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BGH · II ZB 90/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 90/55

Tatbestands Die Klägerin, eine Lederfabrik (Ledergerbereibetrieb), verlangt von dem Beklagten für Lieferungen von Leder verschiedener Art, deren IPreis nach ihren Rechnungen vom 2., 80 und 12. Dieser Betrag errechnet sich dadurch, daß die Klägerin auf die drei Rechnungsbeträge Zahlungen des Beklagten mit DM 14*977,62 anrechnet und für Rücksendungen von Waren, deren Rechnungsbetrag sich •UÄstreitig auf"insgesamt 106.019,76 DM beläuft, den Erlös dieser Waren mit DM 19*173,39 gutbringt. Unter den Rücksendungen befanden sich auch Waren der obengenannten drei Rechnungen, und zwar nach Behauptung des Beklagten mit Rechnungsbeträgen von insgesamt*40*521,24 DM. Br wandte im ersten Rechtszuge ein, die Ihren der drei Rechnungsbeträge seien zu dem Teil unbrauchbar gewesen, nicht nach Muster geliefert worden und hätten den vereinbarten Bedingungen nicht entsprochen; er habe die Mängel rechtzeitig gerügt, die bean-starideten Waren, zur Verfügung gestellt und die gesamte gegen-stündliche Ware bis zu dem 9. Sofort nach Eingang der ersten Reklamation gegen Ende November 1948 habe er den Vertreter der Klägerin.angerufen und ihm erklärt, daß er den Versuch auf gebe, die Ballen* die nicht bestellt worden seien, zu vei’kaufen, da er nicht gewillt sei, sich be:i seiner Kundschaft zu blamieren und die Kundschaft zu verlieren. Anfang Dezember 1948 habe er auch .die übrige Ware mit Ausnahme des in der Rechnung vom 8o November 1954 mit 5.690^84 und 262,76 DM berechneten Chromspöltleders (Bl 160) bemängelt und zur Verfügung gestellt. Die Klägerin erwiderte, der Beklagte habe nicht nur die tatsächlich ausgelieferte Ware bestellt, sondern noch mehr Leder geliefert haben wollen. lungen, die sich unstreitig auch auf Waren erstreckten, die dem Beklagten im November 1948 nach den klagegegenständlichen Lieferungen übersandt worden sind, hätten zu der schriftlichen Vereinbarung vom 9. Für die behaupteten Vereinbarungen bezog sich die Klägerin auch auf ihre Schreiben an den Beklagten vom 31«. 1« Die Klägerin hat sich in der Berufungsbeantwortung vom 28* November 1952, Seite 5, auf den Kommissionszettel Nr 1057 sum Beweise dafür bezogen, daß der Beklagte die Ballenspalte am 25» Oktober 1948 bestellt habe und daß die Lieferung am worden sei» Der Beklagte hat demgegenüber ausgeführt, er habe am 22» September 1948 8 - 10*000 qfs farbige Spalte bestellt, sein Beauftragter habe Ende Oktober 1948 die farbigen Spalthäl$e und Velourkalbfelle abholen und nur für eine Auslastung des Fahrzeugs noch 2-3 Ballen Spaltstücke gegebenenfalls dazu laden lassen sollen» Dies ergebe sich auch aus der dem Beauftragten mitgegebenen Bestätigung vom 28» Oktober 1948* auf Grund eines vereinbarten Rechts zur Rückgabe vorläufig behalten, durch das Schreiben vom 28» Oktober 1948 und die Rechnung der Klägerin vom 2* November 1948 als widerlegt an» Bei dem Schreiben vom 28* Oktober 1948 handelt es sich um die oben-erwähnte Bestätigung, die der.Beklagte durch seinen Beauftragten der Klägerin überreichen ließ« Sie lautetx Das Berufungsgericht folgert.aus dieser Bestätigung, daß der Beklagte einen großen Posten Spaltbällen bestellt habe, und stützt diese Ansicht auch auf die Rechnung vom 2.November 1948, in der es heißt; "Wir sandten Ihnen per Auto und Waggon am 29« .10* verladen ».» Spaltpreßbällen Nr 1 - 35" usw. Hätte es auf den Inhalt des Schreibens geachtet, so hätte es hierin einen wesentlichen Anhalt dafür sehen müssen,, daß das Schreiben nicht nach der Lieferung vom 29. Quantum Ballenspalte verladen lassen, er habe sich deshalb mit dem Handelsvertreter der Klägerin AflHHMl in Verbindung gesetzt und ihm erklärt,' daß er die große Bsllenspalte in dem gelieferten Quantum nicht behalten wolle und die kleine Spalte ' überhaupt nicht, Weil er für diese keine Verwendung habe. Der Beklagte hat sich zu dem Beweise seiner Einwendungen außer auf den Beugen AflBBBI auoh auf das Zeugnis seiner Ehefrau berufen, die hierüber nicht vernommen worden ist. Wenn darin u.a, auch die Rechnung Nr 1057 aufgeführt ist und es dann im nächsten Absatz heißt, daß die bereits zu dem Versand gelangte Waggonsendung vom 4« Februar 1949 sowie die geleisteten a/Konto-zahlungen von den vorgenannten Rechnungen abgehen, so spricht dies eher dafür, daß der volle Rechnungsbetrag storniert . werden sollte, beweist jedenfalls nicht für sich allein, daß diese [Lieferungen auf Grund verbindlicher Kaufvereinbarungen von dem Beklagten zunächst behalten worden sind und daß die am 4» Februar 1949 vorgenommene Rücksendung nur mit dem Erlös abgesetzt werden dürfte, der aus dem Weiterverkauf dieser Waren erzielt wurde oder zu erzielen war» Eine solche Folgerung ist auch dann nicht ohne weiteres möglich, wenn dem Berufungs gericht darin zu folgen wäre, daß der Beklagte dem Schreiben der Klägerin vom 11. Denn in diesem Schreiben ist zunächst im ersten Absatz von der nach der Vereinbarung vom 9.d.Mts. in einem Waggon an die Klägerin 'zurüekzusendenden Ware die Rede. Wenn es dann in dem folgenden' Absatz heißt, daß das an sie zurückgesandte Leder äls teilweise Sicherheit für die Forderung der Klägerin gelte, die sich dadurch nicht verringere,' sondern in voller Höhe bestehen bleibe, so ist hieraus, nicht! mit der erf order-liehen Sicherheit' zu entnehmen,* daß sich dieser Vorbehalt auch auf die*'bereits am ’4* Februar 1949 zu dem Versand gebrachte Ware beziehen1sollte. Oktober 1948 und die Rechnung liefern ebenfalls nicht den Beweis, däfe der Beklagte 35 Ballen Spaltstücke bestellt hat. Hat er sie aber nicht bestellt**und sie der Klägerin deshalb wieder zur Verfügung gestellt, so würde auch dies bei der Auslegung der Vereinbarung vom 9. Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil jedenfalls insoweit nicht bestätigt werden, als es die Bestellung dieser Ware als nachgewiesen angesehen und dahingestellt gelassen hat, ob dem Beklagten ein Recht zur Rückgabe der zurückgelieferten Ballenspalte ursprünglich zugestanden hat. 2« Sollte sich jedoch auf Grürxd der erforderlichen weiteren Aufklärung des.Sachverhalts ergehen, daß der Beklagte die 55 Ballen bestellt hat und nicht berechtigt war, ihre Rücknahme von der Klägerin zu verlangen, so wird das Berufungsgericht zunächst «zu prüfen haben, ob und inwieweit in der Forderung des berechneten Preises eih Verstoß gegen § 1 Nr 1 des Gesetzes gegen Preistreiberei vom 7. noch Richtpreise für solche Waren galten« Das Berufungsgericht bezieht sich hierfür auf die Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 25. Wenn das Berufungsgericht aber darüber hinaus keine Prüfung.der Angemessenheit der Preise vorgenommen hat, sondern in diesem Zusammenhänge ausführt, dem Beklagten sei unter Hinweis darauf, daß damals weder Norm~noch Richtpreisebestanden, Gelegenheit gegeben worden, näher zu begründen, inwiefern sich die Klägerin eines Verstosses gegen Preisvorschriften schuldig gemacht habe, er habe aber lediglich seine unrichtige Auffassung über das Bestehen von hormpreisen wiederholt und daher nichts dargetan, woraus sich die Nichtigkeit der Verträge ergeben könnte (BUrt S 13/140* so wird das Berufungsgericht dem Vorbringen des Beklagten hinsichtlich der Preise für die gelieferten Ballenstücke nicht gerecht. Die Klägerin hat, wie unstreitig ist, mit den Preisen für die Ballenspalte die bis zur An-oi^dnung vom 25.6.1948 bestehenden Richtpx’eise um ein Mehrfaches überschritten. Oktober 1953 lohgare Spaltstücke, groß, im Zeitpunkt des Gutachtens noch einen Preis von etwa 1,50 DM per kg hatten und der Beklagte weiteren Beweis dafür angetreten hatte, daß die geforderten Preise von sachkundiger Seite als überhöht angesehen wurden. Wenn bald nach der Währungsreform eins ungewöhnliche Preissteigerung auf dem Rohhäutemarkt eihgetreten.war, die in dem Gutachten in ihrer Endphase als unnatürlich bezeichnet wird, so ist daraus noch keine Peststellung darüber zu entnehmen, daß die geforderten Preise für die Ballenspaltstücke sich in zulässigen Grenzen hielten. Rechtlich unbedenklich ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte bei den großen Warenmengen, die er von der Klägerin bezogen hat, bei der Vielfalt der Warengattungen und Das Vorbringen des Beklagten ist aber nicht erschöpfend gewürdigt, wenn das Berufungsgericht ausführt, er könne selbst nicht behaupten, daß er jemals eine so konkretisierte Rüge erhoben habe, sondern, er.gebe auch jetzt noch an,.er habe die Qualitäten gerügt und das Leder zur Verfügung gestellt. November 1948 mit Beträgen von 3*602,89, 692,89 und 293*44 DM berechnet und nach Angaben des Beklagten in der Berufungsbegründung vom 9* September 1952 S 8 an die Klägerin vollständig zurückgeliefert sind, hatte er in diesem Schriftsatz Seite 6 vortragen lassen, die Ware habe schon bald nach der Anlieferung Verhärtur^gserscheinun-gen gezeigt und diese Verhärtung habe sich buchstäblich von (Pag zu Tag verschlechtert. Rechnung vom ; 8.11.1948 mit Beträgen von 5.284,13, 404,64;und 87,20 DM berechnet und nach Behauptung* des Beklagten aaO bis auf eine Differenz von 125,13 DM an die Klägerin zurüokgegangen sind, hatte der Beklagte ebenfalls in der Berufungsbegründung vorgetragen, bei dieser Ware seien die gleichen Mängel .aufgetreten wie bei den farbigen Spalten; die Lederdecke habe Sprünge aufgewiesen, es sei auch Verhärtung eingetreten und ein Brechen der Spalte festzustellen gewesen. November 1948 berechneten farbigen Spalte sind nach der Behauptung des Beklagten hinsichtlich der beiden ersten Positionen von 3o519»60 DM und, 2.508,10 DM ganz und hinsichtlich der weiteren drei kleinen Posten bis auf die geringen von dem Beklagten genau angegebenen Differenzbeträge zurückgegeben worden« JSs kann hieraus geschlossen werden, welche Ware der Beklagte beanstandet haben will* Rieht zurückgegeben hat der Beklagte dagegen die in der Rechnung vom 12*11.1948 berechnete farbige Spalte, wobei es sich um Rechnungsbeträge von 1375,50, 868,— und 238,88 DM handelt. Die in der gleichen Rechnung berechnete Hälsspalte ist nach der Behauptung des Beklagten nur zu einem sehr geringen (Teil zurückgegeben worden, nämlich mit einem Rechnungsbetrag von 791,70 DM. Was zunächst das.Schreibart der Klägerin an* den Beklagten vom 31* Januar 1949 änlangt, so ist daraus zu entnehmen, daß die Klägerin, weil sie Besorgnisse hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Beklagte# hatte, sich bereit erklärte, die bei ihm noch lagernden Veloürkalbleder uixd farbigen Spalte in eiiiem geschätzten Wert von ca. Eine nähere Feststellung wäre, wenn-gegen den Beklagten Folgerungen aus dem Schreiben gezogen werden, deshalb nötig, weil der Beklagte auch ijoch nach den mit den drei Klager rechnungen berechneten Lieferungen im Oktober 1948 von der Klägerin Lieferungen größeren Umfangs erhalten hat. Die Frage, ob der Beklagte durch die Vereinbarung vom Februar 1949 sich der Rechte begeben hat, die ihm aus einer Mängelrüge erwachsen waren, kann auch hinsichtlich der farbigen Spalte trotz des Schreibens vom 31. Januar 1949 nicht abschließend beurteilt werden, ohne daß eine Auseinandersetzung mit dem Einwand des Beklagten erfolgt, die bereits am 4. Aus der Auskunft des Bayerischen Staat s-ministeriums vom 4*' September 1953 (GA Bl 208) ergebe sich, daß die Preisüberwaehungsstelle auf Grund des Freistreibereigesetzes ein Veitfahren gegen die Klägerin eingeleitet habe. Weiter weist die Revision auf das Schreiben des Bayer'.Bande s-wirtschaftsamts vom 25* Mai 1949 hin, das der Beklagte schon im ersten Rechtszuge abschriftlich mitgeteilt und mit dem Schriftsatz vom 27. Protokoll vom 29« September 1954 in dieser Sitzung gestellt und mit ihm die Vernehmung eines technischen Sachverständigen der I»eder-bx*anche beantragt, wobei es sich nach den Angaben der Revision um eine weitere Aufklärung hinsichtlich der von der Klägerin weiterverkauften Spaltabfälle handelte. Schließlich bedarf es auch keines weiteren Eingehens auf die Ausführungen der Revision, mit denen sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht nicht für nachge-wiesen hält, daß der Beklagte den Brief vom 14* Februar 1949 an die Klägerin gerichtet habe.

BerufungsgerichtRechnungSchreibenKlägerinWare

Volltext der Entscheidung

II ZB 90/55
Verkündet laut Protokoll	2380	094
am 4. Oktober 1956 Braun, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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amen des Volkes
 des Kaufmanns Heinrich fstraßetflHfc
 In dem Rechtsstreit in
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwal*
gegen
 die Firma Gebr.	Lederfabrik	in
 BfllllHBBbtraße
 vertreten durch ihre Gesellschafter Fritz und Alfred GeflHB»
Klägerin und Bevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br.»	“
hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Fischer, Br. Kuhn, Artl und Br. Haager
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 28« Bezember 1954 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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 Tatbestands
 Die Klägerin, eine Lederfabrik (Ledergerbereibetrieb), verlangt von dem Beklagten für Lieferungen von Leder verschiedener Art, deren IPreis nach ihren Rechnungen vom 2.,
80 und 12. November 1948 zusammen 55*255,47 DM betrug, einen Restbetrag von 20.544»46 DM nebst Zinsen. Dieser Betrag errechnet sich dadurch, daß die Klägerin auf die drei Rechnungsbeträge Zahlungen des Beklagten mit DM 14*977,62 anrechnet und für Rücksendungen von Waren, deren Rechnungsbetrag sich •UÄstreitig auf"insgesamt 106.019,76 DM beläuft, den Erlös dieser Waren mit DM 19*173,39 gutbringt. Unter den Rücksendungen befanden sich auch Waren der obengenannten drei Rechnungen, und zwar nach Behauptung des Beklagten mit Rechnungsbeträgen von insgesamt*40*521,24 DM.
Der Beklagte bestreitet die geltend gemachte Restforderung. Br wandte im ersten Rechtszuge ein, die Ihren der drei Rechnungsbeträge seien zu dem Teil unbrauchbar gewesen, nicht nach Muster geliefert worden und hätten den vereinbarten Bedingungen nicht entsprochen; er habe die Mängel rechtzeitig gerügt, die bean-starideten Waren, zur Verfügung gestellt und die gesamte gegen-stündliche Ware bis zu dem 9. April 1949 retourniert. Im zweiten Rechtszuge bestritt der Beklagte auch, daß ein Kaufvertrag über die 1t. Rechnung vom 2. November 1946 ihm zugeBandten 28 Ballen Spalt stücke, groß, und sieben Ballen Spaltstücke, klein, zustandegekommen sei, für die insgesamt 22.676,45 DM in.Rechnung gestellt werden. Er verlangt, daß die Klägerin ihm die Retouren aus den der Klageforderung zugrunde liegenden Lieferungen zu dem vollen Rechnungsbeträge gutbringt.. Er ließ im einzelnen vortragen, die Ballen Spaltstücke seien ihm von der Klägerin unverlangt, ja sogar gegen seinen Willen * zugesandt worden. Es habe die feste Vereinbarung bestanden, daß er nicht
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bestellte Ware und auch hicht zusagende Ware jederzeit zurücksenden könne; deshalb habe er diese Baller vorläufig bei sich behalten, um einen etwaigen Verkauf zu versuchen. Bei diesem Versuch‘habe er zwei Ballen an Kunden verkauft, die schon nach'einigen Tagen die Lieferung bemängelt hätten. Die Ballen hätten Spaltstücke in der Größe 30 x 40 cm ent-bai ten sollen. Sie hätten jedoch Spaltstücke dieser Größe nur aussen gehabt, innen dagegen in der Hauptsache kleine Schnitzel in der Größe 3 x 4 cm enthalten. Sofort nach Eingang der ersten Reklamation gegen Ende November 1948 habe er den Vertreter der Klägerin.angerufen und ihm erklärt, daß er den Versuch auf gebe, die Ballen* die nicht bestellt worden seien, zu vei’kaufen, da er nicht gewillt sei, sich be:i seiner Kundschaft zu blamieren und die Kundschaft zu verlieren.	habe	damals	erklärt,	er*	der
 Beklagte, könne.die Ballenspalte zurücksenden, zu demal die erwähnte Abmachung mit der Klägerin bestehe; der Vertreter habe ihn jedoch ersucht, die Ware vorläufig zu behalten, um sie aus Gründen der Eracht er sparnis mit dem nächsten Autotransport zurückzusenden. Anfang Dezember 1948 habe er auch .die übrige Ware mit Ausnahme des in der Rechnung vom 8o November 1954 mit 5.690^84 und 262,76 DM berechneten Chromspöltleders (Bl 160) bemängelt und zur Verfügung gestellt. Dabei habe er nochmals auf die Rücksprache Ende November 1948 Bezug genommen und verlangt, daß die Klägerin über die Ballenspalte verfüge. Die Mängel der übrigen Waren, nämlich der Brandsohlenflankenspalte, der farbigen Spalte einschließlich der Halsspalte und der Roßspiegel, seien zunächst nicht sichtbar gewesen, sondern erst nach und nach hervorgetreten*. CDie von der Klägerin in Rechnung gestellten 'Preise,hätten die damaligen Richtpreise erheblich überschritten. Sie habe sich daher gegen die Preisvorschriften vergangen. Die berechneten Preise für die Ballen Spaltstücke
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in Höhe von 4>60 und 3*50 DM je kg betrügen ein Mehrfaches des angemessenen Preises. Wie minderwertig die Ware gewesen sei, ließe sich auch aus den Preisen entnehmen, die die Klägerin angeblich für die zurückgegebene Ware erzielt habe, wobei sie für die Ballenspalte nur 0,50 DM je kg gutbringe«
Die Klägerin erwiderte, der Beklagte habe nicht nur die tatsächlich ausgelieferte Ware bestellt, sondern noch mehr Leder geliefert haben wollen. Die Ballen Spaltpreß-leder habe er zürn feil selbst abholen lassen, zu dem Teil seien 1 ..sie ihm auf seinen eigenen Wunsch per Waggon übersandt worden. Dies ergebe sich-aus der eigenen Bestätigung des Beklagten vom 28. Oktober 1948.* Hoch mit Schreiben yom 15. November 1948 habe der Beklagte weiteren erheblichen Bedarf in "Ballenspalten großstück-ig, wie früher gehabt" angemeldet. Hach Siff 9 der Lieferungsbedingungen seien Beanstandungen sofort nach Eintreffen der Ware zu erheben. Der Beklagte habe aber die Ware nicht gerügt, sondern am 20. Dezember 1948 bei seiner Anwesenheit bei ihr in Regensburg lediglich mit Rücksicht auf den Preissturz Anfang September 1948 einen Preisnachlaß zu erreichen versucht, auf den sie jedoch nicht eingegangen bei. Sie habe dann seit Januar 1949 mit dem Beklagten Yerhand-|	lurgen über die Regelung seiner. Schulden geführt. Die Verhand-
lungen, die sich unstreitig auch auf Waren erstreckten, die dem Beklagten im November 1948 nach den klagegegenständlichen Lieferungen übersandt worden sind, hätten zu der schriftlichen Vereinbarung vom 9. Februar 1949 geführt.
Diese Vereinbarung hat folgenden Wortlauts
"Herr Heinrich	verpflichtet	sich,	innerhalb	von
8 Tagen sämtliche Leder, die noch auf die seit November 1948 offenstehenden Rechnungen sich hier am Lager befinden und zwar:
ca. 10000-00 qfs. farbige Hals- u. Kernspalte, ca. 2000.00 - 2400.00 qfs.nat. Halsspalte, esu Velöür-Kalbleder im Wert von ca. 6000.- HM, wie in der Rechn. vom 22.11.48 angeführt.
Ferner naluFlankenspalte im Wert von ca, 6500.— HM (Herr	behält sich vor, diese innerhalb von
8 Tagen zu verkaufen, andernfalls diese zurückgesandt werden), durch die Bahn an die Fa.	zu verladen.
Has restlich verbliebene Leder, der noch offenstehenden Lederrechnungen und zwar Rechner. 1068, 1096, 1066, 1067, 3037, 1072, 1006, 1057/61 verbleibt vorerst noch am Lager der Firma	GflHHHB.
Bavon geht.ab die bereits zu dem Versand gelangte Waggonsendung vom 4o2o49 sowie die geleisteten a.KontoZahlungen. Bieses vorerst noch am Lager bleibende Leder wird Herr SJBBBlversuchen zu verkaufen, den Gegenwert überweist er an die Firma	RflflHBNP*“
Hie Klägerin behauptet, bei dieser Vereinbarung seien sich die Parteien darüber einig gewesen, daß die an sie zurück-susendende Ware, als Sicherheit für ihre Forderungen dienen sollte. Beide Parteien seien berechtigt gewesen, dieses Leder in Einzelposten zu veräußern, wobei sie ohne Zustimmung des Beklagten zu ihren Jeweiligen Listenpreisen, mit seiner Zustimmung auch zu niedrigeren Preisen habe verkaufen dürfen. AvT Grund dieser- Vereinbarung habe sie einen Teil des zurück-
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genommenen Leders verkauft und die bei diesen Verkäufen erzielten Erlöse dem Beklagten gutgeschrieben, bezüglich eines
 weiteren Teils habe sie dem Beklagten eine Gutschrift in
 gleicher Höhe, wie beim Verkauf erzielt, erteilt, obwohl insoweit ein Verkauf noch nicht möglich gewesen sei. Für die behaupteten Vereinbarungen bezog sich die Klägerin auch auf ihre Schreiben an den Beklagten vom 31«. Januar,
4. Februar und 11. Februar 1949*
Her Beklagte erwiderte, die Klägerin habe mit dem Schreiben vom 11. Februar 1949 der Vereinbarung vom 9. Februar 1949 einen unrichtigen Inhalt unterschieben wollen. Biesem Versuch sei er sofort durch ein Schreiben vom 14. Februar 1949 entschieden entgegengetreten.
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Die Klägerin bestritt, dieses Schreiben erhalten zu haben und behauptete, es sei im Jahre 1950 fingiert worden«
Au? Mängel der gelieferten Ware könne sich der Kläger auch deshalb nicht berufen, weil dies der Vereinbarung vom 9o Februar 1949 nach Maßgabe des unwidersprochen gebliebenen Schreibens vom 11- Februar 1949 entgegenstehe. Der Beklagte sei überdies erstmalig im Mai 1949 mit Reklamationen hervorge-treten, nachdem er erkannt, hätte, daß der Preisrückgang auf dem Ledermarkt ein endgültiger gewesen sei« * >'*
Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung des Betrages von>20«544,46 DM nebst 5 # Zinsen seit dem 15- Dezember, 1948. .Seine Berufung blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidurigpgründe:
I« In der Rechnung Nr 1057/61 vom 2. November 1948, die über insgesamt DM 34«761,61 lautet, stellte die Klägerin dem Beklagten 28 Ballen Spaltstücke, groß, mit einem Gewicht von 3 842 kg mit 17*673,20 DM und 7 Ballen Spaltstücke, klein, mi« einem Gewicht von 1 429,5 kg mit 5*003,25 DM in Rechnung:®. Unstreitig ist, daß der Beklagte ata 4*. Februar 1949 an die Klägerin 3 702 kg große Spalte und 1 429 kg kleine Spalte zurückgesandt hat. Die Klägerin will ihm hierfür nur 0,50 DM je kg gutbringen. Insoweit streiten die Parteien darüber, ob der Beklagte diese Waren in der gelieferten Menge bestellt und gekauft hat und, für den Fall, daß dies zu bejahen ist, darüber, ob der Preis wegen Verstosses gegen das Preistreiberei gesetz zu beanstanden ist und ob der Beklagte diese Ware rechtzeitig bemängelt und der Klägerin zur Verfügung gestellt hat«
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1« Die Klägerin hat sich in der Berufungsbeantwortung vom 28* November 1952, Seite 5, auf den Kommissionszettel Nr 1057 sum Beweise dafür bezogen, daß der Beklagte die Ballenspalte
 am 25» Oktober 1948 bestellt habe und daß die Lieferung am
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29v Oktober 1948 auf Grund dieser Bestellung ausgeführt
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worden sei» Der Beklagte hat demgegenüber ausgeführt, er habe am 22» September 1948 8 - 10*000 qfs farbige Spalte bestellt, sein Beauftragter habe Ende Oktober 1948 die farbigen Spalthäl$e und Velourkalbfelle abholen und nur für eine Auslastung des Fahrzeugs noch 2-3 Ballen Spaltstücke gegebenenfalls dazu laden lassen sollen» Dies ergebe sich auch aus der dem Beauftragten mitgegebenen Bestätigung vom 28» Oktober 1948*
Das Berufungsgericht sieht die Einwäride'des Beklagten, er habe die Ballenspalte nicht bestellt, er habe sie nur. auf Grund eines vereinbarten Rechts zur Rückgabe vorläufig behalten, durch das Schreiben vom 28» Oktober 1948 und die Rechnung der Klägerin vom 2* November 1948 als widerlegt an» Bei dem Schreiben vom 28* Oktober 1948 handelt es sich um die oben-erwähnte Bestätigung, die der.Beklagte durch seinen Beauftragten der Klägerin überreichen ließ« Sie lautetx
"Überbringer dieser Bestätigung ist der Abholer der durch Fernruf avisierten Lastfahrt* Ich bitte unbedingt um Mitgabe der farbigen Spalthälse ** * sowie der Spaltballen, die noch dazugeladen werden können* Den Rest bitte ich im Waggon zu versenden."
Das Berufungsgericht folgert.aus dieser Bestätigung, daß der Beklagte einen großen Posten Spaltbällen bestellt habe, und stützt diese Ansicht auch auf die Rechnung vom 2.November 1948, in der es heißt; "Wir sandten Ihnen per Auto und Waggon am 29« .10* verladen ».» Spaltpreßbällen Nr 1 - 35" usw. Es sei unerheblich, so führt das Berufungsgericht aus, ob dem Beklagten vereinbaiumgsgemäß das Recht zur Rückgabe zuge- .
standen habe; denn er habe der Klägerin gegenüber in einem Schreiben vom 15» November 1948 sum Ausdruck gebracht* daß er die Spaltpreßballen behalten, also von einem etwaigen Rückgabereoht keinen Gebrauch machen wolle♦ In diesem Schreiben heiße es nämlich?
”1) Bedarf in Ballenspalten, großstückig, wie früher gehabt" usw.
Damit habe der Beklagte zu erkennen gegeben daß ihm die bisher gelieferten Mengen nicht ausreichten«
Die Revision .rügt, da« Berufungsgericht habe zu Unrecht
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angenommen, daß es sich bei diesem Schreiben um ein Schreiben vom 15* November 1948 handle, es hätte aus seinem Inhalt erkennen müssen, daß das Schreiben, bei dem das Datum 15*11« in 15.10o verbessert worden sei, trotz der insoweit bestehenden Unklarheiten hur unter dem 15«« 10. an die Klägerin gerichtet sein könne. • c .	.	•»*
Diese Büge ist begründet. .
In dem Schreiben heißt es? "jedoch hoffe ich, am kommenden Freitag, den 22.10.48.Vormittag bei Ihnen vo.rsprechen zu können". Der 22. Oktober 1948 war ein Freitag, der .22«. November 1948 dagegen ein Montag. Danach muß die Möglichkeit einer Verwechslung des Monats im Text des Schreibens Ausscheiden, abgesehen davon, daß das Berufungsgericht auf den Inhalt des Schreibens überhaupt nicht eingegangen ist. Hätte es auf den Inhalt des Schreibens geachtet, so hätte es hierin einen wesentlichen Anhalt dafür sehen müssen,, daß das Schreiben nicht nach der Lieferung vom 29. Oktober 1948 abgesahdt worden ist. Demgegenüber kommt dem.Umstand, daß das Schreiben einen Stempelaufdruck "18.11.48" trägt, den das Berufungsgericht als Eingangsstempel der Klägerin ansieht, keine entscheidende Bedeutung zu. Es kann daher nicht als erwiesen an-
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gesehen werden, daß der Beklagte nach Empfang der 35 Ballen Spaltstücke zu dem Ausdruck gebracht habe, daß er diese Ware behalten wolle. Infolgedessen war der Einwand des Beklagten, er habe das Recht zur Rückgabe gehabt, nicht als unerheblich anzusehen. Infolgedessen ist die Behauptung des Beklagten von Bedeutung, die Klägerin habe wahllos ein großes. Quantum Ballenspalte verladen lassen, er habe sich deshalb mit dem Handelsvertreter der Klägerin AflHHMl in Verbindung gesetzt und ihm erklärt,' daß er die große Bsllenspalte in dem gelieferten Quantum nicht behalten wolle und die kleine Spalte ' überhaupt nicht, Weil er für diese keine Verwendung habe.
Der Beklagte hat sich zu dem Beweise seiner Einwendungen außer auf den Beugen AflBBBI auoh auf das Zeugnis seiner Ehefrau berufen, die hierüber nicht vernommen worden ist.
Dies wird von der'Revision mit Recht gerügt**
Auf diese Einwendungen des Beklagten würde^es dann nicht ankommen, wenn die Parteien später eine Vereinbarung getroffen hätten, die die Frage der Bestellung und des Abschlusses eines Kaufvertrages Uber diese Ware gegenstandslos machte. Dies kann jedoch aus der Vereinbarung vom 9. Februar 1949 nicht ohne weiteres gefolgert werden. Wenn darin u.a, auch die Rechnung Nr 1057 aufgeführt ist und es dann im nächsten Absatz heißt, daß die bereits zu dem Versand gelangte Waggonsendung vom 4« Februar 1949 sowie die geleisteten a/Konto-zahlungen von den vorgenannten Rechnungen abgehen, so spricht dies eher dafür, daß der volle Rechnungsbetrag storniert . werden sollte, beweist jedenfalls nicht für sich allein, daß diese [Lieferungen auf Grund verbindlicher Kaufvereinbarungen von dem Beklagten zunächst behalten worden sind und daß die am 4» Februar 1949 vorgenommene Rücksendung nur mit dem Erlös abgesetzt werden dürfte, der aus dem Weiterverkauf dieser Waren
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erzielt wurde oder zu erzielen war» Eine solche Folgerung ist auch dann nicht ohne weiteres möglich, wenn dem Berufungs gericht darin zu folgen wäre, daß der Beklagte dem Schreiben der Klägerin vom 11. Februar 1949 nicht widersprochen habe. Denn in diesem Schreiben ist zunächst im ersten Absatz von der nach der Vereinbarung vom 9.d.Mts. in einem Waggon an die Klägerin 'zurüekzusendenden Ware die Rede. Wenn es dann in dem folgenden' Absatz heißt, daß das an sie zurückgesandte Leder äls teilweise Sicherheit für die Forderung der Klägerin gelte, die sich dadurch nicht verringere,' sondern in voller Höhe bestehen bleibe, so ist hieraus, nicht! mit der erf order-liehen Sicherheit' zu entnehmen,* daß sich dieser Vorbehalt auch auf die*'bereits am ’4* Februar 1949 zu dem Versand gebrachte Ware beziehen1sollte. Dieser Punkt bedarf vielmehr einer erneuten Prüfurig durch den Tatsschenrichter. Das Schreiben vom 28. Oktober 1948 und die Rechnung liefern ebenfalls nicht den Beweis, däfe der Beklagte 35 Ballen Spaltstücke bestellt hat. Hat er sie aber nicht bestellt**und sie der Klägerin deshalb wieder zur Verfügung gestellt, so würde auch dies bei der Auslegung der Vereinbarung vom 9. Februar 1949 und der Wertung des Schreibens der Klägerin vom 11. Februar 1949 zu berücksichtigen sein.
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Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil jedenfalls insoweit nicht bestätigt werden, als es die Bestellung dieser Ware als nachgewiesen angesehen und dahingestellt gelassen hat, ob dem Beklagten ein Recht zur Rückgabe der zurückgelieferten Ballenspalte ursprünglich zugestanden hat. Es bedarf daher insoweit keiner Stellungnahme, zu der Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte weitere Prüfungen in der Richtung anstellen müssen, inwieweit der für die Ballenspalte geforderte Preis von DM 4,60 bzw. DM 3»50 je kg nach den Preisvorschriften zulässig war.

2« Sollte sich jedoch auf Grürxd der erforderlichen weiteren Aufklärung des.Sachverhalts ergehen, daß der Beklagte die 55 Ballen bestellt hat und nicht berechtigt war, ihre Rücknahme von der Klägerin zu verlangen, so wird das Berufungsgericht zunächst «zu prüfen haben, ob und inwieweit in der Forderung des berechneten Preises eih Verstoß gegen § 1 Nr 1 des Gesetzes gegen Preistreiberei vom 7. Oktober 1948 (WiGBl S 99) zu sehen isto Dieses Gesetz ist mit seiner Verkündung am 11* Oktober 1948 in Kraft getreten und galt bds zu dem 51«. Dezember 1948- Hash der genannten Vorschrift war der Klägerin als Gewerbetreibenden verboten, eine Mangellage * oder ihre wirtschaftliche Überlegenheit dadurch unlauter auszunutzen, daß sie für Güter des lebenswichtigen Bedarfs unangemessene Entgelte forderte; Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht eine Prüfung des Einwandes,,kdie Klägerin habe gegen Preisvarschriften verstossen, jedenfalls nach den Urteilsgründen nicht vorgenommen«. Es beschränkt sich auf die Feststellung, daß fiir Erzeugnisse der in den Klagerechnungen aufgeführten Art mit. Wirkung vom 7* Juli 1948 die bis dahin geltenden Preisvorschriften außer Kraft getreten waren und daß im'zweiten Halbjahr .1948 weder Höchst.- noch Richtpreise für solche Waren galten« Das Berufungsgericht bezieht sich hierfür auf die Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 25. Juni 1948 und.die Auskunft des Bayerischen Staatsminieteriums für Wirtschaft und Verkehr vom 4» September 1953. Insoweit bestehen gegen das Berufungsurteii keine rechtlichen Bedenken. Wenn das Berufungsgericht aber darüber hinaus keine Prüfung.der Angemessenheit der Preise vorgenommen hat, sondern in diesem Zusammenhänge ausführt, dem Beklagten sei unter Hinweis darauf, daß damals weder Norm~noch Richtpreisebestanden, Gelegenheit gegeben worden, näher zu begründen, inwiefern sich die Klägerin eines Verstosses gegen Preisvorschriften schuldig gemacht habe,
 er habe aber lediglich seine unrichtige Auffassung über das Bestehen von hormpreisen wiederholt und daher nichts dargetan, woraus sich die Nichtigkeit der Verträge ergeben könnte (BUrt S 13/140* so wird das Berufungsgericht dem Vorbringen des Beklagten hinsichtlich der Preise für die gelieferten Ballenstücke nicht gerecht. Die Klägerin hat, wie unstreitig ist, mit den Preisen für die Ballenspalte die bis zur An-oi^dnung vom 25.6.1948 bestehenden Richtpx’eise um ein Mehrfaches überschritten. Wenn sie die von ihr gelieferte Ware . später nur für 0,50 BIS je kg oder weniger absetzen konnte, so können hierin Anzeichen dafür gesehen werden, daß die Klägerin unangemessene Preise gefordert und. die seinerzeit noch bestehende Mangellage unlauter ausgenutzt hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Bietz vom 13. Oktober 1953 lohgare Spaltstücke, groß, im Zeitpunkt des Gutachtens noch einen Preis von etwa 1,50 DM per kg hatten und der Beklagte weiteren Beweis dafür angetreten hatte, daß die geforderten Preise von sachkundiger Seite als überhöht angesehen wurden. Wenn bald nach der Währungsreform eins ungewöhnliche Preissteigerung auf dem Rohhäutemarkt eihgetreten.war, die in dem Gutachten in ihrer Endphase als unnatürlich bezeichnet wird, so ist daraus noch keine Peststellung darüber zu entnehmen, daß die geforderten Preise für die Ballenspaltstücke sich in zulässigen Grenzen hielten. ’	...
Haben die Parteien auch hinsichtlich der zurückgenommenen. Ballenspalte vereinbart,, daß .dis Ware nur zu den Listenpreisen der Klägerin verkauft; werden dürfe, so würde weiter zu erörtern sein, ob die Klägerin gegen .diese JTereibarung. ver? x stoßen und sich deshalb schadensersatzpflichtig gemacht hat.
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3* Für diesen Verfahrensabschnitt ist somit davon auszugehen, daß die Rechnungsbeträge für 28 Ballen Spaltstücke mit 17.673,20 DM und für 7 Ballen Spaltstücke mit 5*003,25 DM nicht als begründet anzusehen sind. Der Beklagte hat unstreitig 3*7Q2 kg Spaltstücke, groß, und 1.429 kg Spaltstücke, klein,. zurückgesandt. Da, die Klägerin hierfür nur 0,50 DM je kg in Anrechnung bringen will, so ergeben sich hieraus Gutschriften in Höhe von 1851 DM + 714,50 DM = 2.565,50 DM, so-daß noch, ein Betrag von 20.110,95.. DM .(22.676,45 ~ 2.565,50 DM) streitig bleibt? .
Bei dieser Berechnung ergibt sich aus den drei Klage-rechnungeh noch ein Differenzbetrag zugunsten, der Klägerin, sodaß es auf die*weiteren Rügen der Revisipn.ankommt, die sich gegen die.’.Rechnungsbeträge für die gelieferte Brandsohlenflankenspalte, * die Roßspiegel und-die farbigen Spalte einschließlichi.’der Halsspalte richten.
II. Der Beklagte hat hinsichtlich der letztgenannten Lieferungen ebenfalls eingewandt, er habe Mängel der ihm gelieferten Waren gerügt, sie deshalb zur Verfügung gestellt und die Beklagte habe“sie aus diesem Grunde zurückgenommen,
 Br hat ferner geltend gemacht\ die Klägerin habe unangemessene und daher unzulässige Preise im Sinne des Preistreibereigesetzes gefordert und sei jedenfalls deshalb nicht berechtigt, dis vollen in Rechnung gestellten Preise zu verlangen.
1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe rechtsirrig die Mängelrüge des Beklagten für nicht konkretisiert erklärt. Bei dieser Rüge ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß eine ordnungsmäßige Mängelrüge dem Verkäufer Art und Umfang der behaupteten Mängel erkennbar machen muß. Rechtlich unbedenklich ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte bei den großen Warenmengen, die er von der Klägerin bezogen hat, bei der Vielfalt der Warengattungen und
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bei dem Umfang der jeweils gelieferten Mengen jeder Gattung zu dem Ausdruck bringen mußte, welche Ware aus welcher Lieferung Mängel aufweise, in welchem Umfange die Lieferung mangelhaft sei und welcher Art die Mängel seien.. Das Vorbringen des Beklagten ist aber nicht erschöpfend gewürdigt, wenn das Berufungsgericht ausführt, er könne selbst nicht behaupten, daß er jemals eine so konkretisierte Rüge erhoben habe, sondern, er.gebe auch jetzt noch an,.er habe die Qualitäten gerügt und das Leder zur Verfügung gestellt. Denn der Beklagte hat bezüglich der Klagerechnungen und hinsichtlich* der einzelnen Warengattungen die Rüge spezieller Mängel behauptet.
Hinsichtlich der Brandsohlenflankenspalte, die in der. Rechnung vom.2. November 1948 mit Beträgen von 3*602,89, 692,89 und 293*44 DM berechnet und nach Angaben des Beklagten in der Berufungsbegründung vom 9* September 1952 S 8 an die Klägerin vollständig zurückgeliefert sind, hatte er in diesem Schriftsatz Seite 6 vortragen lassen, die Ware habe schon bald nach der Anlieferung Verhärtur^gserscheinun-gen gezeigt und diese Verhärtung habe sich buchstäblich von (Pag zu Tag verschlechtert. ^	'	'4	*	/
Hinsichtlich der Roßspiegel, die lt. Rechnung vom ; 8.11.1948 mit Beträgen von 5.284,13, 404,64;und 87,20 DM berechnet und nach Behauptung* des Beklagten aaO bis auf eine Differenz von 125,13 DM an die Klägerin zurüokgegangen sind, hatte der Beklagte ebenfalls in der Berufungsbegründung vorgetragen, bei dieser Ware seien die gleichen Mängel .aufgetreten wie bei den farbigen Spalten; die Lederdecke habe Sprünge aufgewiesen, es sei auch Verhärtung eingetreten und ein Brechen der Spalte festzustellen gewesen.
Diese Mängel hat der Beklagte auch hinsichtlich der farbigen Spalte behauptet una ferner vortragen lassen, daß
 
die farbigen Spalte nicht von der Qualität der übergebenen Muster gewesen seien* Die in der Rechnung vom 2. November 1948 berechneten farbigen Spalte sind nach der Behauptung des Beklagten hinsichtlich der beiden ersten Positionen von 3o519»60 DM und, 2.508,10 DM ganz und hinsichtlich der weiteren drei kleinen Posten bis auf die geringen von dem Beklagten genau angegebenen Differenzbeträge zurückgegeben worden« JSs kann hieraus geschlossen werden, welche Ware der Beklagte beanstandet haben will*
Rieht zurückgegeben hat der Beklagte dagegen die in der Rechnung vom 12*11.1948 berechnete farbige Spalte, wobei es sich um Rechnungsbeträge von 1375,50, 868,— und 238,88 DM handelt.
Die in der gleichen Rechnung berechnete Hälsspalte ist nach der Behauptung des Beklagten nur zu einem sehr geringen (Teil zurückgegeben worden, nämlich mit einem Rechnungsbetrag von 791,70 DM. Der Beklagte hatte schon im ersten Rechtszuge mit Schriftsatz vom 27» Februar 1952 hinsichtlich der farbigen Halsspalte vorgetragen, das ihm von der Klägerin gelieferte Muster, das auf der Rückseite mit..ihrem Firmenstempel versehen sei, sei noch einwandfrei, während das auf Gfrund dieses Musters von ihm beanstandete Leder sich wegen versteckter Mängel als vollkommen unbrauchbar dargestellt habe und von der von ihm belieferten Kundschaft zur Vei'fügung gestellt worden sei. Hier fehlt allerdings, soweit ersichtlich, eine nähere Angabe, worin die behaupteten Mängel bestanden haben.
Das Vorbüngen des Beklagten kann dahim~verstanden weiten, daß er die Mängel so, wie er sie im»{‘Prozeßauch . gerügt habe. Deshalb kann dem Berttfungsgeriq^ beigetreten werden, daß es an: der Be^upttog ko^r.eter Mängelrügen fehle.	*

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In diesem Zusammenhang fuhrt das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung aus, etwaige Rügen des Beklagten wären durch die Abmachung vom 9* Februar 1949 hinfällig geworden. Es würdigt in diesem Zusammenhang auch den vorangegangenen Schriftwechsel. Was zunächst das.Schreibart der Klägerin an* den Beklagten vom 31* Januar 1949 änlangt, so ist daraus zu entnehmen, daß die Klägerin, weil sie Besorgnisse hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Beklagte# hatte, sich bereit erklärte, die bei ihm noch lagernden Veloürkalbleder uixd farbigen Spalte in eiiiem geschätzten Wert von ca. 50.000 BM zurückzunehmen, und gleichzeitig erklärte, sie könne auf die Schuld des Beklagten nur den wirklichen Erlös gutschreiben, den sie für diese Ware erziele, wenn sie sie nach anderer Seite verkaufen könne. Welche farbigen Spalte die Klägerin damit gemeint hat, ist aus dem Schreiben nicht ersichtlich. Eine nähere Feststellung wäre, wenn-gegen den Beklagten Folgerungen aus dem Schreiben gezogen werden, deshalb nötig, weil der Beklagte auch ijoch nach den mit den drei Klager rechnungen berechneten Lieferungen im Oktober 1948 von der Klägerin Lieferungen größeren Umfangs erhalten hat.
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Die Frage, ob der Beklagte durch die Vereinbarung vom Februar 1949 sich der Rechte begeben hat, die ihm aus einer Mängelrüge erwachsen waren, kann auch hinsichtlich der farbigen Spalte trotz des Schreibens vom 31. Januar 1949 nicht abschließend beurteilt werden, ohne daß eine Auseinandersetzung mit dem Einwand des Beklagten erfolgt, die bereits am 4. Februar 1949 zurückgesandte Ware habe, wie schon dem Wortlaut der Vereinbarung vom 9* .Februar 1949 zu entnehmen sei, zu dem vollen Rechnungsbeträge'abgesetzt werden sollen.. Hierauf hatte der Beklagte in dem Schriftsatz vom 9*1*1953,
S 20 und 21 ausdrücklich hingewiesen. Bas Berufungsgericht hätte sich daher unter diesem Gesichtspunkt mit der Auslegung der Vereinbarung vom 9. Februar 1949 auseinandersetzen müssen.

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Bs hätte insbesondere dazu Stellung nehmen müssen, warum die Gleichstellung der Zahlungen mit der bereits zurückgesandten Ware nicht dahin ausgelegt werden könne, daß die am 4* Februar 1949 zurückgesandte Ware im vollen Nennwert wieder gutgebracht
 werde.
2- Zur Frage des.Preisverstosses genügt auch hinsichtlich der im vorstehenden,Akschnitt behandelten Ware nicht die Feststellung des Berufungsgerichts, daß für die Ware im maßgebenden Zeitpunkt weder Richtpreise noch Höchstpreise galten.
Die Revision rügt, das Berufungsgeriöht habe die Beweisangebote des Beklagten im Schriftsatz vom 27. November 1953 Seite 9 übersehen. Aus der Auskunft des Bayerischen Staat s-ministeriums vom 4*' September 1953 (GA Bl 208) ergebe sich, daß die Preisüberwaehungsstelle auf Grund des Freistreibereigesetzes ein Veitfahren gegen die Klägerin eingeleitet habe.
Diese Akten seien dann an die Regierung der Oberpfalz versandt worden, dort aber nicht eingetrorfen, sondern auf dem Wege verloren gegangen. Auf Grund dieser Auskunft habe der Beklagte Beweis angeboten dafür, daß bei der Preisprüfungs-sbelle die Akten-ohne weiteres rekonstruierbar seien, und zu dem Beweise die Beiziehung der auf Seite 11 des obengenannten Schriftsatzes bezeichnten Akten des Bayerischen Staatsministeri für Wirtschaft und Verkehr, des Bayerischen Landeswirtschafts-amts München, der Bandesstelle für Leder, München, und der Regierung von Oberbayern, Preisüberwaehungsstelle München, sowie die Vernehmung der aaö benannten Referenten beantragt. Weiter weist die Revision auf das Schreiben des Bayer'.Bande s-wirtschaftsamts vom 25* Mai 1949 hin, das der Beklagte schon im ersten Rechtszuge abschriftlich mitgeteilt und mit dem Schriftsatz vom 27. November 1953 erneut vorgetragen hat. Die Revision meint, damit habe der Beklagte nachgewiesen, daß
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das Bayerische, Xandeswirtscl^ftsamt der Ansicht gewesen sei, daß für das Xeder seinerzeit ein unverhältnismäßig hqher Preis gefordert worden sei und daß auf Grund der vorge-noramenen Xederproben der begründete Verdacht bestehe, daß es sich um einen schweren Verstoß gegen Preisbestimmungen gehandelt habe« Der Beklagte habe also genaue Behauptungen über die Art des Verstoßes der Klägerin aufgestellt und entsprechende Beweise angeboten, die das Berufungsgericht nicht beachtet habe«
Der Revision ist darin beizutreten, daß das Berufungsgericht diesen Beweisangeboten hätte nachgehen müssen.
III« Es kommt daher nicht auch noch auf die weitere Rüge der Revision an, mit der sie die Übergehung eines Beweisan-
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träges auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen bean-
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standet. Diesen Antrag hat der Beklagte 1t. Protokoll vom 29« September 1954 in dieser Sitzung gestellt und mit ihm die Vernehmung eines technischen Sachverständigen der I»eder-bx*anche beantragt, wobei es sich nach den Angaben der Revision um eine weitere Aufklärung hinsichtlich der von der Klägerin weiterverkauften Spaltabfälle handelte. Einer Prüfung dieser Rüge bedarf es deshalb nicht, weil das Berufungsurteil insoweit schon aus den oben unter Abschnitt I erörterten Gründen aufgehoben werden muß.
Schließlich bedarf es auch keines weiteren Eingehens auf die Ausführungen der Revision, mit denen sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht nicht für nachge-wiesen hält, daß der Beklagte den Brief vom 14* Februar 1949 an die Klägerin gerichtet habe.
 
Zusammenfaseeniergibt sich, daß die Sache weiterer Aufklärung durch den fatrichter bedarf und das Urteil des Berufungsgerich aus den oben unter I und II erörterten Gründen aufgehoben v/erd muß. Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch Uber die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird«
Dr» Selowsky	Dr.	Pischer	Dr.	Kuhn
 Artl	Dr.	Haager
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