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BGH

Gericht: BGH

Juni 1962 wird auf die Widerklage unter deren A.bweisung im übrigen lediglich festgestellt, daß der Klä-gerin außer dem eingeklagten Teilbetrag keine über 9.939339 DM hinausgehenden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus den Veruntreuungen des Buchhalters zustehen. MV1V” in und als Konto, auf das die Gutschrift erfolgen sollte, die Nummer seines eigenen Kontos bei der Beklagten an. fand über dieses Konto nicht statt« Den Angestellten der Zweigstelle der Beklagten war bekannt, daß LBBB als Buchhalter bei der Klägerin beschäftigt warQ Er wurde im Juli I960 wegen Trunksucht von der Klägerin entlassen« Kurz darauf wurden die Veruntreuungen entdeckt« ist wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung bestraft worden« ihres Schadens verlangt und geltend gemacht, die Beklagte habe die Schecks, die sich D^BB von vertrauensseligen Angestellten erschwindelt oder aber entv.endet habe, zur Einziehung auf dem Konto übernommen, obwohl nicht er, sondern die Birma J« MBBP als Empfängerin angegeben war« Dem Angestellten SBBB der Zweigstelle sei auch auf gef allen, daß BBIBBunter dem Namen einer Firma J« M^BB laufend erhebliche Beträge von seiner Arbeitgeberin in Empfang nahm« Er habe aber keinerlei Nachfragen angestellt« I.% Bas Berufungsgericht hält eine grobe Fahrlässigkeit auf seiten der Beklagten für die bis zu dem Ende August 1959 eingereichten Schecks für nicht dargetan. Die Rechtsprechung hat für die grobe Fahrlässigkeit beim Erwerbe von Besitz oder Eigentum an einen Inhaberscheck den Grundsatz aufge-stellt, daß der Erwerber die Berechtigung des bisherigen Inhabers nicht zu prüfen habe. 2o Bas Berufungsgericht führt aus: Allerdings sei in der Zweigstelle der Beklagten bekannt gewesen, daß Lawrenz Buchhalter der Klägerin war« Bie Tatsache, daß von iflHHi Inhaberverrechnungsschecks der Klägerin zur Gutschrift auf sein eigenes Konto vorgelegt worden seien, habe keinen Grund zur Rückfrage gegeben« Gerade die Tatsache, daß die Klägerin Ausstellerin dieser Schecks gewesen sei, habe dafür gesprochen, daß es auch bezüglich des.inneren Grundes für diese Zahlung durch Verrechnungsschecks seine Ordnung habe. Ber Scheck ergab, daß er zur Bezahlung einer Rechnung der Firma von der Klägerin ausgestellt war (vgl. Einreicher war der in der Zweigstelle der Beklagten als solcher bekannte Buchhalter der Klägerin, also ein Angestellter, der üblicherweise auch mit der Ausfüllung solcher Schecks und ihrer Absendung an die Lieferanten usw. Die Klägerin hatte in der Klagechrift angegeben, LflH^p habe als Konto der Firma sein eigenes Konto eingesetzt, während die Beklagte (Bl. 50 GA) darauf hingewiesen hatte, daß die Schecks auf der Rückseite mit' der Kontonummer des gekennzeich- Auch wenn entsprechend dem Vorbringen der Klägerin und der Feststellung des Berufungsgerichts davon ausgegangen wird, die Kontonummer des IWttKt habe bei der Angabe der Empfängerin "Firma J. Das Berufungsgericht meint, daß angesichts der ordnungsmäßigen Unterschriften und der Beifügung der Kontonummor des nur der Verdacht einer Urkundenfälschung die Beklagte zur Vorsicht hätte anhalten müssen, für den aber kein Anlaß bestanden habe. Gerade wenn die Kontonummer des beim Namen des Empfängers stand, mußte dies als Widerspruch auffallen und ergab nicht etwa einen Anhalt für seine Berechtigung. Die Ausführung des Berufungsgerichts, der Name habe mit dem Verwendungszweck einerseits und mit internen Verhältnissen der Scheckbeteiligten Zusammenhängen können, übersieht, daß zunächst das Auftreten des Buchhalters der Ausstellerin als Ein-reicher eines üblicherweise 2ur Bezahlung von Rechnungen dienenden Schecks mit der Angabe eines bestimmten Empfängers so ungewöhnlich war, daß die Bank sich nicht damit begnügen durfte, irgendwelche Zusammenhänge mit dem Verwendungszweck für möglich zu halten. Damit werden aber die Anforderungen verkannt, die bei der Entgegennahme von Verrechnungsschecks durch einen Buchhalter des Ausstellers bei Angabe von Dritten als Zahlungsempfänger zur Gutschrift auf das Privatkonto des Angestellten erhoben werden müssen. Hit Hecht führt das Berufungsgericht aus, daß durch die Erklärung des DflHBP die Bedenken gegen seine Berechtigung verstärkt wurden, denn es blieb unverständlich, warum das Konto nicht entweder auf den Namen geführt wurde oder die Firma auf den Namen "L( Bei zutreffender rechtlicher Würdigung hätte, v/ie ausgeführt, bereits der Angestellte, der den ersten Scheck von Buchhalter entgegennahm, es infolge grober Fahrlässigkeit unterlassen, den auffälligen Umstand, daß ein Angestellter der Ausstellerin einen Verrechnungsscheck für die Firma "J, zu seinen Gunsten einlösen wollte, zu dem Anlaß zu nehmen, nach der Ursache der Unstimmigkeit zu fragen. Aber wenn die Bank bei notv/endiger Klärung der Unstimmigkeit von Zahlungsempfänger und Konto darauf stößt, hier werde eine nicht existierende Firma als Zahlungsempfängerin zun Schein in einem Scheck genannt, den der Buchhalter der Aucstellerin auf seinem Konto gutgeschrieben haben v/ill, so war höchste Vorsicht geboten. Der Schluß, der Buchhalter habe möglicherweise in unredlicher Absicht die Unterschrift unter dem Scheck mit der Angabe einer Tarnfirma als Empfängerin erschlichen, war ganz naheliegend. 5» Zu Unrecht meint die Revision der Beklagten, der Scheck habe angenommen werden müssen, weil schon mit der Vorlegung das Rechtsgeschäft abgeschlossen sei. Zudem kommt eine Verletzung des Bankgeheimnisses, das die Revision der Beklagten aus einer Rückfrage bei der Klägerin entnehmen will, schon deshalb nicht in Betracht, weil hier eine sich... 6, Die ständige Wiederholung der Vorlage solcher Schecks war auch nicht geeignet, im Laufe der Zeit den Verdacht zu beseitigen, so daß von einem bestimmten Zeitpunkt an keine grobe Fahrlässigkeit mehr angenommen werden könnte, Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Wiederkehr gleichartiger Schecks habe keinen hinreichen' den Verdacht auslösen können. Ba ein solcher nach Auffassung des Senats aber von vornherein bestehen mußte, kommt nur in Betracht, ob die ständige Wiederkehr der gleichen Schecks wegen der zu vermutenden Überwachung durch die Ausstellerin den Schluß rechtfertigte, die Schecks würden in Ordnung gehen, Ber Senat hat bereits im Urteil vom 19* März 1959 - 11 ZR 98/57 - ausgeführt, daß diese Erwägungen in allgemeinen nicht ausreichen, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit von einem be- Bas Gespräch war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht geeignet, den Verdacht zu zerstreuen, sondern ließ die Scheckeinreichung nunmehr als in besonders hohem Maße ungewöhnlich erscheinen. Es war auffällig, daß eine selbständige Tätigkeit des Buchhalters als Handelsvertreter nur zur Entgegennahme von Zahlungen seines Arbeitgebers führte. Bas Gespräch erbrachte nicht, wie die Revision der Beklagten meint, zwanglose Erläuterungen, sondern tatsächlich einen Verdacht des SflHHl gegen wie das Berufungsgericht auf Grund seiner späteren Äußerung ohne Hiernach ist für sämtliche Scheckeinreichungen die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach §§ 9399 990 BGB grundsätzlich zu bejahen und lediglich die Bedeutung des nitwirkenden Verschuldens der Klägerin zu bestimmen. Bas Berufungsgericht hat zur Präge der Anv/endung des § 254 BGB nur bei der Entscheidung über die Schadenersatzpflicht der Beklagten wegen der seit September 1959 eingcrcichten Schecks Stellung genommen. Bas Berufungsgericht war nicht genötigt, die Klägerin auf diese Rechtslage hinzuweisen, denn sie ging offensichtlich selbst von ihr aus und hat ausführlich dargelegt, daß ihr nur Stichproben möglich gewesen seien. Bas Berufungsgericht hat dieses Vorbringen auch vollständig gewürdigt und zutreffend dargelegt, daß es im Betrieb der Klägerin den Angestellten möglich war, Blankoschecks an sich zu bringen, und daß z. Da !■■■) überhaupt nur bei solchen offenbaren Lücken der Überwachung auf den Gedanken kommen konnte, Veruntreuungen zu begehen, ist das Verhalten der Klägerin als ein von Anfang an für den Schaden ursächliches zu betrachten. gibt sich somit ein Schaden von 79*515,16 UM, so daß die Beklagte über den Klagebetrag hinaus noch 9*939,39 DM zu tragen hat. 2. Für die Zeit ab September 1959 ist dem Berufungs gericht beizutreten, das eine Verteilung des Schadens im Verhältnis von etwa 3 : 1 für angemessen erachtet hat. Die Mängel der Kontrolle bei der Klägerin behalten aber entgegen den Ausführungen ihrer Revision die überwiegende Bedeutung, so daß die Schadensverteilung des Berufungsgerichts beotehenbleiben muß. Die Revision der Beklagten war hiernach zurückzu-weisen und auf die Revision der Klägerin unter Zurückweisung im übrigen das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es übe?* die Y/iderklage und über die Kosten entscheidet. Die Widerklage war zur Hohe von 9.939*39 DM abzuweioen und im übrigen festzustellen, daß der Klägerin außer dem eingeklagten Betrag keine über 9•939939 DM hinausgehenden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus den Veruntreuungen des zustehen.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 97 ZPO
KontoFirmaBerufungsgerichtRevisionBuchhalterKlägerinScheckAngestellte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II_ZR_ 89/6j5
URTEIL
Verkündet am
31. Mal 1965 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der G _________
Fstraße Tried rieh Ys
 GmbH & Co. KG in Kl vertreten durch den Geschäftsführer IlBI^BBotraße Bl
 Klägerin, Revisionsklägerin und Revi sionsbeklagte,
- Prozcßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die K zu K
kB
31
und
 eoetzlich vertreten durch ihren Vorstand
 Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanv/alt Dr.
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtohofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1965 "unter Mitwirkung dec Senatopräoidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, lieoecke, Br. Schulze und Fleck
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin v/ird unter Zurückweisung der Revision im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schlocwig-Hoisteinicchen Ober-landeogerichts in Schleswig vom 25. Januar 1963 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es über die Widerklage entschieden hat.
In teilweioer Abänderung des Urteils der 2. Zivil-kammer des Landgerichts Kiel vom 22. Juni 1962 wird auf die Widerklage unter deren A.bweisung im übrigen lediglich festgestellt, daß der Klä-gerin außer dem eingeklagten Teilbetrag keine über 9.939339 DM hinausgehenden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus den Veruntreuungen des Buchhalters	zustehen.
Bie Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 5/6 und der Beklagten zu 1/6 auferlegt.
Von Rechts wegen
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/
Tat be st andj^
Die Klägerin beschäftigte vom 5, Oktober 1956 bio zu dem 31o Juli I960 den Angestellten DflHB als Buchhalter, Ihn unterstand mit Ausnahme der lohnbuchhaltung die gesamte Buchhaltung. Die Klägerin unterhielt Konten bei der Kreis- und Stadtsparkasse	und	bei	der
 Dresdener Bank, Filiale	Sie	bezahlte die Rechnun-
gen ihrer Lieferanten üblicherweise mit Verrechnungsschecks in Pootkartenforn, die auf diese Konten gesogen wurden und die Überbringerklausel enthielten. Die Geschäftsführer der klagenden GmbH unterschrieben solche-Schecks, manchmal in ganzen Heften, häufig in blanko vor Antritt von Geschäftsreisen. Die Schecks sollten zur Bezahlung von Lieferantenrechnungen während ihrer Abwesenheit verwendet werden. Der Buchhalter L®BMPver schaffte sich in der Zeit vom 10. Mai 1957 bis zu dem 2. Juni I960 87 von den Geschäftsführern der Klägerin blanko unterschriebene Verrechnungsschecks aus 63 Scheckheften, die er zu Veruntreuungen benutzte. Er unterhielt bei der Zweigstelle	der	Beklagten	ein	Kontokorrent-
konto. In die mit vorgedruckten Angaben der Bezogenen versehenen Verrechnungsschecks set2te er Beträge zwischen 395 DM und 2.997,75 DM als angeblich zu bezahlende Rechnungsbeträge ein, gab als Zahlungsempfängerin eine von ihm erfundene Firma ”J. MV1V” in	und	als Konto,
 auf das die Gutschrift erfolgen sollte, die Nummer seines eigenen Kontos bei der Beklagten an. Diese Schecks legte persönlich, etwa zwei- bis viermal im Monat, in der Zweigstelle der Beklagten vor. Der Gegenwert von insgesamt nach Angabe der Klägerin 119,573,46 DM wurde ihm auf sein Konto gutgccchrieben. L|HHVhob diese Beträge je nach Bedarf in bar ab und verbrauchte sie für sich. Sonstiger Zahlungs- oder Überweisungsverkehr
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fand über dieses Konto nicht statt« Den Angestellten der Zweigstelle der Beklagten war bekannt, daß LBBB als Buchhalter bei der Klägerin beschäftigt warQ Er wurde im Juli I960 wegen Trunksucht von der Klägerin entlassen« Kurz darauf wurden die Veruntreuungen entdeckt« ist wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung bestraft worden«
Die Klägerin hat mit der Klage von der Beklagten die Zahlung eines Teilbetrages von 10«000 DB? ihres Schadens verlangt und geltend gemacht, die Beklagte habe die Schecks, die sich D^BB von vertrauensseligen Angestellten erschwindelt oder aber entv.endet habe, zur Einziehung auf dem Konto übernommen, obwohl nicht er, sondern die Birma J« MBBP als Empfängerin angegeben war« Dem Angestellten SBBB der Zweigstelle sei auch auf gef allen, daß BBIBBunter dem Namen einer Firma J« M^BB laufend erhebliche Beträge von seiner Arbeitgeberin in Empfang nahm« Er habe aber keinerlei Nachfragen angestellt«
Die Beklagte hat Klagabv/eisung beantragt und widerklagend die Feststellung begehrt, daß der Klägerin keine weiteren Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit den Veruntreuungen des Buchhalters BIBBS gegen die Beklagte zustünden« Sie hat geltend gemacht, LBBB habe freie Hand in der Verwendung der Blankoschecks gehabt« Die Veruntreuungen seien allein darauf zurüekzufUhren, daß die Klägerin die Verwendung der Schecks nicht überwacht habe« LBB sei zudem unzuverlässig und dem Trünke ergeben gewesen« Ihr Zweigstellenleiter und die im Schalterdienst tätigen Angestellten hätten keinen Verdacht gegen gehabt und auch nicht zu haben brauchen, da die Schecks jahrelang eingereicht worden seien, ohne daß die Klägerin irgendwelche Einwendungen erhoben habe«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und auf die Widerklage festgestellt, daß die Klägerin keine weVergehenden Schadensersatzanoprüchc gegen die Beklagte aus den Veruntreuungen des Buchhalters Lav/renz habe „Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter, während die Beklagte mit ihrer Revision die Abweisung der Klage erstrebt. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels ihres Gegners.
J?Bii?cheidungs gfündej_
I.% Bas Berufungsgericht hält eine grobe Fahrlässigkeit auf seiten der Beklagten für die bis zu dem Ende August 1959 eingereichten Schecks für nicht dargetan.
Die Revision der Klägerin rügt mit Grund dies als rechtsirrig.
1. Die Frage, ob einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kann in der Revisionsinstanz in der Richtung nachgeprüft werden, ob die Rechtsbegriffe dieser Vercchuldencarten verkannt worden sind. Die Rechtsprechung hat für die grobe Fahrlässigkeit beim Erwerbe von Besitz oder Eigentum an einen Inhaberscheck den Grundsatz aufge-stellt, daß der Erwerber die Berechtigung des bisherigen Inhabers nicht zu prüfen habe. Jedoch habe er Erkundigungen anzuotellen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls Anlaß zu einem Verdacht ergebe; dies gelte vor allem, wenn das Ungewöhnliche des Geschäfts oder wenn besondere Gründe in der Person des bisherigen Besitzers einen sorgfältigen Kaufmann zur Vorsicht und zu weiteren Nachfragen veranlassen würden (BGHZ 26, 285 9 290; BGH LM Art. 21 ScheekG Nr. 4)» Zu Unrecht hält das
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Berufungsgcricht diese Merkmale des Begriffs der groben Fahrlässigkeit für nicht gegebene
2o Bas Berufungsgericht führt aus: Allerdings sei in der Zweigstelle der Beklagten bekannt gewesen, daß Lawrenz Buchhalter der Klägerin war« Bie Tatsache, daß von iflHHi Inhaberverrechnungsschecks der Klägerin zur Gutschrift auf sein eigenes Konto vorgelegt worden seien, habe keinen Grund zur Rückfrage gegeben« Gerade die Tatsache, daß die Klägerin Ausstellerin dieser Schecks gewesen sei, habe dafür gesprochen, daß es auch bezüglich des.inneren Grundes für diese Zahlung durch Verrechnungsschecks seine Ordnung habe. Bie Schecks hätten die erforderlichen Unterschriften und außerdem die Kontonummer des I'flBHI bei der Beklagten getragen. Bie Tatsache, daß die Schecks die Firma "J.	als	Zahlungsempfänger	in	be-
zeichnetcn, während die beigefügte Kontonummer diejenige des	war, habe den Verdacht einer Urkundenfälschung
 nicht nahelegen müssen. Ber Name	habe mit dem
 Verwendungszweck einerseits und den internen Verhältnissen der Scheckbeteiligten (Inhaber, Begünstigte) Zusammenhängen können.
3. Bamit verkennt das Berufungsgericht das Wesen eines in Scheckverkehr ungewöhnlichen Geschäfts. Ber Scheck ergab, daß er zur Bezahlung einer Rechnung der Firma	von	der	Klägerin ausgestellt war (vgl. den
 Vermerk oben links). Einreicher war der in der Zweigstelle der Beklagten als solcher bekannte Buchhalter der Klägerin, also ein Angestellter, der üblicherweise auch mit der Ausfüllung solcher Schecks und ihrer Absendung an die Lieferanten usw. befaßt ist. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts war auch die Kontonummer des 14^-MÜbeigefügt. Wo diese vermerkt war, wird allerdings
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nicht gesagt. Die vorgelegten Schecks, deren Lichtbilder sich in den Strafakten (331. 31, 69) befinden, enthalten die Angabe der Kontonummer des 1-IIHHI nur im Stempel der Bank auf der Rückseite. Die Klägerin hatte in der Klagechrift angegeben, LflH^p habe als Konto der Firma
 sein eigenes Konto eingesetzt, während die Beklagte (Bl. 50 GA) darauf hingewiesen hatte, daß die Schecks auf der Rückseite mit' der Kontonummer des	gekennzeich-
net worden seien und die Person des Einreichers im Scheck-einliefcrungsformular festgehalten worden sei. Das entspricht den Gepflogenheiten. Da die Übertragung von Verrechnungsschecks nicht ausgeschlossen ist, brauchten Begünstigter und Einreicher nicht identisch zu sein. Das Kontdr, auf das die Gutschrift erfolgen soll, ergibt sich mithin erst aus der Einreichung durch einen Kontoinhaber. Auch wenn entsprechend dem Vorbringen der Klägerin und der Feststellung des Berufungsgerichts davon ausgegangen wird, die Kontonummer des IWttKt habe bei der Angabe der Empfängerin "Firma J. MflHV" gestanden (S. 29 Urteilsab^ cchrift), so erscheint das Geschäft als ungewöhnlich. Das Berufungsgericht meint, daß angesichts der ordnungsmäßigen Unterschriften und der Beifügung der Kontonummor des nur der Verdacht einer Urkundenfälschung die Beklagte zur Vorsicht hätte anhalten müssen, für den aber kein Anlaß bestanden habe. Das ist zu eng. Der Scheck brauchte nicht gerade gefälscht zu sein. Vielmehr konnte auch auf andere unredliche Weise in seinen Besitz gelangt sein, z. B. indem er die Unterschrift erschlich. Begünstigt war ersichtlich die Firma J. und nicht der Buchhalter der Klägerin. Die vom Berufungsgericht angenommene Kontoangabe ändert daran nichts, denn cs kann nicht ein bestimmtes Konto, sondern nur eine Person begünstigt sein. Die Angabe der Kontonummer wüi'de nur der erleichterten geschäftlichen Behandlung bei der
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Yornahme der Gutschrift für den Berechtigten dienen, nicht dagegen zu dessen Bezeichnung, LflMmußte also entweder den Scheck von der Firma	erworben haben oder von ihr
 ermächtigt worden sein, den Scheck einzuziehen. Bas Ge-schuftslokal der Firma war zudem nicht näher angegeben.
Die Straßenangabe fehlte. Gerade wenn die Kontonummer des beim Namen des Empfängers stand, mußte dies als Widerspruch auffallen und ergab nicht etwa einen Anhalt für seine Berechtigung. Die Ausführung des Berufungsgerichts, der Name	habe	mit dem Verwendungszweck
 einerseits und mit internen Verhältnissen der Scheckbeteiligten Zusammenhängen können, übersieht, daß zunächst das Auftreten des Buchhalters der Ausstellerin als Ein-reicher eines üblicherweise 2ur Bezahlung von Rechnungen dienenden Schecks mit der Angabe eines bestimmten Empfängers so ungewöhnlich war, daß die Bank sich nicht damit begnügen durfte, irgendwelche Zusammenhänge mit dem Verwendungszweck für möglich zu halten. Vielmehr war hier mindestens Anlaß, den Einreicher dazu aufzufordern, näher darzulegen, inwiefern er berechtigt sei, den Scheck einzuziehen. Auch das Berufungsgericht meint, daß die gesamten Umstände zusammengenomraen Anlaß zu gewissen Überlegungen oder auch schon zu Zweifeln geben konnten, doch liege keine grobe Fahrlässigkeit vor. Damit werden aber die Anforderungen verkannt, die bei der Entgegennahme von Verrechnungsschecks durch einen Buchhalter des Ausstellers bei Angabe von Dritten als Zahlungsempfänger zur Gutschrift auf das Privatkonto des Angestellten erhoben werden müssen. Auch unter den Verhältnissen des Scheckverkehrs war der Gedanke schon bei ganz einfachen Überlegungen naheliegend, wie gerade der Buchhalter, der doch mit der Bezahlung von Rechnungen mit Hilfe der vorgedruckten Postkartenschecks in seinem Betrieb laufend zu tun hatte, zur Verwendung solcher ersichtlich für
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einen Dritten bestimmter Schecks zu seinen Gunsten komme. Im vorliegenden Palle tritt sogar das Ungewöhnliche des Geschäfts noch deutlicher in Erscheinung als im Palle des Urteils des erkennenden Senats vom 19«. März 1959 (1LI Arto 21 ScheckG Nr. 4). Dort hatte die Bank geglaubt, der Angestellte dürfe Kundenschecks einziehen. Hier kam der Angestellte mit eigenen Schecks der Firma, die einen Dritten (Firma	ohne	nähere Angabe) als Zahlungs-
empfänger auswieson und verlangte Gutschrift für sich.
Der Vorhalt, den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Zweigstellenleiter	erst Ende August
1959 DflHBl gemacht hat, "er sei doch Angestellter des Gaardener Kaufhauses", hätte auch bei nur geringster Sorgfalt schon vor Entgegennahme des ersten Schecks gemacht werden müssen; erst wenn dieses Bedenken befriedigend beseitigt wurde, durfte die Einziehung zugunsten des Buchhalters übernommen werden. Die Antwort des 14HHB hätte aber, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle ausführt, die Bedenken gerade verstärken müssen. Die Angriffe der Revision der Beklagten gegen diese Würdigung sind nicht begründet.
4. LBH hat sich auf Befragen	im	August
1959 dahin geäußert, er habe neben seiner Tätigkeit als Buchhalter noch eine Vertretung, die nicht auf seinen Hamen, sondern den eines Verwandten laufe. Auf die Frage von SfllHP, warum er denn die Firma nicht auf seinen Namen umschreiben lasse, gab BflIHi ausweichende Antworten, so daß die Frage im Ergebnis unbeantwortet blieb.
Hit Hecht führt das Berufungsgericht aus, daß durch die Erklärung des DflHBP die Bedenken gegen seine Berechtigung verstärkt wurden, denn es blieb unverständlich, warum das Konto nicht entweder auf den Namen geführt wurde oder die Firma auf den Namen "L(
Jedenfalls war aus der Erklärung des Einreichers, wie das Berufungsgericht darlegt, ersichtlich, daß die Be-
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zeichnung	in	den	Schecks	eine Tarnbezeichnung
v/ar. Das Berufungsgericht stellt auch fest, daß SfliHV nach dem Gespräch einen Verdacht gegen Lav/renz tatsächlich gehabt hat. Für einen solchen bestanden auch entgegen der Meinung der Revision der Beklagten genügend objektive Anhaltspunkte. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung hätte, v/ie ausgeführt, bereits der Angestellte, der den ersten Scheck von Buchhalter	entgegennahm,	es
 infolge grober Fahrlässigkeit unterlassen, den auffälligen Umstand, daß ein Angestellter der Ausstellerin einen Verrechnungsscheck für die Firma "J,	zu seinen
 Gunsten einlösen wollte, zu dem Anlaß zu nehmen, nach der Ursache der Unstimmigkeit zu fragen. Nach dem Ergebnis der Befragung hätte alsdann die Entgegennahme des Schecks abgelehnt werden müssen. Die Anbringung eines Tarnnamens in einem Scheck, den der Buchhalter zu Geld machen v/ill, mußte in höchstem Maße und bei einfachster Überlegung als verdächtig erscheinen. Ob der Unterzeichner des Schecks diese Art der Tarnung des Buchhalters kannte, v/ar nicht bekannt. Sicher kann im Scheckverkehr nicht verlangt v/erden, daß die Bank Überlegungen anstellt, ob, v/arum und in welcher Form eine Firma ihrem Angestellten Geldbeträge zukommen lassen v/ill. Aber wenn die Bank bei notv/endiger Klärung der Unstimmigkeit von Zahlungsempfänger und Konto darauf stößt, hier werde eine nicht existierende Firma	als	Zahlungsempfängerin
 zun Schein in einem Scheck genannt, den der Buchhalter der Aucstellerin auf seinem Konto gutgeschrieben haben v/ill, so war höchste Vorsicht geboten. Der Schluß, der Buchhalter habe möglicherweise in unredlicher Absicht die Unterschrift unter dem Scheck mit der Angabe einer Tarnfirma als Empfängerin erschlichen, war ganz naheliegend.
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5» Zu Unrecht meint die Revision der Beklagten, der Scheck habe angenommen werden müssen, weil schon mit der Vorlegung das Rechtsgeschäft abgeschlossen sei. Erst nach einer Prüfung des Schecks v/ird der EinZiehungsauf-trag angenommen. Statt der Ablehnung hätte auch befragt werden können, ob er mit einer Rückfrage bei der Ausstellerin einverstanden sei. Zudem kommt eine Verletzung des Bankgeheimnisses, das die Revision der Beklagten aus einer Rückfrage bei der Klägerin entnehmen will, schon deshalb nicht in Betracht, weil hier eine sich... aus §§ 990, 989 BGB zugunsten des Scheckeigentümers ergebende Prüfungepflicht erfüllt werden soll, die auch die dazu nötige Offenbarung bankmäßiger Vorgänge wie der Einreichung des Schocks rechtfertigen würde. Wer einen Schebk zu dem Einzug einreicht, gibt ferner schon dadurch zu erkennen, daß er damit einverstanden ist, daß die Bank sachdienliche Erkundigungen über seine Berechtigung vornimmt,
6, Die ständige Wiederholung der Vorlage solcher Schecks war auch nicht geeignet, im Laufe der Zeit den Verdacht zu beseitigen, so daß von einem bestimmten Zeitpunkt an keine grobe Fahrlässigkeit mehr angenommen werden könnte, Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Wiederkehr gleichartiger Schecks habe keinen hinreichen' den Verdacht auslösen können. Ba ein solcher nach Auffassung des Senats aber von vornherein bestehen mußte, kommt nur in Betracht, ob die ständige Wiederkehr der gleichen Schecks wegen der zu vermutenden Überwachung durch die Ausstellerin den Schluß rechtfertigte, die Schecks würden in Ordnung gehen, Ber Senat hat bereits im Urteil vom 19* März 1959 - 11 ZR 98/57 - ausgeführt, daß diese Erwägungen in allgemeinen nicht ausreichen, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit von einem be-
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stinnten Zeitpunkt an zu entkräften. Es kommt häufig vor, daß Verfehlungen von Angestellten längere Zeit hindurch nicht entdeckt werden, weil diese in der Lage sind, Kontrollen auszucchalten, falsche Eintragungen vorzunehmen oder Unterlagen verschwinden zu lassen. So hat hier Lpp-, 4MB die Bankauszüge mit falschen Vermerken über die bezahlten Verbindlichkeiten versehen. Wiederholten sich die ungewöhnlichen und verdächtigen Einreichungen, so kann die Bank sich nicht darauf berufen, etwaige Veruntreuungen würden im Laufe der Zeit vom Geschädigten selbst entdeckt werden und sie brauche daher die an sich nötigen und naheliegenden Erkundigungen nicht vorzunehmen. Die mangelnde Kontrolle ist vielmehr im Rahmen des mitwirkenden Verschuldens der Klägerin (§ 254 BGB) zu berücksichtigen.
7. Aus dieser Beurteilung der Vorgänge bis Ende August 1959 ergibt sich zugleich, daß das Gespräch des Leiters., der , Zweigstelle SBBB mit	nur	zu	einer
 Verstärkung der groben Fahrlässigkeit geführt hat. Bas Gespräch war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht geeignet, den Verdacht zu zerstreuen, sondern ließ die Scheckeinreichung nunmehr als in besonders hohem Maße ungewöhnlich erscheinen. Es gingen nur Einnahmen der angeblichen Firma MBHB über das Konto LflBB. Sonstige Einnahmen oder Ausgaben außer den persönlichen Abhebungen von IflHl waren aus dem Konto nicht ersichtlich. Es war auffällig, daß eine selbständige Tätigkeit des Buchhalters als Handelsvertreter nur zur Entgegennahme von Zahlungen seines Arbeitgebers führte. Bas Gespräch erbrachte nicht, wie die Revision der Beklagten meint, zwanglose Erläuterungen, sondern tatsächlich einen Verdacht des SflHHl gegen	wie	das
 Berufungsgericht auf Grund seiner späteren Äußerung ohne
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Vcrfahrencverstoß fectgestellt hat. Nur hat	dar-
aufhin nichts veranlaßt, sondern die Schecks, die er zurückweisen konnte, weiter entgegennehmen lassen.
Hiernach ist für sämtliche Scheckeinreichungen die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach §§ 9399 990 BGB grundsätzlich zu bejahen und lediglich die Bedeutung des nitwirkenden Verschuldens der Klägerin zu bestimmen.
II. Bas Berufungsgericht hat zur Präge der Anv/endung des § 254 BGB nur bei der Entscheidung über die Schadenersatzpflicht der Beklagten wegen der seit September 1959 eingcrcichten Schecks Stellung genommen. Bie hierbei getroffenen Feststellungen ermöglichen auch eine abschließende Beurteilung für die Zeit bis Ende August 1959o
1. Bas angefochtene Urteil hat ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin angenommen, v/eil sie es an einer sorgfältigen Kontrolle der Blankoschecks habe fehlen lassen. Sie habe 3ich auf Stichproben hinsichtlich der Verwendung der Blankoschecks beschränkt und sich angeblich verschriebene Schecks nicht zurückgeben lassen. Ferner habe sie die Gegenkontrolle durch die Bankauszüge ^■■püberlassen, der zugleich mit der Ausfüllung der Blankoschecks beauftragt gewesen sei. Bie Angriffe der Revision der Klägerin gegen diese Beurteilung sind nicht begründet.
2. Bas Mitverschulden der Klägerin kann allerdings nur im Nahmen der entsprechenden Anwendung des § 831 BGB berücksichtigt werden (BGHZ 1, 248). Bas Berufungsgericht stellt aber ein Verschulden dieser Art fest, indem ec darlegt, daß die Kontrolle des	mangelhaft
 gewesen sei. Bie Klägerin mußte die nötigen Maßnahmen bei
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dor Leitung ihres Scheckverkehrs im eigenen Interesse treffen und den durch ihr zureehenbare3 Verhalten verursachten Schaden nach Maßgabe des § 254 BGB selbst tragen. Bas Berufungsgericht war nicht genötigt, die Klägerin auf diese Rechtslage hinzuweisen, denn sie ging offensichtlich selbst von ihr aus und hat ausführlich dargelegt, daß ihr nur Stichproben möglich gewesen seien. Bas Berufungsgericht hat dieses Vorbringen auch vollständig gewürdigt und zutreffend dargelegt, daß es im Betrieb der Klägerin den Angestellten möglich war, Blankoschecks an sich zu bringen, und daß z. B. angeblich verschriebene Blankoschecks nicht zurückgegeben wurden. Ein lückenloses Überwachungssystem ist, wie die Revision der Klägerin zutreffend ausführt, praktisch nicht möglich. Hier ist aber nach den Peststellungen des Berufungs gerichts nicht einmal dafür gesorgt worden, daß ein Angestellter, der nichts mit den Schecks zu tun hatte, deren Verwendung mit Hilfe der Bankauszüge über die Lastschriften, die jeden Scheck genau bezeichneten, überwachte und die Abstimmung mit den einzelnen Sachkonten vornahm. Darauf, ob die Anweisungen des Geschäftsführers es ausschlos sen, daß jemand über ihm anvertraute Blankoschecks ohne ausreichende Kontrolle verfügte, kann es angesichts der Feststellungen, nach denen die Einhaltung dieser Anweisungen nicht in wirksamer Form überwacht worden ist, nicht ankommen. Auch einen Sachverständigen brauchte das Berufungsgericht nicht zu vernehmen, um so offensichtliche Mängel der Scheckbehandlung zu beurteilen. Da !■■■) überhaupt nur bei solchen offenbaren Lücken der Überwachung auf den Gedanken kommen konnte, Veruntreuungen zu begehen, ist das Verhalten der Klägerin als ein von Anfang an für den Schaden ursächliches zu betrachten.
III. 1. Bei der Abwägung der hiernach festgestellten beiderseitigen schuldhaften Verursachung, die auch für
 die Zeit bis Ende August 1959 vom Senat vorgenommcn werden kann, weil der Sachverhalt vollständig feotsteht, ergibt sich, daß das Pehlen jeglicher planmäßigen Kontrolle der Verwendung der Blankoschecks im Betriebe der Klägerin weitaus überwiegend für den Schaden ursächlich ist«, Gegenüber der mangelhaften Geschäftsführung der Klägerin tritt, die grobe Fahrlässigkeit der Beklagten für die Zeit bis Ende August 1959 stark zurücko Sie kann aber nicht als gänzlich bedeutungslos behandelt werden« Inden das Personal der Beklagten ec unterließ, rechtzeitig den verdächtigen Umständen nachzugehen, hat es schuldhaft eine, wenn auch im Verhältnis zur Nachlässigkeit der Klägerin gering zu bewertende Mitursache für derr.Schaden gesetzt. Nach Ansicht des Senats ist für diese Zeit der Schaden im Verhältnis 7 : 1 zu verteilen. Die Beklagte hat nicht bestritten, daß der gesamte Schaden 119*573,46 UM beträgt. Davon entfallen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf die Zeit ab September 1959	40.058,30 DM. Für die vorangegangene Zeit er-
gibt sich somit ein Schaden von 79*515,16 UM, so daß die Beklagte über den Klagebetrag hinaus noch 9*939,39 DM zu tragen hat.
2. Für die Zeit ab September 1959 ist dem Berufungs gericht beizutreten, das eine Verteilung des Schadens im Verhältnis von etwa 3 : 1 für angemessen erachtet hat. Nachdem S®HB®Verdacht geschöpft hatte, war die Unterlassung jeglicher Erkundigung besonders grob fahrlässig, so daß die Beklagte einen größeren Teil des in dieser Zeit entstandenen Schadens von 40*058,30 DM zu tragen hat. Die Mängel der Kontrolle bei der Klägerin behalten aber entgegen den Ausführungen ihrer Revision die überwiegende Bedeutung, so daß die Schadensverteilung des Berufungsgerichts beotehenbleiben muß.
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IVo Der Klage iot hiernach mit Recht in Höhe von 10.000 DM stattgegcbon worden. Die Widerklage, für die das rechtliche Interesse der Beklagten entgegen der Meinung der Revision der Klägerin nach deren Prozeß-vortrag (vgl. S. 7 des Tatbesten de3 des Berufungsurteils) in vollem Umfang zu bejahen iot, pichtet sich auf die PestStellung, daß der Klägerin über den Klagbetrag hinaus keine weiteren Ansprüche zustehen. Sie enthält daher nicht nur den Antrag festzustellen, daß die Klägerin den behaupteten Anspruch gar nicht habe, sondern auch den Antrag auf Feststellung, in welchem minderen Umfang sie ihn habe. Sie kann daher teilweise abgev/iesen werden (vgl. Stein/Jonas, ZPO § 256 V 2).
Die Revision der Beklagten war hiernach zurückzu-weisen und auf die Revision der Klägerin unter Zurückweisung im übrigen das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es übe?* die Y/iderklage und über die Kosten entscheidet. Die Widerklage war zur Hohe von 9.939*39 DM abzuweioen und im übrigen festzustellen, daß der Klägerin außer dem eingeklagten Betrag keine über 9•939939 DM hinausgehenden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus den Veruntreuungen des	zustehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 9 92 ZPO.
Dr.Fischer Dr.Nörr Liesecke Dr.Schulze Fleck