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BGH · II ZR 88/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 88/93

- Prozeßbevollmächtigte Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwälte und gegen das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im e. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Röhricht, Dr. Henze, Dr. Goette und Dr. Greger am 15. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte (§ 97 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
15ProzeßbevollmächtigteGregerBoujongRechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 88/93
vom 15. November 1993
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Dr. Wolfram Istraße 0/0,
- Prozeßbevollmächtigte
 Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte und
 gegen
das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im e. V. , IJHBstraße 00,	vertreten	durch	die	Vor-
standsmitglieder Arnd DflBB^Pund Karl-Wilhelm G| ebendort,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte und
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LG, 3>a*x£Gtdcf
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J O 3*3/94-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Röhricht, Dr. Henze, Dr. Goette und Dr. Greger
 am 15. November 1993
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. März 1993 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte (§ 97 ZPO).
Streitwert: 416.557,08 DM
Boujong	Röhricht	Dr.	Henze
 Dr. Goette	Dr.	Greger
 Justizamtsinspektor