* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XX ZR 89/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XX ZR 89/61

Erkennt der Versicherer oder muß er erkennen, daß der Versicherungsnehmer glaubt, er habe durch die Zahlung der qualifiziert angemahnten Polgeprämie Anspruch auf Versicherungsschutz, dann muß er ihn nach Treu und Glauben darauf hinweisen, daß er erst haftet, wenn der Versicherungsnehmer auch die erste Prämie entrichtet hat. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei von der Verpflichtung zur Leistung frei-geworden, weil der Kläger die am 18» Januar 1958 angomahnte Prämie nicht vor Eintritt dos Versicherungsfalls bezahlt habe» Io Das Berufungsgericht hat dargelegt, zwischen den Parteien habe bei Eintritt, des Versicherungsfalls eine Haftpflichtversicherung bestanden» Es hat offengelasscn, ob der Vertrag (zunächst mit dreijähriger Dauer) bereits dadurch zustandegekommen sei, daß der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des - ihm am 30» Juli 1957 übersandten - Versicherungsscheins Widerspruch eingelegt 1» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei gemäß § 39 Abs« 2 VVG von ihrer Verpflichtung zur Lei- ' ßtung frei geworden, da sie den im Januar 1958 eingegangene! Der Klüger hat dann die im Januar 1958 qualifiziert angemahnte Prämie weder innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Wochen noch vor Eintritt des Versxcherungsfalls beglichen» Der Versicherungsfall hat sich am 30o Juni 1958 ereignet o An diesem Tage ist das Schadensereignis, das Haftpflici ansprüche gegen den Kläger zur Folge haben könnte, eingo-treten» Auf diesen Zeitpunkt kommt es an0 Der Versicherung' fall tritt nicht erst dadurch ein, daß der durch den Schaöci fall Verletzte Schadensersatsansprüche geltend macht. 2= Pie Revision greift den Ausgangspunkt des Berufungsurteils an» Sie meint, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den im Januar 1958 eingegangenen Beitrag ohne Kenntnis und Einverständnis des Klägers auf die erste Prämio zu verrechnen* Der Kläger habe mit diesem Betrag die am h Dezember 1957 fällig gewordene, gemäß § 39 VVG angemahnte Prämie bezahlen wollen und habe dies in der Überweisung auch ausdrücklich so bestimmt. Das Berufungsgericht hat dies aber nicht übersehen* Es meint jedoch, der Kläger stünde sich nicht besser, wenn die Beklagte so verfahren wäre, wie der Kläger es bestimmt habe* Der Kläger hätte dann zwar die angemahnte Prämie vom 1* Dezember 1957 beglichen, so daß keine Leistungsfreiheit gemäß § 39 Abs* 2 VVG eingetreten wäre* Die Beklagte wäre in diesem Pall aber, was im Ergebnis keinen Unterschied mache, gemäß § 38 Abs* 2 V’VG von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, weil der Kläger dann die erste Prämie nicht gezahlt habe* festgesetzten Zeitpunkt eingefordert und alsdann ohne Verzug bezahlt wird* Pie Vo: ausoetzungen dieser Bestimmung liegen aber nicht vor, Bs kann hierbei dahingestellt bleiben, ob dem Schreiben vom 120 Oktober 1957, wie das Berufungsgericht meint, mit dem Abschluß des Vertrages im Dezember 1957 die Bedeutung ein Kinforderung zukommt. Das Berufungsgericht hat festgostellt, der Kläger habe am 12, Dezember 1957 gewußt, daß er die erste Prämie (7, Juni 1957) und die erst-Folgeprämie (1, September 1957), deren Höhe ihm schriftli' mitgeteilt war, bezahlen müsse, wenn die Beklagte die einjährige Dauer des Versicherungsvertrages bestätigen werde und erhliabe dem Vertreter der Beklagten bei den Verhandlungen an diesem läge zugesichert, er werde diese Beträge ohne daß er gemahnt zu werden brauche, sofort nach Dmpfan der Bestätigung zahlen. IIIo Io Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe auf ihre Rechte, die ihr die Leistungsfreiheit gewährten, verzichtet oder verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf die Leistungsfreiheit berufe; jedenfalls beruhe der Eintritt der Lcistungsfreiheit auf einer schuldhaften Vertragsverletzung der Beklagten, so daß diese sich so behandeln lassen müsse, als sei sie nicht von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden,, Diese Rechtsfolgen sind nicht dadurch eingetreten, daß die Beklagte nach Eintritt des Versicherungsfalls Prämien angenommen hat (vgl8 BGH VersR 1957, 44-2, 443) o Durch die Annahme dieser Prämien, auf die die Beklagte einen Anspruch hatte, hat die Beklagte nicht zu dem Ausdruck gebracht, sie wolle für den Versicherungsfall, der bereits eingetreten sei, den Versicherungsschutz übernehmen,, Der Kläger konnte das Verhalten der Beklagten auch nach freu und Glauben nicht so auffassen* Für einen Schadenscrsatsan-spruch des Klägers ist schon deshalb kein Raum, weil die Beklagte den Schaden, den der Kläger durch die Leistungc-frciheit der Beklagten bei Eintritt des Versicherungofalls erlitten hat, nicht durch die Annahme von Prämien nach diesem Zeitpunkt verursacht haben kann*. 2, Die vom Kläger geltend gemachten Rechtsfolgen könnten aber auf Grund eines früheren Verhaltens der Beklagten eingetreten sein* Der Kläger hat vorgetragen, er habe sich in einem Irrtum befunden* Die Beklagte habe ihm am ^8, Januar 1958 geschrieben, es bestehe kein Versiehe-rungsschutz, wenn er die (am 1» Dezember 1957 fällig gewordene) angemahnte Prämie nicht innerhalb von zwei Wochen zahle* Sr habe diesem Schreiben entnommen, daß die Beklagte hafte, wenn er die angemahnte Prämie innerhalb dies Zeitraums entrichte, Sr habe deshalb die Prämie bereits am 22«, Januar 1958 überwiesen und nunmehr geglaubt, er genieß Versicherungsschutz, Hätte er gewußt, daß dies nicht der Pall sei, so hätte er die rückständigen Prämien sofort beglichen, Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe seinen Irrtum hervorgerufen, ihn jedenfalls erkannt. Da da3 Berufungsgericht nicht festgestellt hat, daß diese - von der Beklagten bestrittenen - Behauptungen unrichtig sind, ist in der Revisionsinstanz zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß sie der Wahrheit entsprechen Die Beklagte mußte den Betrag, den der Kläger im Januar 1958 zahlte, auf die angemahhte Prämie verrechnen. Hätte sich die Beklagte nach der Bestimmung des Klägers gerichtet, so wäre sie nicht nach § 59 Abs«, 2 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden. die Beklagte seine Bestimmung befolgt hätte» Die Beklagte muß sich, soweit sich der Kläger hierdurch besser steht, so behandeln lassen, als hätte die vom Kläger erbrachte Leistung die am 1» Dezember 1957 fällig gewordene Forderung getilgto Dies hätte, wie bereits ausgeführt, zur Folge, daß der Kläger die erste Prämie nicht gezahlt und damit die Haftung gemäß § 38 Abs« 2 VVG nicht begonnen hätte» Es erhebt sich daher die Präge ob der Versicherer, der erkennt oder erkennen muß, daß der Versicherungsnehmer durch die Zahlung der späteren Folgeprämie Anspruch auf Versicherungsschutz zu haben glaubt, ihn nach Treu und Glauben darauf hinzuweisen hat, daß er erst wieder haftet, wenn der Versicherungsnehmer auch die frühere Prämie entrichtet hat» Es kann dahingestellt bleiben, wie diese Frage zu beantworten ist, wenn der Versicherer mehrere Folgeprämien qualifiziert angemahnt hat undr. Die Beklagte kannte auch den Irrtum des Klägers oder mußte ihn jedenfalls erkennen; die Zahlung einer Folgeprämie ist ohne Sinn, wenn die erste Prämie nicht gezahlt ist» Es kommt hinzu, daß die Beklagte", dadurch, daß sie dem Kläger zweimal einen länger dauernden Versicherungsvertrag aufdrängen wollte, Unklarheiten in die Beziehungen der Parteien gebracht hat«. Der Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert gloo, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht daran, daß der Kläger im Januar 1958 seine rückständigen Verpflichtungen kannte und sich zur Zahlung der Rückstände verpflichtet hatte, Entscheidend ist, daß der Kläger (möglicherweise) geglaubt hat, er genieße den Versicherungsschutz, wenn er die Dezemberprämie zahle, und daß die Beklagte dies erkannt hat oder hat erkennen können» Die Beklagte ist daher schadensersatzpflichtig, wenn der Kläger sich in dem bisher nur unterstellten Irrtum befunden hat und er, falls die Beklagte ihn auf die wahre Rechtslage hingev/ieaon hätte, die erste Prämie vor Eintritt des Versicherungsfalls entrichtet hätte»

Zitierte Normen: § 39 VVG
VersichererBerufungsgerichtBrVersicherungKlägerPrämie

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
-------------------------------------------------- 2134	06
VVG 5§ 38, 39
Erkennt der Versicherer oder muß er erkennen, daß der Versicherungsnehmer glaubt, er habe durch die Zahlung der qualifiziert angemahnten Polgeprämie Anspruch auf Versicherungsschutz, dann muß er ihn nach Treu und Glauben darauf hinweisen, daß er erst haftet, wenn der Versicherungsnehmer auch die erste Prämie entrichtet hat.
BGH, Urt, v. 24. Januar 1963 - XX ZR 89/61 OLG Schleswig
LG Itzehoe
II ZR 89/61!
/ /,
' t*
/
Verkündet
 am 24. Januar 1963
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in II
des Arztes Br« med« Hand T BflHBstraße
 Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbev.oilmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
UBBBJersicherungs-Gesellschaf t in WÄBBBBHRvertreten durch den HauptbevollmäcJ für Deutschland, den Birektor Werner Ernst S in	LMIBfctraße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
-Prozeßvebollmächtigter; Röehtäanwalt Br«
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Br« Bischer und der Bundesrichter Dr« Nörr, Liesecke, Br« Reinicke und Br« Bukow
♦
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27« Januar 1961 aufgehoben«
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Klägery ein Arzt, war bei der Beklagten haftpflichtversichert . Am 30. Juni 1958 trat ein Schadensfall ein* von dem der Kläger aber erst später Kenntnis erhielt. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen dieses Schadensfalles auf Gewährung von Versicherungsschutz in Anspruch. Die Beklagte hält sich hierzu nicht für verpflichtet. Dem Streit der Parteien liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger beantragte am 5o Juni 1957 bei der Beklagten den Abschluß eines Haftpflicht-Versicherungsvertrags, der am 1c Juni 1957 beginnen und am 18 Juni 1958 enden sollte. Er erhielt darauf von der Beklagten einen - am 18. Juni 1957 ausgestellten - Versicherungsschein^ in dem eine Vertragsdauer von 10 Jahren vorgesehen war. Der Kläger schickte den Versicherungsschein nebst der Zahlungsaufforderung für die erste Prämie am 19. Juli 1957 zurück, weil er nur den Abschluß eines einjährigen Vertrages beantragt habe. Am 30. Juli 1957 sandte ihm die Beklagte den Versicherungsschein nebst der Zahlungsaufforderung erneut su. Diesmal wurde als Dauer der Versicherung eine dreijährige Frist angegeben* Der Versicherungsschein enthielt den Vermerk* daß die Versicherung* was die Dauer des Vertrages angehe* von dem Antrag des Klägers abweiche; die Abweichung gelte aber als genehmigt* wenn der Kläger nicht innerhalb eines Monates nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich widerspreche. Die Beklagte behauptet, sie habe am 18. Oktober 1957 die Zahlung der ersten Prämie und der ersten Folgeprämie gemäß § 39 VVG angemahnt; der Kläger bestreitet* diese Mahnung empfangen zu haben. Unstreitig hat der Kläger aber eine (einfache) Mahnung vom 12. November 1957 über beide Beiträge erhalten.. Er schrieb darauf der Beklagten
 sm 16» November 1957, er könne den 'Versicherungsvertrag ("bisher nur Antrag“) nicht als verbindlich ansehen, weil er in wesentlichen punkten von seinem Antrag abv/eicho; er bitte um den Besuch eines Vertreters => Der Vertreter kam am 12» Dezember 1957« Der Kläger vereinbarte mit ihm, die Versicherung solle, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Beklagte, zunächst ein Jahr dauern» Die Beklagte schrie dem Kläger daraufhin am 30» Dezember 1957, sie bestätige ihm wunschgemäß, daß der Versicherungsvertrag auf die Dauer eines Jahres, und zwar vom 1» Juni 1957 bis zu dem 1» Juni 1958, abgeschlossen gelte«. Der Vertrag wurde später verlängert»
Die Beklagte mahnte am 18» Januar 1958 die Zahlung der am 1„ Dezember 1957 fällig gewordenen Prämie an; die Mahnung lautet auszugsweise wie folgt:
“Wir gestatten uns, Sie darauf aufmerksam zu machen, daß der zu Ihrer unten bezeichneten Versicherung fällig gewesene Beitrag bisher nicht entrichtet worden ist»
Wir bitten Sie höflichst, den unten aufgeführten Rückstand innerhalb einer Prist von 2 Wochen nach Eingang dieses Schreibens gebührenfrei an uns zu zahlen«. Es kann auch Überweisung unter Benutzung der anhängigen Zahlkarte auf unser Postscheckkonto erfolgen» Der Posteinlieferungsschein gilt als Zahlungsnachweis«,
Der uns auferlegten Pflicht nachkommend, machen wir Sie auf die Folgen des unten abgedruckten § 39 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag aufmerksam» Nämlich: Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der vorerwähnten Frist ein und sind Sie zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung des Beitrages oder der geschuldeten Kosten im Verzug, so ist die Gesellschaft von der Verpflichtung zur Leistung frei»“
Der Kläger überwies der Beklagten am 22» Januar 1958 den

ahgemahn'cen Betrag* In 'dem Uberweisungsformular teilte er
 aaß
Betrag dis
MT
iiazt 44 - i
5 57/12 M d a rs t e11e,
4
Dio Beklagte verrechnete den eingegangenon 3etrag jedoch, ohne dies dem Kläger mitzuteilen, auf die erste Prämie, da der Klager bisher noch nichts bezahlt hatteo Die Beklagte unterließ es, den Kläger wegen der am 1» März 1958 fällig gewordenen Prämie zu mahnen» Sie übersandte ihm aber im Juli 1958 eine Mahnung wegen der Prämie vom h Juni I958a Sie verrechnete den auf diese Mahnung eingegangenen Betrag auf die erste Polgeprämie vom 1» September 1957» Der Kläger zahlte die weiteren Prämien bis November 1958»
Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei von der Verpflichtung zur Leistung frei-geworden, weil der Kläger die am 18» Januar 1958 angomahnte Prämie nicht vor Eintritt dos Versicherungsfalls bezahlt habe»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da3 Berufungsgericht die Berufung zurückgewieaen» Mit der Revision vorfolgt der Kläger seinen Antrag weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Sntscheidungsgründe:
Io
 Das Berufungsgericht hat dargelegt, zwischen den Parteien habe bei Eintritt, des Versicherungsfalls eine Haftpflichtversicherung bestanden» Es hat offengelasscn, ob der Vertrag (zunächst mit dreijähriger Dauer) bereits dadurch zustandegekommen sei, daß der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des - ihm am 30» Juli 1957 übersandten - Versicherungsscheins Widerspruch eingelegt
:2
habe« Jedenfalls sei der Vertrag (mit einjähriger Däner) im Dezember 1957 abgeschlossen worden» Der Vertrag habe mit Wirkung sum 1„ Juni 1957 begonnen; der Kläger sei verpflichtet gewesen, von diesem Zeitpunkt an Prämien zu zahlen« Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen«
II.
1» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei gemäß § 39 Abs« 2 VVG von ihrer Verpflichtung zur Lei- ' ßtung frei geworden, da sie den im Januar 1958 eingegangene! Betrag auf die erste Prämie (1, Juni 1957) verrechnet habe. Ist eine derartige Verrechnung wirksam erfolgt, so ist die Polgerung, die das Berufungsgericht gesogen hat, zutreffend.: Der Klüger hat dann die im Januar 1958 qualifiziert angemahnte Prämie weder innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Wochen noch vor Eintritt des Versxcherungsfalls beglichen» Der Versicherungsfall hat sich am 30o Juni 1958 ereignet o An diesem Tage ist das Schadensereignis, das Haftpflici ansprüche gegen den Kläger zur Folge haben könnte, eingo-treten» Auf diesen Zeitpunkt kommt es an0 Der Versicherung' fall tritt nicht erst dadurch ein, daß der durch den Schaöci fall Verletzte Schadensersatsansprüche geltend macht. Dies ist früher streitig gewesen, jetzt aber durch § 5 Abs» 1 AE geklärt worden (vgl, RG Deutsches Recht 1944» 76, 77; Pröls VVG, 13» Auflage § T53 Anm, 2; Wussow AHB 3» Auflage § 5 Anm, 3; Stiefel/Wussow AKB 5o Auflage § 7 Anm, 2), Die Rechtsfolgen, die § 39 Abs» 2 VVG an die nicht rechtzeitige Zahlung der qualifiziert angemahnten Prämie knüpft, enden auch nicht, wie der Kläger meint, automatisch mit dem
M
wird* Sie
 
Zeitpunkt, in dem die nächste Prämie fällig dauert vielmehr solange an, bis die angemahnte Prämie gezahlt wird (Prölss aaO § 39 Anm. 6)* Es ist hierbei unerheblich, ob der Versicherer die nächste Prämie ebenfalls gemäß § 39 VVG anmahnt oder ob er hiervon absieht (BGH
\: Ci c: iv i
i ■	;

2= Pie Revision greift den Ausgangspunkt des Berufungsurteils an» Sie meint, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den im Januar 1958 eingegangenen Beitrag ohne Kenntnis und Einverständnis des Klägers auf die erste Prämio zu verrechnen* Der Kläger habe mit diesem Betrag die am h Dezember 1957 fällig gewordene, gemäß § 39 VVG angemahnte Prämie bezahlen wollen und habe dies in der Überweisung auch ausdrücklich so bestimmt. Das Berufungsgericht hat dies aber nicht übersehen* Es meint jedoch, der Kläger stünde sich nicht besser, wenn die Beklagte so verfahren wäre, wie der Kläger es bestimmt habe* Der Kläger hätte dann zwar die angemahnte Prämie vom 1* Dezember 1957 beglichen, so daß keine Leistungsfreiheit gemäß § 39 Abs* 2 VVG eingetreten wäre* Die Beklagte wäre in diesem Pall aber, was im Ergebnis keinen Unterschied mache, gemäß § 38 Abs* 2 V’VG von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, weil der Kläger dann die erste Prämie nicht gezahlt habe*
3*. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind, was die Entstehung der Leistungsfreiheit angeht, zutreffend* Hätte die Beklagte den vom Kläger überwiesenen Betrag auf die angemahnte Prämie verrechnet, so wäre die erste Prämie nicht beglichen. Diese Prämie war gemäß § 35 WG sofort ncch Abschluß des Vertrages zu zahlen* Ist sie bei Eintritt des Veraicherungsfalls nicht gezahlt, so ist der Versicherer
 
gemäß § 58 Absc 2 V VG, § 5 I Abs0 5 Satz 1 AKB von der Versicherung zur Leistung frei* ohne daß es, wie bei eine] Folgcprämie, darauf ankommt? ob der Versicherer qualifiziert gemahnt hat, Von dieser Regel macht zwar § 5 I Abs, '5 Satz 2 AHB eine Ausnahme; der Versicherungsschutz begin] mit dem vereinbarten Zeipunkt, wenn die erste Prämie erst nach dem als Versicherungsbsginn. festgesetzten Zeitpunkt eingefordert und alsdann ohne Verzug bezahlt wird* Pie Vo: ausoetzungen dieser Bestimmung liegen aber nicht vor, Bs kann hierbei dahingestellt bleiben, ob dem Schreiben vom 120 Oktober 1957, wie das Berufungsgericht meint, mit dem Abschluß des Vertrages im Dezember 1957 die Bedeutung ein Kinforderung zukommt. Jedenfalls hat die Beklagte die Prä) am 12, Dezember 1957 eingefordert, als die Parteien sich darüber einig waren, daß die Versicherung vom 1, Juni 195' bis zu dem I, Juni 1958 dauern solle, falls die Beklagte, v;i< dies geschehen ist, dem Kläger eine entsprechende Bestätigung zusenden werdec Der Kläger hat die eingeforderte ers1 Prämie (wenn man die Verrechnung des gezahlten Beitrags auf die erste Prämie nicht anerkennt) nicht ohne Verzug, doho nicht ohne schuldhaftes Zögern (Prölss aaO § 58 Anm, Y/ussow AHB aaO, § 5 Anm, 3) gezahlt. Das Berufungsgericht hat festgostellt, der Kläger habe am 12, Dezember 1957 gewußt, daß er die erste Prämie (7, Juni 1957) und die erst-Folgeprämie (1, September 1957), deren Höhe ihm schriftli' mitgeteilt war, bezahlen müsse, wenn die Beklagte die einjährige Dauer des Versicherungsvertrages bestätigen werde und erhliabe dem Vertreter der Beklagten bei den Verhandlungen an diesem läge zugesichert, er werde diese Beträge ohne daß er gemahnt zu werden brauche, sofort nach Dmpfan der Bestätigung zahlen. Die Beklagte ist somit von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, gleichgültig.
1
8
ob der im Januar 1958 eingegangene Betrag auf die erste Prämie oder die angemahnte zweite Polgeprämie zu verrechnen ist; die Lcistungsfreiheit ist entweder gemäß § 39 Abs o 2 VVG oder nach § 38 Abs„ 2 VVG eingetreten.
IIIo
 Io Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe auf ihre Rechte, die ihr die Leistungsfreiheit gewährten, verzichtet oder verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf die Leistungsfreiheit berufe; jedenfalls beruhe der Eintritt der Lcistungsfreiheit auf einer schuldhaften Vertragsverletzung der Beklagten, so daß diese sich so behandeln lassen müsse, als sei sie nicht von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden,,
Diese Rechtsfolgen sind nicht dadurch eingetreten, daß die Beklagte nach Eintritt des Versicherungsfalls Prämien angenommen hat (vgl8 BGH VersR 1957, 44-2, 443) o Durch die Annahme dieser Prämien, auf die die Beklagte einen Anspruch hatte, hat die Beklagte nicht zu dem Ausdruck gebracht, sie wolle für den Versicherungsfall, der bereits eingetreten sei, den Versicherungsschutz übernehmen,, Der Kläger konnte das Verhalten der Beklagten auch nach freu und Glauben nicht so auffassen* Für einen Schadenscrsatsan-spruch des Klägers ist schon deshalb kein Raum, weil die Beklagte den Schaden, den der Kläger durch die Leistungc-frciheit der Beklagten bei Eintritt des Versicherungofalls erlitten hat, nicht durch die Annahme von Prämien nach diesem Zeitpunkt verursacht haben kann*.
k
~ 9 -
2, Die vom Kläger geltend gemachten Rechtsfolgen könnten aber auf Grund eines früheren Verhaltens der Beklagten eingetreten sein* Der Kläger hat vorgetragen, er habe sich in einem Irrtum befunden* Die Beklagte habe ihm am ^8, Januar 1958 geschrieben, es bestehe kein Versiehe-rungsschutz, wenn er die (am 1» Dezember 1957 fällig gewordene) angemahnte Prämie nicht innerhalb von zwei Wochen zahle* Sr habe diesem Schreiben entnommen, daß die Beklagte hafte, wenn er die angemahnte Prämie innerhalb dies Zeitraums entrichte, Sr habe deshalb die Prämie bereits am 22«, Januar 1958 überwiesen und nunmehr geglaubt, er genieß Versicherungsschutz, Hätte er gewußt, daß dies nicht der Pall sei, so hätte er die rückständigen Prämien sofort beglichen, Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe seinen Irrtum hervorgerufen, ihn jedenfalls erkannt. Sie hätte ihn daher auf klären müssen*.
Da da3 Berufungsgericht nicht festgestellt hat, daß diese - von der Beklagten bestrittenen - Behauptungen unrichtig sind, ist in der Revisionsinstanz zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß sie der Wahrheit entsprechen
 Die Beklagte mußte den Betrag, den der Kläger im Januar 1958 zahlte, auf die angemahhte Prämie verrechnen. Der Kläger hatte ausdrücklich bestimmt, der überwiesene Betrag stelle den am 1, Dezember 1957 fällig gewordenen, also den angemahnten Beitrag dar. Hätte sich die Beklagte nach der Bestimmung des Klägers gerichtet, so wäre sie nicht nach § 59 Abs«, 2 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden. Andererseits kann der Kläger nicht verlangen, besser gestellt zu werden, als er stünde, wenn
4
die Beklagte seine Bestimmung befolgt hätte» Die Beklagte muß sich, soweit sich der Kläger hierdurch besser steht, so behandeln lassen, als hätte die vom Kläger erbrachte Leistung die am 1» Dezember 1957 fällig gewordene Forderung getilgto Dies hätte, wie bereits ausgeführt, zur Folge, daß der Kläger die erste Prämie nicht gezahlt und damit die Haftung gemäß § 38 Abs« 2 VVG nicht begonnen hätte»
Es ergibt sich dann aber die Frage, ob ein Versicherer, der eine qualifiziert angemahnte Folgeprämie annimmt, die Leistungsfreiheit verliert, die darauf zurückzuführen ist, daß der Versicherungsnehmer nicht die erste Prämie entrichtet hato
 In der Rechtsprechung und im Schrifttum (Prölss a&0 5 39 Aniiu 8, Bruck/25öller aaO § 39 Anm.0 27, jeweils mit Nachweisen) ist die Frage behandelt worden, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn der Versicherer mehrere Folgeprämien qualifiziert angemahnt hat und der Versicherungsnehmer alsdann die spätere Folgeprämie zahlt» Durch die Zahlung der späteren Folgeprämie wendet der Versicherungsnehmer die Leistungsfreiheit ab, die einwr6£enu?*ürtf e*lc»wenn er diese Prämie nicht rechtzeitig zahlte» Der Versicherungsnehmer führt aber durch die Zahlung nicht die Haftung des Versicherers herbei; der Versicherer haftet erst wieder, wenn der Versicherungsnehmer auch die frühere Prämie vor Eintritt des Versicherungsfalls entrichtet hat» Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung (VA 1919? 1C8) hat jedoch die Ansicht vertreten, der Versicherer, der eine spätere Folge-prärnie vorbehaltlos annehme, verzichte damit auf die Leistungsfreiheit, die darauf zurückzuführen sei, daß der Versicherungsnehmer die frühere Folgeprämie nicht gezahlt
 habo = Es erscheint jedoch zweifelhaft; ob in diesen Fällen regelmäßig ein Verzicht angenommen werden kann» Der Versicherer will keine derartige Erklärung abgeben,, und der Versicherungsnehmer faßt die vorbehaltlose Annahme der späteren Folgeprämie auch nicht so auf; als gebe der Versicherer Rechte auf« die ihm auf Grund einer bereits früher eingetretenen Leistungsfreiheit zustehen» Er geht vielmehr davon auRj daß derartige Rechte nicht bestehena Weiß er* daß er trotz seiner Zahlung keinen Anspruch auf Versicherungsschutz hat? dann ist er nicht schutzwürdig.
Der Versicherer wird in der Regel auch nicht gegen freu und Glauben verstoßen, wenn er sich in solchen Fällen auf die Leistungsfreiheit beruft» Er hat einen Anspruch auf die Folgeprämie. Sr kann durch die Annahme einer ihm geschuldeten Leistung grundsätzlich keine Nachteile erleiden» Von diesem Grundsatz können allerdings Ausnahmen bestehen» Eine solche Ausnahme kann z,B„ vorliegen, wenn der Versicherer; der laufend und regelmäßig Folgepräraien angenommen hat; sich auf eine Leistungsfreiheit beruft« die darauf zurückzuführen ist, daß der Versicherungsnehmer früh' einmal, möglicherweise vor längerer Zeit, eine qualifiziert angemahnte Prämie nicht entrichtet hat» Eine derartige Ausnahme ist jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht gegeben
 Der eigentliche Vorwurf, der in Fällen dieser Art dem Versicherer gemacht wird, liegt nicht darin, daß er spätere Folgeprämien angenommen hat; diese stehen ihm zu» Dem Versicherer wird vielmehr vorgeworfen, daß er den Versicherungsnehmer, der glaubt, er genieße durch die Zahlung der späteren Folgeprämien wieder Versicherungsschutz« nicht darüber aufklärt, daß dies nicht der Fall ist, der Ver-
sicherungsschütz vielmehr erst eintritt, wenn der Versicherungsnehmer auch die frühere Prämie zahlte Deshalb sieht das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung den Verzicht des Versicherers auch nicht in der Annahme als solchen, sondern in der vorbehaltlosen Annahme der späteren Folgeprär.iie» Es erhebt sich daher die Präge ob der Versicherer, der erkennt oder erkennen muß, daß der Versicherungsnehmer durch die Zahlung der späteren Folgeprämie Anspruch auf Versicherungsschutz zu haben glaubt, ihn nach Treu und Glauben darauf hinzuweisen hat, daß er erst wieder haftet, wenn der Versicherungsnehmer auch die frühere Prämie entrichtet hat» Es kann dahingestellt bleiben, wie diese Frage zu beantworten ist, wenn der Versicherer mehrere Folgeprämien qualifiziert angemahnt hat undr. der Versicherungsnehmer die spätere Folgeprämie zahlt» Die Abwägung der beteiligten Interessen ergibt jedenfalls, daß die Frage zu bejahen ist, wenn der Versicherer eine qualifiziert angemahnte Folgeprämie annimmt, obwohl der Versicherungsnehmer die erste Prämie, deren Zahlung die Haftung des Versicherers erst eintreten läßt, nicht beglichen hat«,
Ist der Kläger also der Auffassung gewesen, dio Beklagte hafte, wenn er die angemahnte Folgeprämie zahle, so mußte ihn die Beklagte auf seinen Irrtum aufmerksam machen«,
Die Beklagte kannte auch den Irrtum des Klägers oder mußte ihn jedenfalls erkennen; die Zahlung einer Folgeprämie ist ohne Sinn, wenn die erste Prämie nicht gezahlt ist» Es kommt hinzu, daß die Beklagte", dadurch, daß sie dem Kläger zweimal einen länger dauernden Versicherungsvertrag aufdrängen wollte, Unklarheiten in die Beziehungen der Parteien gebracht hat«.
Der Kläger wußte zwar im Dezember 1957, welche Prämien er zu zahlen hatte» Der Umstand aber, daß der Versicherung«-
3
vertrag nunmehr über mehr als die Hälfte der Versicherung dauer für die Vergangenheit gelten sollte, konnte den Kläger in seinem Irrtum bestärken, er werde, zu demindest für flic Zukunft, Versicherungsschutz beanspruchen können, wenn ex die angemahnte Prämie innerhalb von zwei Wochen zahle*
Der Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert gloo, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht daran, daß der Kläger im Januar 1958 seine rückständigen Verpflichtungen kannte und sich zur Zahlung der Rückstände verpflichtet hatte, Entscheidend ist, daß der Kläger (möglicherweise) geglaubt hat, er genieße den Versicherungsschutz, wenn er die Dezemberprämie zahle, und daß die Beklagte dies erkannt hat oder hat erkennen können» Die Beklagte ist daher schadensersatzpflichtig, wenn der Kläger sich in dem bisher nur unterstellten Irrtum befunden hat und er, falls die Beklagte ihn auf die wahre Rechtslage hingev/ieaon hätte, die erste Prämie vor Eintritt des Versicherungsfalls entrichtet hätte»
Nach alledem war das Berufungsurteil aufsuheberu Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist5 war der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision«, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Br0 Fischer
 Dr, Nörr
 Liesecke	Dr, Reinicke Br, Bukow