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BGH · II za 90/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II za 90/52

Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost Dr. Selowsky, Dr. Haidinger und Dr. Kuhn für Recht erkannt: Die klagende Berufsgenossenschaft machte die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Schadens ersatz an spräche des Verletzten gegen BtfllHBI geltend und erwirkte * gegen ihn ein Urteil auf Zahlung in Höhe der von ihr an den Verletzten geleisteten Beträge.. BrflHHl.war bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert; er hatte aber wegen Kündigung des Vertrages durch die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsschutz* Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten auf Grund von § 158 c WG die Zahlung von Dil 2.052,94. Die Beklagte meint, dass die durch diese Vorschrift gewährte bevorzugte Rechtsstellung nur den Geschädigten selbst, nicht aber auch ihren Rechtsnachfolgern eingeräumt sei und nicht auf diese Ubergehen könne. ZR 509/52 dargelegt hat, ist es nicht möglich, den Kreis der durch § 158 c geschäSigSU» Dritten auf die Geschädigten selbst zu beschränken und die Übrigen Haftpflichtberechtigten aus ihm auszuschliessen. Wie schon in dem genannten Urteil ausge-fährt wurde, hat die Krage nach dem Kreis der durch § 158 & geschätzten Dritten mit dem Rechtstibergang des Haftpflicht^ anspruchs nichts- zu tun. Wie be^eii in dem genannten Urteil ausgeführt wurde, ist dies jedoch nicht der Kall, § 15Ö c Abs 4 WG beseitigt die Haftung. d93* im Grunde leistungsfreien Versicherers bei der DoppelJiaft-pflichtversicherung nicht deshalb, weil der Versicherungsnehmer gegen einen anderen Haftpflichtversicherer eineh, wir!; samen Anspruch auf Befreiung von seiner Hafpflichtschi&d hat, sondern lediglich deshalb, weil sich hier der Geschä-, digte wegen seines Haftpflichtanspruchs im Wege der Pfändung des wirksamen Versicherungsanspruchs an den anderen TflsSttS ► Ovsw>.‘ " vt Genüge getan ist, so dass es einer Heranziehung des an sich leistungsfreien Versicherers hierfür nicht mehr bedarf.Ist dem aber so, so muss die Leistung des im Grunde leistungsfreien Versicherers aus § 158 c VVG erst recht dann entfallen, menn der Geschädigte selbst wegen seines Schadens einen unmittelbar wirksamen Versicherungsanspruch gegen einen anderen Versicherer hat, gleichviel ob dieser andere Versicherer ein Vertrags- oder Sozialversicherer ist. Dalhier-nach die Beklagte in diesem Fall nach § 158 c VVG überhaupt nicht haftet, kann sie auch von der Klägerin nicht in ÄS-spruch genommen werden.

WGVersichererGeschädigteKlägerin

Volltext der Entscheidung

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' II za 90/52
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Verkündet
 am 8. Oktober 1952 KLett, Just.Angest. als Urkundsbeamter * der Geschäftsstelle.
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 eseilschaft in H(
der H(
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 vertreten durch den Direktor Dr. Hans H(
Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ■■■ Dr.|
gegen
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die Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik Körperschaft des öffentlichen Rechtes, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer in
 Klägerin, Berufungs- und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung Vom 1. Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost Dr. Selowsky, Dr. Haidinger und Dr. Kuhn
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 1. April 1952 aufgehoben und die Klage.unter Abänderung des Urteils der 7- Zivilkammer des Landgerichts in Braunschweig vom 22. November 1951 abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin
 auferlegt.
Von Rechts wegen
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Am 24. Februar 1949 fuhr der Schlosser Br(fl|MVl|
mit seinem LKW den Schweisser GflHPan, als dieser yon «
seiner Arbeitsstätte nach Hause ging. Die klagende Berufsgenossenschaft machte die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Schadens ersatz an spräche des Verletzten gegen BtfllHBI geltend und erwirkte * gegen ihn ein Urteil auf Zahlung in Höhe der von ihr an den Verletzten geleisteten Beträge.. Sie liess daraufhin die angeblichen Ver-sicherungsanspräche des BrflHH) geg©» die Beklagte in * Höhe von DM 2.052*94 pfänden und sich zur Einziehung Überweisen. BrflHHl.war bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert; er hatte aber wegen Kündigung des Vertrages durch die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsschutz* Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten auf Grund von § 158 c WG die Zahlung von Dil 2.052,94.
Die Beklagte meint, dass die durch diese Vorschrift gewährte bevorzugte Rechtsstellung nur den Geschädigten selbst, nicht aber auch ihren Rechtsnachfolgern eingeräumt sei und nicht auf diese Ubergehen könne.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeb^n. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage.
Bntscheidungsgründe?
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1, Hach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsge richts können gegen den auf § 158 c WG gestützten Klageanspruch keine Bedenken daraus hergeleitet werden, dass die klagende Berufsgenossenschaft nicht selbst zu den Geschädigten gehört, sondern hinsichtlich des Haftpflichtanspruchs nur Rechtsnachfolgerin des Geschädigten ist. Wie der erkennende Senat in dem gleichseitig verkündeten Urteil
 in.der Sache.II ZR 509/52 dargelegt hat, ist es nicht möglich, den Kreis der durch § 158 c geschäSigSU» Dritten auf die Geschädigten selbst zu beschränken und die Übrigen Haftpflichtberechtigten aus ihm auszuschliessen.
Damit sind die von dem Berufungsgericht hilfsweise Angestellten Erwägungen darüber, ob die dem Geschädigten in § 158 c WG eingeräumte bevorzugte Rechtsstellung auf die Klägerin als seine Rechtsnachfolgerin iibergegangen ist,'K gegenstandslos. Wie schon in dem genannten Urteil ausge-fährt wurde, hat die Krage nach dem Kreis der durch § 158 & geschätzten Dritten mit dem Rechtstibergang des Haftpflicht^ anspruchs nichts- zu tun.
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2. Das Berufungsgericht meint weiter, dass der Haf-v t tung der Beklagten aus § 158 c WG auch niöht dessen Abs 4 ^ * entgegenstehe Diese Bestimmung betreffe nur den Kall, dasflS dir Versicherungsnehmer mehrere Haftpflichtversicherungen abgeschlossen habe; sie könne nicht auf den vorliegenden
 Kail 'angewendet werden, weil hier nicht dem Schädiger auch.^ noch ein ariderer Haftpflichtversicherer, sondern dem Ge- r schädigten die Klägerin als Sozialversicherungsträger hafteV
Diese Erwägungen würden einer entsprechenden Anwendung des § 158 c Abs 4 WG auf den*vorliegenden Kall nur, dann entgegenstehen,, wenn wesentliche Voraussetzung dieser.V" Bestimmung wäre, dass der andere Versicherer nicht.nur, dem Geschädigten, sondern auch dem Schädiger haftet. Wie be^eii in dem genannten Urteil ausgeführt wurde, ist dies jedoch nicht der Kall, § 15Ö c Abs 4 WG beseitigt die Haftung. d93* im Grunde leistungsfreien Versicherers bei der DoppelJiaft-pflichtversicherung nicht deshalb, weil der Versicherungsnehmer gegen einen anderen Haftpflichtversicherer eineh, wir!; samen Anspruch auf Befreiung von seiner Hafpflichtschi&d hat, sondern lediglich deshalb, weil sich hier der Geschä-, digte wegen seines Haftpflichtanspruchs im Wege der Pfändung des wirksamen Versicherungsanspruchs an den anderen
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lelstungspflichtigen Versicherer halten kann und damit dem durph § 158 c VVG bezweckten Schutz des Geschädigten schon
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 Genüge getan ist, so dass es einer Heranziehung des an sich leistungsfreien Versicherers hierfür nicht mehr bedarf. Ist dem aber so, so muss die Leistung des im Grunde leistungsfreien Versicherers aus § 158 c VVG erst recht dann entfallen, menn der Geschädigte selbst wegen seines Schadens einen unmittelbar wirksamen Versicherungsanspruch gegen einen anderen Versicherer hat, gleichviel ob dieser andere Versicherer ein Vertrags- oder Sozialversicherer ist. Dalhier-nach die Beklagte in diesem Fall nach § 158 c VVG überhaupt nicht haftet, kann sie auch von der Klägerin nicht in ÄS-spruch genommen werden.
Die Klage war daher nach Aufhebung des landgfcrief?fc.r liehen Urteils abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht ‘ auf § 9Ü 250.
Dr .Canter Br. Drost Br. Selowsky Br. Haidinger br.ituhn.

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