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BGH · II ZR 89/7

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 89/7

Zwischen einer Gruppe von Familiengesellschaften, an denen zwei Stämme paritätisch beteiligt sind, und einem Unternehmen, an dem diese Gesellschaften zusammen mehr als 50 7 der Anteile innehaben, kann ein Abhängigkeixe-Verhältnis bestehen. Sie sind der Auffassung, die Beklagte sei ein von den drei S^^-Gesellsch&ften (J'S^|^-Gruppe5J) abhängiges Unternehmen. Es kommt daher darauf an, ob hier die sachlichen Voraussetzungen, unter denen nach § 312 AktG ein Abhängigkeitsbericht zu erstatten ist, erfüllt sind, insbesondere, ob zwischen der Beklagten und den drei S^J^J-Gesellschaften ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 17 AktG besteht. " Xv Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß keine der drei S^^-Gesellschaften für, sich allein, etwa mit Hilfe einer zu ihren Gunsten bestehenden Stimmrechtsbindung oder eines sonstwie bedingten Übergewichts über die beiden anderen Gesellschaften, unmittelbar oder mittelbar die Beklagte beherrscht. Das Berufungsgericht hat auch nicht festzustellen vermocht, daß die drei Gesellschaften kraft einheitlicher Leitung miteinander einen Gleichordnungskonzern bildeten (§ 18 Abs. 2 AktG) oder daß sie durch einen Konsortialvertrag oder sonstige Abreden zu einem ^einheitlichen Handeln gegenüber der Beklagten, insbesondere zu einheitlicher Abstimmung in deren Hauptversammlungen, verpflichtet seien. Der Senat hat hiernach nicht die im Schrifttum vorwiegend erörterte Frage zu beurteilen, ob ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist, .wenn mehrere voneinander unabhängige Unternehmen in Form einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft, über eine gemeinsame Einrichtung oder aufgrund verbindlicher Absprachen hinsichtlich der Führung eines "Gemeinschaftsunternehmens" gleichberechtigt Zusammenwirken (vgl. Denn der Konzernbegriff des § 18 Abs. 1 AktG setzt zwar ein Abhängigkeitsver-hältnis im Sinne von § 17 AktG voraus; aber für die Feststellung eines Abhängigkeitsverhältnisses ist nicht umgekehrt erforderlich, daß sich daraus im Wege einheitlicher Zu entscheiden ist vielmehr allein darüber, ob bei einem Sachverhalt, wie er hier vorliegt, trotz äußerer Aufspaltung der Mehrheitsbeteiligung auf rechtlich verschiedene Unternehmen dären Zusammengehen in allen 'das andere Unternehmen betreffenden Angelegenheiten auch ohne Absprache in solchem Maße gewährleistet ist, daß jene mehreren Unternehmen im Verhältnis zu dem anderen als Einheit'und damit als herrschend im Sinne des §17 Abs. 1 AktG zu betrachten sind. 1. Der Wortlaut des § 17 AktG, der von dem herrschenden im Gegensatz zu den abhängigen Unternehmen nur in der Einzahl spricht, schließt seine Anwendung auf diesen Fall nach . Der Sinn der Abhängigkeitsvorschriften fliegt nämlich vor allem darin* die abhängige Gesellschaft, insbesondere im Interesse ihrer Minderheitsaktionäre und Gläubiger, gegen einen fremdbestimmten Unternehmerwillen zu schützen; das gilt gerade auch für die hier in Frage stehenden Vorschriften der §§ 312 ff AktG (vgl. ob ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, ist daher, wie auch die Begriffsbestimmung des § 17 Abs. 1 AktG nahelegt, in erster Linie aus .der Sicht des abhängigen und nicht des herrschenden Unternehmens zu beurteilen. Aus dieser Sicht ist es gleichgültig, ob der - nach außen einheitliche - fremde Unternehmerwille, dem eine Gesellschaft unterworfen ist, von einem oder mehreren anderen Unternehmen gebildet wird. Wollte man ein Abhängigkeitsverhältnis entsprechend dem Wortlaut des § 17 AktG nur bei Beherrschung durch ein einzelnes Unternehmen als gegeben ansehen, so könnte der Schutz, den namentlich die §§ 311 ff AktG den Minderheitsaktionären und Gläubigern bieten sollen und der ohnehin schon durch'die vertrauliche Behandlung des Abhängigkeitsberichts eingeschränkt ist, durch die formale Aufspaltung einer Mehrheitsbeteiligung leicht vereitelt werden (Lutter, NJW 1973, 113, 118; Haesen aaO S. Deshalb trifft auch die von der Nebenintervenientin aufgeworfene Frage, inwieweit der Bestand von Hauptversammlungsbeschlüssen davon abhängen solle, ob ein beteiligtes Unternehmen die schwierige Frlage nach dem ‘Vorliegen eines nicht auf einer (einzelnen) Mehrheitsbeteiligung beruhenden Abhängigkeitsverhältnisses richtig beurteile (vgl. Hiergegen läßt sich auch nicht anführen, der systematische Zusammenhang des § 17 AktG mit .anderen Vorschriften, die nicht nur dem Wortlaut nach, sondern auch inhaltlich auf eine Herrschaft mehrerer Unternehmen - oder mindestens einer größeren Anzahl von Unternehmen - unanwendbar seien, verbiete die Ausdehnung des Abhängigkeitsbegriffes auf eine "Mehrmütterherrschafb" (vgl. B. nicht nur denkbar, sondern könnte vom Zweck des Gesetzes her sogar notwendig sein, das Verbot des Erwerbs von Aktien der herrschenden Gesellschaft durch ein abhängiges Unternehmen (§ 56 Abs. 2, § 71 Abs.4 AktG) bei Beherrschung durch mehrere Unternehmen auf die Aktien aller dieser Unternehmen zu erstrecken (Lutter aaO S. 67), so könnte eine mögliche Lösung in einer gesamtschuldnerischen Haftung aller Obergesellschaften oder in einer Einzelhaftung desjenigen Unternehmens zu sehen sein, das die abhängige Gesellschaft zu dem für sie nachteiligen Verhalten veranlagt hat (Haesen aaO S. Die Einheitlichkeit der Einflußnahme auf das andere Unternehmen braucht dann in aller Regel nicht erst von Fall zu Fall durch eine interne Willensabstimmung zwischen “den einzelnen Gesellschaften hergestellt zu werden, sondern ist vö*i vornherein und beständig gesichert, weil dieselben Personen ebenso wie die von ihnen bestellten Vertretungsqrgane in derselben Angelegenheit nicht verschieden entscheiden werden. Freilich ist nicht jeder Gesellschafter an allen drei Gesellschaften in völlig gleicher Höhe beteiligt; so schwanken bei vier von den sechs Hauptgesellschaftern, die zusammen in der SWK 82,5 %, in der SAW’ 64 % und in der SAG 76,8 % der Anteile innehaben, die Beteiligungen'an den einzelnen Gesellschaften zwischen 7,5 und 25 %• Aber selbst wenn man diese Unterschiede für sich genommen als erheblich ansehen will, fallen sie im Ergebnis deshalb nicht ins Gewicht, weil sie sich innerhalb der beiden Familienstämme, die in allen S^^-Gesellschaften mit je 50 % vertreten sind, wieder aufheben. Eine solche Parität zweier Stämme innerhalb einer Unternehmensgruppe bei jeweils gleichem Stimmgewicht eröffnet von selbst die Möglichkeit, die zusammen an einem anderen Unternehmen gehaltene Anteilsmehrheit im Rahmen einer-unternehmerischen Gesamtkonzeption auszunutzen, wenn dies im Interesse auch nur einer der Gesellschaften und damit im Interesse der in allen Gesellschaften dieser Gruppe gleichmäßig vertretenen Familienstämme zweckmäßig erscheint. An die Stelle eines organisatorischen oder vertraglichen Bandes treten hier typischerweise .das gleichgerichtete Interesse der über die Unternehmensführung letztlich entscheidenden Stämme am Gedeihen aller Gesellschaften und der hierdurch bedingte tatsächliche Anreiz, auch dort nach außen hin in bestimmter Weise einheitlich zu entscheiden, wo nur ein Unternehmen hiervon einen unmittelbaren Vorteil hat, aus der isolierten Sicht eines Schwesterunternehmens aber daran entweder kein Interesse besteht oder die Entscheidung eher negativ ausfallen müßte. Damit ist auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende vertragliche Einigung, die, wie der Revision zuzugeben ist, hier nicht feststeht, die Voraussetzung gegeben, daß die drei S^^-Gesellschaften im Verhältnis zur Beklagten einheitlich handeln, insbesonderein deren Hauptversammlungen einheitlich abstimmen und auf diese Weise auch auf die Zusammensetzung der leitenden Organe unmittelbar oder mittelbar bestimmenden Einfluß.ausüben können. Auch darf es sich nicht nur um zufällige Umstände handeln, auf die kein Verlaß ist (RGZ 167, 40, 49 f; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG § 17 Rn. 31 ff m. Aber-der gemeinsame Einfluß, den die von zwei Familienstämmen gleichmäßig beherrschten S^^^-Geeell-schaften auf die Beklagte aüsüben können, ist weder zufällig noch ungewiß, sondern strukturell bedingt und jederzeit verfügbar. Auch wenn - was nicht vorgetragen ist - innerhalb der einzelnen S^|^-G es eil schäften starke Meinungsverschiedenheiten bestünden, schlösse dies eine beständig gemeinsame Willensausübung gegenüber der Beklagten nicht aus, solange sich wegen der durchweg eingehaltenen Parität der Gesellschafterstämme auch der Meinungsausgleich in allen Gesellschaften im wesentlichen auf dieselbe Weise vollzieht und .deshalb im Enderfolg die Übereinstimmung nach außen gewahrt bleibt; entscheidend ist, daß der einmal gebildete Wille in gleichen Entscheidungen zu dem Ausdruck kommt. Gewiß läßt sich auch der von der Revision gebildete Fall denken, daß sich die beiden Stämme über eine die Beklagte betreffende Maßnahme einmal nicht einigen können und diese infolgedessen unterbleibt. Es kommt hiernach nicht einmal entscheidend auf die vom Berufungsgericht vermerkten personellen Verflechtungen zwischen den Organen der drei S^^-Gesellschaften untereinander und mit dem Aufsichtsrat der Beklagten an. Ebenso wirken sich die von der-Revision hervorgehobenen Ünterschiede in den Geschäftsbereichen und Marktinteressen der S^(^-Gesellschaften eher günstig als hemmend auf die Möglichkeit aus, einen beherrschenden Einfluß auf die Beklagte geltend zu machen. Da nämlich die drei Gesellschaften untereinander nicht in Wettbewerb stehen und somit geschäftliche Konflikte insoweit ausscheiden, werden sie, je weniger sich ihre Produktionsprogramme mit dem der Beklagten berühren, um so eher bereit sein, die geschäftlich besonders an der Beklagten interessierte SWK bei allen durch dieses Interesse bestimmten Vorhaben zu unterstützen, weil sich ihre auch an der SWK beteiligten Gesellschafter sonst selbst schaden würden, ohne damit den anderen Gesellschaften zu nützen. 4. Besondere Umstände, die trotz der festgestellten Vorbedingungen für eine gemeinsame Beherrschung der Beklagten durch die drei S^^-Gesellschaften ausnahmsweise die Möglichkeit gemeinschaftlicher Herrschaft ausschließen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Berufungsgericht die Behauptungen der Beklagten und der Nebenintervenientin, die drei_S^|^P-Gesellschaften pflegten ihre Willensbildung im Verhältnis zur Beklagten und vor allem ihr Auftreten in deren Hauptversammlungen nicht jeweils untereinander abzustimmen, auch bestünden zwischen den beiden Familienstämmen keine Absprachen über einheitliches Handeln gegenüber der Beklagten, mit Recht als unerheblich außer BetrachlXgelassen. davon, daß sich unter den hier gegebenen Verhältnissen eine besondere Abstimmung zu dem Zweck, einheitlichen Vorgehens erübrigen kann, ist die Anwendung der Abhängigkeitsvorschriften, wie schon erwähnt, nicht'.daran gebunden, daß derjenige, der sich ein anderes Unternehmen dienstbar machen könnte, diese Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt; der Entschluß, dies nicht zu tun, kann nur vorübergehend sein, und das abhängige Unternehmen kann seine Änderung nicht verhindern. Auf das Vorbringen und Beweiserbieten der Beklagten über das Bestehen eines Kooperations- und Spezialisierungs-Kartellvertrages zwischen der SWK und der Beklagten, den die Revision nunmehr im Wrortlaut vorgelegt hat, kam es daher nicht an. Da hiernach zwischen den drei S^^-Gesellschaf ten und der Beklagten ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, hätte der Vorstand der Beklagten einen Bericht gemäß § 312 AktG erstatten müssen, ''d^r sich auf die Beziehungen zu allen dre" Unternehmen zu erstrecken hatte. in einem solchen Fall gegenüber der\Anfechtungsklage der Einwand durchgreifen könnte, der Verstoß gegen die Berichtspflicht sei ohne Einfluß auf die angefochtenen Entlastungs-beschlüsse gewesen, kann auf sich beruhen,, da nach der unbeanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts die Möglichkeit eines solchen Einflusses- hier nicht auszuschließen ist.

Zitierte Normen: § 120 AktG § 164 HGB § 17 AktG
MöglichkeitGesellschaftAktGeinheitlicheinzelnAbhängigkeitsverhältnisFallUnternehmen

Volltext der Entscheidung

Ma c hs c h1age werk: 3GHZ:
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 AktG §§ 17, 31?
Zwischen einer Gruppe von Familiengesellschaften, an denen zwei Stämme paritätisch beteiligt sind, und einem Unternehmen, an dem diese Gesellschaften zusammen mehr als 50 7 der Anteile innehaben, kann ein Abhängigkeixe-Verhältnis bestehen.
. März 197^- - II ZR 89/7? - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
BGH, Urt. v. 4
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 89/72
HflJ
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
4. Närz 1974 W e r n e r , Justizhauptsehre
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
a)
b)
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
1.
'2.
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. harz 197t durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 1972 wird zurückgewiesen.
Mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die der Streithelferin der Beklagten auferlegt werden, fallen die Kosten der Revisionsinstanz der Beklagten zur.Last.
4*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger sind Minderheitsaktionäre der beklagten Aktiengesellschaft, die vornehmlich Maschinen für die Getränkeindustrie herstellt und vertreibt. Von dem Grundkapital der Beklagten entfallen unter anderem auf die Streithelferin der Beklagten, die S^^-Werke GmbH (im folgenden: SWK), 25 %, auf die S^^-Asbest-Werke Theo und Geo	KG	(SAW)	ebenfalls	25 % und auf die S^P~
Automaten GmbH (SAG) weniger als 5 %• An diesen drei Gesellschaften -sind die beiden Familienstämme nach Theobald Friedrich	und Georg Heinrich S^^ pari-
tätisch beteiligt, wobei innerhalb der Stämme die Anteile der Mitglieder an den einzelnen Gesellschaften zürn Teil verschieden hoch sind.
bnehmerkreise der SVK und der
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 sich teilweise mit dem der Beklagten. Zwischen
 und der Beklagten bestehen seit vertrag und ein vom Bundeskarte
• t/e e—ii .\c op r a v lamt genehmigter
 sierungs-Kartellvertrag.
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In der Hauptversammlung der Beklagten vom 29. Juni 1971 wurde Vorstand und Aufsichtsrat gegen 531 Stimmer* bei zwölf Enthaltungen für das Geschäftsjahr 1970 Entlastung erteilt. Die Kläger stimmten gegen die Entlastung und erklärten
 gegen beide Beschlüsse Widerspruch zur Niederschrift. Sie sind der Auffassung, die Beklagte sei ein von den drei S^^-Gesellsch&ften (J'S^|^-Gruppe5J) abhängiges Unternehmen. Über ihre Beziehungen zu diesen Unternehmen daher nach §§ 302 ff AktG zu berichten gewesen. Dt nicht geschehen sei, seien die Sntlastungsbeschlüsae gesetzwidrig zustande gekommen.
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 Die Kläger haben demgemäß beantragt, die in Versammlung der Beklagten vom 29. Juni 1971 gefa Beschlüsse, mit denen dem Vorstand und dem Aufsi Entlastung erteilt worden ist, für nichtig zu er
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Die Beklagte und ihre Streithelferin haben demgegenüber geltend gemacht, die drei - rechtlich und tatsächlich selbständigen S^H^-Ge seil schäften übten weder einzeln noch zusammen einen beherrschenden Einfluß auf die Beklagte aus. Irgendwelche Absprachen über ein einheitliches Vorgehen gegenüber der Beklagten lägen nicht vor.
Landgericht und Oberlandesgericht (vgl. den Urteilsabdruck in Betrieb 1972, 1572 = BB 1972, 979) haben der Anfechtungsklage stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, mU-nme die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.
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Entscheidun:
1. Hit Rächt geht das Berufungsgericht davon aus, sag ein Verstoß gegen die Berichtspflicht nach eien 41 3";2 n duuG wie ihn die Kläger geltend machen, geeignet isu, amen darauf ergangenen Entlastungsbeschluß gemah 1 i2u nA-cu-seihst als gesetzwidrig erscheinen zu lassen und d-asna.no eine Anfechtungskiage nach § 243 Abs. '< Aua^- zu oegrunaen. Nach § 120 Abs. 3 Satz 2 AktG hat der Vorstand in dar Verhandlung über die Entlastung den J&nresaoscnlun, den Geschäftsbericht und den Bericht des Aulsicnusraus vorzu-iegen. Befindet sich die Aktiengeseliscnaix m einem Abhängigkeitsverhältnis, so muß der Geschaitsoenent zwar nicht den in § 312 AktG vorgeschriebenen Abnangiguaits-bericht selbst, wohl aber die Schlußerklärung aes v'crs rares nach P 312 Ads. nkt-G enthaaren. •rcuuerz.eu.*	i	_•1*4
Abs. 2 in Verbindung mit § 171 Abs, 2 AuuG m den oerac.an des Aufsichtsrats dessen Stellungnahme zu dem Abnang1gneits-berichx des Vorstands und zu dem Ergebnis 4er Prüiung cieses
 Berichts durch die Abschlußprüfer (§§ 313'/ 31 e AktGj sov;ie der Bestätigungsvermerk der Prüfer oder dessen Versagung aufzunehmen. Hierbei handelt es sich um zwingend vorgeschriebene Bestandteile jener Berichte. Fehlen sie, so liegt es nicht anders, als wenn die Berichte überhaupt fehlen: Die Hauptversammlung handelt gesetzwidrig, wenn sie gleichwohl Vorstand und Aufsichtsrat entlasten (Baumbach/ Hueck, AktG 13. Aufl. § 120 Rn. 13)..
II. Es kommt daher darauf an, ob hier die sachlichen Voraussetzungen, unter denen nach § 312 AktG ein Abhängigkeitsbericht zu erstatten ist, erfüllt sind, insbesondere, ob zwischen der Beklagten und den drei S^J^J-Gesellschaften ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 17 AktG besteht.
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 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß keine der drei S^^-Gesellschaften für, sich allein, etwa mit Hilfe einer zu ihren Gunsten bestehenden Stimmrechtsbindung oder eines sonstwie bedingten Übergewichts über die beiden anderen Gesellschaften, unmittelbar oder mittelbar die Beklagte beherrscht. Das Berufungsgericht hat auch nicht festzustellen vermocht, daß die drei Gesellschaften kraft einheitlicher Leitung miteinander einen Gleichordnungskonzern bildeten (§ 18 Abs. 2 AktG) oder daß sie durch einen Konsortialvertrag oder sonstige Abreden zu einem ^einheitlichen Handeln gegenüber der Beklagten, insbesondere zu einheitlicher Abstimmung in deren Hauptversammlungen, verpflichtet seien.
Der Senat hat hiernach nicht die im Schrifttum vorwiegend erörterte Frage zu beurteilen, ob ein Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist, .wenn mehrere voneinander unabhängige Unternehmen in Form einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft, über eine gemeinsame Einrichtung oder aufgrund verbindlicher Absprachen hinsichtlich der Führung eines "Gemeinschaftsunternehmens" gleichberechtigt Zusammenwirken (vgl. dazu Koppensteiner, ZHR 1968, 289 ff; Barz in Festschr. Heinz Kaufmann, 1972 S. 59 fl* m. w. N.).
Ebenso betreffen die Ausführungen des Reichsgerichts in RGZ 1967, 40, 49 ff einen Sachverhalt, der sich von dem vorliegenden Fall wesentlich unterscheidet. Schließlich ist auch nicht darüber zii’ befinden, ob mehrere Unternehmen zusammen mit einem abhängigen Unternehmen einen Unterordnungskonzern bilden können. Denn der Konzernbegriff des § 18 Abs. 1 AktG setzt zwar ein Abhängigkeitsver-hältnis im Sinne von § 17 AktG voraus; aber für die Feststellung eines Abhängigkeitsverhältnisses ist nicht umgekehrt erforderlich, daß sich daraus im Wege einheitlicher
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Leitung ein Konzernverhältnis entwickeln kann (Geßler,
 Festschr. Knur, 197? S. 1A5, l6l f, 16A; a. M. Biedenkopf/ Koppensteiner in Kölner Komm. z. AktG § 17 Rn. 20; Koppensteiner aaO S. 301 f). Alle Revisionsausführungen, die sich mit einem der vorerwähnten Tatbestände befassen, können daher unerörtert bleiben.
Zu entscheiden ist vielmehr allein darüber, ob bei einem Sachverhalt, wie er hier vorliegt, trotz äußerer Aufspaltung der Mehrheitsbeteiligung auf rechtlich verschiedene Unternehmen dären Zusammengehen in allen 'das andere Unternehmen betreffenden Angelegenheiten auch ohne Absprache in solchem Maße gewährleistet ist, daß jene mehreren Unternehmen im Verhältnis zu dem anderen als Einheit'und damit als herrschend im Sinne des §17 Abs. 1 AktG zu betrachten sind. Dieser Auffassung ist das Berufungsgericht. Ihr ist im Ergebnis zuzustimmen.
1.	Der Wortlaut des § 17 AktG, der von dem herrschenden im Gegensatz zu den abhängigen Unternehmen nur in der Einzahl spricht, schließt seine Anwendung auf diesen Fall nach . der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Gesetzgeber habe mit der gewählten Fassung aus bestimmten Gründen eine Beschränkung auf einzelne Unternehmen zu dem Ausdruck bringen wollen. Der Zweck des Gesetzes spricht vielmehr gegen eine solche Einschränkung. Der Sinn der Abhängigkeitsvorschriften fliegt nämlich vor allem darin* die abhängige Gesellschaft, insbesondere im Interesse ihrer Minderheitsaktionäre und Gläubiger, gegen einen fremdbestimmten Unternehmerwillen zu schützen; das gilt gerade auch für die hier in Frage stehenden Vorschriften der §§ 312 ff AktG (vgl. Begr. zu § 312, abgedr. bei Kropff, AktG, 1965 S. A10 f). Die Frage,
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ob ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, ist daher, wie auch die Begriffsbestimmung des § 17 Abs. 1 AktG nahelegt, in erster Linie aus .der Sicht des abhängigen und nicht des herrschenden Unternehmens zu beurteilen. Aus dieser Sicht ist es gleichgültig, ob der - nach außen einheitliche - fremde Unternehmerwille, dem eine Gesellschaft unterworfen ist, von einem oder mehreren anderen Unternehmen gebildet wird. Die Gefahr, zu dem eigenen Nachteil fremden Unternehmensinteressen dienstbar gemacht zu werden, besteht in beiden Fällen (Geßler, Festschr. Knur S. 162, BB 1971 1015 sowie in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG § 17 Rn. 75» Haesen, Der Abhängigkeitsbericht im faktischen Konzern, 1970 S. 52).*
Wollte man ein Abhängigkeitsverhältnis entsprechend dem Wortlaut des § 17 AktG nur bei Beherrschung durch ein einzelnes Unternehmen als gegeben ansehen, so könnte der Schutz, den namentlich die §§ 311 ff AktG den Minderheitsaktionären und Gläubigern bieten sollen und der ohnehin schon durch'die vertrauliche Behandlung des Abhängigkeitsberichts eingeschränkt ist, durch die formale Aufspaltung einer Mehrheitsbeteiligung leicht vereitelt werden (Lutter, NJW 1973, 113, 118; Haesen aaO S. 52). Deshalb trifft auch die von der Nebenintervenientin aufgeworfene Frage, inwieweit der Bestand von Hauptversammlungsbeschlüssen davon abhängen solle, ob ein beteiligtes Unternehmen die schwierige Frlage nach dem ‘Vorliegen eines nicht auf einer (einzelnen) Mehrheitsbeteiligung beruhenden Abhängigkeitsverhältnisses richtig beurteile (vgl. Möhring/Tank, Hdb. d. AG I Rn. 715; Biedenkopf/Koppensteiner aaO § 17 Rn. 9; Würdinger in Großkomm. AktG. 3. Aufl. § 17 Anm. 2), nicht den Kern der Sache. Wenn auch der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit schon wegen der weitreichenden Folgerungen, ,die
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das Gesetz an eine Abhängigkeit knüpft (vgl. z. B. § 20 mit § 16 Abs. 4 AktG), nicht außer Betracht bleiben darf, so hat doch der Schutzzweck des Gesetzes den Vorrang. Jedenfalls kann sich das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht nach der Leichtigkeit seiner Feststellung richten. Sonst wäre es, um etwa die Berichtspflicht nach § 312 AktG auszuschalten, nur erforderlich, die Einflußmöglichkeiten- auf ein anderes Unternehmen verwickelt und undurchsichtig zu gestalten. Gerade gegen die feineren, nicht gleich auf der Hand liegenden und in ihrer Vielfalt schwer erfaßbaren Möglichkeiten eines fremden Unternehmereinflusses hat der Gesetzgeber aber den einzelnen Aktionär und die Gesellschaftsgläubiger absichern wollen (v. Falkenhausen, NJW 1973, 487, 488).
Hiergegen läßt sich auch nicht anführen, der systematische Zusammenhang des § 17 AktG mit .anderen Vorschriften, die nicht nur dem Wortlaut nach, sondern auch inhaltlich auf eine Herrschaft mehrerer Unternehmen - oder mindestens einer größeren Anzahl von Unternehmen - unanwendbar seien, verbiete die Ausdehnung des Abhängigkeitsbegriffes auf eine "Mehrmütterherrschafb" (vgl. Barz aaO S. 63; Leo, WPg 1968, 395, 399 Fn. 16 a). Dabei kann auf sich beruhen, ob dieser Begriff im gesamten Aktienrecht ein einheitlicher ist (so für den Konzernbegriff BAG'22, 390 = WM 1970, 1177; differenzierend Koppensteiner aaO S. 326 ff; Biedenkopf/ Koppensteiner aaO § 17 Rn. 1Ö ff; Würdinger aaO § 17 Anm. 2). Auch wenn man dies annimmt, erscheinen die Probleme, die sich bei einzelnen Regelungen ergeben könnten, wenn man unter einem abhängigen Unternehmen durchgehend auch eine durch mehrere Unternehmen beherrschte Gesellschaft versteht, lösbar, wobei die besonderen Konzernbestimmungen (z. B. § 329 AktG), wie schon erwähnt, hier nicht zu
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behandeln sind. So ist es z. B. nicht nur denkbar, sondern könnte vom Zweck des Gesetzes her sogar notwendig sein, das Verbot des Erwerbs von Aktien der herrschenden Gesellschaft durch ein abhängiges Unternehmen (§ 56 Abs. 2, § 71 Abs. 4 AktG) bei Beherrschung durch mehrere Unternehmen auf die Aktien aller dieser Unternehmen zu erstrecken (Lutter aaO S. 117 En. 35; ebenso auch Barz aaO S. 68 für den Fall einer Beherrschung durch zwei 50 : 50 beteiligte Obergesellschaften). Was die Frage einer Haftung nach den §§ 311, 317'AktG angeht (vgl. Leo aaO S. 398; Barz aaO S. 67), so könnte eine mögliche Lösung in einer gesamtschuldnerischen Haftung aller Obergesellschaften oder in einer Einzelhaftung desjenigen Unternehmens zu sehen sein, das die abhängige Gesellschaft zu dem für sie nachteiligen Verhalten veranlagt hat (Haesen aaO S. 53; vgl. auch Koppensteiner aaO S.,,321 f, 323 unten).
2.	Kann hiernach ein beherr^sehender Einfluß im Sinne des § 17 AktG auch von mehrerenvgleichgeordneten Unternehmen ausgehen, so kommt es entscheidend darauf an, ob für die Ausübung gemeinsamer Herrschaft eine ausreichend sichere Grundlage besteht. Eine solche- Grundlage können
 nicht nur vertragliche oder organisatorische Bindungen,
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sondern auch rechtliche und tatsächliche Umstände sonstiger
 Art bilden (Begr. zu § 17 AktG, Kropff aaO S. 31; RGZ 167,
40, 49, 52). Dazu gehört «der hier in Frage stehende Fall,
 daß eine Gruppe von Gesellschaften mit gleicher personeller
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Zusammensetzung mehr als die.Hälfte der Anteile eines anderen Unternehmens innehat.
Dies leuchtet ohne weiteres ein, wenn es sich hierbei um Einmann-Gesellschaften mit demselben Gesellschafter handelt. Nicht wesentlich anders.liegt es, wenn an den "Obergesellschaften” etwa zwei Gesellschafter oder Gesellschaftergruppen mit je 50 % bei entsprechendem Stimmrecht
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beteiligt sind. Die Einheitlichkeit der Einflußnahme auf das andere Unternehmen braucht dann in aller Regel nicht erst von Fall zu Fall durch eine interne Willensabstimmung zwischen “den einzelnen Gesellschaften hergestellt zu werden, sondern ist vö*i vornherein und beständig gesichert, weil dieselben Personen ebenso wie die von ihnen bestellten Vertretungsqrgane in derselben Angelegenheit nicht verschieden entscheiden werden. Auf
 diese Weise ist das andere Unternehmen laufend jener
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Gefahr einer ihm nachteiligen gleichgerichteten Interessenverfolgung durch eine unternehmerische Aktiönärsmehrheit ausgesetzt, der das Gesetz mit den hier in Betracht kommenden Schutzvorschriften gerade begegnen will. Diese Gefahr ist im allgemeinen noch größer als bei einem Unternehmen, dessen Anteile überwiegend in der Hand mehrerer voneinander unabhängiger Gesellschaften mit verschiedenem Mitgliederbestand sind, selbs'c	diese
 Gesellschaften verabredet haben, das Stimmrecht einheitlich auszuüben. Denn bei ihnen erzeugt die Unterschiedlichkeit der Interessen und der Willensbildung gewöhnlich ein SpannungsVerhältnis, das zu einer gegenseitigen Machtbeschränkung führen und auf diese Wreise für das andere Unternehmen immerhin einen gewissen Schutz gegen die stetige Inanspruchnahme für ein fremdes Unternehmensinteresse bedeuten kann. Dieses SpannungsVerhältnis fehlt, wo die einheitliche Ausübung der Rechte aus einer gemeinsamen Mehrheitsbeteiligung schon durch die Gleichheit der 3l für die Unternehmenspolitik maßgebenden Kräfte gewährleistet ist. Infolgedessen liegt hier eine Anwendung der Vorschriften über abhängige Unternehmen bei sinngemäßer Auslegung besonders nahe und nicht etwa, wie die Nebenintervenientin meint, ferner als bei vertraglicher "Poolung" der Anteilsrechte personell verschieden

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zusammengesetzter Unternehmen (Lutter aaü S, 117; ebenso im Ergebnis Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG § 17 Rn. 72 ff). *
3.	Ein solcher Fall von vornherein gesicherter Herrschaftsmöglichkeiten trotz Verteilung des Mehrheitsbesitzes auf rechtlich verschiedene Unternehmen ist hier nach dem unstreitigen Sachverhalt gegeben.. Die drei Seitz-Gesellschaften sind reine Familiengesellschaften, denen im wesentlichen dieselben Personen angehören. Freilich ist nicht jeder Gesellschafter an allen drei Gesellschaften in völlig gleicher Höhe beteiligt; so schwanken bei vier von den sechs Hauptgesellschaftern, die zusammen in der SWK 82,5 %, in der SAW’ 64 % und in der SAG 76,8 % der Anteile innehaben, die Beteiligungen'an den einzelnen Gesellschaften zwischen 7,5 und 25 %• Aber selbst wenn man diese Unterschiede für sich genommen als erheblich ansehen will, fallen sie im Ergebnis deshalb nicht ins Gewicht, weil sie sich innerhalb der beiden Familienstämme, die in allen S^^-Gesellschaften mit je 50 % vertreten sind, wieder aufheben. Eine solche Parität zweier Stämme innerhalb einer Unternehmensgruppe bei jeweils gleichem Stimmgewicht eröffnet von selbst die Möglichkeit, die zusammen an einem anderen Unternehmen gehaltene Anteilsmehrheit im Rahmen einer-unternehmerischen Gesamtkonzeption auszunutzen, wenn dies im Interesse auch nur einer der Gesellschaften und damit im Interesse der in allen Gesellschaften dieser Gruppe gleichmäßig vertretenen Familienstämme zweckmäßig erscheint. An die Stelle eines organisatorischen oder vertraglichen Bandes treten hier typischerweise .das gleichgerichtete Interesse der über die Unternehmensführung letztlich entscheidenden Stämme am Gedeihen aller Gesellschaften und der hierdurch bedingte tatsächliche
 Anreiz, auch dort nach außen hin in bestimmter Weise einheitlich zu entscheiden, wo nur ein Unternehmen hiervon einen unmittelbaren Vorteil hat, aus der isolierten Sicht eines Schwesterunternehmens aber daran entweder kein Interesse besteht oder die Entscheidung eher negativ ausfallen müßte.
Damit ist auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende vertragliche Einigung, die, wie der Revision zuzugeben ist, hier nicht feststeht, die Voraussetzung gegeben, daß die drei S^^-Gesellschaften im Verhältnis zur Beklagten einheitlich handeln, insbesonderein deren Hauptversammlungen einheitlich abstimmen und auf diese Weise auch auf die Zusammensetzung der leitenden Organe unmittelbar oder mittelbar bestimmenden Einfluß.ausüben können. Ob sie diese Gelegenheit tatsächlich nutzen, ist nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts unerheblich. Denn nach einhelliger Meinung setzt ein Abhängigkeitsverhältnis im Gegensatz zu dem Konzernverhältnis nicht die tatsächliche Ausübung eines beherrschenden Einflusses, sondern lediglich dessen Möglichkeit voraus. Gewiß muß diese Möglichkeit, wie die Revision zutreffend ausführt, bereits vorhanden sein; es genügt nicht, wenn ihre Voraussetzungen erst zu schaffen sind. Auch darf es sich nicht nur um zufällige Umstände handeln, auf die kein Verlaß ist (RGZ 167, 40,
 49 f; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG § 17 Rn. 31 ff m. w. N.). Aber-der gemeinsame Einfluß, den die von zwei Familienstämmen gleichmäßig beherrschten S^^^-Geeell-schaften auf die Beklagte aüsüben können, ist weder zufällig noch ungewiß, sondern strukturell bedingt und jederzeit verfügbar.
Mit dem Hinweis, daß die gleiche Familienzugehörigkeit noch keinen Gleichklang der Interessen und Auffassungen

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garantiert, unterscheiden die Revision und die Nebenintervenientin nicht scharf genug zwischen (interner) Willensbildung und (äußerer) Willensausübung (vgl. Nordmeyer, BB 1971, 70, 72). Auch wenn - was nicht vorgetragen ist - innerhalb der einzelnen S^|^-G es eil schäften starke Meinungsverschiedenheiten bestünden, schlösse dies eine beständig gemeinsame Willensausübung gegenüber der Beklagten nicht aus, solange sich wegen der durchweg eingehaltenen Parität der Gesellschafterstämme auch der Meinungsausgleich in allen Gesellschaften im wesentlichen auf dieselbe Weise vollzieht und .deshalb im Enderfolg die Übereinstimmung nach außen gewahrt bleibt; entscheidend ist, daß der einmal gebildete Wille in gleichen Entscheidungen zu dem Ausdruck kommt. Gewiß läßt sich auch der von der Revision gebildete Fall denken, daß sich die beiden Stämme über eine die Beklagte betreffende Maßnahme einmal nicht einigen können und diese infolgedessen unterbleibt. Aber eine solche Lage kann ebenso bei einem einzelnen Unternehmen eintreten, ohne daß hierdurch die Möglichkeit, ein anderes Unternehmen mit Hilfe einer Mehrheitsbeteiligung zu beherrschen, allgemein entfiele.
Es kommt hiernach nicht einmal entscheidend auf die vom Berufungsgericht vermerkten personellen Verflechtungen zwischen den Organen der drei S^^-Gesellschaften untereinander und mit dem Aufsichtsrat der Beklagten an. Daß bei der SWK die drei Geschäftsführer keine Alleinver-. tretungsmacht haben, einer yon ihnen nicht zur Familie
 gehört und auch die SAG einen Fremdgeschäftsführer hat, spricht jedenfalls nicht gegen die Möglichkeit einer gemeinsamen Beherrschung der Beklagten. Denn in- beiden Gesellschaften unterstehen die Geschäftsführer unmittelbar der paritätisch zusammengesetzten Gesellschafterversammlung.
 
Bei der SAW, einer Kommanditgesellschaft, mag es ml" Rücksicht auf § 164 HGB etwas anders liegen. Hier ist aber nicht nur 'die Stammesparität bis hinauf in die Geschäftsführung ebenfalls gewahrt, sondern darüber hinaus zu der. SWK, deren Geschäftsinteressen sich mit denen der Beklagten vorzugsweise überschneiden, dadurch eine Brücke geschlagen, daß die beiden geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter der SAW zugleich Geschäftsführer der SW sind.
Ebenso wirken sich die von der-Revision hervorgehobenen Ünterschiede in den Geschäftsbereichen und Marktinteressen der S^(^-Gesellschaften eher günstig als hemmend auf die Möglichkeit aus, einen beherrschenden Einfluß auf die Beklagte geltend zu machen. Da nämlich die drei Gesellschaften untereinander nicht in Wettbewerb stehen und somit geschäftliche Konflikte insoweit ausscheiden, werden sie, je weniger sich ihre Produktionsprogramme mit dem der Beklagten berühren, um so eher bereit sein, die geschäftlich besonders an der Beklagten interessierte SWK bei allen durch dieses Interesse bestimmten Vorhaben zu unterstützen, weil sich ihre auch an der SWK beteiligten Gesellschafter sonst selbst schaden würden, ohne damit den anderen Gesellschaften zu nützen.
Unter diesen Umständen liegt die Annahme, einzelne
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Gesellschafter könnten einmal unter Ausnutzung der zu dem Teil unterschiedlichen Stimmenverhältnisse innerhalb der S^^-Gesellschaften erreichen, daß diese in einer,Hauptversammlung uneinheitlich abstimmen, so fern, daß sie,das Berufungsgericht jedenfalls im Rahmen des § 17 AktG außer Betracht lassen konnte.	'
4.	Besondere Umstände, die trotz der festgestellten Vorbedingungen für eine gemeinsame Beherrschung der Beklagten durch die drei S^^-Gesellschaften ausnahmsweise die Möglichkeit gemeinschaftlicher Herrschaft ausschließen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Berufungsgericht die Behauptungen der Beklagten und der Nebenintervenientin, die drei_S^|^P-Gesellschaften pflegten ihre Willensbildung im Verhältnis zur Beklagten und vor allem ihr Auftreten in deren Hauptversammlungen nicht jeweils untereinander abzustimmen, auch bestünden zwischen den beiden Familienstämmen keine Absprachen über einheitliches Handeln gegenüber der Beklagten, mit Recht
 als unerheblich außer BetrachlXgelassen. Denn abgesehen
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davon, daß sich unter den hier gegebenen Verhältnissen eine besondere Abstimmung zu dem Zweck, einheitlichen Vorgehens erübrigen kann, ist die Anwendung der Abhängigkeitsvorschriften, wie schon erwähnt, nicht'.daran gebunden, daß derjenige, der sich ein anderes Unternehmen dienstbar machen könnte, diese Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt; der Entschluß, dies nicht zu tun, kann nur vorübergehend sein, und das abhängige Unternehmen kann seine Änderung nicht verhindern. Folglich entfällt ein Abhängigkeitsverhältnis auch nicht schon dann, wenn ein Unternehmen, wozu es mannigfache Gründe haben kann, mit dem abhängigen Unternehmen Verträge über,eine Zusammenarbeit abschließt, anstatt sich mit dem beherrschenden Einfluß zu begnügen, zu demal -sich die Abhängigkeit auch schon bei der Eingehung, Durchführung oder Beendigung solcher Verträge auswirken karin. Auf das Vorbringen und Beweiserbieten der Beklagten über das Bestehen eines Kooperations- und Spezialisierungs-Kartellvertrages zwischen der SWK und der Beklagten, den die Revision nunmehr im Wrortlaut vorgelegt hat, kam es daher nicht an.
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III. Da hiernach zwischen den drei S^^-Gesellschaf ten und der Beklagten ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, hätte der Vorstand der Beklagten einen Bericht gemäß § 312 AktG erstatten müssen, ''d^r sich auf die Beziehungen
 zu allen dre" Unternehmen zu erstrecken hatte. Inwieweit
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in einem solchen Fall gegenüber der\Anfechtungsklage der Einwand durchgreifen könnte, der Verstoß gegen die Berichtspflicht sei ohne Einfluß auf die angefochtenen Entlastungs-beschlüsse gewesen, kann auf sich beruhen,, da nach der unbeanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts die Möglichkeit eines solchen Einflusses- hier nicht auszuschließen ist.
Die Vorinstanzen haben daher der Anfechtungsklage mit Recht stattgegeben.
Stimpel
 Dr. Bauer
SK
Dr. Schulze
 Fleck
Bundschuh
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