* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Mai 1944 gab der Beklagte dem Kläger eine Aufstellung über verschiedene deutsche Wertpapiere, die auf seinem, des Beklagten, Konto bei der Bank verzeichnet waren; Der Beklagte habe die Wertpapiere mit den 70.000 HM für seine, des Klägers, Rechnung gekauft und ihm durch die Übergabe des Verzeichnisses und die Sperrung,der Wertpapiere zu demin- dest wirtschaftlich das Eigentum an den Wertpapieren übertragen* Pur den Pall aber, daß der Beklagte die Wertpapiere bei dem Empfang der 70.000 HAI schon auf seinem Konto gehabt haben sollte, sie also, was er ihm aber niemals gesagt habe, bereits früher mit seinem Geld für seine Rechnung gekauft habe, habe er ihm jedenfalls die Wertpapiere in Erfüllung des zwischen ihnen bestehenden Vertrages durch die übergäbe des Verzeichnisses und die Sperre des Kontos veräußert. Das Berufungsgericht führt aus, dem Kläger könne nur dann eine Forderung gegen den Beklagten auf Abtretung von Ansprüchen auf Herausgabe von Wertpapieren oder auf Schadensersatz zusteheh, wenn der Beklagte die Wertpapiere, die im Verzeichnis vom 7* Mai 1944 aufgeführt seien, von vornherein für Rechnung des Klägers gekauft oder wenn er sie, falls er sie ursprünglich für eigene Bechnung gekauft haben sollte, später an den Kläger verkauft habe. Das Berufungsgericht hat alsdann auageführt, es stehe fest, daß der Kläger die Wertpapiere nicht mit dem Geld des Klägers für dessen Bechnung gekauft habe; denn er habe die Wertpapiere in der Zeit zwischen dem 30. 1944 gegeben hat* Diese Angabe ist für das Hevisionsgericht bindend* Dies hindert aber nicht, daß das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung, die auf Grund der späteren Ausführungen erforderlich ist, die Frage, wann der Kläger die 70*000 BIS dem Beklagten gegeben hat, erneut überprüft* Hierbei ist 2u beachten, daß der Beklagte ursprünglich vorgetragen hat, er habe die 70.000 RM 1943/44 erhalten, und auch später behauptet hat, er habe das Geld Ende 1943 / Anfang 1944 bekommen, nachdem er in der Zwischenzeit geltend gemacht hatte, er habe das Geld 1944 ausgehändigt erhalten* Auch hat der Kläger, der zuerst als Zeitpunkt der Übergabe des Geldes d%s Jahr 1944 angegeben hatte, später behauptet, er habe dem Beklagten die 70.000 RM bereit im Sommer 1943 gegeben. Aus den Schriftsätzen der Parteien ergibt sich also nicht, daß der Kläger dem Beklagten das Geld unstreitig im Jahre 1944 gegeben hat. 1. Das Berufungsgericht hat sich sodann mit der Präge befaßt, ob der Beklagte die Wertpapiere an den Kläger verkauft habe* Es hat hierbei vor allem den Schriftwechsel gewürdigt, den die Parteien im Jahre 1948 bis 1953 miteinander geführt haben. Allein diese Äußerungen erschienen nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, daß die Papiere mehr darstellen sollten als eine- Sicherung des Klägers für die Rückzahlung des dem Beklagten übergebenen Geldbetrages oder eines anderen Anspruchs. Der Beklagte habe nämlich behauptet, er habe, um in der Wertpapierberei-nigimg schneller zu dem Ziele zu kommen, mit dem Kläger in ?e-gernsee vereinbart, die Wertpapiere sollten als Eigentum des Klägers ausgegeben werden, weil dieser, im Ausland wohnend und mit einer Ausländerin .verheiratet, bessere Chancen zur Durchsetzung der Ansprüche habe« Die Äußerungen des Beklagten könnten auf dem Hintergrund einer solchen Absprache gemacht worden sein. Damit wäre aber, führt die Revision aus, nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, daß der Beklagte mit dem Kläger einen Kaufvertrag über die Aktien geschlossen habe. Pas Berufungsgericht hat lediglich ausgeführt, aus der Tatsache, daß in dem Briefe von einer Wiederholung des Sperrvermerkes die Kode sei, könne nichts für die Auffassung des Klägers hergeleitet werden. Pas Berufungsgericht hat aber nicht etwa die Ansicht vertreten, aus diesem Briefe ergebe sich, daß der Beklagte die Papiere nicht an den Kläger verkauft haben könnte. Die Revision beanstandet weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, die Briefe des Beklagten könnten auf dem Hintergrund einer Absprache verstanden werden, daß der Kläger die Yfertpapiere anmelden solle, weil dieser im V/ertpa-pierbereinigungsverfahren möglicherweise schneller zu dem Ziele gelange. Das Berufungsgericht meint, diese Briefe seien möglicherweise auf dem Hintergrund einer Absprache geschrieben, daß der Kläger die Wertpapiere ahmelden solle. Das Berufungsgericht hält also für möglich, daß der Beklagte die Rechtsverhältnisse an den Wertpapieren in den Briefen unrichtig angegeben habe, damit der Kläger Material habe, mit dem er im Wertpapierbereinigungsverfahren seine Rechte an den Rapieren dartun könne. Der Beklagte könne sie nicht' für Rechnung des Klägers gekauft haben, weil er sie schon vor dem Empfang der 70.000 RM auf seinem Konto gehabt habe. Ansprüche des Klägers auf die Papiere könnten sich allerdings nach der Ansicht der Parteien aus anderen Geschäften ergeben haben, über die sie dem Gericht keine Auskunft geben wollten. Das Gericht könne aber nicht Äußerungen einer Partei, die möglicherweise als Beweisanzeichen für das Torliegen von Ansprüchen der anderen Partei angesehen werden könnten, zur Rechtfertigung verwenden, um dieser Partei einen Anspruch zuzuerkennen, über deren Grundlagen sie nur offensichtlich unwahre oder nur recht unwahrscheinliche Angaben gemacht habe. Die Revision greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts an*, *Sie ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe gegen § 286 ZPO verstoßen; es habe den Sachvortrag des Klägers nicht erschöpfend gewürdigt. Daß der Kläger sich in Holland aufhielt und mit der Möglichkeit rechnete, er werde nach Ausgang des Krieges nicht mehr in Holland bleiben können, gönnte aber einen Grund dafür darstellen, daß die Wertpapiere nicht auf ein Depot des Klägers in Holland gebracht wurden, und die Errichtung eines Depots in Deutschland könnte dem Kläger möglicherweise für den Pall unangebracht erschienen sein, daß er in Holhnd blieb. Auf diese Möglichkeit spielt der vom Berufungsgericht insoweit nicht gewürdigt Brief des Beklagten vom 12, März 1952 an, in dem der Beklagte schreibt, er wisse nicht, ob der Erwerb der Papiere für Rechnung des Klägers nicht eventuell zur Kenntnis der holländischen Behörden kommen könne, und er halte es deshalb für richtig, über diese Dinge nicht mehr zu korrespondieren. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Erteilung dos Sperrvermerks durch den Beklagten unter Be lassung der Wertpapiere auf seinem Depot lasse den Gedanken an einen Kaufvertrag als abwegig erscheinen, beruht daher auf einer nicht erschöpfenden Würdigung des Sachverhalts. Berechtigt ist aber die Büge der Revision, daß die Ansicht des Berufungsgerichts, der Gedanke an einen Kaufvertrag zwischen den Parteien sei als abwegig zu bezeichnen, auf einer nicht erschöpfenden Würdigung des Sachverhalts beruhe (vgl. hierzu die Ausführungen unter III 2) c Die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es eine Vernehmung des Klägers als Partei von Amts wegen ablehnt, ist daher von rechtlich nicht zutreffenden Erwägungen beeinflußt.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
GrundBerufungsgerichtParteiBriefPapierKlägerRevisionWertpapiere

Volltext der Entscheidung

2508 018
*
ZLi&JSSäl
 Verkündet
am 1«, December 195S Pfauz, Justizangestcllter als Urkunde beamt er der Ges chäft ss t eile
 Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
{gs-ifaufiiarrs August C •> Hc
 in Dfl| Hi
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigt er 8 Rechtsanwalt
 gegen
den Fabrikanten Arthur AflBNtraße WB
Beklagten und Hevisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmüchtigter? Rechtsanwalt Br«
hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1 • Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr» Kühn, Dr. Haager und Dr. Reinicke
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 19» Februar 1957 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3» Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Per Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt > aber in Holland lebte und dort auch-heute noch seinen Y/ohnsitz hat, gab dem Beklagte im Jahre 1944	70*000	HM*
Per Beklagte sollte.damit in Peutschland Pumpen kaufen, damit der Kläger in Peutschland einen Vermögens stock vorfinde, v/enn er, mit welcher Möglichkeit er rechnete,Holland nach dem Ende des Krieges verlassen müßte. Ala sich dieses Geschäft zerschlug, sollte das Geld in anderer Weise verwertet werden. In welcher Weise dies geschehen sollte, darüber streiten die Parteien. Per Kläger behauptet, der Beklagte habe für ihn deutsche Wertpapiere kaufen sollen. Per Beklagte trägt vor, sie hätten vereinbart, das Geld solle in seinem Geschäft als Darlehen verwendet werden. Am 7. Mai 1944 gab der Beklagte dem Kläger eine Aufstellung über verschiedene deutsche Wertpapiere, die auf seinem, des Beklagten, Konto bei der Bank	verzeichnet	waren;
die Aufstellung enthielt den Vermerk, daß die Wertpapiere nur mit Zustimmung des Klägers freizugeben seien. Pie Bank schrieb dementsprechend dem Kläger am 26. Mai 1944, daß sie die auf dem Konto des Beklagten verzeichneten und im einzelnen aufgeführten Effekten in dessen Auftrag derart gesperrt halte, daß ohne Zustimmung des Klägers nicht darüber verfügt werden dürfe. Per Kläger behauptet, die Übergabe des Wertpapierverzeichnisses und die Sperre dieser Papiere habe der Erfüllung der Vereinbarung gedient, daß der Beklagte für ihn Wertpapiere habe besorgen sollen. Der Beklagte habe die Wertpapiere mit den 70.000 HM für seine, des Klägers, Rechnung gekauft und ihm durch die Übergabe des Verzeichnisses und die Sperrung,der Wertpapiere zu demin-
 
dest wirtschaftlich das Eigentum an den Wertpapieren übertragen* Pur den Pall aber, daß der Beklagte die Wertpapiere bei dem Empfang der 70.000 HAI schon auf seinem Konto gehabt haben sollte, sie also, was er ihm aber niemals gesagt habe, bereits früher mit seinem Geld für seine Rechnung gekauft habe, habe er ihm jedenfalls die Wertpapiere in Erfüllung des zwischen ihnen bestehenden Vertrages durch die übergäbe des Verzeichnisses und die Sperre des Kontos veräußert. Der Beklagte hat die Wertpapiere im Wertpapier-bereinigungsverfahren auf seinen Namen angemeldet und hierfür neue Stücke erhalten, die nicht gesperrt worden sind« Einen feil der Papiere hat er verkauft und hierfür andere Stücke angeschafft. Der Kläger verlangt vom Beklagten Abtretung der Ansprüche auf Herausgabe der im einzelnen auf-geführten Wertpapiere, die auf Grund des Wertpapierbereinigungsverfahrens an die Stelle der alten Papiere getreten sind, hilfsweise Sperrung dieser Wertpapiere. Wegen der vom Beklagten veräußerten Wertpapiere verlangt er Schadensersatz in IlÖhe von 14.967 DM nebst Zinsen, hilfsweise Abtretung der dem Beklagten zustehenden Ansprüche auf Herausgabe der im einzelnen aufgeführten Wertpapiere, die der Be- . klagte mit dem Veräußerungserlös angeschafft hat. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er behauptet, die Übergabe des Wertpapierverzeichnisses und die Sperre des Kontos habe ausschließlich dazu gedient, die Forderung des . Klägers auf Rückzahlung des Darlehens zu sichern.
Das Landgericht hat die Klage und eine vom Beklagten erhobene Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und eine vom Beklagten in der Berufungsinstanz neu erhobene Widerklage als unzulässig abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision*
K
Entscheidungsgründes
•I.
Das Berufungsgericht führt aus, dem Kläger könne nur dann eine Forderung gegen den Beklagten auf Abtretung von Ansprüchen auf Herausgabe von Wertpapieren oder auf Schadensersatz zusteheh, wenn der Beklagte die Wertpapiere, die im Verzeichnis vom 7* Mai 1944 aufgeführt seien, von vornherein für Rechnung des Klägers gekauft oder wenn er sie, falls er sie ursprünglich für eigene Bechnung gekauft haben sollte, später an den Kläger verkauft habe. Diese Ausführungen sind zutreffend; sie werden auch von der Re-vision nicht angegriffen.
XX.
Das Berufungsgericht hat alsdann auageführt, es stehe fest, daß der Kläger die Wertpapiere nicht mit dem Geld des Klägers für dessen Bechnung gekauft habe; denn er habe die Wertpapiere in der Zeit zwischen dem 30. August 1943 Und dem Jahre 1944 gekauft, die 70.000 BM aber erst nach dem 19-Januar 1944 vom Kläger erhalten. Die Revision greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts an. Sie meint, das Berufungsgericht übersehe, daß der Beklagte selbst zugegeben habe, er habe den Betrag von 70.000 EM bereits 1943/44 erhalten.
Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat als unstreitigen Sachverhalt angegeben, daß der Kläger dem Beklagten die 70.000 RM im Jahre
~ 5 -
1944 gegeben hat* Diese Angabe ist für das Hevisionsgericht bindend* Dies hindert aber nicht, daß das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung, die auf Grund der späteren Ausführungen erforderlich ist, die Frage, wann der Kläger die 70*000 BIS dem Beklagten gegeben hat, erneut überprüft* Hierbei ist 2u beachten, daß der Beklagte ursprünglich vorgetragen hat, er habe die 70.000 RM 1943/44 erhalten, und auch später behauptet hat, er habe das Geld Ende 1943 / Anfang 1944 bekommen, nachdem er in der Zwischenzeit geltend gemacht hatte, er habe das Geld 1944 ausgehändigt erhalten* Auch hat der Kläger, der zuerst als Zeitpunkt der Übergabe des Geldes d%s Jahr 1944 angegeben hatte, später behauptet, er habe dem Beklagten die 70.000 RM bereit im Sommer 1943 gegeben. Aus den Schriftsätzen der Parteien ergibt sich also nicht, daß der Kläger dem Beklagten das Geld unstreitig im Jahre 1944 gegeben hat.
III.
1. Das Berufungsgericht hat sich sodann mit der Präge befaßt, ob der Beklagte die Wertpapiere an den Kläger verkauft habe* Es hat hierbei vor allem den Schriftwechsel gewürdigt, den die Parteien im Jahre 1948 bis 1953 miteinander geführt haben. Es hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, es lägen allerdings schriftliche Äußerungen des Beklagten vor, die als BeweiiäanzeiLrhen für die vom.Kläger behaupteten Rechte gedeutet werden könnten. Allein diese Äußerungen erschienen nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, daß die Papiere mehr darstellen sollten als eine- Sicherung des Klägers für die Rückzahlung des dem Beklagten übergebenen Geldbetrages oder eines anderen Anspruchs. Die Äuße-
rungen des Beklagten seien stets verbunden gewesen mit mehr oder weniger unklaren Anspielungen auf umfangreiche Geschäfte unter den Parteien und mit anderen Personen, über die die Parteien nichts Näheres vorbrächten, die aber offensicht lieh alle miteinander zusammenhingen. Der Kläger habe auch bis nach Beginn des* Hechtsstreits nur die Wiederholung der Sperre und erst dann die Herausgabe der Papiere verlangt«
Der Beklagte habe auch vorgetragen, er habe seine Unterlagen über die Wertpapierangelegenheit erst später wieder erhalten, und überdies ergebe sich für die Äußerungen des Beklagten auch die Möglichkeit einer Erklärung. Der Beklagte habe nämlich behauptet, er habe, um in der Wertpapierberei-nigimg schneller zu dem Ziele zu kommen, mit dem Kläger in ?e-gernsee vereinbart, die Wertpapiere sollten als Eigentum des Klägers ausgegeben werden, weil dieser, im Ausland wohnend und mit einer Ausländerin .verheiratet, bessere Chancen zur Durchsetzung der Ansprüche habe« Die Äußerungen des Beklagten könnten auf dem Hintergrund einer solchen Absprache gemacht worden sein.
Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe den Schriftwechsel der Parteien in rechtlich unzutreffen-
✓
der Weise gewürdigt. Sie meint einmal, das Berufungsgericht habe den Brief des Beklagten vom 21. Pebruar 1952 nicht richtig gewertet. Das Berufungsgericht habe in diesem Schrei ben kein Beweisanzeichen für die Behauptungen des Klägers sehen wollen, weil der Beklagte dort nur von .der Wiederholung des Sperrvermerkes spreche. Damit wäre aber, führt die Revision aus, nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, daß der Beklagte mit dem Kläger einen Kaufvertrag über die Aktien geschlossen habe. Die Rage der Revision ist nicht berechtigt
 
Pas Berufungsgericht hat lediglich ausgeführt, aus der Tatsache, daß in dem Briefe von einer Wiederholung des Sperrvermerkes die Kode sei, könne nichts für die Auffassung des Klägers hergeleitet werden. Pas Berufungsgericht hat aber nicht etwa die Ansicht vertreten, aus diesem Briefe ergebe sich, daß der Beklagte die Papiere nicht an den Kläger verkauft haben könnte.
Die Revision beanstandet weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, die Briefe des Beklagten könnten auf dem Hintergrund einer Absprache verstanden werden, daß der Kläger die Yfertpapiere anmelden solle, weil dieser im V/ertpa-pierbereinigungsverfahren möglicherweise schneller zu dem Ziele gelange. Biese Rüge der Revision ist berechtigt.
Der Beklagte hat der Ehefrau des Klägers am 21. ffo-yember 1951 geschrieben, die Y/erte, die ihm der Kläger zu treuen Händen gegeben habe, habe er sorgfältig verwaltet.
Run seien sie im Besitz der Russen, und die Anerkennung in Westdeutschland gehe sehr langsam. Bisher seien nur wenige Prozente bestätigt, aber der Rest werde folgen. Er habe dem Klarer in Tegernsee erklärt, daß er sich an die Rückzahlung der für ihn gekauften Aktien gebunden fühle, sobald eine Anerkennung in Beutschland erfolgt sei. Am 28. Febrimr_ 5J2 schrieb der Beklagte dem Kläger einen Brief, in dem es heißts
nBas Bankhaus August Lenz & Co schreibt mir heute laut beiliegender Aftsc^rift und verlangt, die Unterzeichnung einer eidesstattlichen'Erklärung meinerseits, wovon Ihnen ebenfalls Abschrift zugeht.
Sie ersehen daraus, daß ich an Eides Statt'erklären muß, daß sämtliche Rechte Britter an diese Stük-ke nicht bestehen. Ich fühle mich zu der Unterzeich-nung*hur in der Lage, wenn Sie mir entsprechend un-
 
serer persönlichen Unterhaltung in Tegernsee ausdrücklich bestätigen, daß ich diese Erklärung, wie sie gefordert ist, abgeben soll und daß Sie mich beauftragt haben, die seinerzeit laut Ausfertigung vom 22» Harz 1944 auf geführten Aktien, die im Reiohsbankdepot in Berlin sich befanden, unter meinem Namen zur Wertpapierbereinigung anzu demelden. Balls ich diese Eidesstattliche Erklärung nicht abgebe, erlischt der Anspruch und es ist anzunehmen, daß ich dann noch eine entsprechende Begründung für die Verweigerung der Erklärung abgeben muß."
In dem Brief des Beklagten an den Kläger vom 12. März1g52 heißt es weiters
"Daß ich die Aufnahme der Wertpapierbereinigung von Anfang an unter dem Gesichtspunkt vorgenommen habe, die Aktien, die meine Erklärung vom 22.3*44 umfaßt, an Sie wieder zurtickzugeben, ist selbstverständlich
u o o o s I
Ich bitte nunmehr um Zusendung der gewünschten Ermächtigung, weil ich sonst in dieser Angelegenheit nichts mehr tun kann. Ich möchte es auch vermeiden, der Bank gegenüber eine Erklärung abgeben zu müssen weshalb in der Wertpapierbereinigung plötzlich eine Stockung eintritt, denn ich müßte ja dann wahrheits gemäß angeben, daß sie für Ihre Rechnung gekauft sind. Ich w&iß nicht, ob dies nicht eventuell auch zur Kenntnis der holländischen Behörden kommen könn i?e, und halte ieh es für richtig, über diese Dinge nicht mehr zu korrespondieren."
Das Berufungsgericht meint, diese Briefe seien möglicherweise auf dem Hintergrund einer Absprache geschrieben, daß der Kläger die Wertpapiere ahmelden solle. Das Berufungsgericht hält also für möglich, daß der Beklagte die Rechtsverhältnisse an den Wertpapieren in den Briefen unrichtig angegeben habe, damit der Kläger Material habe, mit dem er im Wertpapierbereinigungsverfahren seine Rechte an den Rapieren dartun könne. Diese Möglichkeit, die das Berufungs gericht für gegeben erachtet, ist aber mit dem Inhalt der
 
Briefe imvereinbarc Als die Briefe vom 28. Februar und 12. März 1952 geschrieben Wurden, stand zwischen den Parteien fest, daß der Kläger die Wertpapiere nicht anmelden sollte. Am 28. Februar 1952 hatte der Beklagte die Daimler-Benz-Aktien, um die es in den Schreiben ging, bereits angemeldet, und er mußte auf Grund dieser Anmeldung eine Bescheinigung beibringen$ er wandte sich in den Schreiben vom 28. Februar und 12, März 1952 an den Kläger und bat diesen um die Ermächtigung, diese Bescheinigung auszustellen, weil er andernfalls wahrheitsgemäß angeben müsse, daß er die Papiere für Rechnung des Klägers gekauft habe. Diese Briefe können also nicht auf Grund einer Absprache geschrieben sein, daß der Kläger die Papiere anmelden solle. Im übrigen steht die Behauptung des Beklagten, es sei in Tegernsee vereinbart worden, der Kläger solle die Papiere anmelden, im Widerspruch zu dem Schreiben des Beklagten vom 28..Februar 1952, wo es heißt, in Tegernsee sei vereinbart worden, der Beklagte solle die Wertpapiere unter seinem Hamen anmelden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Briefe des Beklagten könnten keinen Beweis dafür erbringen, daß die Wertpapiere mehr als eine Sicherheit für einen Darlehensanspruch des Klägers darstellen sollten, beruht somit auf rechtlich unzutreffenden Erwägungen.
2. Das Berufungsgericht hat weiter aus geführt, zu demindest besagten die Äußerungen des Beklagten nichts darüber, aus welchen Rechtsgrttnden die Wertpapiere dem Kläger zugestanden haben sollten. Der Beklagte könne sie nicht' für Rechnung des Klägers gekauft haben, weil er sie schon vor dem Empfang der 70.000 RM auf seinem Konto gehabt habe. Daß der Beklagte die Papiere, die er auf eigene Rechnung gekauft habe, später an den Kläger . . . verkauft habe, sei aber höchst
 unwahrscheinlich; denn sonst wären die Wertpapiere damals auf ein Depot des Klägers gebracht worden. Es sei, zu demal der Kläger wie der 3eklagte deutscher Staatsangehöriger gewesen sei und auch heute noch sei, kein Grund dafür einzu^. sehen, weshalb die Papiere nicht sofort auf ein Depot des Klägers überführt oder das bei dem Bankhaus	A	Se-
WKK0 bestehende Depot des Beklagten im ganzen (unter Herausnahme der nicht mit einem Sperrvermerk versehenen Aktien) auf den Kläger übertragen worden wäre. Ansprüche des Klägers auf die Papiere könnten sich allerdings nach der Ansicht der Parteien aus anderen Geschäften ergeben haben, über die sie dem Gericht keine Auskunft geben wollten. Das Gericht könne aber nicht Äußerungen einer Partei, die möglicherweise als Beweisanzeichen für das Torliegen von Ansprüchen der anderen Partei angesehen werden könnten, zur Rechtfertigung verwenden, um dieser Partei einen Anspruch zuzuerkennen, über deren Grundlagen sie nur offensichtlich unwahre oder nur recht unwahrscheinliche Angaben gemacht habe.
Die Revision greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts an*, *Sie ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe gegen § 286 ZPO verstoßen; es habe den Sachvortrag des Klägers nicht erschöpfend gewürdigt.
Die Revision rügt vor allem, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Kläger in Holland gewohnt habe. Diese Rüge ist berechtigt. Zwar ergibt sioh aus der. Tatsache, daß der Kläger seinen Wohnsitz in Holland hatte, nicht die Folgerung, daß der Kläger in Deutschland als Devisenausländer betrachtet und sein Depot in Deutschlahd devisenrechtlich gesperrt wordeh wäre. Denn auf Grund des Erlasses des
11
Reichswirtschaftsministers vom 31 - Marz 1941 (RStBl 1944 S. 255) waren die devisenrecht 11 eben Beschränkungen zwischen Deutschland und den damals besetzten niederländischen Gebieten aufgehoben und war angeordnet worden, daß Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den besetzten niederländischen Gebieten hatten, nicht mehr als Ausländer im Sinne des § 5 Abs. 2 DevG galten; auf sie erstreckten sich nicht mehr die für Ausländer geltenden Beschränkungen und Verbote der deutschen Devisenbeschränkungen (vgl. Bloemers, Das Devisenrecht der Niederlande, 2. Aufl. 1946,
I» Kapitel S. 10 ff). Daß der Kläger sich in Holland aufhielt und mit der Möglichkeit rechnete, er werde nach Ausgang des Krieges nicht mehr in Holland bleiben können, gönnte aber einen Grund dafür darstellen, daß die Wertpapiere nicht auf ein Depot des Klägers in Holland gebracht wurden, und die Errichtung eines Depots in Deutschland könnte dem Kläger möglicherweise für den Pall unangebracht erschienen sein, daß er in Holhnd blieb. Er konnte vielleicht.ein Interesse daran gehabt haben, daß der Erwerb dieser Papiere in Deutschland .(mit Geld, das aus Holland stammte) nicht sichtbar wurde. Dies kann auch der Grund dafür gewesen sein, daß der Kläger nach dem Kriege zunächst nur die Sperre der Papiere, aber nicht deren Herausgabe verlangte. Auf diese Möglichkeit spielt der vom Berufungsgericht insoweit nicht gewürdigt Brief des Beklagten vom 12, März 1952 an, in dem der Beklagte schreibt, er wisse nicht, ob der Erwerb der Papiere für Rechnung des Klägers nicht eventuell zur Kenntnis der holländischen Behörden kommen könne, und er halte es deshalb für richtig, über diese Dinge nicht mehr zu korrespondieren. Das Berufungsgericht hätte sich also mit der Präge auseinanderset-zen müssen, ob nicht möglicherweise für den Kläger einstwei-
len, bis sum Eintritt klarer Verhältnisse, ein Interesse daran bestanden haben könnte, die Wertpapiere auf einem gesperrten Konto eines (ihm befreundeten) Dritten in Deutsch land zu belassen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Erteilung dos Sperrvermerks durch den Beklagten unter Be lassung der Wertpapiere auf seinem Depot lasse den Gedanken an einen Kaufvertrag als abwegig erscheinen, beruht daher auf einer nicht erschöpfenden Würdigung des Sachverhalts.
3« Das Berufungsgericht hat abgelehnt, den Kläger von Amts wegen zu vernehmen und hierzu ausgeführt, eine Partei solle zwar nicht als beweisfällig angesehen werden, solange nicht auch die Frag© geprüft sei, ob die Vernehmung einer Partei von Amts wegen den nötigen Beweis erbringen könne. Der Vernehmung des Klägers könne aber erst näher getreten werden, wenn eine gewisse Wahrscheihlichkeit für die Tatsachen bestehe, die der Kläger vorgetragen habe. Hieran fehle es jedoch. Die Behauptungen des Klägers, der Beklagte habe die Wertpapiere für Rechnung des Klägers gekauft, sei unwahr, seine Behauptung, der Beklagte habe sie ihm verkauft sehr unglaubhaft.
Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie ist einmal der Ansicht, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß sich auch der Beklagte für den Hergang der Übergabe der 70.000 RM und die dabei getroffenen Vereinbar rungen auf den Kläger als Partei berufen habe$ das Berufungsgericht sei also jedenfalls berechtigt gewesen, auf den beiderseitigen Antrag der Parteien den Kläger als Partei zu vornehmen (§ 447 ZPO)* Die Revision übersieht jedoch, daß der Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung
 der Part ei Vernehmung des Klägers widersprochen hat. Berechtigt ist aber die Büge der Revision, daß die Ansicht des Berufungsgerichts, der Gedanke an einen Kaufvertrag zwischen den Parteien sei als abwegig zu bezeichnen, auf einer nicht erschöpfenden Würdigung des Sachverhalts beruhe (vgl. hierzu die Ausführungen unter III 2) c Die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es eine Vernehmung des Klägers als Partei von Amts wegen ablehnt, ist daher von rechtlich nicht zutreffenden Erwägungen beeinflußt.
Das Berufungsurteil mußte somit aufgehoben werden« Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif war, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht, • und zwar zweckmäßigerweise an einen anderen Senat des Berufungsgericht s, zurückzuverweis en»
Dr. Nastelski	Dr.	Fischer
 Dr. Haager	Dr.	Reinicke
 Dr. Kuhn