
Beträge einen angemessenen Wertersatz darstellten,
 Brauchte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 287 ZPO nicht zu treffen, solange die Klägerin, die die Höhe der Gutschriften jedenfalls aus dem Schriftsatz der Beklagten zu 1 und 3 vom 6. April 1970 (GA Bl. 62 ff) kannte, nicht geltend machte, sie seien ungerechtfertigt hoch.
5.	Die Beklagten zu 1 und 3 leiten die Verpflichtung der Gesellschaft, an die Witwe von Heinrich	jun.
eine Versorgungsrente zu zahlen, aus § 5 Ahs. 1 des Zusatzvertrages vom 23. Juni 1941 her, wonach im Palle des Todes eines persönlich haftenden Gesellschafters dessen Witwe eine Rente zu Lasten der Gesellschaft erhält. Die Klägerin beruft sich demgegenüber auf Abs. 3 dieser Vorschrift, wo es heißt: "Zum Verständnis wird erläutert, daß die Zahlung des Witwengeldes bei dem etwaigen Ausscheiden der Witwe aus der Gesellschaft als Kommanditistin aufzuhören hat". Die Klägerin meint, Abs. 3 greife auch dann ein, wenn, wie im vorliegenden Palle, die Witwe nie Kommanditistin gewesen sei.
Das Berufungsgericht führt aus, die Vertragschließenden hätten, wie § 12 des Gesellschaftsvertrages ergebe, nicht als selbstverständlich vorausgesetzt, daß die Witwe eines persönlich haftenden Gesellschafters auch Erbin und damit Kommanditistin werde. In § 5 Abs. 3 des Zusatzvertrages hätten sie lediglich eine Sanktion für den Pall einführen wollen, daß eine Witwe, die Gesellschafterin sei, durch ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft
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dieser Kapital entziehe. Sei sie zu keiner Zeit Konmanditistin gewesen, dann werde die Kapitalbasis der Gesellschaft nicht berührt. Die Gesellschaft zahle deshalb die Rente mit Recht.
Auch diese Auslegung ist möglich, von Rechtsfehlern nicht beeinflußt und darum für die Revisionsinstanz bindend.
Die Revision macht zwar geltend, nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, daß die Vertragschließenden angenommen hätten, auch ihre Ehefrauen würden zu ihren Erben gehören und demgemäß Kommanditisten werden. Einen solchen Erfahrungssatz gibt es .jedoch nicht. Vielmehr treffen Gesellschafter für ihre Nachfolge in einer Personengesellschaft häufig eine Regelung, die von der der gesetzlichen Erbfolge abweicht.
Gegenüber der Erwägung, daß die Vertragschließenden durch § 5 Abs. 3 des Zusatzvertrages der Schmälerung des Gesellschaftskapitals hätten Vorbeugen wollen, wendet die Revision ein, mit einer solchen Schmälerung sei auch dann zu rechnen, wenn die Witwe nicht Erbin werde; denn die eintretenden Erben müßten sie dann erfahrungsgemäß auf irgendeine Weise abfinden und dafür gleichfalls Geschäftskapital in Anspruch nehmen. Das ist jedoch nicht zwingend und ist, wie das Berufungsgericht - insoweit von der Revision unbeanstandet - feststellt, im vorliegenden Pall auch nicht geschehen.
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6.	Bei der Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt: Gegen die Beklagte zu 2 war nur der Antrag zur Geschäftsführungsbefugnis des persönlich haftenden Gesellschafters, gegen die Beklagte zu 3 in der Berufungs- und in der Revisionsinstanz nur der Antrag hinsichtlich der Versorgungsrente gerichtet; der Antrag betreffend die Mieten ist nur für einen Zeitraum von etwa 3 1/2 Jahren in die Revisionsinstanz gelangt und war insoweit unbegründet; die Anträge betreffend die Geschäftsführungsbefugnis und die Versorgungsrente mußten in vollem Umfange abgewiesen werden; über einen Teil der Kosten des ersten Rechtszuges kann erst abschließend entschieden werden, wenn auch der Ausgang des Rechtsstreits hinsichtlich der noch beim Landgericht anhängigen beiden Anträge feststeht.
St impel	Br. Schulze Br. Bauer Br. Kellermann Dr. Tidow