Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Prof. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6. März 2006 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Februar 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die behaupteten Verstöße gegen Art. 103 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 29.042,37 € Goette Kraemer Münke Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 25.07.2002 - 32 O 5/02 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.02.2005 - 7 U 153/02 -