Der Beklagte hat Klagabweisung begehrt* Sr hat zwar zugegeben, daß er von einem Schrottverkauf an die PdP unterrichtet gewesen sei» Es sei ihm aber nicht hinreichend mitgeteilt worden, welche Mengen des nur teilweise für gemeinschaftliche Rechnung erfolgten Verkaufs zu Lasten der Gesellschaft gehen sollten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu~ rückgeviesen, da nicht nachgewiesen sei, daß sich mit dem Beklagten dahin abgesprochen habe, daß von dem gesamten Verkauf ein Anteil von 2*000 to zu Lasten der Gesellschaft gehen solle* Mit der Revision hat die. lefongesprächen den Verkauf mit dem Beklagten dahin abgestimmt habe, daß 2.000 to Schrott zu Lasten der Gesellschaft zu leisten seien und daß außerdem die Maklerfirma ausdrücklich von dieser Lieferungsver- pflichtung der Gesellschaft dem Beklagten Kenntnis gegeben habe* Der Beklagte hat geltend gemacht, der aus den beiden Wracks angefallene Schrott sei bei der Bergefirma schon am 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es der Klägerin oder ihrem Ehemann nieht von vornherein überlassen gewesen sei, den lieferanteil der Gesellschaft an den Geschäften, die der Ehemann der Klägerin im eigenen Kamen abgeschlossen hatte, zu bestimmen« Es sei vielmehr eine interne Uitwirkungsbefugnis des Beklagten dergestalt verblieben, daß alle Akte der die SchrottVerkäufe betreffenden Geschäftsführung intern gemeinsamer Beratung und Übereinstimmung der Parteien bedurften. ken der Gesellschaft zu spekulieren, indem er je nach der Schrottpreisentwicklung den Anteil der Gesellschaft höher oder niedriger hätte halten können« Daraus ergebe sieh* wie das Berufungsgericht mit Recht folgert, daß’ der Verkauf an PdP nur dann auf Rechnung der zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaft abzuwickeln sei, wenn der für die Gesellschaft in Präge kommende Lieferanteil mit dem Beklagten abgesprochen oder irgendwie besonders mit ihm abgestimmt wo’rden wäreo Diesen Beweis hat die Klägerin nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht erbracht. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei der Kaufvertrag nicht äußerlich in zwei Lieferverpflichtungen von je 2.000 to aufgespalten gewesen, wovon eine Hälfte auf die Gesellschaft entfallen sei, vielmehr habe gegenüber der PdP eine einheitliche Lieferverpflichtung über 4.000 to Schrott eingegangen. standen hätten* daß dafür sowohl Schrott aus den beiden von der Gesellschaft zu verwertenden V/racks als auch Schrott aus sonstigen Eigenbeständen für dessen Rechnung verwendet werden sollte« Dies gelte auch für den von der Maklerfinna om SflHMI vermittelten Verkauf an die PdP, da schon die Klägerin selbst vorgetragen habe, daß der Verkauf nur zur Hälfte mit Eigenschrott Münninghoffs beliefert v/erden sollte« Da sich aus den sonstigen Beziehungen der Parteien und auch aus den Aussagen des erneut vernommenen Zeugen Lessen, des Angestellten der kein Beweis dafür ergebe, daß über eine 2.000-to-Lieferung aus dem Bestand der Gesell-, schaft eine Abstimmung erzielt worden sei, sei der Anspruch der Klägerin abzuweisen« Diese Rüge ist nicht begründet, Das Oberlandesgericht hatte in seinem ersten Berufungsurteil die Auffassung vertreten, die Kenntnis des Beklagten über den Abschluß mit der PdP stütze sich auf die Aussagen des Zeugen L^gB, des Angestellten der Maklerfirma. Es hatte jedoch nicht festgestellt, daß der Beklagte darüber, daß 2.000 to auf Rechnung der Gesellschaft geliefert werden sollton,unterrichtet worden sei. Ange st eilte der 0^ S^m^dem Beklagten die Heranziehung der Gesellschaft zur Erfüllung des Kaufvertrages in dieser Höhe mitgeteilt habe* Der in der erneuten Berufungsverhandlung vernommene Zeuge 438) hat die von der Klägerin in dieser Verhandlung aufgestellte Behauptung, die Maklerfirma habe dem Beklagten ausdrücklich über eine Beteiligung der Gesellschaft mit 2*000 to Nachricht gegeben (GA 426), nicht bestätigt. Der Zeuge hat hinsichtlich des Verkaufs der 4.000 to Schrott an die PdF weder von noch von einer anderen Seite die Mitteilung er-halten, daß ein Teil dieser Partie aus eigenen Beständen Münninghoffs geliefert werden sollte. Eine Aufspaltung der vertraglichen Lieferung zwischen der Gesellschaft und sei ihm nicht b'ekänntgegeben worden, er habe also dem Beklagten einen für die Gesellschaft festgesetzten Anteil von 2*000 to nicht bekanntgegeben. Allein die Auffassung Lessens, seiner Meinung nach sollte der gesamte Vertrag über 4.000 to aus den Beständen der Gesellschaft erfüllt werden, besagt nach der Auffassung des Berufungsgeil chts nichts dafür, daß, wie die Klägerin von Anfang an behauptet hatte, 2.000 to von selbst und Das bedeute jedoch noch nicht, daß die Parteien sich im Innenverhältnis einig gewesen seien, da3 die Erfüllung der von der Maklerfirma vermittelten, ohnehin auf den Namen Mfm|| lautenden Kaufverträge nicht auch teilweise für Rechnung erfolgen sollte. sion den Beklagten keinesfalls davon unterrichtet, daß der Vertrag mit der FdF aus den der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Schrottbeständen erfüllt werden sollte« Br hatte lediglich ausgesagt, daß nach seiner Meinung die Lieferung aus den gemeinsamen Schrottpartien erfolgen solle* Damit ist die Annahme des Berufungsgerichts durchaus vereinbar, daß zwischen den Parteien von der Vorstellung des Zeugen abweichende interne RechtsbeZiehungen bestanden, um so mehr, als die Klägerin bisher immer den Standpunkt vertreten hatte, daß nicht 4*000 to, wie der Zeuge meinte, sondern nur 2»000 to auf Rechnung der Gesellschaft zu liefern seien« Es bestand für das Berufungsgericht auch kein Anlaß, die Klägerin nach § 139 ZPO darauf hinzuweisen,
»aTS 009 II ZR 90/56 Verkündet am 16« Januar 1958 Pfauz, Justizangestellter9 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Versäumnisurteil ! Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Ehefrau Erica SlMHHBi geh« von Sj Klägerin und Revisionsklägerin«, -proz eßb evollmächt igter * Rechtsanwalt Freiherr von gegen den Kaufmann Marcel van , Bl Beklagten und Revisionsbeklagten. -Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br« IIo Instanz hat der II«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16« Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Haidinger, Br« Fischer, Br« HÖrr, Br«, Haager und Liesecke für Recht erkannt? Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts zu Hamburg vom 16« Februar 1956 wird auf Kosten uer Klägerin zurückgev/iesen« •r Von Rechts wegen Tatbestand s Der Beklagte hatte im Jahre 1949 das Eigentum an den beiden im Hamburger Hafen auf Grund liegenden Schiffswracks und ''GBHHHB1' erworben« Er schloß am 26, Oktober 1950 mit der durch ihren Ehemann vertretenen Klägerin einen Gesellschaftsvertrag, nach welchem die Schiffe für gemeinschaftliche Rechnung gehoben, abgewrackt und in beiderseitiger Übereinstiiwmng verkauft v/erden sollten. Der Ehemann der Klägerin, mBBHBB’ sollte die Wracks heben und verschrotten lassen und den anfallenden Schrott für gemeinsame Rechnung der Gesellschaft, aber im eigenen Namen ins Ausland verkaufen. Die beiden Schiffe wurden durch die Hamburger Firma Beckedorf im Januar/Pebruar 1951 gehoben. Neben der Verwertung von Schrott für die Gesellschaft verkaufte der Ehemann der Klägerin auch anderwärts beschafften Schrott auf eigene Rechnung, Am 12. Dezember 1950 verhandelten der Ehemann der Klägerin und der Beklagte mit der Maklerfirma & CHUB Co. in R00HH (künftigs 00 $000) über die Vermittlung des Schrottverkaufs. Durch Vermittlung dieser Gesellschaft veikaufte !ö|0000 am 30. Dezember 1950/5. Januar 1951 an die S.A.de P000de *0 de 00t 00 (künftig: Pdp) 4.000 to Schrott zu dem Preise von 39 Dollar pro to. Hierauf wurden bis Anfang Mai 1951 1.213?413 to geliefert. Zwischen den Parteien kam es im Mai zu Unstimmigkeiten. Infolge einer Weigerung des Beklagten wurden keine weiteren Schrottpartien aus den beiden Wracks an die PdP geliefert. Die PdP hat Schadenersatzklage gegen Uünninghoff erhoben. Die Klägerin hat behauptet, daß insgesamt 2.000 to der an die PdP verkauften 4.000 to Schrott auf gemeinsame Rechnung der Parteien verkauft worden seien, so daß abzüg- -3- lich der darauf anzurechnenden 1*213?413 to noch 786,587 to geliefert werden müßten«. Die Oil Shipping habe den Beklag-ten vor Abschluß des Kaufvertrages auf Y/eisung Miinning-hoffs von dem Verkauf benachrichtigt* Der Beklagte habe dem nicht widersprochen. Sie hstt u* a. beantragt, den Beklagten zu verurteilen einzuwilligen, daß aus dem von der Firma T^HB^veg aus der Verschrottung der Schiffe (Wracks) noc^ 2U lie- fernden ca» 1*200 to Stahlschrott 786,587 to zur Lieferung an die S*A*de de de in Belgien verladen werden» Der Beklagte hat Klagabweisung begehrt* Sr hat zwar zugegeben, daß er von einem Schrottverkauf an die PdP unterrichtet gewesen sei» Es sei ihm aber nicht hinreichend mitgeteilt worden, welche Mengen des nur teilweise für gemeinschaftliche Rechnung erfolgten Verkaufs zu Lasten der Gesellschaft gehen sollten. Das Landgericht hat die noch weitergehende Anträge umfassende Klage abgewiesen und der Widerklage des Beklagten auf Feststellung, daß das zwischen den Parteien bestehende Gesellschaftsverhältnis durch fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu dem 27» Mai 1951 aufgelöst sei und ferner der Widerklage auf Rechnungslegung stattgegeben* Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu~ rückgeviesen, da nicht nachgewiesen sei, daß sich mit dem Beklagten dahin abgesprochen habe, daß von dem gesamten Verkauf ein Anteil von 2*000 to zu Lasten der Gesellschaft gehen solle* Mit der Revision hat die. Klägerin das 'Berufungsurteil nur wegen der 786,587 to Schrott angegriffen» Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 11 Juli 1955? auf dessen Inhalt verwiesen wird, das Urteil des Oberlandesgerichts insoweit aufgehoben, als die Klage auch hinsichtlich der Einwilligung des Beklagten in die Lieferung von 786,587 to Schrott an die FdF abgewiesen war. In der erneuten Berufungsverhandlung hat die Klägerin behauptet, daß in verschiedenen Te- lefongesprächen den Verkauf mit dem Beklagten dahin abgestimmt habe, daß 2.000 to Schrott zu Lasten der Gesellschaft zu leisten seien und daß außerdem die Maklerfirma ausdrücklich von dieser Lieferungsver- pflichtung der Gesellschaft dem Beklagten Kenntnis gegeben habe* Der Beklagte hat geltend gemacht, der aus den beiden Wracks angefallene Schrott sei bei der Bergefirma schon am 1. März 1952 nicht mehr vorhanden gewesen- Die zwischen iög^HHBund dieser Firma vereinbarte Ersatzleistung sei nicht mehr möglich, da die Firma am 23. November 1954 in Konkurs gefallen sei. Die Klägerin hat,ihre früheren Anträge auf Verurteilung des Beklagten in die Einwilligung zur Lieferung von 786,537 to zu Lasten der Gesellschaft wiederholt und hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, daß eine derartige Menge Schrott zu Lasten der Gesellschaft als geliefert zu gelten habe und dementsprechend zwischen der Klägerin und dem Beklagten abzurechnen sei, ferner hilfsweise festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, diese Menge Schrott zu den vereinbarten Bedingungen liefern zu lassen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt sie unter Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils die Verurteilung nach den Berufungsanträ-genc Der Beklagte war in der RevisionsInstanz nicht vertreten. -5- Bnt schei dung sgrünfl e Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es der Klägerin oder ihrem Ehemann nieht von vornherein überlassen gewesen sei, den lieferanteil der Gesellschaft an den Geschäften, die der Ehemann der Klägerin im eigenen Kamen abgeschlossen hatte, zu bestimmen« Es sei vielmehr eine interne Uitwirkungsbefugnis des Beklagten dergestalt verblieben, daß alle Akte der die SchrottVerkäufe betreffenden Geschäftsführung intern gemeinsamer Beratung und Übereinstimmung der Parteien bedurften. Die Bestimmung des Lieferanteils sei auch nicht von untergeordneter Bedeutung gewesen. Ein Schwebezustand in dieser Richtung hätte für die Möglichkeit eröffnet, auf dem Rük- ken der Gesellschaft zu spekulieren, indem er je nach der Schrottpreisentwicklung den Anteil der Gesellschaft höher oder niedriger hätte halten können« Daraus ergebe sieh* wie das Berufungsgericht mit Recht folgert, daß’ der Verkauf an PdP nur dann auf Rechnung der zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaft abzuwickeln sei, wenn der für die Gesellschaft in Präge kommende Lieferanteil mit dem Beklagten abgesprochen oder irgendwie besonders mit ihm abgestimmt wo’rden wäreo Diesen Beweis hat die Klägerin nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht erbracht. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei der Kaufvertrag nicht äußerlich in zwei Lieferverpflichtungen von je 2.000 to aufgespalten gewesen, wovon eine Hälfte auf die Gesellschaft entfallen sei, vielmehr habe gegenüber der PdP eine einheitliche Lieferverpflichtung über 4.000 to Schrott eingegangen. Zwar sei dem Beklagten dieser Vertrag Uber 4.000 to mit seinen wesentlichen Bedingungen bekannt geworden; er habe nicht widersprochen. Er habe auch die Belieferung der PdP mit Schrottpartien aus den beiden T/racks gebilligt. Jedoch sei nicht erwie- # 6- sen, mit welchem Umfang der Lieferungen aus diesem Bestand er einverstanden gewesen sei» Unstreitig sei, daß alle Schrottverkäufe unter der Besonderheit ge- standen hätten* daß dafür sowohl Schrott aus den beiden von der Gesellschaft zu verwertenden V/racks als auch Schrott aus sonstigen Eigenbeständen für dessen Rechnung verwendet werden sollte« Dies gelte auch für den von der Maklerfinna om SflHMI vermittelten Verkauf an die PdP, da schon die Klägerin selbst vorgetragen habe, daß der Verkauf nur zur Hälfte mit Eigenschrott Münninghoffs beliefert v/erden sollte« Da sich aus den sonstigen Beziehungen der Parteien und auch aus den Aussagen des erneut vernommenen Zeugen Lessen, des Angestellten der kein Beweis dafür ergebe, daß über eine 2.000-to-Lieferung aus dem Bestand der Gesell-, schaft eine Abstimmung erzielt worden sei, sei der Anspruch der Klägerin abzuweisen« Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung die Aussage des Zeugen L^gH nicht genügend berücksichtigt. Diese Rüge ist nicht begründet, Das Oberlandesgericht hatte in seinem ersten Berufungsurteil die Auffassung vertreten, die Kenntnis des Beklagten über den Abschluß mit der PdP stütze sich auf die Aussagen des Zeugen L^gB, des Angestellten der Maklerfirma. Das Oberlandesgericht hatte damals angenommen, daß die den Auftrag hatte, alle 'Mitteilungen, die sie von über Geschäftsab- schlüsse erhalten habe, an den Beklagten weiterzugeben« Es hatte jedoch nicht festgestellt, daß der Beklagte darüber, daß 2.000 to auf Rechnung der Gesellschaft geliefert werden sollton,unterrichtet worden sei. Der erkennende Senat hatte dieses Urteil aufgehoben, da das Berufungsgericht es unterlassen habe, die Klägerin auf eine Ergänzung ihres* Vortrages in der Richtung hinzuweisen, daß der -7~ Ange st eilte der 0^ S^m^dem Beklagten die Heranziehung der Gesellschaft zur Erfüllung des Kaufvertrages in dieser Höhe mitgeteilt habe* Der in der erneuten Berufungsverhandlung vernommene Zeuge 438) hat die von der Klägerin in dieser Verhandlung aufgestellte Behauptung, die Maklerfirma habe dem Beklagten ausdrücklich über eine Beteiligung der Gesellschaft mit 2*000 to Nachricht gegeben (GA 426), nicht bestätigt. Der Zeuge hat hinsichtlich des Verkaufs der 4.000 to Schrott an die PdF weder von noch von einer anderen Seite die Mitteilung er-halten, daß ein Teil dieser Partie aus eigenen Beständen Münninghoffs geliefert werden sollte. Eine Aufspaltung der vertraglichen Lieferung zwischen der Gesellschaft und sei ihm nicht b'ekänntgegeben worden, er habe also dem Beklagten einen für die Gesellschaft festgesetzten Anteil von 2*000 to nicht bekanntgegeben. Allein die Auffassung Lessens, seiner Meinung nach sollte der gesamte Vertrag über 4.000 to aus den Beständen der Gesellschaft erfüllt werden, besagt nach der Auffassung des Berufungsgeil chts nichts dafür, daß, wie die Klägerin von Anfang an behauptet hatte, 2.000 to von selbst und 2.0C0 to von der Gesellschaft geliefert werden sollten. Zwar sei die liaklerfirma mit dem Alleinverkauf der Schrottpartien der Gesellschaft betraut gewesen. Das bedeute jedoch noch nicht, daß die Parteien sich im Innenverhältnis einig gewesen seien, da3 die Erfüllung der von der Maklerfirma vermittelten, ohnehin auf den Namen Mfm|| lautenden Kaufverträge nicht auch teilweise für Rechnung erfolgen sollte. Es habe kein Anlaß bestanden, die Maklerfirma über ihre internen Rechtsbeziehungen, insbesondere die Entwicklung ihres Abrechnungsverhältnisses aufzuklären. Diese Erwägungen stehen keinesfalls, wie die Revision geltend*macht, im klaren Gegensatz zu dem Beweisergebnis. Der Zeuge hatte entgegen dem Vorbringen der Revi- # -3- sion den Beklagten keinesfalls davon unterrichtet, daß der Vertrag mit der FdF aus den der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Schrottbeständen erfüllt werden sollte« Br hatte lediglich ausgesagt, daß nach seiner Meinung die Lieferung aus den gemeinsamen Schrottpartien erfolgen solle* Damit ist die Annahme des Berufungsgerichts durchaus vereinbar, daß zwischen den Parteien von der Vorstellung des Zeugen abweichende interne RechtsbeZiehungen bestanden, um so mehr, als die Klägerin bisher immer den Standpunkt vertreten hatte, daß nicht 4*000 to, wie der Zeuge meinte, sondern nur 2»000 to auf Rechnung der Gesellschaft zu liefern seien« Es bestand für das Berufungsgericht auch kein Anlaß, die Klägerin nach § 139 ZPO darauf hinzuweisen, ♦ ihren Vortrag dahin zu ergänzen, der Zeuge habe den Beklagten dahin unterrichtet, daß 4.000 to zu Lasten der Gesellschaft geliefert werden sollten« Es war nach dem ersten Urteil des erkennenden Senats für die Entscheidung erheblich, welche Mitteilung der Angestellte der Maklerfirma an den Beklagten weitergegeben hatte« Die Klägerin hatte daraufhin behauptet, der Zeuge Lfm habe eine Beteiligung der Gesellschaft mit 2-000 to dem Beklagten rait-geteilt. Y/enn sie die damit nicht in Einklang zu bringende Behauptung aufstellen wollte, der Zeuge Lessen habe die Verpflichtung der Gesellschaft, den Kaufvertrag im vollen Umfang aus ihren Beständen zu erfüllen, dem Beklagten mitgeteilt, so war das ihre Sache« Eine Verletzung des § 139 ZPO ist unter diesen Umständen in dem unterlassenen Hinweis, eine derartige Behauptung aufzustellen, nicht zu -9~ sehen* Danach war die Revision mit der Kostenfo3.ge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« Dr, Haidinger Dr. Fischer Dr.. Nörr Dr. Haager Liesecke 4