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BGH · II ZR 90/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 90/60

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Fischer, Br. Kuhn, Br« Nörr, Liesecke und Br. Reinicke für Recht erkannt: Nach der Berechnung der Klägerin entstand ihr dadurch ein Schaden von 22.993950 DM9 für den sie die Beklagte wegen mangelhafter Verpackung des Beförderungsgutes und unvollständiger Angabe im Frachtbrief verantwortlich macht. Die Ansicht des Landgerichts, dies sei in* Hinblick auf Rn 362 Abs.4 nicht erforderlich gewesen, ist unhaltbar; Rn 362 Abs.4 enthält keine Einschränkung, sondern dehnt die verschärften Verpackungsbestimmungen auch auf Magnesiumlegierungen mit einem Gehalt an Magnesium von weniger als 80 # für den Pall aus, daß im Prachtbrief der Gehalt an Magnesium nicht angegeben ist. Gleichwohl kommt das Berufungsgericht zu einer Abweisung der Klage** da die Klägerin den Beweis schuldig geblieben Übel, daß der Brandschaden durch die mangelhafte Verpackung des Magnesiums verursacht worden sdi. Das Berufungsgericht kommt auf Grund des Gutachtens der Bayerischen Landesgewerbeanstalt in zu dem Schluß, daß zv/ar die Selbstentzündung des mangelhaft verpackten Magnesiums möglich gewesen sei, daß aber die Klägerin die Ursächlichkeit des Verpackungsmangels nicht genügend dargetan habe; möge auch der Sachverständige bei seiner Ausführung, es sei nicht möglich, eine Magnesium-Selbstentzündung, für die eine große Wahrscheinlichkeit spreche, "zu beweisen", eine Beweisführung in streng naturwissenschaftlichem Sinne und nicht eine solche im Hechtssinne gemeint haben, so sei doch nicht völlig auszuschließen, daß als Brandursache auch eine Selbstentzündung anderer in dem Wagen beförderten Güter in Präge komme» — Das Berufungsgericht hat insoweit auch nichts Gegenteiliges ausgeführt, es hält jedoch weder den vollen noch den Anscheinsbeweis für geführt, weil die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Brand durch eine Selbstentzündung der übrigen Ladung des Güterwagens entstanden sei. Das ist rechtsirrig» Die Beklagte konnte den Anscheinsbeweis einmal dadurch entkräften, daß sie den Gegenbeweis hinsichtlich der vermuteten Tatsache erbracht, das heißt, bewiesen hätte, daß das Magnesium trotz mangelhafter Verpackung nicht feucht geworden sei» Davon kann jedoch keine Rede sein; insbesondere hat nach der Feststellung des Berufungsgerichts das Ausschlagen mit Ölpapier erheblich geringeren Schutz gegen das Eindringen von Feuchtigkeit geboten Das Gegenteil hat die Beklagte nicht bewiesen« Der ebenfalls in dem Güterwagen beförderte Lack, der nach Rn 301 a nicht unter die Anlage C fiel, war nach der Behauptung der Klägerin vorschriftsmäßig verpackt* Das Gegenteil ist von der Beklagten nicht bewiesen* Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß er sich selbst entzündet haben könnte* Andere feuergefährliche Güter sind in dem Wagen nicht befördert worden* ein vernünftiger Zweifel bei der Auslegung der Vorschrift der Rn 362 Abs.4 nicht bestehen«, Wohl aber wird zu prüfen sein«, ob das Nichtschließen der Fenster und Luftklappen des V/agens (Rn 363 Abs.2) mitursachlich für die Entstehung des Brandes war, falls die Eisenbahnbediensteten trotz der unterlassenen roten Kennzeichnung im Frachtbrief erkannt haben, daß die Kiste Magnesium enthielt o Der Schult erbeamte der Güterabfertigung in RflP hat, wie sich aususeiner Aussage im Strafverfahren gegen lo09 ergibt, im Frachtbrief den Inhalt der Kiste "Magnesiumpulver" gele.sen.

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Volltext der Entscheidung

2143 09 •-
II ZR 90/60
Verkündet
 am ?o Juni 1962 Schorm, Justizangest.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der D in N
Bundesbahndirektion
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
die Firma Carl Schfl|^ Aktiengesellschaft in N|___
FflHHI^Bstraße •, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Wilhelm von ScHMBfc Carl Günter von Sch^| und Dr. Eckart Schaflü^ in BarflHIV,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Fischer, Br. Kuhn, Br« Nörr, Liesecke und Br. Reinicke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. März I960 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
5/
 
Tatbestand:
Die Beklagte gab beim Bahnhof BflP bei eine Kiste Magnesiumpulver (Reinheitsgehalt etwa 9993 <?o) zur Beförderung nach TflBBM/Ho^B» auf«
Das Pulver war zu je 5 kg in Papiersacke abgefüllt und in einer verleimten Holzkiste verpackte Die Kiste hatte keinen Blecheinsatz, war aber nach Angabe der Beklagten mit Ölpapier ausgeschlagen. Im Frachtbrief war als-, Inhalt der Kiste nur "Magnesiumpulver" angegeben.
Die Kiste wurde von der Klägerin mit anderen Gütern, unter denen sich neben Teppichen, elektrischen Meßgeräten, Motorrollern und Mopeds u.a. auch ein Karton mit Lack befand, in den gedeckten Güterwagen DB 164 118 verladen. Auf der Fahrt nach	brach
 am 9« September 1955 in der Nähe von	ein
 Brand in dem Güterwagen aus, der den Y/agen und die ganze Ladung vernichtete. Nach der Berechnung der Klägerin entstand ihr dadurch ein Schaden von 22.993950 DM9 für den sie die Beklagte wegen mangelhafter Verpackung des Beförderungsgutes und unvollständiger Angabe im Frachtbrief verantwortlich macht.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Io Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß die Verpackung des Magnesiums gegen die Verpackungsvorschriften der Anlage C zu § 54 EVO verstieß« Das hier Beförderte Magnesium fällt unter Randnummer (Rn) 351 Ziff.' 9 der Anlage C, die u«a• Pulver sowohl von reinem Magnesium als auch von Magnesiumlegierungen mit mehr als 80 # Reinheitsgehalt besonderen Bedingungen unterwirft. Die Verpackung dieser Stoffe ist in Rn 358 b dahin geregelt, daß sie trocken in dichte, gut schließende eiserne Passer oder hölzerne Kisten mit dichtem Blecheinsatz oder in dicht schließende Weißblechbüchsen und damit in hölzerne Kisten zu verpacken sind. Die Beklagte hat vorschriftswidrig die Kiste nicht mit einem Blecheinsats. versehen. Die Ansicht des Landgerichts, dies sei in* Hinblick auf Rn 362 Abs.4 nicht erforderlich gewesen, ist unhaltbar; Rn 362 Abs.4 enthält keine Einschränkung, sondern dehnt die verschärften Verpackungsbestimmungen auch auf Magnesiumlegierungen mit einem Gehalt an Magnesium von weniger als 80 # für den Pall aus, daß im Prachtbrief der Gehalt an Magnesium nicht angegeben ist.
II. Gleichwohl kommt das Berufungsgericht zu einer Abweisung der Klage** da die Klägerin den Beweis schuldig geblieben Übel, daß der Brandschaden durch die mangelhafte Verpackung des Magnesiums verursacht worden sdi. Mit Recht rügt die Revision, im angefochtenen Urteil seien die Grundsätze über den Anscheinsbeweis verkannt.
 
Das Berufungsgericht kommt auf Grund des Gutachtens der Bayerischen Landesgewerbeanstalt in
 zu dem Schluß, daß zv/ar die Selbstentzündung des mangelhaft verpackten Magnesiums möglich gewesen sei, daß aber die Klägerin die Ursächlichkeit des Verpackungsmangels nicht genügend dargetan habe; möge auch der Sachverständige bei seiner Ausführung, es sei nicht möglich, eine Magnesium-Selbstentzündung, für die eine große Wahrscheinlichkeit spreche, "zu beweisen", eine Beweisführung in streng naturwissenschaftlichem Sinne und nicht eine solche im Hechtssinne gemeint haben, so sei doch nicht völlig auszuschließen, daß als Brandursache auch eine Selbstentzündung anderer in dem Wagen beförderten Güter in Präge komme»	—
Nach dem Gutachten neigt feuchter Magnesiumstaub zur Selbstentzündung» Während bei dicht schließenden Blechumhüllungen die eingeschlossene Luft nicht ausreiche, um eine heftige Reaktion herbeizuführen, könne bei nicht völlig dichter Verpackung insbesondere in Holz und Papier das Verpackungsmaterial Peuchtig-keit aufnehmen und an das Magnesium weitergeben; in der Nacht und am Morgen des 9» September sei die Luftfeuchte fast bis zur Sättigung gestiegen, wodurch die Selbstentzündung ermöglicht worden sei»
Um die Einwirkung hoher Luftfeuchtigkeit auszuschließen, sei eine völlig dichte Verpackung unbedingt erforderlich und durch Rn 358 b vorgeschrieben.
Hieraus ergibt sich, daß die Verpackungsvorschriften den Eintritt der einen Brand begünstigenden
 Umstände verhindern und damit die Brandgefähr, die von feuchtem Magnesiumstaub ausgeht, verhüten wollen» Wenn nun bei Außerachtlassung der Verpackungsvor-sahrift unter festgestellter starker Luftfeuchtigkeit ein Brand entsteht, so sind die Umstände nach aller Erfahrung geeignet, den Ausbruch des Brandes herbeizuführen« Denn mit dem Brand ist gerade das eingetreten,was die Verpackungsvorschriften als Sicherungsmaßnahmen gegen die bekannte Gefährlichkeit des Magnesiums verhindern wollten (vgl» dazu BGH VersR 1962, 406, 408); der Brand ist somit die typische Auswirkung der Gefahr, die nach wissenschaftlicher Erfahrung von feuchtem Magnesiumstaub ausgeht»
Damit hat die Klägerin den Anscheinsbeweis dafür erbracht, daß der Verstoß gegen die Verpackungsvorschrift den Brand verursacht hat. Das Berufungsgericht hat insoweit auch nichts Gegenteiliges ausgeführt, es hält jedoch weder den vollen noch den Anscheinsbeweis für geführt, weil die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Brand durch eine Selbstentzündung der übrigen Ladung des Güterwagens entstanden sei.
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Das ist rechtsirrig» Die Beklagte konnte den Anscheinsbeweis einmal dadurch entkräften, daß sie den Gegenbeweis hinsichtlich der vermuteten Tatsache erbracht, das heißt, bewiesen hätte, daß das Magnesium trotz mangelhafter Verpackung nicht feucht geworden sei» Davon kann jedoch keine Rede sein; insbesondere hat nach der Feststellung des Berufungsgerichts das Ausschlagen mit Ölpapier erheblich geringeren Schutz gegen das Eindringen von Feuchtigkeit geboten
 
als ein dichter Blecheinsatz« Zum anderen hätte die Beklagte den Anscheinsbeweis dadurch entkräften können, daß sie das Vorliegen von anderen Umständen bewiesen hätte, die den Brand hätten herbeifUhren können (BGHZ 6, 169? 171)« Auch hieran fehlt es.
Der Tank der Motorfahrzeuge war nach der Behauptung der Klägerin leer«. Das Gegenteil hat die Beklagte nicht bewiesen« Der ebenfalls in dem Güterwagen beförderte Lack, der nach Rn 301 a nicht unter die Anlage C fiel, war nach der Behauptung der Klägerin vorschriftsmäßig verpackt* Das Gegenteil ist von der Beklagten nicht bewiesen* Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß er sich selbst entzündet haben könnte* Andere feuergefährliche Güter sind in dem Wagen nicht befördert worden*
Da hiernach der Schadensersatzanspruch der Klägerin sowohl gemäß § 60 Abs*1 Unterabsatz 2 Satz 2 als auch gemäß § 62 Abs*3 EVO begründet war, braucht hier nicht erörtert zu werden, ob das Unterlassen des nach Rn 362 Abs«1 S*3 gebotenen Rotunterstreichens der Bezeichnung des .Gutes für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen ist«
III« Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben « Der Senat hat davon abgesehen, selbst in der Sache Grundurteil zu erlassen, da das von der Beklagten geltend gemachte Mitverschulden der Klägerin vom Tatrichter noch nicht genügend geprüft ist und von seinem Standpunkt aus auch nicht geprüft zu werden brauchte« Zwar kann ein solches Mitverschulden nicht in der angeblich nicht ganz klaren Passung der Rn 362 Abs*4 gesehen werden« Werden die Vorschriften der Rn 351 bis 362 im Zusammenhang gelesen, so kann
 
ein vernünftiger Zweifel bei der Auslegung der Vorschrift der Rn 362 Abs.4 nicht bestehen«, Wohl aber wird zu prüfen sein«, ob das Nichtschließen der Fenster und Luftklappen des V/agens (Rn 363 Abs.2) mitursachlich für die Entstehung des Brandes war, falls die Eisenbahnbediensteten trotz der unterlassenen roten Kennzeichnung im Frachtbrief erkannt haben, daß die Kiste Magnesium enthielt o Der Schult erbeamte der Güterabfertigung in RflP hat, wie sich aususeiner Aussage im Strafverfahren gegen lo09 ergibt, im Frachtbrief den Inhalt der Kiste "Magnesiumpulver" gele.sen. Er hat aber unterlassen, seinerseits diese Bezeichnung rot zu unterstreichen, wodurch das Zugpersonal auf die Brandgefährlichkeit aufmerksam gemacht worden wäre mit der Folge, daß Fenster und Luftklappen geschlossen worden wären«, Ob die Kiste einen Blecheinsatz hatte, brauchte das Bahnpersonal nicht zu prüfen.
Da der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif ist, war die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht zu überlassen.
Dr.Fischer	Dr.Kuhn	Dr.Nörr
 Liesecke	Dr.Reinicke