^Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Januar 1949 von dem Beklagten zu 1) und je 15# Anteile an den Grundstücken K000, 4P UD(3 D|00> P^mpatraße ^0 und je 15# Geschäftsanteile an der 300| 00 Filmtheater GmbH erworben. Die Klägerin ist der Ansicht, die beiden Beklagten hafteten auf Grund der Urkunde vom 7. Die Klägerin hat den Klageanspruch an ihren Ehemann zurückabgetreten und verlangt nunmehr Zahlung des Klagebetrages an ihn«, In Hilfsanträgen begehrt sie statt gesamtschuldnerischer Verurteilung anteilige Verurteilung der Be- Das Berufungsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner neben der GmbH und zur Zahlung von 6.100 DM an verurteilt» Januar 1949 sei aber zu entnehmen, daß die Grundstücksbeteiligten im Verhältnis zueinander nach dem Verhältnis ihrer Grundstüfek$-*|; beteiligung für diejenigen Gelder hätten aufkommen wollen und sollen, die jeder von ihnen für den Wiederaufbau noch ^ beisteuern würde. Das Schreiben Dr. K^HI^ vom 10, Januar 1949 ergebe, daß'die GmbH nach außen hin die Kosten des Wiederaufbaus, soweit er noch nicht durchgeführt gewesen sei, habe tragen sollen. Aus dieser Begrenzung folge, daß die Grundstücksheteiligten ihre eigenen Beiträge zur Vollendung des Wiederaufbaus unter sich nach dem Verhältnis ihrer Grundstücksbeteiligung hätten tragen wollen und sollen. Das folge auch daraus, daß sich alle drei Grundstücksbeteiligten verpflichtet hätten, nach Möglichkeit an der Aufbringung der zur Vollendung des Wiederaufbaus notwendigen Gelder beizu-tragen? Daran ändere sich auch nichts dadurch, daß sich verpflichtet habe, die Überschüsse aus “seinem” J-Filmtbeater zur Verfügung zu stellen, daß er in einem zwischen den Beklagten und Brannath mit der Volksbank abgeschlossenen Kreditvertrag vom 13- Juni 1949 davon gesprochen habe, daß er der GmbH ein Darlehen von rund 215.000 DM gegeben habe, und daß er sich in diesem Vertrage verpflichtet habe, die Überschüsse aus dem auf ein Grundstückskonto Mff^straße, über das der Kredit der Volksbank abgewickelt wurde, zu überweisen. Denn durch alle diese Maßnahmen sei das Innenverhältnis und die Abrede vom 7, Januar 1949 nicht umgestaltet worden. Januar 1949 für den Wiederaufbau der Grundstücke aufgewendet hat, anteilig nach dem Verhältnis ihrer Grundstücksbeteiligungen haften, der Beklagte zu 2) jedoch nur beschränkt auf seinen Grundstücksanteil= Für den vorliegenden Rechtsstreit kann es sich nur noch darum hand su entscheiden, ob für die Beiträge, die die Beteiligten ni dem 7, Januar 1949 zur Vollendung des Wiederaufbaus der bei; den Grundstücke gemacht haben, etwas anderes zu gelten- bat Bas ist zu verneinen. Januar 1949 waren alle drei Beteiligten geba ten, "die weiteren Mittel zu dem endgültigen Aufbau der Grundstücke darlehensweise zur Verfügung zu stellen". üs fehlt jeder Anhalt dafür, daß der Beklagte zu 2) hiervon entgegen der Wortfassung dieser Bestimmung ausgenommen sein sollte; er wollte und sollte zwar nur 80.000 BM aufwenden und keines Pfennig mehr riskieren; das schloß aber nicht aus, daß er zu dem Wiederaufbau der Grundstücke Barlehen gab, wenn nur gesichert war, daß die Barlebensbeträge tatsächlich zu dem Wieder auf bau verwendet wurden und damit den Sachwert der drei Beteiligten wirklich erhöhten. Diese wirtschaftliche Überlegung gebot eine Regelung dahin, daß die Beträge,'die einer der Beteiligten zur Vollendung des Wiederaufbaus der Grundstücke aufbrachte, im Verhältnis der Grundstückseigentümer zueinander von allen nach dem Verhältnis ihrer Grundstttcksanteile zu tragen waren. Aus dem Kreditvertrag mit der Volksbank und der Erklärung in diesem Vertrage, daß er der GmbH 215.000 DM geliehen habe, ergibt sich darum für den Standpunkt der Beklagten gar nichts. Das Berufungsgericht hat daher darin recht, daß die Gelder, die einer der drei Beteiligten nach Aufnahme der Urkunde vom 7.
II ZR 90/54
2354 091 <r
Verkünd et -
am 11« Juli 1955
Jodas, Just.Angest.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
1• des Kaufmanns Villi M
2. des Dr. Eugen K
G^mBlBK-StrT w,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Krau Hilde B in R^J|str,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Br. Selows-ky, Br. Haidinger, Br. Fischer und Br. Kuhn für Recht erkannt:
^Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 24. März 1954 - 2 U 208/55 - abgeändert.
Ber Beklagte zu 1 wird verurteilt, 3.284,62 BM als Gesamtschuldner mit der Sffl^^^fe-Filmtheater GmbH an den Ingenieur Richard zu zahlen.
Ber Beklagte zu 2 wird verurteilt, 2.815*38 BM als Gesamtschuldner mit der SMH^H^M-Filmtheater GmbH an den Ingenieur Richard zu zahlen. Bie Haf-
tung des Beklagten zu 2 ist jedoch beschränkt auf seinen Anteil an dem Versteigerungserlös der Grund-
stücke
tr.
und
Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewi esan.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 1 zu 7/13 und dem Beklagten zu 2 zu 6/13 auf er legt.
Von Rechts wegen
&
Tatbestand:
Die Klägerin klagt aus abgetretenen Rechten ihres Ehemannes, des Ingenieurs Richard
Zwischen den Parteien schweben mehrere Rechtsstreitigkeiten- Hinsichtlich der Entwicklung dieser Streitigkeiten wird auf den Tatbestand des Senatsurteils in der Sache II ZR 91/54 "verwiesen.
Der Beklagte zu 2) hat durch Urkunde vom 7. Januar 1949 von dem Beklagten zu 1) und je 15# Anteile an
den Grundstücken K000, 4P UD(3 D|00>
P^mpatraße ^0 und je 15# Geschäftsanteile an der 300| 00 Filmtheater GmbH erworben. Er hat Mzu dem Wiederaufbau11 dieser Grundstücke 80.000 DM an die GmbH auf deren "Wieder-aufbaukonto S0000*1 gezahlt. Die GmbH brachte diesen Betrag je zur Hälfte dem Beklagten zu 1) und B0J00 als ■’Darlehenszugang aus Verkaufsanteilen" gut. Die GmbH verwendete die 80.000 DM zu dem Wiederaufbau der beiden Grundstücke, in denen sie selbst Lichtspieltheater betreibt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die beiden Beklagten hafteten auf Grund der Urkunde vom 7. Januar 1949 für das .Wiederaufbaudarlehe'n ihres Mannes als Gesamtschuldner neben ihrem Ehemann und der GmbH. Sie verlangt Zahlung eines Teilbetrages von 6.100 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf Beschluß beider Beklagten hat die GmbH die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen beantragt. Auf Antrag beider Beklagten wurde die Teilungsversteigerung beider Grundstücke durchgeführt. Beiden Beklagten wurde je zur Hälfte der Zuschlag zu einem fceistgebot von 1.085.500 DM erteilt.
Die Klägerin hat den Klageanspruch an ihren Ehemann zurückabgetreten und verlangt nunmehr Zahlung des Klagebetrages an ihn«, In Hilfsanträgen begehrt sie statt gesamtschuldnerischer Verurteilung anteilige Verurteilung der Be-
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klagten entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligung an deq| Grundstücken (35 s 30) und statt Verurteilung unter unbeschränkter persönlicher Haftung der Beklagten deren Verurteilung aus dem Versteigerungserlös-
Das Berufungsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner neben der GmbH und zur Zahlung von 6.100
DM an verurteilt»
Die Beklagten verfolgen mit der Bevision ihren Klagen] abweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entacheid ungsgründ e $
Das Berufungsgericht hält die 40.000 DM für ein D ariden' das der Grundstücksgemeinschaft in Erfüllung der
Ziff 5 der Urkunde vom 7. Januar 1949 gegeben habe» Es stej fest, daß die GmbH nach außen hin den Wiederaufbau, soweit er am 7. Januar 1949 noch nicht vollzogen war, übernommen habe. Dem letzten Satz der Ziff 4 der Urkunde vom 7. Januar 1949 sei aber zu entnehmen, daß die Grundstücksbeteiligten im Verhältnis zueinander nach dem Verhältnis ihrer Grundstüfek$-*|; beteiligung für diejenigen Gelder hätten aufkommen wollen und sollen, die jeder von ihnen für den Wiederaufbau noch ^ beisteuern würde. Insoweit sei die Urkunde vom 7. Januar 1949 eindeutig und einer Auslegung nicht fähig., Selbst wenn man aber die Zweifel des Landgerichts an der Eindeutigkeit des Wortlauts dieser Urkunde in den hier streitigen Prägen
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teile, so führe doch die Auslegung zu keinem anderen Ergebnis. Das Schreiben Dr. K^HI^ vom 10, Januar 1949 ergebe, daß'die GmbH nach außen hin die Kosten des Wiederaufbaus, soweit er noch nicht durchgeführt gewesen sei, habe tragen sollen. Die GmbH sei vorgeschoben worden, um die Haftung der Grundstückseigentümer gegenüber Handwerkern und Lieferanten zu begrenzen. Nur soweit dies unumgänglich notwendig gewesen sei, hätte nach dem Schreiben Dr. K^HH^ vom 10. Januar 1949 eine persönliche Haftung der Grundstücksbeteiligten übernommen werden sollen. Aus dieser Begrenzung folge, daß die Grundstücksheteiligten ihre eigenen Beiträge zur Vollendung des Wiederaufbaus unter sich nach dem Verhältnis ihrer Grundstücksbeteiligung hätten tragen wollen und sollen. Das folge auch daraus, daß sich alle drei Grundstücksbeteiligten verpflichtet hätten, nach Möglichkeit an der Aufbringung der zur Vollendung des Wiederaufbaus notwendigen Gelder beizu-tragen? Daran ändere sich auch nichts dadurch, daß sich verpflichtet habe, die Überschüsse aus “seinem” J-Filmtbeater zur Verfügung zu stellen, daß er in einem zwischen den Beklagten und Brannath mit der Volksbank abgeschlossenen Kreditvertrag vom 13- Juni 1949 davon gesprochen habe, daß er der GmbH ein Darlehen von rund 215.000 DM gegeben habe, und daß er sich in diesem Vertrage verpflichtet habe, die Überschüsse aus dem auf ein
Grundstückskonto Mff^straße, über das der Kredit der Volksbank abgewickelt wurde, zu überweisen. Denn durch alle diese Maßnahmen sei das Innenverhältnis und die Abrede vom 7, Januar 1949 nicht umgestaltet worden.
Der Senat hat in seinem Urteil II ZR 91/54 ausgeführt, daß die Beklagten für die Kosten, die bis zur Auf-
nahme der Urkunde vom 7. Januar 1949 für den Wiederaufbau der Grundstücke aufgewendet hat, anteilig nach dem Verhältnis ihrer Grundstücksbeteiligungen haften, der Beklagte zu 2) jedoch nur beschränkt auf seinen Grundstücksanteil= Für den
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vorliegenden Rechtsstreit kann es sich nur noch darum hand su entscheiden, ob für die Beiträge, die die Beteiligten ni dem 7, Januar 1949 zur Vollendung des Wiederaufbaus der bei; den Grundstücke gemacht haben, etwas anderes zu gelten- bat
Bas ist zu verneinen.
Ber Wert, der durch die Vollendung des Wiederaufbau* der Grundstücke geschaffen wurde, floß den Grundstücksbetei. ligten im Verhältnis ihrer Grundstücksanteile zu. Nach der Urkunde vom 7. Januar 1949 waren alle drei Beteiligten geba ten, "die weiteren Mittel zu dem endgültigen Aufbau der Grundstücke darlehensweise zur Verfügung zu stellen". üs fehlt jeder Anhalt dafür, daß der Beklagte zu 2) hiervon entgegen der Wortfassung dieser Bestimmung ausgenommen sein sollte; er wollte und sollte zwar nur 80.000 BM aufwenden und keines Pfennig mehr riskieren; das schloß aber nicht aus, daß er zu dem Wiederaufbau der Grundstücke Barlehen gab, wenn nur gesichert war, daß die Barlebensbeträge tatsächlich zu dem Wieder auf bau verwendet wurden und damit den Sachwert der drei Beteiligten wirklich erhöhten. Im weiteren der Ziffer 5 der Urkunde vom 7. Januar 1949 heißt es denn auch: "Alle Gesellschafter bemühen sich, Baukredite in Anspruch zu nehmen." Biese Verpflichtung traf nicht B^fH^ allein, ihn traf nur die Sonderverpflichtung ("insbesondere"), die Überschüsse des R^m^'tliea'ters zur Verfügung zu stellen. In welohem Umfang das oder die Kreditbeschaffung durch die beiden Beklagten geschehen sollte, war nicht bestimmt. Würde derjenige der drei Beteiligten, der einen Kredit auftrieb und für den Grundstückswiederaufbau hergab, die auf diese Weise ins. Grundstück geflossenen Mittel selbst im Innenverhältnis all zu tragen gehabt haben, so hätte eine solche Bestimmung jedV ^Kreditbeschaffung unterbunden, da sich jeder der drei Betei-j ligten gehütet haben würde, Geld iaa Grundstück zu stecken.
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das den Wert der Anteile aller erhöhte, das er aber selbst im Innenverhältnis zueinander allein zu tragen hatte. Diese wirtschaftliche Überlegung gebot eine Regelung dahin, daß die Beträge,'die einer der Beteiligten zur Vollendung des Wiederaufbaus der Grundstücke aufbrachte, im Verhältnis der Grundstückseigentümer zueinander von allen nach dem Verhältnis ihrer Grundstttcksanteile zu tragen waren. Etwas anderes ist in der Urkunde vom 7. Januar 1949 nicht gesagt, hätte aber wegen seiner Abartigkeit besonders deutlich zu dem Ausdruck gebracht werden müssen. Weil die Beteiligten ihre Haftung nach außen beschränkt wissen wollten und die GmbH als Bestellerin aller weiteren Grundstücksausbauten auftreten sollte, lag es auf der Hand, auch die Baukredite, die der einzelne Grundstückseigentümer oder alle zusammen auf nahmen, über die GmbH zu leiten. Aus dem Kreditvertrag mit der Volksbank
und der Erklärung in diesem Vertrage, daß er
der GmbH 215.000 DM geliehen habe, ergibt sich darum für den Standpunkt der Beklagten gar nichts. Es fehlt jeglicher Grund dafür, daß sich in der Urkunde vom 7 . Januar 1949
verpflichtet haben könnte, seinen Mitbeteiligten Geschenke zu machen, indem er den Wert der Grundstücksanteile der Beklagten über die GmbH hinweg erhöhte.
Das Berufungsgericht hat daher darin recht, daß die Gelder, die einer der drei Beteiligten nach Aufnahme der Urkunde vom 7. Januar 1949 zur Vollendung des Aufbaus der Grundstücke gab, im Innenverhältnis von allen drei Grundstückseigentümern getragen werden sollten. Das sollte nur nicht, wie das Berufungsgericht irrtümlich angenommen hat, gesamtschuldnerisch,. sondern anteilsmäßig und für den Beklagten zu 2) nur unter Beschränkung auf seinen Grund Stücks ant eil geschehen.
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Das Berufungsurteil war daher mit diesen Maßgaben abzuändern.
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Anders als in der Sache II ZR 91/54 war dagegen hier] der Ausspruch, daß die Beklagten in Gesamtschuld mit der ßi haften, aufrecht zu erhalten, da es sich in der vorliegend* Sache um Gelder handelt, die der GmhH darlehensweise zur V< fügung gestellt wurden, damit davon der Wiederaufbau der Gninjf» stücke vollendet wurde.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97, 1OO5P0
Dr. Ganter Dr. Selowsky Dr. Fischer
zugleich für den beurlaubten, ortsabwesenden BR.
Dr. Haidinger.‘
Dr. Kuhn
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