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BGH

Gericht: BGH

Bas Berufungsgericht verneint vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus den Vereinbarungen über das Einfuhrgeschäft von Schokolade, weil diese wegen Verstoßes gegen das MilRG- 53 nichtig seien. Ob der Auffassung des Berufungsgerichts, es liege bei der Gutschrift vom 6» November 1950 kein selbständiges Schuldversprechen der Beklagten vor, gefolgt werden kann oder ob die Rügen der Revision durchgreifen, kann offen bleiben» Das Berufungsgericht hat den Klaganspruch zutreffend auch dann für unbegründet erachtet, wenn in der Gutschrift ein selbständiges Schuldversprechen (§ 7SO BGB) erblickt wird» Das Guthaben auf dem "Abrechnungskonto Br|®" ist in Höhe der Erlöse aus dem Einfuhrgeschäft gemäß Art, VIII Abs, 1 Satz 2 MilRegG 53 im Strafverfahren gegen Br^p rechtskräftig eingezogen worden, weil alle zur Erfüllung eines nicht genehmigten Einfuhrgeschäfts vorgenommenen Zahlungen unter Verletzung des Art» I Abs, 1 Buchst, h MilRegG 53 geleistet wurden. Die Beträge v/aren zur Erfüllung eines nicht genehmigten Einfuhrgeschäfts bestimmt und damit Gegenstand des Devisenvergehens» Bür die Abgabe eines Schuldversprechens gegenüber der Klägerin fehlte also der rechtliche Grund, Die Beklagte kann dem Anspruch aus der Gutschrift den Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung entgegenhalten (§ 812 Abs» 2 BGB)» Der Ausschluß des Bereicherungsanspruchs wegen etwaigen beiderseitigen Gesetzesverstoßes (§ 81? III» Die Klägerin meint, die Beklagte könne sich gegenüber dem Anspruch aus dem Schuldversprechen nicht auf § 812 BGB berufen, weil sie gewußt habe, daß sie zur Leistung nicht verpflichtet war (§ 814 BGB)» Ihr sei die Nichtigkeit des Einfuhrgeschäfts und die Beschlagnahme des Guthabens durch das Amtsgericht nach § 94 StPO bekannt gewesen» Sie habe aber trotzdem die Umbuchung vorgenommen und die Gutschriftsanzeige erteilt» Das Berufungsgericht hat den Einwand, die Beklagte habe bewußt eine nicht geschuldete Leistung versprochen, nicht für durchgreifend erachtet» Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision sind nicht begründet» § 814 BGB gilt auch für die Abgabe selbständiger SchuldverSprechern Die Bereicherungseinrede kann hier nur auf §§ 812, 814 BGB (Leistung einer Nichtschuld) gestützt werden» Nur diesem Bereicherungsanspruch kann der Einwand der Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) entgegengesetzt werden» Dagegen wäre der Einv/and gegenüber dem Bereicherungsanspruch wegen verv/erfliehen Empfanges (§ 817 BGB) nicht zulässig (BGH NM 1961, 530)» Ein solcher Bereicherungsanspruch bezüglich des Schuldversprechens scheidet hier aus» Der Genehmigungsbescheid für die Umbuchung deckt auch eine echte Gutschrift, d»h» ein mit der Wirkung des § 780 BGB abgegebenes Schuldversprechen» Der Bescheid unterliegt als behördlicher Akt der Auslegung des Revisionsgerichts» Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es annimmt, die Genehmigung beschränke sich auf die formale Umbuchung ohne Änderung der Person des wahren Anspruchsberechtigten» Wie der Bescheid ergibt, will er in die zivil-rechtlichen Fragen, wem das "Abrechnungskonto BrflV zogest anden hat, nicht eingreifen» Die Behörde mußte also damit rechnen, daß erst durch die Gutschrift eine Forderung für die Klägerin auf deren Ausländer-Sperrkonto begründet wurde» Das war auch vom Deviseninteresse aus unbedenklich, denn es wurde ausdrücklich hervorgehoben, daß mit der Genehmigung nicht das Einfuhrgeschäft über die Schokolade genehmigt werde» Das Strafverfahren gegen BrflP, in dem sein Guthaben bereits beschlagnahmt war, konnte also mit dem Siele der (später auch angeordneten) Einziehung des Guthabens fortgesetzt v/erden, das durch die Umbuchung nicht beeinträchtigt v/erden konnte» Die zivilrechtlichen Folgen des Gesetzesverstoßes , die sich für die Parteien dieses Rechtsstreits ergaben, blieben ausdrücklich unberührt» Die Beklagte kann also der Doppelzahlung des Guthabensbetrages entgehen, indem sie sich darauf beruft, dem Schuldversprechen gegenüber der Klägerin, das bei der Umbuchung des beschlagnahm- Das Berufungsgericht konnte auf Grund der ohne Verstoß gegen § 286 ZBO gewürdigten Umstände zu der Überzeugung gelangen, die Beklagte habe bei der Abgabe des Schuldversprechens an die Klägerin, das mit der Umbuchung des beschlagnahm ten Guthabens nach der Bankübung verbunden war und noch keine Abführung des Kaufpreises an die Klägerin bedeutete, nicht bewußt eine Nichtschuld erfüllt» Die Revision vermag keinen Gesichtspunkt anzuführen, der eine solche Würdigung als rechtlich fehlerhaft erscheinen ließe» Vo Da auch sonst eine Verletzung sachlichen Rechts durch das Berufungsgericht nicht ersichtlich ist, muß die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden» Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZP0o

Zitierte Normen: § 7 BGB
BGBGuthabenBerufungsgerichtGenehmigungGutschriftBrKlägerinUmbuchungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES lOfi-SP/M URTEIL
Verkündet am
16o März 1967 Heil, justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Louis
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 gesetzlich vertreten durch den alleinigen Verwaltungsrat, Präsident Louis DfljflV»	^ü^flflgas8e fl’
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br»
die Firma W flflHMHfl Ad in
 fl, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, den Bankkaufmann Richard Bit
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und Dr.,
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mürz 1967 unter Mitwirkung des Senatsprasidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br, Hörr, Liesocke? Br. Schulze und Stimpel
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 24. März 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand;
Bie Sache befindet sich im zweiten Revisionsrechtszug, Wegen des Sachund Streitstandes wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 1$, Mai 1961 - II ZR 289/59 - verwiesen. Bas Berufungsgericht hat die Klage im vollen Umfang abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 253.422 Bli nebst Zinsen v/eiter. Bie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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I. Bas Berufungsgericht verneint vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus den Vereinbarungen über das Einfuhrgeschäft von Schokolade, weil diese wegen Verstoßes gegen das MilRG- 53 nichtig seien. Bie Einfuhrbewilligung sei erschlichen worden, da ein Überpreis vereinbart,
 
aber verheimlicht worden sei» Dem ist zu folgen» Auch die Revision bringt gegen diese Auffassung keine Einv/endungen vor»
Das Berufungsgericht ist weiter der Meinung, der Zahlungsanspruch von 253 o422 DM könne auch nicht mit dem Buchungsvorgang vom 6» November 1950 gerechtfertigt werden»
Mit der Übertragung auf das Ausländer-Sperrkonto der Klägerin sei keine echte Gutschrift erteilt worden, sondern es habe dem Guthaben nur die seiner angenommenen materiellen Inhaberschaft entsprechende Bezeichnung gegeben werden sollen, um Zugriffen von Gläubigern Br^HP vorzubeugen» Die landeszentralbank habe auch nur die Genehmigung zur Umbuchung des Betrages von 264»884 DM auf ein Sperrkonto "Abrechnungs-konto BrpB der Firma Ludwig D^HB (= Klägerin)’' erteilt und dabei darauf hingewiesen, daß mit der Genehmigung nicht die mit der erschlichenen Einfuhrbewilligung durchgeführten Geschäfte genehmigt würden* Eine Forderung zugunsten der Klägerin sei also nicht begründet worden» Die Genehmigung der Landeszentralbank beschränke sich auf eine formale Umbuchung»
Ob der Auffassung des Berufungsgerichts, es liege bei der Gutschrift vom 6» November 1950 kein selbständiges Schuldversprechen der Beklagten vor, gefolgt werden kann oder ob die Rügen der Revision durchgreifen, kann offen bleiben» Das Berufungsgericht hat den Klaganspruch zutreffend auch dann für unbegründet erachtet, wenn in der Gutschrift ein selbständiges Schuldversprechen (§ 7SO BGB) erblickt wird»
II» Der Rechtsgrund für die Abgabe des Schuldversprechens wären die Vereinbarungen über die Durchführung des Einfuhrgeschäfts, insbesondere die Abführung der Erlöse aus dem
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Weiterverkauf im Inland an die Klägerin über das "Abrech-nungskonto Br^P'» Sie betrafen ein Geschäft, das auf die Übertragung deutscher Zahlungsmittel an einen Devisenaus-länder gerichtet war, bei dem aber die Einfuhrbewilligung erschlichen war«. Die Abreden verstießen gegen Art, I MilRegG 53 und waren gemäß § 134 BGB nichtig. Das Guthaben auf dem "Abrechnungskonto Br|®" ist in Höhe der Erlöse aus dem Einfuhrgeschäft gemäß Art, VIII Abs, 1 Satz 2 MilRegG 53 im Strafverfahren gegen Br^p rechtskräftig eingezogen worden, weil alle zur Erfüllung eines nicht genehmigten Einfuhrgeschäfts vorgenommenen Zahlungen unter Verletzung des Art» I Abs, 1 Buchst, h MilRegG 53 geleistet wurden. Die Beträge v/aren zur Erfüllung eines nicht genehmigten Einfuhrgeschäfts bestimmt und damit Gegenstand des Devisenvergehens» Bür die Abgabe eines Schuldversprechens gegenüber der Klägerin fehlte also der rechtliche Grund, Die Beklagte kann dem Anspruch aus der Gutschrift den Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung entgegenhalten (§ 812 Abs» 2 BGB)» Der Ausschluß des Bereicherungsanspruchs wegen etwaigen beiderseitigen Gesetzesverstoßes (§ 81? Satz 2 BGB) scheidet hier aus, veil die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand»
III» Die Klägerin meint, die Beklagte könne sich gegenüber dem Anspruch aus dem Schuldversprechen nicht auf § 812 BGB berufen, weil sie gewußt habe, daß sie zur Leistung nicht verpflichtet war (§ 814 BGB)» Ihr sei die Nichtigkeit des Einfuhrgeschäfts und die Beschlagnahme des Guthabens durch das Amtsgericht nach § 94 StPO bekannt gewesen» Sie habe aber trotzdem die Umbuchung vorgenommen und die Gutschriftsanzeige erteilt» Das Berufungsgericht hat den Einwand, die Beklagte habe bewußt eine nicht geschuldete Leistung versprochen, nicht für durchgreifend erachtet» Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision sind nicht begründet»
 
§ 814 BGB gilt auch für die Abgabe selbständiger SchuldverSprechern Die Bereicherungseinrede kann hier nur auf §§ 812, 814 BGB (Leistung einer Nichtschuld) gestützt werden» Nur diesem Bereicherungsanspruch kann der Einwand der Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) entgegengesetzt werden» Dagegen wäre der Einv/and gegenüber dem Bereicherungsanspruch wegen verv/erfliehen Empfanges (§ 817 BGB) nicht zulässig (BGH NM 1961, 530)» Ein solcher Bereicherungsanspruch bezüglich des Schuldversprechens scheidet hier aus» Der Genehmigungsbescheid für die Umbuchung deckt auch eine echte Gutschrift, d»h» ein mit der Wirkung des § 780 BGB abgegebenes Schuldversprechen» Der Bescheid unterliegt als behördlicher Akt der Auslegung des Revisionsgerichts» Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es annimmt, die Genehmigung beschränke sich auf die formale Umbuchung ohne Änderung der Person des wahren Anspruchsberechtigten» Wie der Bescheid ergibt, will er in die zivil-rechtlichen Fragen, wem das "Abrechnungskonto BrflV zogest anden hat, nicht eingreifen» Die Behörde mußte also damit rechnen, daß erst durch die Gutschrift eine Forderung für die Klägerin auf deren Ausländer-Sperrkonto begründet wurde» Das war auch vom Deviseninteresse aus unbedenklich, denn es wurde ausdrücklich hervorgehoben, daß mit der Genehmigung nicht das Einfuhrgeschäft über die Schokolade genehmigt werde» Das Strafverfahren gegen BrflP, in dem sein Guthaben bereits beschlagnahmt war, konnte also mit dem Siele der (später auch angeordneten) Einziehung des Guthabens fortgesetzt v/erden, das durch die Umbuchung nicht beeinträchtigt v/erden konnte» Die zivilrechtlichen Folgen des Gesetzesverstoßes , die sich für die Parteien dieses Rechtsstreits ergaben, blieben ausdrücklich unberührt» Die Beklagte kann also der Doppelzahlung des Guthabensbetrages entgehen, indem sie sich darauf beruft, dem Schuldversprechen gegenüber der Klägerin, das bei der Umbuchung des beschlagnahm-

-fiten Guthabens - v/ie hier zu unterstellen - abgegeben wurde, fehle der rechtliche Grunde Dagegen ist mangels eines Gesetzesverstoßes bei der Umbuchung kein Anspruch auf Rückforderung des Schuldversprechens nach § 817 Satz 1 DGB gegeben» Hiernach ist der Gegeneinwand aus § 814 BGB schlüssig erhoben»
IV» Das Berufungsgericht hat aber den Beweis, die Beklagte habe bev/ußt eine nicht geschuldete Beistung versprochen, für nicht geführt erachtet» Die Revision hält die Beweisv.ürdi-gung für fehlerhaft, kann aber damit nicht durchdringen»
Das Berufungsgericht konnte auf Grund der ohne Verstoß gegen § 286 ZBO gewürdigten Umstände zu der Überzeugung gelangen, die Beklagte habe bei der Abgabe des Schuldversprechens an die Klägerin, das mit der Umbuchung des beschlagnahm ten Guthabens nach der Bankübung verbunden war und noch keine Abführung des Kaufpreises an die Klägerin bedeutete, nicht bewußt eine Nichtschuld erfüllt» Die Revision vermag keinen Gesichtspunkt anzuführen, der eine solche Würdigung als rechtlich fehlerhaft erscheinen ließe»
 
Vo Da auch sonst eine Verletzung sachlichen Rechts durch das Berufungsgericht nicht ersichtlich ist, muß die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden» Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZP0o
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