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BGH

Gericht: BGH

Ber Ho Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7° März 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kuhn-, Br. Nörr, Liesecke, Br. Schulze und Bleck für Recht erkannt t saat geliefert hatte« S0H verlangte vom Kläger Ersatz des ihm durch die Falschlieferung entstandenen Schadens, der aus dem eigenen_JErnteausfall und der dem Nachbarn für dessen Ernteausfall geleisteten Entschädigung besteht« Der Haftpflichtprozeß endete mit einem Vergleich, nach dem der Kläger 10«000 DM an SflB zu zahlen hatte« und Anwaltskosten des Haftpflichtprozesses im Gesamtbeträge von 10.742,42 DM« Die Beklagte hat jede Leistung abgelehnt, weil eine Schadensersatzleistung wegen Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung seie I« Dem Versicherungsverhältnis der Parteien liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde« Nach § 1 Nr. 1 AHB gev/ährt der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall, daß der Versicherungsnehmer wegen eines Ereignisses, das einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Nach § 4 I Nr* 6 Abs* 3 AHB ist die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, auch dann nicht, v/erm es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Die Falschlieferung des Klägers habe nicht zu einem reinen Vermögensschaden, sondern zunächst zu einem Sachschaden geführt* Der Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz Y/erde auch durch § 4 1 Nr. 6 Abs.3 AHB nicht ausgeschlossen* Denn die Schadenersatzleistung des Klägers sei v/eder als Erfüllung des Kaufvertrages noch als Erfüllungssurrogat anzusehen* Schmütz habe seinen Schadenersatzanspruch zy/ar auf die §§ 440, 325 BGB gestützt* Hierbei handele es sich aber nur um eine mögliche Anspruchsgrundlage, so daß dahinstehen könne, ob Schadensersatzansprüche aus den §§ 325, 326 BGB Gegenstand der Haftpflichtversicherung seien* Es genüge, daß die Falschlieferung des Klägers rechtlich auch eine positive Vertragsverletzung darstelle * Der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch sei zu decken, weil er sich nicht auf das unmittelbare Interesse am vertraglichen Leistungsgegenatand beschränke* Zu einem Sach schaden, der, wie das Berufungsgericht meiiit, den Vermögens schaden des Landwirtes Schinütz zur Folge gehabt habe, ist es durch die Falschlieferung des Klägers nicht gekommen«. Auch wenn der Begriff des Sachschadens im Sinne des § 1 Nr, 1 AHB weit ausgelegt wird, ist hier der Schaden, den der Kläger zu ersetzen hat, allein darin zu sehen, daß die f a 1s che Saat keinen Ertrag gebracht hat. An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß das gelieferte Saatgut nach § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem AussUen wesentlicher Bestandteil des damit bebauten Grundstücks geworden ist. Lie Rechts änderung, die danach für die Lauer der festen Verbindung mit dem Grund und Boden eingetreten ist, kann für sich allein zu keinem Sachschaden führen, wenn die t atsächli c h e n Voraussetzungen dafür nicht gegeben, sind. Der Landwirt SflHB hat daher durch die Palsch-lieferung des Klägers einen Vermögensschaden erlitten, der weder durch Personen- noch durch Sachschaden entstanden ist. Per Kläger hat auch aus einem weiteren Grunde keinen Anspruch auf Versicherungsschutz. und § 480 An. 7; Soergel/Siebert (Ballerstedt) vor § 459 An. 35; Erman (Böhle-Stammschräder) § 459 Anm» 14)» Das trifft hier zu* Denn im Mai 1961, als sich herausstellte, daß im Februar 1961 nicht Sommer-, sondern V/interweizen geliefert worden war, hatte die Erfüllung des Vertrages, selbst wenn sie dem Kläger möglich gewesen wäre, für den Landwirt Interesse mehr, weil dann noch ge- Der Kläger hat nach den §§ 91 und 97 ZPO die Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtssuges zu tragen«

Zitierte Normen: § 1 AHB § 94 BGB § 1 AHB § 325 BGB
AHBBGBSachschadenVersicherungsschutzAnmRechtBrKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet am
7o März 1968 Heil ?
Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der PflBBLBl, Ui anstalt Schleswig-Holstein in vertreten durch Generaldirektor Dr GflHBIBHBP, ebenda 5
rvers, and Direktor
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagten und Revisionsklägerin0 Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Werner
(Holsto)
Kläger und Revisionsbeklagten
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«,
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Ber Ho Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7° März 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kuhn-, Br. Nörr, Liesecke,
 Br. Schulze und Bleck
 für Recht erkannt t
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5- Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29* Januar 1965 aufgehoheri.
Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom
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Ber Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
{Tatbestand s
Ber Kläger betreibt den Handel mit Butter- und Büngemitteln. Br hat seinen Betrieb bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert.
Im Februar 1961 verkaufte der Kläger dem Landwirt mm 42 Zentner Sommerweizensaat. Schmütz säte den gelieferten Weizen zu dem größten {Teil selbst aus. Ben verbliebenen Rest veräußerte er als Saatgut einem Nachbarn. Als die aufgegangene Saat im Wachstum stark zurückblieb, stellte sich heraus, daß der Kläger nicht Sommer-, sondern Winterweizen-
saat geliefert hatte« S0H verlangte vom Kläger Ersatz des ihm durch die Falschlieferung entstandenen Schadens, der aus dem eigenen_JErnteausfall und der dem Nachbarn für dessen Ernteausfall geleisteten Entschädigung besteht« Der Haftpflichtprozeß endete mit einem Vergleich, nach dem der Kläger 10«000 DM an SflB zu zahlen hatte«
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung des	geleisteten	Schadensersatzes	und	der Gerichts-
und Anwaltskosten des Haftpflichtprozesses im Gesamtbeträge von 10.742,42 DM« Die Beklagte hat jede Leistung abgelehnt, weil eine Schadensersatzleistung wegen Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung seie
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat der Klage bis auf eine Kürzung des Zins-anspruchs stattgegeben« Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils« Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Entscheidungsgründe:
I« Dem Versicherungsverhältnis der Parteien liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde« Nach § 1 Nr. 1 AHB gev/ährt der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall, daß der Versicherungsnehmer wegen eines Ereignisses, das einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf
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Schadenscrsatz in Anspruch genommen wird* V/egen einer Vermögensschädigung, die v/eder durch Personen- noch durch Sachschaden entstanden ist, bedarf es einer besonderen Vereinbarung (§1 Nr* 3 AHB). Nach § 4 I Nr* 6 Abs* 3 AHB ist die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, auch dann nicht, v/erm es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Die Falschlieferung des Klägers habe nicht zu einem reinen Vermögensschaden, sondern zunächst zu einem Sachschaden geführt*
Der Sachschaden bestehe darin, daß das mit falscher Saat bestellte Band für eine gev/isse Zeit keinen Ertrag gebracht habe. Hierdurch sei im Umfange des Ernteausfalls ein Vermögensschaden entstanden* Dieser Vermögensschaden sei als unmittelbare Edge des vorausgegangenen Sachschadens von der Beklagten zu decken*
Der Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz Y/erde auch durch § 4 1 Nr. 6 Abs. 3 AHB nicht ausgeschlossen* Denn die Schadenersatzleistung des Klägers sei v/eder als Erfüllung des Kaufvertrages noch als Erfüllungssurrogat anzusehen* Schmütz habe seinen Schadenersatzanspruch zy/ar auf die §§ 440, 325 BGB gestützt* Hierbei handele es sich aber nur um eine mögliche Anspruchsgrundlage, so daß dahinstehen könne, ob Schadensersatzansprüche aus den §§ 325, 326 BGB Gegenstand der Haftpflichtversicherung seien* Es genüge, daß die Falschlieferung des Klägers rechtlich auch eine positive Vertragsverletzung darstelle * Der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch sei zu decken, weil er sich nicht auf das unmittelbare Interesse am vertraglichen Leistungsgegenatand beschränke*
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Lie Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht haltbar,
II.	Zu einem Sach schaden, der, wie das Berufungsgericht meiiit, den Vermögens schaden des Landwirtes Schinütz zur Folge gehabt habe, ist es durch die Falschlieferung des Klägers nicht gekommen«. Las gelieferte Saatgut scheidet als möglicher Gegenstand eines Sachschadens von vornherein aus. Denn die Winterweizensaat ist an sich von einwandfreier Beschaffenheit gewesen, sie ist nur als Sommersaat nicht zu verwenden gewesen. Lie Aussaat des Winterv/eizens im Frühjahr hat auch nicht zu einer Beschädigung des damit bestellten Landes geführt, Lenn der Grund und Boden hat dadurch keine Minderung gegenüber seinem vorher bestehenden, nicht bestellten Zustand erfahren.
Auch wenn der Begriff des Sachschadens im Sinne des § 1 Nr, 1 AHB weit ausgelegt wird, ist hier der Schaden, den der Kläger zu ersetzen hat, allein darin zu sehen, daß die f a 1s che Saat keinen Ertrag gebracht hat. An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß das gelieferte Saatgut nach § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem AussUen wesentlicher Bestandteil des damit bebauten Grundstücks geworden ist. Lie Rechts änderung, die danach für die Lauer der festen Verbindung mit dem Grund und Boden eingetreten ist, kann für sich allein zu keinem Sachschaden führen, wenn die t atsächli c h e n Voraussetzungen dafür nicht gegeben, sind.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Grundsätze, die der Senat zu dem Sachschaden in der Architekten-Haft-pfliehtversicherung entwickelt hat. (IM Nr, 3 zu § 1 AHB und Nr. 12 zu § 4 AHB = VersR I960, 1074 und 1961, 265),
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Uber diesen besonderen Versicherungszweig* hinaus,wie das Berufungsgericht meint, anzuwenden sind» Die Annahme eines Sachschadens, für den es an den dafür notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen fehlt, kann damit jedenfalls nicht begründet werden.
Der Landwirt SflHB hat daher durch die Palsch-lieferung des Klägers einen Vermögensschaden erlitten, der weder durch Personen- noch durch Sachschaden entstanden ist. Haftpflichtansprüche wegen eines reinen Vermögensschadens sind jedoch allgemein nicht Gegenstand der Haftpflicht Versicherung. Per Versicherungsschutz kann darauf zwar ausgedehnt werden, muß aber besonders vereinbart werden. Pür eine solche Vereinbarung der Parteien liegen keine Anhaltspunkte vor.
III.	Per Kläger hat auch aus einem weiteren Grunde keinen Anspruch auf Versicherungsschutz. Hach § 4 I Hr. 6 Abs* 3 : AHB ist die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung. Unter diesen Ausschluß (vgl. dazu BGH I»M Hr. 19 zu § 4 AHB = VersR 1964, 230) fällt der Schadensersatz, den der Kläger dafür zu leisten hat, daß er Sommerweizen verkauft, aber Winterweizen, geliefert hat.
Pie rechtliche Behandlung einer Palschlieferung ist umstritten. Per Meinungsstreit ändert aber an der hier zu treffenden Entscheidung nichts. Hach herrschender Ansicht hat der Verkäufer bei Lieferung einer anderen Sache, eines aliud, überhaupt nicht geleistet, und der Käufer kann nach Maßgabe der §§ 325, 326 BGB Schadensersatz wegen Hichterfüllung verlangen (BGH MPR 1968, 231? Esser, Schuldrecht 2. Aufl. § 105 Hr. 5? BGB-RGRK (Kuhn) § 459 Anm. 18
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und § 480 Anm. 7; Soergel/Siebert (Ballerstedt) vor § 459 Anm. 35; Erman (Böhle-Stammschräder) § 459 Anm» 14)» Das trifft hier zu* Denn im Mai 1961, als sich herausstellte, daß im Februar 1961 nicht Sommer-, sondern V/interweizen geliefert worden war, hatte die Erfüllung des Vertrages, selbst wenn sie dem Kläger möglich gewesen wäre, für den Landwirt	Interesse mehr, weil dann noch ge-
lieferter Sommerweizen zu dem Zweck, dem er dienen sollte, nicht mehr verwendet werden konnte (§ 326 Abs. 2 BGB).
Der Kläger hatte	deshalb	so	zu stellen, wie die-
ser gestanden hätte, wenn der Vertrag im Februar erfüllt worden wäre. Der zu ersetzende Schaden umfaßt dabei den Gewinn - hier der Ernteausfall - , den SflHHP aus dem erfüllten Vertrage hätte ziehen können (§ 232 BGB}« Hierbei handelt es sich eindeutig um eine an die Stelle der Erfüllungsleistung getretene Ersatzleistung, die § 4 I Nr» 6 Abs. 3 AHB vom Versicherungsschutz ausschließt.
Der Nichterfüllungsschaden, den der Kläger wegen Verletzung seiner primären leistungspflicht SflBBPzu ersetzen hat, geht Uber dessen positives Erfüllungsinteresse nicht hinaus. Zu einem zusätzlichen Schaden infolge Verletzung sekundärer Vertragspflichten, insbesondere von Schutz- und Erhaltungspflichten, ist es nicht gekommen.
Ein deckungsfähiger Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung ist daher nicht gegeben*
IV.	Das Landgericht hat die Klage danach zu Recht abgewiesen . Seine Entscheidung ist wiederherzustellen. Die Berufung des Klägers ist unter Aufhebung des Berufungsurteils zurückzuweisen.
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Der Kläger hat nach den §§ 91 und 97 ZPO die Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtssuges zu tragen«
Br„ Kuhn	Br.	Nörr	Lies	ecke
 Br. Schulze
 Pieck