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BGH · II ZR 89/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 89/11

Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher und Born auf die als Gegenvorstellung zu behandelnden Eingaben der Beklagten vom 23. €, obwohl der Kläger beantragt hat, die Beklagten zur Zahlung von 1,5 Millionen € zu verurteilen. Für den Streitwert sind die als Schaden geltend gemachten Beträge (1,5 Millionen €, hilfsweise 1,5 Millionen € und weiter hilfsweise 655.000 €) nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu addieren. Derselbe Gegenstand ist betroffen, wenn Ansprüche einander ausschließen und damit notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist, dagegen nicht, wenn sie nebeneinander bestehen können (vgl. Der Schadensersatzanspruch durch die Kaufpreiszahlung in Höhe von 655.000 € wurde vom Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach den anderen Ansprüchen weiter verfolgt. Die Beschwerde hat den Beklagten zur Last gelegt, den Vertrag vom 31.

Zitierte Normen: § 45 GKG
geltenMärzAnspruchZRSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 89/11
vom 29. März 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher und Born auf die als Gegenvorstellung zu behandelnden Eingaben der Beklagten vom 23. und 26. März 2012
beschlossen:
Der Streitwertbeschluss vom 6. März 2012 bleibt aufrechterhalten.
Gründe:
1	Der Streitwert beträgt 3.655.000 €, obwohl der Kläger beantragt hat, die
 Beklagten zur Zahlung von 1,5 Millionen € zu verurteilen. Für den Streitwert sind die als Schaden geltend gemachten Beträge (1,5 Millionen €, hilfsweise 1,5 Millionen € und weiter hilfsweise 655.000 €) nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu addieren. Die Ansprüche betreffen nicht denselben Gegenstand, vielmehr liegen versteckte Hilfsanträge vor. Derselbe Gegenstand ist betroffen, wenn Ansprüche einander ausschließen und damit notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist, dagegen nicht, wenn sie nebeneinander bestehen können (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713 ). Da als Schaden Kaufpreiszahlungen zu verschiedenen Zeitpunkten geltend gemacht wurden, können die Ansprüche nebeneinander bestehen. Es liegt auch keine zeitlich verschobene alternative Begründung für den gleichen Schaden vor
(wie bei BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZR 162/08, juris). Der Schadensersatzanspruch durch die Kaufpreiszahlung in Höhe von 655.000 € wurde vom Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach den anderen Ansprüchen weiter verfolgt. Die Beschwerde hat den Beklagten zur Last gelegt, den Vertrag vom 31. Dezember 2003 nicht verhindert zu haben, in dessen Folge es zu dieser Zahlung kam.
Bergmann	Strohn	Reichart
 Drescher
Born
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2009 - 40 O 41/09 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.03.2011 -1-6 U 18/10 -