* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 89/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 89/62

Das Ermittlungsverfahren wegen Brandstiftung wurde mit der Begründung eingestellt, nach dem Ergebnis der Ermittlungen liege offensichtlich Brandstiftung vor, da Selbstentzündung oder Brandentstehung durch elektrische Anlagen auszuscheiden hätten« Die vorliegenden Verdachtsmomente reichten aber zu einer Überführung des Klägers wegen Brandstiftung nicht aus« Der Kläger wurde auch von der Anklage des versuchten Betruges zu dem Nachteil der Beklagten bei den Verhandlungen über die Brandentschädigung rechtskräftig freigesprochen« Das Berufungsgericht hält den Beweis nicht für er» bracht, daß der Kläger den Brand der versicherten Wohnungs einrichtung selbst oder durch andere Personen herbeigeführt hat* Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision sind unbegründet« Das Berufungsgericht erachtet eine große Zahl von Verdachtsmomenten gegen den Kläger für vorliegend, meint aber, daß sich weder die Möglichkeit ausräumen lasse, daß der Brand ohne menschliches Zutun entstanden ist (z«£. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe dem Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen, etwa eines Beamten des Bundeskriminalamts, stattgeben müssen, daß die Brandstiftung nur vom Kläger oder mit seinem Wissen und Willen von einem Dritten vorgenommen sein könne, weil das Haus vom Täter nur mit Hilfe eines Schlüssels habe II» Das Berufungsgericht hält auch nicht für erwiesen, daß der Kläger sich bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht hat (§15 der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung des Hausrats üsw»)» Die gegen das Verfahren des Berufungsgerichts gerichteten Hügen der Revision greifen nicht durch» Das Berufungsgericht konnte offenlassen, ob der Kläger nach dem Brande Dritte über seine VermögensVerhältnisse getäuscht hat, die an der Ermittlung der Entschädi- 35 Urt« Abschrift)» Ein Gutachten hierüber war nicht notig» Auch eine besondere Erörterung des Polizeiberichts, daß wenig Kleider- und Wäscheüberreste im Brandschutt gefunden worden seien, erübrigte sich angesichts der sonstigen Beweisaufnahme über das Vorhandensein entsprechender Gegenstände und den Umfang des Brandes» Wenn der Kläger für wertlos gehaltene Sachen aus dem Brandschutt verschenkte oder gegen geringes Entgelt verkaufte, um sie loszuwerden, so konnte auch ein schuldhafter Verstoß gegen die Schadens-minderungs- und Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers ohne Rechtsfehler verneint werden«

Zitierte Normen: § 539 ZPO
BrandstiftungBrandBerufungsgerichtBrKlägerDritteSacheRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 89/62
/
Verkündet
 am 14- November 1963
Heil, Justizsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Allgemeine Versiche-
rer I	-	G
rungs-Akt iengesell schal *,,	_____
vertreten durch ihren Vorstand; Br. Rudolf Br. Wilhelm H^|Mifc_J?riedrieh	Br.	Ernst
 der TflB,	NJ^R^^(str.
Beklagten und Revisionsklägerin
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Johann R Istr.
in Bad
 Kläger und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof«	Br,
 und Br,
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Fischer und der Bundesrichter Br. Nörr, Liesecke, Br. Bukow und Br. Schulze
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in*Köln vom 14. Februar 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
-2-
r
Tatbestand!
Der Kläger hatte seinen Hausrat seit 1941 bei der Beklagten gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl, Beraubung und Wasserleitungsschäden versichert« Am 2« August 1956 ließ er den Hausrat in ein von ihm gemietetes, einstöckiges Einfamilienhaus in	Kreis
 bringen« In der Nacht zu dem 2ö« Oktober 1956 bracht in diesem Haus ein Brand aus, der am 2b« Oktober um 5 Uhr bemerkt wurde« Es befand sich in dieser Nacht niemand im Hause« Der Hausrat des Klägers wurde bei diesem Brand zu dem weitaus überwiegenden Teil vernichtet«
Das Ermittlungsverfahren wegen Brandstiftung wurde mit der Begründung eingestellt, nach dem Ergebnis der Ermittlungen liege offensichtlich Brandstiftung vor, da Selbstentzündung oder Brandentstehung durch elektrische Anlagen auszuscheiden hätten« Die vorliegenden Verdachtsmomente reichten aber zu einer Überführung des Klägers wegen Brandstiftung nicht aus« Der Kläger wurde auch von der Anklage des versuchten Betruges zu dem Nachteil der Beklagten bei den Verhandlungen über die Brandentschädigung rechtskräftig freigesprochen«
Die von den Parteien benannten Sachverständigen erstatteten ein Gutachten dahin, daß der Neuwertschaden auf 31o526 DM festzusetzen sei«
Der Kläger hat von der Beklagten Hinterlegung dieses Betrages bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln zugunsten einer Reihe von Pfändungsgläubigern und Abtretungsempfängern verlangt«
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, daß der Kläger den Brandschaden vorsätzlich herbeigeführt, sich bei der Regulierung des Schadens einer arglistigen* Täuschung schuldig gemacht und ferner
-3-
seine Schadensminderungs- und Aufklärungspflicht verletzt habe»
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weitere Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hält den Beweis nicht für er» bracht, daß der Kläger den Brand der versicherten Wohnungs einrichtung selbst oder durch andere Personen herbeigeführt hat* Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision sind unbegründet«
Das Berufungsgericht erachtet eine große Zahl von Verdachtsmomenten gegen den Kläger für vorliegend, meint aber, daß sich weder die Möglichkeit ausräumen lasse, daß der Brand ohne menschliches Zutun entstanden ist (z«£. durch elektrische Anlagen), noch die weitere Möglichkeit, daß der Brand durch andere Personen herbeigeftthrt worden sei. Werde eine Brandstiftung unterstellt, so sei nicht dargetan, daß der Kläger den Brand gelegt habe« Es sei nicht bewiesen, daß die Haustür nicht mit einem zweiten Schlüssel oder einem Nachschlüssel habe geöffnet werden können, auch könnten Dritte über den Balkon, durch den Keller oder durch die Fenster in die Wohnung eingedrungen sein.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe dem Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen, etwa eines Beamten des Bundeskriminalamts, stattgeben müssen, daß die Brandstiftung nur vom Kläger oder mit seinem Wissen und Willen von einem Dritten vorgenommen sein könne, weil das Haus vom Täter nur mit Hilfe eines Schlüssels habe
-.-rycem PWtgWBUAI Wffjl.'*3 ■ |ir.«<pwy	-	K	«•
-4-
/
betreten werden können» Mit Hecht hat das Berufungsgericht diesen Antrag abgelehnt» Die Beurteilung der festgestellten Tatsachen machte keine Vernehmung eines Sachverständigen nötig» Die Frage, ob der von der Beklagten bewiesene Sachverhalt die Täterschaft eines Dritten ausschloß und nur der Kläger als Brandstifter übrigblieb, war eine Frage der BeweisWürdigung nach § 286 ZPO» Das Gericht benötigte keine besondere, nur durch ein Gutachten zu vermittelnde Sachkunde, um zu der Ansicht zu gelangen, daß die Täterschaft eines Dritten nicht auszuschließen sei» Die Beklagte hat nicht darzulegen vermocht, daß nach der Örtlichkeit andere Personen als der Kläger nicht in das Gebäude gelangen konnten» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß verschiedene Möglichkeiten für Dritte bestanden, in das Gebäude einzudringen» Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, zu versuchen, durch ein Sachverständigengutachten Umstände zu ermitteln, die etwa gegen den Kläger sprechende Indizien verstärken könnten» Auch die Vernehmung der Polizeibeamten, die nur darüber beantragt war, daß nach ihrer Ansicht kein Einbruch vorliege, ist mit Hecht vom Berufungsgericht abgelehnt worden» Die Beklagte hat damit keine Tatsachen unter Beweis gestellt, die einen Einbruch durch den Keller, die Balkontür oder die Fenster als unmöglich erscheinen lassen»
II» Das Berufungsgericht hält auch nicht für erwiesen, daß der Kläger sich bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht hat (§15 der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung des Hausrats üsw»)» Die gegen das Verfahren des Berufungsgerichts gerichteten Hügen der Revision greifen nicht durch»
Das Berufungsgericht konnte offenlassen, ob der Kläger nach dem Brande Dritte über seine VermögensVerhältnisse getäuscht hat, die an der Ermittlung der Entschädi-
-5-
gung unbeteiligt waren« Es stand auch im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es Beweis über die Behauptung der Beklagten erheben wollte, der Kläger habe im Zusammenhang mit Bauvorhaben in der Zeit nach dem Brande strafbare Handlungen, insbesondere Betrug, begangen« Bas Berufungsgericht war nicht genötigt, diesen nicht unmittelbar für den Einwand der Beklagten erheblichen Behauptungen Bedeutung für den Beweis einer Täuschung der Beklagten bezüglich der Versicherungsentschädigung beizu demessen (vgl« BGH IM § 539 ZPO Nr« 1)«
Bas Berufungsgericht erachtet nicht für erwiesen, daß der Kläger die Absicht gehabt habe, die Beklagte arglistig zu täuschen, als er angegeben hat, der Hausrat sei ‘'restlos” verbrannt« Auf Grund von Zeugenaussagen* stellt es fest und unterstellt nicht nur, wie die Revision meint, daß der Kläger die geretteten Gegenstände (z« B« den Elektroherd und den Kühlschrank) für schwer beschädigt und wertlos gehalten hat« Ber Zeuge	dessen
 Nichtvernehmung die Revision rügt, ist zu allen wesentlichen Punkten vernommen worden« Er hat bekundet, daß die Sachen bei den Käufern, d« h« nach ihrer Herrichtung durch diese, in gebrauchsfähigem Zustand waren« Uber den Zustand der Sachen nach dem Brande hat das Berufungsgericht eingehende Feststellungen getroffen (Bl« 29 UA)«
Ber Zeuge Winkler, der dem Kläger Anweisung erteilt haben soll, die geretteten Sachen genauestens zu bezeichnen, brauchte nicht vernommen zu werden, denn aus der Nichtangabe für wertlos gehaltener beschädigter Sachen brauchte auch in diesem Palle nicht auf eine arglistige Täuschung durch den Kläger geschlossen zu werden, zu demal von anderer Seite zunächst nur eine vorläufige Schadensübersicht von ihm gefordert worden war« Auch aus der Unvollständigkeit des Verzeichnisses vom 22« März 1957 folgte nichts für eine Arglist des Klägers, wenn ihm geglaubt wurde, er
 habe die fehlenden Sachen für wertlos gehalten» Aus der Aussage der Zeugen	der Schwiegereltern des
 Klägers, brauchte das Berufungsgericht nicht zu schließen, daß nur Bestecke mit Silberauflage vorhanden waren, denn der Zeuge KBIH)	ausgesagt,	daß	der	Kläger
 Bestecke aus schwerem Silber besessen habe und diesem Zeugen hat das Berufungsgericht geglaubt» In eingehenden Darlegungen hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, daß die als verbrannt angegebenen Gegenstände in der Wohnung gedrängt untergebracht werden konnten (S. 35 Urt« Abschrift)» Ein Gutachten hierüber war nicht notig» Auch eine besondere Erörterung des Polizeiberichts, daß wenig Kleider- und Wäscheüberreste im Brandschutt gefunden worden seien, erübrigte sich angesichts der sonstigen Beweisaufnahme über das Vorhandensein entsprechender Gegenstände und den Umfang des Brandes» Wenn der Kläger für wertlos gehaltene Sachen aus dem Brandschutt verschenkte oder gegen geringes Entgelt verkaufte, um sie loszuwerden, so konnte auch ein schuldhafter Verstoß gegen die Schadens-minderungs- und Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers ohne Rechtsfehler verneint werden«
Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen« Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen»
Dr«Fischer Dr.Nörr Liesecke Dr«Bukow Dr»Schulze