- Prozeßbevollmächtigte Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwälte und gegen das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im e. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Röhricht, Dr. Henze, Dr. Goette und Dr. Greger am 15. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte (§ 97 ZPO).
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 88/93 vom 15. November 1993 in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr. Wolfram Istraße 0/0, - Prozeßbevollmächtigte Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwälte und gegen das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im e. V. , IJHBstraße 00, vertreten durch die Vor- standsmitglieder Arnd DflBB^Pund Karl-Wilhelm G| ebendort, - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte und OC<St 3*UL<ttC#db^ ^ LG, 3>a*x£Gtdcf /S U ~ J O 3*3/94- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Röhricht, Dr. Henze, Dr. Goette und Dr. Greger am 15. November 1993 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. März 1993 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte (§ 97 ZPO). Streitwert: 416.557,08 DM Boujong Röhricht Dr. Henze Dr. Goette Dr. Greger Justizamtsinspektor