Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. März 2011 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 89/11 vom 6. März 2012 in dem Rechtsstreit OLG Düsseldorf - Az. 1-6 U 18/10 vom 24.03.2011; LG Düsseldorf - Az. 40 0 41/09 vom 18.12.2009; Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. März 2011 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 3.655.000 € Bergmann Strohn Reichart Drescher •i?'*' ivt- Born o Vi\ ,-,.V .-y!\ fftl ^ | gl Beglaubigt: j ; »n .■'-ff Öl 'vii.:— ■/.,,/ / j, .r wxdt?c$k - Vondrasek, Justizangestellte