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BGH

Gericht: BGH

Bie Kosten der Revision trägt die Antragsgegnerin, Von Rechts wegen Tatbestand Die Antragstellerin (im Nachfolgenden Klägerin) verkaufte am 13< September 1951 laut Schlußsehein vom gleichen läge ca 500 to Biweißkonzentrat zu dem Preise von 565 DM je Tonne an die Antragsgegnerin (im Nachfolgenden.Beklagte) in der sich aus dem Schlußschein ergehenden Zusammensetzung und zu den sich aus dem Schlußschein VII ergeben- sie habe 500 to EiWeißkonsentrat im Kähmen des Infi^ softenabkommens nach dem Ostsektor Berlin verkauft, das Tin, seiner stofflichen Zusammensetzung nicht der Normentafel für Mischfutter nach der Futtermittelanordnung vom 21. Der Klägerin sei bekannt gewesen, daß das Mischfutter in die Sowjetzone geliefert werden sollte, wenn auch diese Tatsache nicht in den Vertrag aufgenommen worden sei, Anfang November 1951 sei durch den Hohen Kommissar der Vereinigten Staaten eine Ausfuhrsperre nach der Sowjetzöne verhängt worden. Liese Anordnung habe aber auch die weitere Folge gehabt, daß es nunmehr unstatthaft geworden sei, das von ihr hei der Klägerin,bestellte Hischfutter herzu-. Lurch einen solchen Versuch hätte sie sich jedoch strafbar gemacht, da im Bundesgebiet der Handel mit Mische futter, das nicht den Anforderungen, der Normentafel ent-;%; spreche, grundsätzlich verboten und unter Strafe gestellt-sei. Sie habe daher die Klägerin gebeten, von,der Herstellung des Mischfutters Abstand zu nehmen, die Herstellung des Mischfutters sei auch unterblieben. es habe den Schadens er satzanspruch der Klägerin für begründet erachtet und ihr damit eine strafbare Handlung zugemutet , nämlich einen Verstoß gegen die Mischfutteranordnung zu begehen« Überdies habe das Oberschiedsgericht den Schadens er s at zänsprueh der Klägerin nach einem Preise einer Ware berechnet, die weder vorhanden gewesen sei noch hätte in den Verkehr gebracht werden dürfen. Schließlich sei ihr das rechtliche Gehör insofern verweigert worden, als das Ober-schiedsgericht bei der Schadensberechnung von sich aus von Tatsachen ausgegangen sei, die nicht gegeben gewesen seien Es habe unterstellt, daß es einen Preis für das von ihr bestellte Mischfutter im Zeitpunkt ihrer angeblichen Erfüllungsverweigerung gegeben habe. Dezember 1926 Bezug (RGBl 1926 I, 525), Bereits in diesem Gesetz als auch in den beiden Futtermittelanordnungen bestimmt § 1 Abs 2, daß die Vorschriften dieses Gesetzes bezw der Anordnungen nicht für Futtermittel, Mischfuttermittel und Mischungen, die nach dem Ausland bezw aus dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet bezw aus dem Bundesgebiet ausgeführt wer-’ V den, gelten. Hach § 6 der Anordnungen dür-, fen Mischfutterinittel oder Mischungen, die der der Anordnung beigefügten Normentafel entsprechen, ohne Genehmigung ' in den Verkehr gebracht werden, dagegen bedürfen Mischfütr- < termittel und Mischungen, die denAnforderungen,.der Normen^ tafel nicht entsprechen, hierzu einer besonderen Genehmi-- ^ gungc Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden nach den Strafbestimmungen des Wirtschaftsstrafgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 30. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der Schiedsspruch gegen die öffentliche Ordnung verstoßen haben würde, wenn die Beklagte, wie sie geltend gemacht hat, den Spruch nur durch Begehen einer strafbaren Handlung hätte vermeiden können. Jeder Angriff auf die Grundlage des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens, worunter aüchdie Außerachtlassung vonStrafnormeh Jöreb das Schiedsgericht falle, sei ein nach § 1041 Abs 1 Ziff -2 ZPO zu berücksichtigender Verstoß, der zur Ablehnung des Antrages auf Vollstreckbarkeitserklärung unter Aufhebung des Schiedsspruches führe.Die Ansicht der Beklagten, daß das Ob erschind sg er icht ihr zugemutet habe,. eine strafbare Handlung zu begehen, um so einer Scha-densersatzpflicht zu entgehen, sei jedoch rechtsirrig, denn eine strafbare Handlung der Beklagten würde in der Erfüllung des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages nur dann gelegen haben, wenn die Beklagte durch die Abnahme der(von ihr gekauften 500 to Eiweißkonzentrat einen nach der Puttermittelanordnung unter Strafe gestellten Tatbestand erfüllt hätte o Dies sei aber nicht der Pall gewesen. Diese Regelung gelte aber nur für den Inlandsverkehr, Der Ausfuhrhandel sei jedoch weder den Bestimmungen des Puttermitt’elge-setzes noch der Puttermittelanordnung unterworfen, wie aus § 1 Abs 2 des Gesetzes als auch der Anordnung hervorgehe. Hieraus müsse aber gefolgert werden, daß die Befreiungsv'orschrift des § 1 Abs 2 sich nicht nur auf das Exportgeschäft als solches beziehe, sondern für alle Vorgänge gelten müsse, die in Vollziehung, des Exportgeschäftes und im Zusammenhang mit ihm vorgenommen worden seien. Alle diese in dieser Richtung getroffenen Maßnahmen seien von der Beschränkung der Futtermittelanord-nung frei, sofern sie offensichtlich zu dem Zwecke des Exportes erfolgt seien; Der Exportzweck stehe also nicht erst dann fest, und es könne daher nicht erst in dem Zeitpunkt von einer Ausfuhrware im Sinne des § 1 Abs 2 der Anordnung gesprochen werden, wenn ein bestimmter Exportvertrag mit allen erforderlichen Genehmigungen bereits vorliege. Es könne entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Tatsache allein, daß die Ware für Exportzwecke \ bestimmt sei und die Parteien hierin einig seien, genügen,; um die Anwendung des § 1 Abs 2 der Anordnung\$u rechtfer-,. ehe die Lebenserfahrung d afür, daß einmal hergestelltes Mischfutter, das den Anforderungen der Kormentafel nicht entspreche, der Futtermittelahordnung zuwider zwangsläufig Eingang in den Inlandshandel finden würde, wenn die Absicht, die Ware zu exportierenj sich nicht verwirklichen lasseo Dies würde zur Folge haben, den Zweck der Anordnung zu vereiteln, der darüf abziele, den Inlandsmarkt von Mischfutter freizuhalten, das den hierfür gegebenen Bestimmungen wider-, sprecheo Es sei vielmehr, um diesen Zweck zu gewährleisten, bereits die Herstellung solchen Mischfutters verboten, um so alle Handlungen im Keime zu ersticken, die die Gefahr in sich tragen, den Inlanctsmarkt mit minderwertigem Misch-futter zu beliefern« dessen Zusammensetzung nicht der Hormen-tafel entsprach und zu dessen Eindeckung sie nach ihrem eigenen Vortrage den Kaufabschluß mit der Klägerin getä^-tigt hatte,und daß sie weiter vorgetragen hat, daß für diesen Exportvertrag die erforderlichen Genehmigungen der Sowjetzone und des Bundes Vorgelegen hätten, ist bereits, -aus der Begründung des Entwurfes des Futtermittelgesetzes der von dem Berufungsgericht vertretene Standpunkt im,Ge- i gensatz zu den Ausführungen der Revision zu entnehSln^^' . Bar aus ergebe sich für den Ausfuhrhandel, daß sich die Be-freiungsvörsöhrift nicht etwa nur auf den rein äußerliche^ Vorgang des "Ausgeführtwerdens11 erstrecke, frei seien viel-; mehr alle Rechtsvorgänge, die der Ausfuhr der Ware*dienehV<; Voraussetzung sei lediglich, daß es sich nicht nur um .ein,-^ scheinbares. Dieser Kauf vertrag;,- dem ein Exportgeschäft zugrunde lag, wurde auch nicht zu dem Inlandsgeschäft und damit den Bestimmungen der Futtermittelanördnung unterworfen, nachdem die Ausfuhr des Von der Beklagten gekauften Biweißkonzentrats durch besatzungsrecht li che An ord nung nach d pr Sow 3 et zone v erbot en wurde. Die Beklagte hatte sich durch den abgeschlossenen Kaufvertrag verpflichtet, das Eiweißkonzentrat in der von ihr bestellten-Zusammensetzung abzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. mensetzung des Mischfutters nicht den Anforderungen der Hormentafel entsprach, es aus dem Bundesgehict auszuführen, Diese letztere Möglichkeit blieb auch bestehen, wenn ihr eine Ausfuhr in die Sow3 et zone zur damaligen Zeit unstreitig unmöglich war, Die Beklagte hat nichts dafür dargetan, daß etwa die Ausfuhr von Mischfuttermitteln in ein anderes Land verboten gewesen sei. Zu Unrecht rügt daher die Revision unter'Berufung auf § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht; die Ausführungen' der Beklagten über das Unterbleiben der Herstellung des Mischfutters nicht rechtlich gewürdigt habe . Auch der Ansicht der Revision, daß das von der Beklagten bestellte, bisher noch nipht hergestellte Mischfutter die Eigenschaft als Exportware nicht mehr habe erwerben können., nachdem eine Ausfuhrsperre nach der Sowjetzone ver-: hängt war, kann nicht beigepflichtet werden. Es ist für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit auch unerheblich, ob durch die Ausfuhrsperre in die Sowjetzone etwa, wie die Revision ausgeführt hat, der Kaufvertrag zwischen den.Parteien wegen nachträglicher Änderung der Ueschäftsgrundlage seine Rechtsgrundlage verloren hat, wobei zu bemerken ist,, daß die Rechtsfolge der veränderten Ueschäftsgrundlage durchs aus nicht, wie die Revision annimmt, der Rücktritt der Be-, klagten vom Vertrage sein müsse, sondern vielmehr die Anpassung an die hierdurch geschaffene Lage mit dem Ziele ' der Auf rech Vertrages in weitmöglichstem Um- Die Erfüllung des Kaufvertrages durch die Beklagte würde, wie dem Berufungsgericht zuzustimmen ist, nicht einen in der Futtermittelanordnung unter Strafe gestellten lathe stand erfüllt haben» Diese Anordnung kam gemäß § 1 Abs 2 nicht/zur Anwendung, weder bei Abschluß des Vertrages? wie bereits im Vorstehenden ausgeführt ist, noch infolge der Ausfuhrsperre nach der Ostzone» Verkauft war Exportware, deren Herstellung, Lagerung und Inverkehrbringen zu Exportzwecken nicht verböten war» Durch die Lieferung der Ware war die Beklagte keineswegs gezwungen,. Daß die Beklagt.e:-.Schwierigkeiten hatte, einen' ausländischen Käufer für dieWare nach der Ausfuhrsperre zu finden, mag unterstellt werden» Dies berührt aber die Rechte der Klägerin äuf;Zahlung des Kaufpreises nicht, denn sie hatte der Beklagten nicht in die Sowjetzone zu liefernde Ware verkauft, sondern Exportware» Daß die Klägerin sich bei Abschluß des Vertrages versicherte, daß es sich um Ex- -portware handelte,und däbei zur Kenntnis nahm? Es kann der Revision nicht gefolgt werden, daß nach der Ausfuhrsperre nach der Sowjetzone der Beklagten keine andere Möglichkeit verblieb, als die Ware verbotswidrig als Inlandsware weiterzuverkaufen o Dafür hat die Beklagte nichts dargetan, ihr Sachvortrag gibt auch in keiner Weise zu der Annahme Veranlassung, daß sie dies beabsichtigt habe. 104^ Ziff 2 ZPO, insoweit.es sich um einen Verstoß gögen die strafrechtlichen Bestimmungen der Mischfutteranordnung handelt, nicht ersichtlich, so sind auch die von der Beklagten in den Vorinstanzen gerügten Verstöße des Schiedsspruches gegen §§ 19, 20 des Wirtschaftsstrafgesetzes un-

Zitierte Normen: § 1041 ZPO § 19 WStG § 1041 ZPO
SchiedsspruchMischfutterBestimmungKlägerinWareAnordnungRevision

Volltext der Entscheidung

lips
II 2R 90/53,
’Verkündet laut Protokoll
 am 7. Juli 1954
Bräun., Justizobersekretär als Urkundsbeamter der .Geschäftsstelle
2409
Im Namen de s Volk e s
In -dem Rechtsstreit
 der Firma LI
Paul R
Antragsgegnerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmädhtigters Rechtsanwalt Prof»Bre
• '• . . ...............................
gegen
& BöiB
Antragstellerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
-hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die ^mündliche Verhandlung vom'3o Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Canter und der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Beibrück, Br. Kuhn und Artl für Recht erkannt i
Bie Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-richts zu.Hamburg, das an Verkündungsstatt den Par xeien am 11. März 1955 zugestellt worden ist, wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision trägt die Antragsgegnerin,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Antragstellerin (im Nachfolgenden Klägerin) verkaufte am 13< September 1951 laut Schlußsehein vom gleichen läge ca 500 to Biweißkonzentrat zu dem Preise von 565 DM je Tonne an die Antragsgegnerin (im Nachfolgenden.Beklagte) in der sich aus dem Schlußschein ergehenden Zusammensetzung und zu den sich aus dem	Schlußschein VII ergeben-
den Bedingungen, die zu dem Inhalte des Kaufvertrages gemacht wurden. Die Parteien vereinbarten gemäß den Bestimmungen des Schlußscheines, sich wegen etwaiger Streitigkeiten aus diesem Kaufverträge den Schiedsgerichtsbestimmungen des Ver eins der G-etreidehändler der HaflHIB	e_V.	in	H9-
jMHfczu unterwerfeno Die Beklagte kam ihren Verpflichtungen auf Abnahme der Ware nicht nach. Die Klägerin diente der Beklagten die Ware am 2„ November 1951 an und drohte ihr schließlich unter Setzung einer Nachfrist freihändigen Verkauf der nicht abgenommenen Ware an der	an»
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist verkaufte der beauftrag- -te Makler das .Eiweißkonzentrat "für Rechnung wen es angeht an, der	zu dem Preise von 442 DM je 1.000 kg
 an die Firma L» Schfl^ & Co.,	Den durch den
'Mindererlös erlittenen Verlust.nebst Nebenkosten, den die
;eriri mit 63.710 DM errechnet hat, hat sie vor dem Schiedsgericht eingeklagt.
Das O'bexschiedsgericht hat die Beklagte am 11. Juli 1952 unter Abweisung der Klage im übrigen ■ zur Zahlung von' 27.5CO DM nebst Zinsen und Kosten an die Klägerin verur- -teilt. Dieser Schiedsspruch ist nach ordnungsmäßiger Zu- . Stellung an.die Parteien auf der Präsidialgeschäftsstelle des Landgerichts in Hamburg niedergelegt worden«
La die Beklagte die Erfüllung des Schiedsvertrages verweigert hat, hat die Klägerin heim Landgericht in Hamburg beantragt, das Urteil des Schiedsgerichts für vollstreckbar zu erklären»	'
Die Beklagte hat um Zurückweisung des Antrages unter .Aufhebung des Schiedsspruchs gebeten. Sie hat geltend ge-iht., sie habe 500 to EiWeißkonsentrat im Kähmen des Infi^ softenabkommens nach dem Ostsektor Berlin verkauft, das Tin, seiner stofflichen Zusammensetzung nicht der Normentafel für Mischfutter nach der Futtermittelanordnung vom 21.
Juni 1949 entsprochen habe. Sie habe sich zwecks Erfüllung dieses Kaufvertrages bei der Klägerin eingedeckt, die ihrerseits die Firma L, Sch^HI & Co. in PflHNH)’®it der Herstellung des.Mischfutters beauftragt habe. Der Klägerin sei bekannt gewesen, daß das Mischfutter in die Sowjetzone geliefert werden sollte, wenn auch diese Tatsache nicht in den Vertrag aufgenommen worden sei, Anfang November 1951 sei durch den Hohen Kommissar der Vereinigten Staaten eine Ausfuhrsperre nach der Sowjetzöne verhängt worden. Infolge dieser Anordnung sei die Ausfuhr des Mischfutters dorthin unmöglich geworden. Liese Anordnung habe aber auch die weitere Folge gehabt, daß es nunmehr unstatthaft geworden sei, das von ihr hei der Klägerin,bestellte Hischfutter herzu-. stellen und in den Handel zu bringen. Lieses von ihr gekaufte Mischfutter hätte wegen der Ausfuhrsperre nach der Sowjetzone von ihr nur - inA Bundesgebiet*' veijlcauft werden kön-
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nen.. Lurch einen solchen Versuch hätte sie sich jedoch strafbar gemacht, da im Bundesgebiet der Handel mit Mische futter, das nicht den Anforderungen, der Normentafel ent-;%; spreche, grundsätzlich verboten und unter Strafe gestellt-sei. Lies ergebe sich aus den Bestimmungen derJtfischfutter-anordnung. Sie habe daher die Klägerin gebeten, von,der Herstellung des Mischfutters Abstand zu nehmen, die Herstellung des Mischfutters sei auch unterblieben. Über diese Kechtslage habe sich das Oberschiedsgericht hinweggesetzt
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es habe den Schadens er satzanspruch der Klägerin für begründet erachtet und ihr damit eine strafbare Handlung zugemutet , nämlich einen Verstoß gegen die Mischfutteranordnung zu begehen« Überdies habe das Oberschiedsgericht den Schadens er s at zänsprueh der Klägerin nach einem Preise einer Ware berechnet, die weder vorhanden gewesen sei noch hätte in den Verkehr gebracht werden dürfen. Der vom Oberschiedsgericht anerkannte SchadensersatzanSpruch habe seine Grundlage somit in einem Tatbestände, der gesetzlich verboten gewesen sei. Der Schiedsspruch verstoße daher gegen § 1041 Abs 1 Ziff 1 und 2 ZPO. Hierzu komme, daß die Bemessung der Handelsspanne, die das Ob er Schiedsgericht s^ner Scha-densersatzb'erechnung zugrunde gelegt habe, gegen § 19 WStG verstoße. Das Schiedsgericht hätte auch prüfen müssen, ob das mit.der Klägerin abgeschlossene Geschäft nicht § 20 Ziff 2 WStG verletze. Auch insoweit verstoße der Schiedsspruch gegen § 1041 Ziff 2 ZPO. Schließlich sei ihr das rechtliche Gehör insofern verweigert worden, als das Ober-schiedsgericht bei der Schadensberechnung von sich aus von Tatsachen ausgegangen sei, die nicht gegeben gewesen seien Es habe unterstellt, daß es einen Preis für das von ihr bestellte Mischfutter im Zeitpunkt ihrer angeblichen Erfüllungsverweigerung gegeben habe. Dies sei aber nicht der Pall, gewesen. Der Schiedsspruch verletze daher § 1041 Ziff 4 ZPö',
Das Landgericht hat dem Anträge der Klägerin entspro-* ehen. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung des Vollstreckungsantrages unter Aufhe-i-hung. des Schiedsspruches weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision gebeten hat.
I. Bs ist von der im Nachstehenden erörterten Rechtslage anszugeben. Der Kaufvertrag zwischen den Parteien ist am 13. September 1951 geschlossen.worden. Zu dieser Zeit war die Anordnung über Futtermittel, Mischfuttermittel und Mischungen (Futtermittelanordnung) vom 21. Juni 1949 in Geltung (ABI für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1949, 148), Biese Anordnung ist durch die Futtermittelanordnung vom 24- Oktober 1951 im Bundesgebiet ersetzt worden (BAnz 1951 Hr 213). Beide Anordnungen haben im wesentlichen den gleichen Inhalt; sie, nehmen auf die Bestimmungen des	über	den Verkehr
 mit Futtermitteln (Futtermittelgesetz) vom 22. Dezember 1926 Bezug (RGBl 1926 I, 525), Bereits in diesem Gesetz als auch in den beiden Futtermittelanordnungen bestimmt § 1 Abs 2, daß die Vorschriften dieses Gesetzes bezw der Anordnungen nicht für Futtermittel, Mischfuttermittel und Mischungen, die nach dem Ausland bezw aus dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet bezw aus dem Bundesgebiet ausgeführt wer-’ V den, gelten. § 2 der Anordnungen bestimmt, daß Futtermittel nur hergestellt, ah&eboten, zu dem Verkauf vorrätig-gehalten feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht werden dür^; fen, wenn sie den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes und dessen Durchführungsbestimmungen sowie den Bestimmungen dieser Anordnung entsprechen. Hach § 6 der Anordnungen dür-, fen Mischfutterinittel oder Mischungen, die der der Anordnung beigefügten Normentafel entsprechen, ohne Genehmigung ' in den Verkehr gebracht werden, dagegen bedürfen Mischfütr- < termittel und Mischungen, die denAnforderungen,.der Normen^ tafel nicht entsprechen, hierzu einer besonderen Genehmi-- ^ gungc Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden nach den Strafbestimmungen des Wirtschaftsstrafgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 30. Marz 1951 (BGBl I, 223) bestraft ,
II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der Schiedsspruch gegen die öffentliche Ordnung verstoßen haben würde, wenn die Beklagte, wie sie geltend gemacht hat, den Spruch nur durch Begehen einer strafbaren Handlung hätte vermeiden können. Jeder Angriff auf die Grundlage des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens, worunter aüchdie Außerachtlassung vonStrafnormeh Jöreb das Schiedsgericht falle, sei ein nach § 1041 Abs 1 Ziff -2 ZPO zu berücksichtigender Verstoß, der zur Ablehnung des Antrages auf Vollstreckbarkeitserklärung unter Aufhebung des Schiedsspruches führe.Die Ansicht der Beklagten, daß das Ob erschind sg er icht ihr zugemutet habe,. eine strafbare Handlung zu begehen, um so einer Scha-densersatzpflicht zu entgehen, sei jedoch rechtsirrig, denn eine strafbare Handlung der Beklagten würde in der Erfüllung des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages nur dann gelegen haben, wenn die Beklagte durch die Abnahme der(von ihr gekauften 500 to Eiweißkonzentrat einen nach der Puttermittelanordnung unter Strafe gestellten Tatbestand erfüllt hätte o Dies sei aber nicht der Pall gewesen. Ziel und Zweck des Puttermittelgesetzes und der Putt ermittelahordnung sei, d en Inlandsmarkt von minderwertigen Putt ermit t ein freizuhalten , Diesen Zweck habe di e Putt ermitte1an ord nung d adureh zu verwirklichen gesucht, daß sie eine Mormentafel aufgestellt habe, die für Mischfutter Mindestforderungen für < seine stoffliche Zusammensetzung anordne und ein generelles Verbot für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Mischfutter im § 2 der Anordnung ausgesprochen habe, das den Anforderungen der Normentafel -nicht entspreche. Solche Erzeugnisse dürften nur nach § 6 der Anordnung mit besonderer Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Diese Regelung gelte aber nur für den Inlandsverkehr, Der Ausfuhrhandel sei jedoch weder den Bestimmungen des Puttermitt’elge-setzes noch der Puttermittelanordnung unterworfen, wie aus § 1 Abs 2 des Gesetzes als auch der Anordnung hervorgehe.
Was als Ausfuhrware anzuspreehen sei, sage weder das Gesetz noch die Anordnung. Dies müsse aus ihrem Zweck, den Inlandsverkehr vor minderwertiger Ware zu schützen, entnommen werden. Es könne entgegen der Ansicht der Beklagten nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber ein Interesse daran gehabt habe, den Export in Futtermitteln zu erschweren. Einen diesbezüglichen Hinweis enthalte ;die Anordnung nicht, vielmehr gehe aus der Fassung;Abs 2 der Anordnung das Gegenteil hervor. Hieraus müsse aber gefolgert werden, daß die Befreiungsv'orschrift des § 1 Abs 2 sich nicht nur auf das Exportgeschäft als solches beziehe, sondern für alle Vorgänge gelten müsse, die in Vollziehung, des Exportgeschäftes und im Zusammenhang mit ihm vorgenommen worden seien. Alle diese in dieser Richtung getroffenen Maßnahmen seien von der Beschränkung der Futtermittelanord-nung frei, sofern sie offensichtlich zu dem Zwecke des Exportes erfolgt seien; Der Exportzweck stehe also nicht erst dann fest, und es könne daher nicht erst in dem Zeitpunkt von einer Ausfuhrware im Sinne des § 1 Abs 2 der Anordnung gesprochen werden, wenn ein bestimmter Exportvertrag mit allen erforderlichen Genehmigungen bereits vorliege.
Hiergegen wendet sich die Revision. Die Auslegung der Bestimmung des § 1 Abs 2 der Anordnung durch das Berufungs-gericbt würde durch die von ihm vorgenommene weite Auslegung der Exportausnahme den Zweck der Futtermittelanordnung illusorisch machen. Die Vorschrift des § 1 Abs 2 müsse schon aus dem Gesichtspunkt von Regel und Ausnahme eng ausgelegt werden. Es könne entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Tatsache allein, daß die Ware für Exportzwecke \ bestimmt sei und die Parteien hierin einig seien, genügen,; um die Anwendung des § 1 Abs 2 der Anordnung\$u rechtfer-,. tigen, vielmehr erfordere die Anwendung der &üsnahmebestim-mung das Vorhandensein eines Exportvertrages * der auf konkreten tatsächlichen Unterlägen beruhe. Anderenfalls spre-

ehe die Lebenserfahrung d afür, daß einmal hergestelltes Mischfutter, das den Anforderungen der Kormentafel nicht entspreche, der Futtermittelahordnung zuwider zwangsläufig Eingang in den Inlandshandel finden würde, wenn die Absicht, die Ware zu exportierenj sich nicht verwirklichen lasseo Dies würde zur Folge haben, den Zweck der Anordnung zu vereiteln, der darüf abziele, den Inlandsmarkt von Mischfutter freizuhalten, das den hierfür gegebenen Bestimmungen wider-, sprecheo Es sei vielmehr, um diesen Zweck zu gewährleisten, bereits die Herstellung solchen Mischfutters verboten, um so alle Handlungen im Keime zu ersticken, die die Gefahr in sich tragen, den Inlanctsmarkt mit minderwertigem Misch-futter zu beliefern«
Biesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß bei Abschluß des Kaüfvertra- v ges zwischen den Parteien am 13* September ,1951, wie die Beklagte selbst im Schriftsatz vdm 7'. fAugust 1952 vorgetragen hat, sie einen Kaufvertrag, mit dem Deutschen Innen-und Außenhandel, Berlin, über 500 to Eiweißkonzentrat abgeschlossen hatte,. dessen Zusammensetzung nicht der Hormen-tafel entsprach und zu dessen Eindeckung sie nach ihrem eigenen Vortrage den Kaufabschluß mit der Klägerin getä^-tigt hatte,und daß sie weiter vorgetragen hat, daß für diesen Exportvertrag die erforderlichen Genehmigungen der Sowjetzone und des Bundes Vorgelegen hätten, ist bereits, -aus der Begründung des Entwurfes des Futtermittelgesetzes der von dem Berufungsgericht vertretene Standpunkt im,Ge- i gensatz zu den Ausführungen der Revision zu entnehSln^^' . ^ In dem Gesetz, das, wie bereits im Vorstehenden ausgeführt ist, bereits in seinem § 1 Abs 2 die gleiche Bestimmung f wie die Futtermittelanordnung enthält, sollte eine maß- *	."I
volle Regelung des Futtermittelverkehrs angestrebt werden,, ; ” um die diesbezüglichen berechtigten Forderungen von Han- j del und Industrie zu erfüllen. DaS Gesetz sollte Be st im-
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mungen bringen, die anerkannten und einwandfreien Bräuchen ^ des freien Verkehrs Rechnung tragen und auf diese Weise ;v nicht übermäßig viel Neuerungen und Belastungen in sich ein-«* schließen (Verhandlungen des Reichstages Band 410 Nr 2609	,||
S 9). Der Entwurf zu dem'futtermittelgesetz ziele darauf ab, v ;ff vor allem diejenigen fälle zu treffen, in denen dem kleinen Besitzer (Bauern) und dem Kleintierhalter im bisherigen freien futtermittelverkehr Nachteile drohen (Begründung des Gesetzes aaO). Die Befreiung des Ausfuhrverkehrs mit futter-f-mittein entspreche dem Zweck und Ziel des Gesetzes, seine Vorteile deutschen Verbrauchern zugänglich zu machen (Be- { gründung aaO II B zu § 1 Abs 2 S 9 /JÖ/) • Im gleichen.Sinn % äußert sich Moritz im Kommentar zu dem futtermittelgesetz zu § 1 Abs 2 Anm 9, dem das Berufungsgericht mit Recht gefolgt I ist« Zwar sei die Bestimmung des § 1 Abs. 2, so führt Moritz ' aus, ihrer äußeren form nach eine Ausnahmebestimmung. Ausnahmebestimmungen seien grundsätzlich eng "auszulegen;, Dies^-4 gelte jedoch nicht für § 1 Abs 2 des Gesetzes, da es sich. . ! nur scheinbar um eine Ausnahmebestimmung handle. Bas fut-f; $ termittelgesetz bezwecke den Schutz des deutschen fierhal-" . j ters, es wolle diesen Zweck, wie in der Begründung des Entwurfs mehrmals zu dem Ausdruck gekommen sei, erreichen, ohne) daß der Wunsch des Handels nach Bewegungsfreiheit außer v
acht gelassen werde. Es sei gerade die Absicht des Gesetz- .*
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gebers gewesen, den Handel möglichst wenig zu beschränken."'"i Bar aus ergebe sich für den Ausfuhrhandel, daß sich die Be-freiungsvörsöhrift nicht etwa nur auf den rein äußerliche^ Vorgang des "Ausgeführtwerdens11 erstrecke, frei seien viel-; mehr alle Rechtsvorgänge, die der Ausfuhr der Ware*dienehV<; Voraussetzung sei lediglich, daß es sich nicht nur um .ein,-^ scheinbares. Auslandsgeschäft handle. Bas Gesetz'und auch/.', die Anordnungen, die die Vorschrift des § 1 Abs 2. des setzes übernommen haben, setzen also in die Herstellerfifjejj]
men und den Handel das Vertrauen, daß sie ihre Geschäfte redlich abwickeln; sie wollen nicht, wie die Revision
 glaubt annehmen zu müssen, Herstellern und Händlern Hind er-nisse in der Durchführung der Geschäfte, insbesondere ihren Ausfuhrgeschäften, auferlegen, die allein durch ein Mißtrauen in ihre Geschäftsführung gerechtfertigt werden könnte, Es ist daher in Übereinstimmung mit den Ausführun-
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gen des Berufungsgerichts entgegen der. Ansicht der Revision davon auszugehen, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag vopi 13. September 1951 den Vorschriften der Futtermittelanordnung nicht unterlegen hat. Dieser Kauf vertrag;,- dem ein Exportgeschäft zugrunde lag, wurde auch nicht zu dem Inlandsgeschäft und damit den Bestimmungen der Futtermittelanördnung unterworfen, nachdem die Ausfuhr des Von der Beklagten gekauften Biweißkonzentrats durch besatzungsrecht li che An ord nung nach d pr Sow 3 et zone v erbot en wurde. Die Beklagte hatte sich durch den abgeschlossenen Kaufvertrag verpflichtet, das Eiweißkonzentrat in der von ihr bestellten-Zusammensetzung abzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Sie war verpflichtet, da diese Zusam-
mensetzung des Mischfutters nicht den Anforderungen der Hormentafel entsprach, es aus dem Bundesgehict auszuführen, Diese letztere Möglichkeit blieb auch bestehen, wenn ihr eine Ausfuhr in die Sow3 et zone zur damaligen Zeit unstreitig unmöglich war, Die Beklagte hat nichts dafür dargetan, daß etwa die Ausfuhr von Mischfuttermitteln in ein anderes
 Land verboten gewesen sei. Das Mischfutter, das der Beklagten von der Klägerin vertraglich zu liefern war, war als ’'Exportware” im Inland unbeschränkt handelsfähig. Der Um- . stand, daß die Ware noch nicht hergestellt war, d.h, die bereits zur Herstellung vorhandenen Rohstoffe noch nicht • gemischt waren, war lediglich auf die Bitte der Beklagten. / im Schreiben vom 12, Oktober 1951 zürückzuführen, in wel-^ ehern sie die Klägerin ersuchte, die Herstellung des Konzen-
trats nicht weiter vorzunehmen. Aus diesem auf ihr Ersuchen! zurückzuführenden Umstand kann die Beklagte keinerlei Rech-" te gegen die Klägerin herleiten. Biese Tatsache ist insbesondere füiS die Beurteilung der Rechtslage im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Zu Unrecht rügt daher die Revision unter'Berufung auf § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht; die Ausführungen' der Beklagten über das Unterbleiben der Herstellung des Mischfutters nicht rechtlich gewürdigt habe . Auch der Ansicht der Revision, daß das von der Beklagten bestellte, bisher noch nipht hergestellte Mischfutter die Eigenschaft als Exportware nicht mehr habe erwerben können., nachdem eine Ausfuhrsperre nach der Sowjetzone ver-: hängt war, kann nicht beigepflichtet werden. Es war keine Sperre für Herstellung von Exportware, die der iformentafel nicht entsprach, angeordnet worden, sondern lediglich die Ausfuhr nach der Sowjetzone unterbunden. Bie Beklagte hatte einen Kaufvertrag über auszuführendes, Mischfutter abgeschlossen. Wie das Oberschiedsgericht festgestellt hat, enthält der Kaufvertrag der Parteien keine Beschränkung über das Exportland, wohin das Mischfutter etwa vereinbarungsgemäß zu liefern gewesen wäre.- Es ist für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit auch unerheblich, ob durch die Ausfuhrsperre in die Sowjetzone etwa, wie die Revision ausgeführt hat, der Kaufvertrag zwischen den.Parteien wegen nachträglicher Änderung der Ueschäftsgrundlage seine Rechtsgrundlage verloren hat, wobei zu bemerken ist,, daß die Rechtsfolge der veränderten Ueschäftsgrundlage durchs aus nicht, wie die Revision annimmt, der Rücktritt der Be-, klagten vom Vertrage sein müsse, sondern vielmehr die Anpassung an die hierdurch geschaffene Lage mit dem Ziele ' der Auf rech	Vertrages in weitmöglichstem	Um-
fange. Ber Rücktritt kommt erst in letzter Linie in Frage. Bas Oberschiedsgerieht hat entschieden, daß der Vertrag auch nach der Einfuhröperre rechtsbeständig geblieben sei.
und hieraus die rechtlichen Folgen gezogen» Gleichgültig, ob diese Entscheidung richtig oder falsch ist, im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits ist die Nachprüfung des materiellen Inhalts des Schiedsspruchs derRechtlichen '
Beurteilung d urch d as ord e ntliehe Geri eht ent zogen. Di e ordentliehen Gerichte haben sieh vielmehr bei ihrer Nachprüfung darauf zu beschränken, ob dem Schiedsspruch etwa einer der in § 104 ^ ZPG erschöpfend auf gezählten Verstöße gegen die Rechtsördnung zugrunde liegt. Dies ist aber nicht der Fall. Die Erfüllung des Kaufvertrages durch die Beklagte würde, wie dem Berufungsgericht zuzustimmen ist, nicht einen in der Futtermittelanordnung unter Strafe gestellten lathe stand erfüllt haben» Diese Anordnung kam gemäß § 1 Abs 2 nicht/zur Anwendung, weder bei Abschluß des Vertrages? wie bereits im Vorstehenden ausgeführt ist, noch infolge der Ausfuhrsperre nach der Ostzone» Verkauft war Exportware, deren Herstellung, Lagerung und Inverkehrbringen zu Exportzwecken nicht verböten war» Durch die Lieferung der Ware war die Beklagte keineswegs gezwungen,. sie als Inlandsware mit der Folge zu verkaufen, sich dabei i zwangsläufig gegen die Anordnungen der Mischfutteranordnung zu vergehen. Daß die Beklagt.e:-.Schwierigkeiten hatte, einen' ausländischen Käufer für dieWare nach der Ausfuhrsperre zu finden, mag unterstellt werden» Dies berührt aber die Rechte der Klägerin äuf;Zahlung des Kaufpreises nicht, denn sie hatte der Beklagten nicht in die Sowjetzone zu liefernde Ware verkauft, sondern Exportware» Daß die Klägerin sich bei Abschluß des Vertrages versicherte, daß es sich um Ex- -portware handelte,und däbei zur Kenntnis nahm? daß die Beklagte die Ware in die Sowjetzone zu liefern beabsichtigte, war erforderlich, 'ton sich ihrerseits zu überzeugen, daß sie die Ware, die in ihrer stofflichen Zusammensetzung den Be--Stimmungen der Normentafel nicht e^	verkaufen	durf-
te» Sie übernahm hierdurch aber kein Risiko, sondern dies
 trug lediglich die Beklagte, deren Aufgabe es war, die als Exportware gekaufte Ware auch seiner Bestimmung zuzuführen und die hierfür allein einstehen müßte.: Es kann der Revision nicht gefolgt werden, daß nach der Ausfuhrsperre nach der Sowjetzone der Beklagten keine andere Möglichkeit verblieb, als die Ware verbotswidrig als Inlandsware weiterzuverkaufen o Dafür hat die Beklagte nichts dargetan, ihr Sachvortrag gibt auch in keiner Weise zu der Annahme Veranlassung, daß sie dies beabsichtigt habe.
III. Ist somit ein Verstoß des Schiedsspruchs gegen §
104^ Ziff 2 ZPO, insoweit.es sich um einen Verstoß gögen die strafrechtlichen Bestimmungen der Mischfutteranordnung handelt, nicht ersichtlich, so sind auch die von der Beklagten in den Vorinstanzen gerügten Verstöße des Schiedsspruches gegen §§ 19, 20 des Wirtschaftsstrafgesetzes un-
begründet 0 Der Senat schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Berufungsurteils, die einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassen, an. Die Revision hat auch hiergegen keine Angriffe erhöben. Schließlich hat das Berufungsgericht mit Recht verneint, daß der Beklagten das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Auch diesen Ausführungen folgt der Senat, um so mehr als die Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberschiedlt|ericht am 3. Mai 1952 erklärt haben, daß ihnen dies im ausreiohen den Maße gewährt worden sei.
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Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuruokzuweisen.
,Dr, Canter Dr. Selowsky Dr. Delbrück Dr. Kuhn	Art!