- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Der Beklagte hat dem Kläger im Juni 1965 vier zur Prolongation bestimmte Akzepte übersandt, von denen zwei am 15- September und zwei am 15. Der Beklagte hat auch auf die Prolongationsakzcpte nichts gezahlt. Die ara 15» September 1965 fällig gev/esenen beiden Wechsel sind vom Kläger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf hinterlegt v/orden. Oktober 1965 fällig gev/esenen beiden Akzepte sind im September 1965 unter ausdrücklicher Ablehnung der Prolongation dem Beklagten zurückgesandt v/orden. Der Beklagte hat Klagabv/eisung beantragt und sich darauf berufen, daß die Klagwechsel prolongiert v/orden seien. Der Beklagte hat bestritten, die ihm im Juni 1965 übersandten Wechsel zur Prolongation entgegen— ge genommen zu haben. Entscheidungsgründes Zu Unrecht erörtern das Berufungsgericht und die Revision die Frage, ob der Kläger das Prolongationsangebot des Beklagten angenommen hat. Da diese unstreitig nicht eingelöst worden sind, kann der IClä~ ger auf die Erstwechsel zurückgreifen [vgl. Sie sind unstreitig zurückgegeben oder unter Verzicht auf Rücknahme hinterlegt worden, so daß der Beklagte aus ihnen nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Der Beklagte kann sich seiner im übrigen nicht zu bezweifeinden Zahlungspflicht aus den Wechseln vom 26.
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
II_Z*LSS/§1 URTEIL Verkündet am
22* April 4968 Heil,
Justizbauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Robert
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Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr.
v
gegen
den Kaufmann Jean
Straße^,
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Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1968 unter Mitwirkung des Senatoprasidenten Dr. Kuhn und;der . Bundosrichter Dr. NÖrr, liesocke, Dr. Schulze und Pieck
für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9* März 1967 wird auf Koston des Beklagten zurückgewie son.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Inhaber von zwei von ihm an eigene Order ausgestellten Wechseln:
1; ausgestellt am 28. Februar 1965, fällig am 31. Mai 1965, über 8.184 DM,
2 ■ ausgestellt am 15* März '*965, fällig am 15. Juni 1965, über 8.200 DM.
Der Beklagte hat die Wechsel angenommen. Sic wurden bei Fälligkeit vorgelegt, aber nicht bezahlt.
Der Beklagte hat dem Kläger im Juni 1965 vier zur Prolongation bestimmte Akzepte übersandt, von denen zwei am 15- September und zwei am 15. Oktober 1965 fällig gestellt waren. Die Parteien streiten, ob der Kläger das Prolongationsangebot angenommen bat. Der Beklagte hat auch auf die Prolongationsakzcpte nichts gezahlt.
Die ara 15» September 1965 fällig gev/esenen beiden Wechsel sind vom Kläger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf hinterlegt v/orden. Die am 15. Oktober 1965 fällig gev/esenen beiden Akzepte sind im September 1965 unter ausdrücklicher Ablehnung der Prolongation dem Beklagten zurückgesandt v/orden.
Der Kläger hat auf Grund der am 28. Februar und 15» März 1965 ausgestellten Wechsel im Wechselprozeß die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Wechsel-summen (nebst Unkosten) in Höhe von 16.447,06 DM und Zinsen beantragt. Der Beklagte hat Klagabv/eisung beantragt und sich darauf berufen, daß die Klagwechsel prolongiert v/orden seien. Der Beklagte hat bestritten, die ihm im Juni 1965 übersandten Wechsel zur Prolongation entgegen— ge genommen zu haben. Er habe dies abglebnt und auf Zahlung der Klagv/echsel bestanden, v/enn nicht ein Teilbetrag geleistet werde. Das sei nicht geschehen.
Das landgericht hat den Beklagten nach dem Klagantrag unter Vorbehalt seiner Rechte im Nachverfahren verurteilt. Das Oborlandesgericht hat die Berufung zurück-: gev/iesen. Mit der Revision, um deren Zurückv/eisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Klagabv/ei-> sungsantrag v/oitor.
Entscheidungsgründes
Zu Unrecht erörtern das Berufungsgericht und die Revision die Frage, ob der Kläger das Prolongationsangebot des Beklagten angenommen hat. Das kann unterstellt werden. Jedenfalls hat der Beklagte nicht die Aushändigung der Prolongationsv/echsel von der Rückgabe der Erst-
Wechsel abhängig gemacht. Er hat diese beim Kläger belassen. Eie Prolongationswechsel sind hiernach zahlungshalber übergeben worden {§ 364 Abs. 2 BGB). Im Palle der Prolongation waren die Ansprüche aus den Erst-v/echsoln gestundet, solange Befriedigung aus den Prolongationswechseln erwartet werden konnte. Da diese unstreitig nicht eingelöst worden sind, kann der IClä~ ger auf die Erstwechsel zurückgreifen [vgl. Baumbach-
Hefermehl, WG Art. 17 -’Antrl'P 55 ^'‘e'b'enso’^
Art. 17 Anm. 45 b). Ein Protest der Prolongationswechsel war nicht nötig, da aus ihnen nur der Beklagte als Annehmer haftete. Sie sind unstreitig zurückgegeben oder unter Verzicht auf Rücknahme hinterlegt worden, so daß der Beklagte aus ihnen nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.
Der Beklagte kann sich seiner im übrigen nicht zu bezweifeinden Zahlungspflicht aus den Wechseln vom 26. Februar und 15. März 1965 nicht dadurch entziehen, daß er auf die Prolongationswechsel verweist, die er ebenfalls nicht bezahlt hat. Die Annahme des Prolongationsangebots könnte ihm nur eine Stundung verschafft haben, die abgelaufen ist.
Der Beklagte ist hiernach zu Recht auf Grund der Erstwechsel unter Vorbehalt seiner Rechte im ordentlichen Verfahren verurteilt worden.
Br. Kuhn Br. Hörr Liesecke
Br. Schulze Pieck