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BGH · ii zr 89/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zr 89/85

März 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage abgewiesen hat festzustellen, daß der Beklagten Ansprüche aus dem Uaschuldungsdarlehen nicht zustehen, soweit ihm der Wechsel vom 25. Der Geschäftsführer Peter der Firma EflHBHB ließ sich vom Kläger zunächst einen Wechsel blanko akzeptieren und am nächsten Tage einen zweiten, weil er den ersten verloren habe. Er verlangt mit der Klage diesen Betrag von der Klägerin zurück und darüber hinaus die Feststellung, daß der Beklagten keine Rechte aus den Wechseln gegen ihn zustehei Dazu hat er vorgetragen, den Kaufpreis von mV EM habe er bis Oktober 1977 bar bezahlt. Mit der Revision, soweit sie der Senat angenommen hat, verfolgt der Kläger den Antrag weiter festzustellen, daß der Beklagten Ansprüche aus dem Darlehen nicht zustehen, soweit ihm der Wechsel vom 25. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob den Wechsel über 12.500 DM abredewidrig ausgefüllt hat, weil die Beklagte gerade beim Erwerb dieses Wechsels mit Sicherheit habe davon ausgehen dürfen, daß er in Ordnung sei. März 1978 davon unterrichtet, daß der Wechsel über 12.500 DM bei ihr eingeliefert worden sei. Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang noch darauf hinweisen können, daß der Kläger gleichzeitig aufgefordert worden sei, die Beklagte unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die angegebenen Merkmale des Wechsels (dazu gehörte auch die Wechselsumme) nicht zuträfen. Dieses Schreiben, so führt das Berufungsgericht weiter aus, habe die Beklagte unstreitig erst nach der Da sie damals den Wechsel noch nicht angekauft gehabt habe, hätte der Kläger dessen Erwerb verhindern können, wenn er die Beklagte unverzüglich von der abredewidrigen Ausfüllung unterrichtet hätte. Nach dem Klagvorbringen hat die Schuld des Klägers zur Zeit der Ausstellung der Wechsel durch Peter EBI noch DM betragen. Der Kläger kann dies der Beklagten gemäß Art. 10 WG entgegensetzen, wenn sie den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihr beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fiel. Wollte das Berufungsgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich des Wechsels über 12.500 DM darauf stützen, der Kläger habe es unterlassen, die Beklagte auf das Schreiben vom 28. März 1978 neben anderen Wechselschuldnern auch den Kläger angeschrieben und von der Einlieferung des Wechsele über 12.500 DM unterrichtet; dies habe zur Folge gehabt, Das angefochtene Urteil kann deshalb nicht aufrechterhalten werden, soweit es die negative Feststellungsklage hinsichtlich des Wechsels über 12.500 DM abgewiesen hat.

Zitierte Normen: § 10 WG § 139 ZPO
RevisionBerufungsgerichtMärzWechselKlägerPeterwechseln

Volltext der Entscheidung

UNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ii zr 89/85	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20. Februar 1984 Kaufmann,
 Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Landwirts Alfred
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevolimächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
 gegen
die N—■1 RMMstraße M,
Sparkasse, vertreten durch den Vorstand,
 wr^
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage abgewiesen hat festzustellen, daß der Beklagten Ansprüche aus dem Uaschuldungsdarlehen nicht zustehen, soweit ihm der Wechsel vom 25. März 1978 Über 12.500 DM zugrundeliegt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger trägt mindestens 2/5 der gerichtlichen und 7/10 der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens; im übrigen wird die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist einer von vielen Landwirten, Wechselmanipulationen des Landmaschinenhändlers geschädigt worden sind. Er kaufte von der Firma
 die durch
 
1977 zwei gebrauchte Schlepper und gab dafür andere in Zahlung. Der von ihm noch zu zahlende Aufpreis von MHi EM wurde für ein halbes Jahr zinslos gestundet. Der Geschäftsführer Peter	der	Firma	EflHBHB	ließ	sich
 vom Kläger zunächst einen Wechsel blanko akzeptieren und am nächsten Tage einen zweiten, weil er den ersten verloren habe. Im Jahre 1977 kaufte der Kläger noch einen weiteren Schlepper und unterschrieb dabei wieder einen Blankowechsel. Anfang 1973 ließ sich Peter	vom Kläger das
 vierte Blankoakzept geben, weil er es für die Verlängerung eines Wechsels benötige.	füllte	diese	Wechsel
 aus, den letzten mit dem Ausstellungsdatum vom 25. März 1978 (nicht K23. Dezember 1977"; bei diesem Datum handelt es sich wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geklärt worden ist - um ein Schreibversehen in der Berufungsbegründun, und im Berufungsurteil) über 12.500 DM, und gab sie der verklagten Sparkasse zu dem Diskont. Diese hatte seit 30 Jahren mit der Firma	in Geschäftsverbindung gestanden
 und ihr unter anderem Wechseldiskontkredit gewährt. Nachdem die Finna EflIHHHMl im März 1978 zusammengebrochen und Peter	geflohen	war, nahm die Beklagte den Kläger
 aus allen Wechseln in Anspruch. Durch Vermittlung des Hessischen Landwirtschaftsministeriums wurden die Wechselverbindlichkeiten in ein Darlehen mit einer Laufzeit von 5 Jahren umgeschuldet. Der Kläger hat darauf bislang EM bezahlt.
Er verlangt mit der Klage diesen Betrag von der Klägerin zurück und darüber hinaus die Feststellung, daß der Beklagten keine Rechte aus den Wechseln gegen ihn zustehei Dazu hat er vorgetragen, den Kaufpreis von mV EM habe er bis Oktober 1977 bar bezahlt. Auf den Kaufpreis aus dem zweiten Schlepperkauf von	DM	habe er	DM	bezahlt.
habe somit die Wechsel mit einer Gesamtsumme von DM abredewidrig ausgefüllt. Dies könne er der Beklagte! entgegenhalten, weil sie beim Erwerb der Wechsel grob fahrlässig gehandelt habe.
 
y/
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, soweit sie der Senat angenommen hat, verfolgt der Kläger den Antrag weiter festzustellen, daß der Beklagten Ansprüche aus dem Darlehen nicht zustehen, soweit ihm der Wechsel vom 25. März 1978 über 12.500 IM zugrundeliegt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, durch die einvernehmliche Umgestaltung der Wechselverbindlichkeiten in ein Darlehen seien die gegen die ursprüngliche Schuld bestehenden Einwendungen nicht erloschen, da mit der Umschuldung nur eine Stundung der fälligen Wechselverbindlichkeiten bezweckt gewesen sei. Dagegen hat auch die Beklagte im Revisionsverfahren nichts eingewandt.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob den Wechsel über 12.500 DM abredewidrig ausgefüllt hat, weil die Beklagte gerade beim Erwerb dieses Wechsels mit Sicherheit habe davon ausgehen dürfen, daß er in Ordnung sei.
Sie habe nämlich den Kläger mit Schreiben vom 28. März 1978 davon unterrichtet, daß der Wechsel über 12.500 DM bei ihr eingeliefert worden sei. Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang noch darauf hinweisen können, daß der Kläger gleichzeitig aufgefordert worden sei, die Beklagte unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die angegebenen Merkmale des Wechsels (dazu gehörte auch die Wechselsumme) nicht zuträfen. Dieses Schreiben, so führt das Berufungsgericht weiter aus, habe die Beklagte unstreitig erst nach der
 
Flucht Peter EfHHI und dem Bekanntwerden der Wechsel-Manipulationen verfaßt. Da sie damals den Wechsel noch nicht angekauft gehabt habe, hätte der Kläger dessen Erwerb verhindern können, wenn er die Beklagte unverzüglich von der abredewidrigen Ausfüllung unterrichtet hätte. Daß er dies getan habe, habe er nicht vorgetragen. Deshalb habe für die Beklagte kein Anlaß bestanden, den Wechsel nicht anzukaufen. Dies greift die Revision mit Erfolg mit der Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht an.
Nach dem Klagvorbringen hat die Schuld des Klägers zur Zeit der Ausstellung der Wechsel durch Peter EBI noch	DM betragen. Deshalb durfte EBHIBBI» nachdem
 er schon Wechsel über insgesamt	DM (■■■B DM + 2 x
 BIBB DM) in Umlauf gesetzt hatte, am 25* März 1978 nicht no den vierten Wechsel ausfüllen und zu dem Diskont geben. Der Kläger kann dies der Beklagten gemäß Art. 10 WG entgegensetzen, wenn sie den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihr beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fiel. Dies wäre der Fall, wenn ihr die abredewidrige Ausfüllung beim Erwerb des Wechsels bekannt gewesen wäre. Wollte das Berufungsgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich des Wechsels über 12.500 DM darauf stützen, der Kläger habe es unterlassen, die Beklagte auf das Schreiben vom 28. März 1< hin von der abredewidrigen Ausfüllung zu unterrichten, hätte es den Kläger gemäß § 139 ZPO insoweit zur Ergänzung seines Vortrags auffordem müssen. Anlaß dazu bestand deswegen, weil in der Sachverhaltsschilderung des Strafurteils gegen Peter EBIlHBiB, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts war, mitgeteilt wird, die Beklagte habe am 28. März 1978 neben anderen Wechselschuldnern auch den Kläger angeschrieben und von der Einlieferung des Wechsele über 12.500 DM unterrichtet; dies habe zur Folge gehabt,
 
daß die Schuldner, die zu dem ersten Mal mit dem tatsächlichen Sachverhalt konfrontiert worden seien, empört zur Beklagten gekommen seien und Aufklärung verlangt hätten (vgl. Strafakten Bd. IV Bl. 190). Wenn der Kläger aufgefordert worden wäre, sich darüber im Berufungsverfahren zu erklären, hätte er sich, wie die Revision vorträgt, darauf berufen, daß er umgehend bei der Beklagten den zu hohen Wechselbetrag moniert habe. Da dies wegen des Verfahrensfehlers zugunsten des Klägers zu unterstellen ist, ist in der Revisionsinstanz weiter davon auszugehen, daß der Beklagten die abredewidrige Ausfüllung des Wechsels bekannt war, als sie ihn erwarb. Das angefochtene Urteil kann deshalb nicht aufrechterhalten werden, soweit es die negative Feststellungsklage hinsichtlich des Wechsels über 12.500 DM abgewiesen hat. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von weiteren tatrichterlichen Feststellungen ab. Deshalb war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Soweit dem Kläger Kosten auferlegt worden sind, handelt es sich um die durch die teilweise nicht angenommene Revision verursachten Kosten.
Stimpel	Die	Richter	am	Bundes-
gerichtshof Dr. Schulze und Fleck können urlaubshalber nicht unterschreiben,
 Stimpel
Bundschuh
 Brandes