* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZR 88/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 88/67

Kommt zwischen den Beteiligten hierüber eine Einigung nicht zustande, so soll der Präsident der Industrie- und Handelskammer Solingen einen Sachverständigen bestellen, der als Schiedsrichter mit bindender Wirkung für beide Parteien die veranlaßte Feststellung trifft." Der Kläger erhob "Schiedsklage” mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung eines monatlichen Ruhegehalts von 2 500 DM zu verurteilen, hilfsweise, seinen Anspruch entsprechend festzustellen. September 1965 erstattete Rechtsanwalt Br. ein Schiedsgutachten, worin er das Ruhegehalt des Klägers mit Wirkung vom 1. Gestützt auf dieses Gutachten, hat der Kläger in Erweiterung seines erstinstanzlichen Antrags im zweiten Rechtszug den Hauptantrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24 000 BM mit Zinsen (- je 1 000 BM für Oktober 1963 bis September 1965) sowie monatlich 1 OÖÖ BM seit dem 1. Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und im Wege der Widerklage beantragt festzustellen, daß dem Kläger für die Zeit vom 1. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers die Beklagte über das landgerichtliche Urteil hinaus verurteilt, an den Kläger 24 000 BM (zusätzliche Pension) sowie 566,6? Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführts Die Bestimmung, daß der Kläger bei einer Minderung der Kaufkraft um mehr als 10 $ eine Anpassung des Ruhegehalts an die jeweilige Wirtschaftslage verlangen könne, sei nicht so zu verstehen, daß der Kaufkraftschwund unmittelbar und zwangsläufig zu einer entsprechenden Änderung des Ruhegehalts führen solle. Vielmehr sei die Minderung der Kaufkraft um mehr als 10 nur die Voraussetzung für eine mögliche, aber nicht zwangsläufig von selbst eintretende Änderung des Ruhegehalts. Entgegen den Ausführungen der Revision ist die Auffassung des Berufungsgerichts, das Ausmaß der Pensionserhöhung richte sich nicht nach der Kaufkraft, sondern nach der "jeweilig bestehenden Wirtschaftslage", mit dem Wortlaut des Vertrags durchaus vereinbar* Penn dieser setzt die Minderung der Kaufkraft nur zu der Fx-age, ob der Klüger eine Pensionsanpassung Überhaupt verlangen kann, in eine sprachliche Beziehung, ohne sie zugleich auch zu dem verbindlichen Maßstab für deren Höhe zu machen. Wenn der Kläger bei Eintritt einer mehr als 10 feigen Kaufkraftminderung die "volle Anpassung" seines Ruhegehalts nicht nur verlangen, sondern unter Umstanden auch durchsetzen kann, so bedeutet dies, wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei dargelegt hat, keine starre Bindung an die Kaufkraftentwicklung* Penn die Pension soll nicht jeweils in genau demselben Verhältnis steigen, wie die Kaufkraft abnimmt, sondern sie soll, sofern die genannte Voraussetzung für eine Anpassung überhaupt vorliegt, der "jeweilig bestehenden Wirtschaftslage voll angepaßt" werden, wobei auch andere Gesichtspunkte als die Verteuerung der Lebenshaltung zu berücksichtigen sind. Hach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist die "jeweilig bestehende Wirtschaftslage" zwar keine genau feststellbare Größe; der Begriff ist aber andererseits auch nicht so unbestimmt, daß er als Gradmesser für die Pensionserhöhung gänzlich ungeeignet wäre (vgl. Es kann auch ein guter Sinn darin liegen, wenn die Parteien zwar das Recht des Klägers, eine Pensionsan-passung zu verlangen, von einer Kaufkraftminderung bestimmten Grades abhängig gemacht, das Ausmaß der dann vorzunehmenden Erhöhung aber an eine andere Bezugsgröße gebunden haben. Legt man diese tatrichterliehe Vertragsauslegung zugrunde, so hat das Berufungsgericht recht, v/enn es § 4 des Pensionsvertrags auch ohne eine Genehmigung nach § 3 WährG für wirksam hält. Sie sieht vielmehr für den Fall, daß der Kaufkraftschwund über eine bestimmte Grenze hinausgeht, zunächst Verhandlungen der Parteien über eine Anpassung der Pension und, wenn diese Verhandlungen scheitern, die Neufeststellung der Pension durch einen Sachverständigen vor. nach eine Änderung des Ruhegehalts nur zugunsten und nicht auch zu Lasten des Klägers vorsieht (Bürkes aaO C 29 ff, B 16). Entscheidend ist, daß die Parteien die Höhe des Ruhegehalts nicht starr mit der jeweiligen Währungs-entwicklung gekoppelt, sondern seine Neufestsetzung einem besonderen Rechtsakt Vorbehalten, und daß sie hierfür einen ausreichenden Spielraum gelassen haben (vgl. Mit Recht hat es das Berufungsgericht demgegenüber als unerheblich angesehen, daß der Präsident der Industrieland Handelskammer sich an den Wortlaut des Vertrags gehalten und Rechtsanwalt Br. zu dem *’Schiedsrichter” Maßgebend ist der aus dem Vertragsinhalt zu entnehmende Parteiwille, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sachlich auf ein Schiedsgutachten gerichtet war. Er hat es demgemäß nicht einfach auf den amtlichen Lebens haltungsindex abgestellt, weil dieser nicht auf den gehobeneren Lebensbedarf eines ehemaligen Vorstandsmitglied sugeschnitten sei; andererseits ist er auch nicht voll dem Kläger gefolgt, der die von 1991 bis 1963 zu dem feil um mehr als 100 % angestiegenen Löhne, Gehälter und Renten zu dem Maßstab genommen wissen wollte. Ir ist vielmehr unter Abwägung einer Reihe von Umständen zu einer Schätzung gekommen, die über der Indexsteigerung, aber unter dem Erhöhungssatz der Löhne, Gehälter und Renten liegt, und hat hiernach eine Verdoppelung des ursprünglich vereinbarten Ruhegehalts als angemessen bestimmt. Wenn es hiernach eine "offenbare Unbilligkeit" des Ergebnisses im Sinne von § 319 Abs. 1 BGB verneint hat, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Mit ihrer Rüge:, nach dem Parteiwillen hahe der Sachverständige keinen Ermessensspielraum haben, sondern lediglich auf Grund statistischer Unterlagen eine reine Tatsachenfeststellung treffen sollen, setzt sich die Revision in Widerspruch zu der gegenteiligen Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht, die, wie schon erwähnt, revisionsrechtlich unangreifbar ist. V. Das Berufungsgericht hat insbesondere aus der Erwägung, Verzögerungen bei der Heufestsetzung der Pension dürften nach Treu und Glauben und dem Zweck der Klausel nicht zu Lasten des Klägers gehen, den Vertrag ergänzend dahin ausgelegt, daß das Ruhegehalt mit Wirkung von dem Zeitpunkt ahzupassen sei, an dem der Kläger dies verlange , hier also vom 1. Auch diese Auslegung ist möglich und deshalb den Angriffen der Revision Pur die Annahme der Revision, der Sachverständige habe sein Gutachten nicht auf den 1. Daraus läßt sich nicht entnehmen, der Sachverständige halte eine Verdoppelung des Ruhegehalts erst für einen nach dem 1. Das Berufungsgericht hat schließlich in ergänzender Vertragsauslegung den Rechtsgedanken des § 92 Zf0 auf die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens angewandt und demgemäß 2/3 dieser Kosten - jedoch mit Ausnahme der RechtsanwaltsgebUhren - der Beklagten auferlegt. Die Revision mißversteht ihren Sinn, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß nur unmittelbare, mit Rücksicht auf den konkreten Rechtsstreit gemachte Aufwendungen erstattungsfähig seien.

Zitierte Normen: § 133 BGB § 92 ZPO
sachverständigBMBerufungsgerichtParteiKaufkraftPensionRuhegehaltsKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

V .J
BUNDESGERICHTSHOF
CM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 88/67
URTEIL
in dom Rechtsstreit
 Verkündet am
24. Juni 1068
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
S ■■■■• & F ■■■■■■ AG, LI
vertreten durch den Vorstand Alfons	ebenda9
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br,
 gegen
das ehemalige Vorstandsmitglied Wilhelm G-
Q |HB 9	Amt	HflHlBo	s
weg^,
Kläger und
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
en,
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke ,
Br. Schulze«, Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt;
Bie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23» Februar 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger ist Ende 1954 als Vorstandsmitglied aus den Diensten der beklagten Aktiengesellschaft ausgeschieden, weil der Anstellungsvertrag nicht verlängert worden war. Hach § 2 des Fensionsvertrages vom 26. Mai 1951 steht ihm ein monatlich nachträglich zu zahlendes Ruhegehalt von 1 000 DM zu. § 4 dieses Vertrags bestimmt folgendess
"Tritt eine wesentliche Änderung der derzeitigen Währungsverhältnisse dadurch ein, daß die bei Abschluß dieses Vertrages bestehende Kaufkraft durch inflationistische Tendenzen oder durch eine Verteuerung der Lebensverhältnisse eine Minderung. von mehr als 10 i* erfährt, so werden die Ruhegehalts-
Älche auf Verlangen von Herrn Wilhelm
(Kläger) der jeweilig bestehenden Wirtschaftslage voll angepaßt.
Kommt zwischen den Beteiligten hierüber eine Einigung nicht zustande, so soll der Präsident der Industrie- und Handelskammer Solingen einen Sachverständigen bestellen, der als Schiedsrichter mit bindender Wirkung für beide Parteien die veranlaßte Feststellung trifft."
 
Auf diese Bestimmung berief sich der Kläger mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 30. September 1963. Da es über die Höhe des Ruhegehalts zu keiner Einigung kam, beantragte der Kläger beim Präsidenten der Industrie- und Handelskammer die Bestellung eines Schiedsgutachters gemäß § 4 Abs. 2 des Pensionsvertrags. Am 9* Januar 1965 ernannte der Präsident den Rechtsanwalt Br. HHBI zu dem ’'Schiedsrichter’'. Der Kläger erhob "Schiedsklage” mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung eines monatlichen Ruhegehalts von 2 500 DM zu verurteilen, hilfsweise, seinen Anspruch entsprechend festzustellen. Die Höhe seiner Forderung begründete er mit dem Ansteigen der Gehälter, Löhne und Renten, mit den allgemeinen Preissteigerungen und der Finanzkraft der Beklagten. Bemgegenüber erklärte sich die Beklagte nur zu einer dem amtlichen Lebenshaltungsindex entsprechenden Steigerung des Ruhegehalts um 265,65 BM bereit. Unter dem 22. September 1965 erstattete Rechtsanwalt Br. ein Schiedsgutachten, worin er das Ruhegehalt des Klägers mit Wirkung vom 1. Oktober 1963 bis auf weiteres auf monatlich 2 OOÖ BM feststellte.
Gestützt auf dieses Gutachten, hat der Kläger in Erweiterung seines erstinstanzlichen Antrags im zweiten Rechtszug den Hauptantrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24 000 BM mit Zinsen (- je 1 000 BM für Oktober 1963 bis September 1965) sowie monatlich 1 OÖÖ BM seit dem 1. November 1965 über die ihm gezahlten Beträge hinaus zu zahlen. Weiterhin hat er die Beklagte auf Erstattung von 2/3 der ihm durch das Sehiedsgutachterver-fahren entstandenen Kosten, insgesamt auf Zahlung von 2 489,52 BM mit Zinsen, in Anspruch genommen.
- 4
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und im Wege der Widerklage beantragt festzustellen, daß dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1963 bis zu dem 1. Oktober 1965 kein Anspruch auf weitere Ruhegelds Zahlungen in Höhe von 23 000 DM zustehe. Sie.hat geltend gemacht, § 4 Abs. 1 des Pensionsvertrags enthalte eine Wertsicherungsklausel, die als sog« Bin-seitigkeitsklausel nicht genehmigungsfähig sei. Außerdem sei die Bestimmungodeshalb unwirksam, weil sie unklar und nicht auslegungsfähig sei» In § 4 Abs. 2 sei die Einsetzung eines Schiedsrichters und nicht eines Schiedsgutachters vereinbart. Bas im Widerspruch dazu erstattete Schiedsgutachten sei nicht nur aus Verfahrensgründen, sondern auch materiell unwirksam; denn es sei im Ausgangspunkt ebenso wie im Ergebnis offenbar unbillig.
Bas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von monatlich 1 000 BM seit dem 1. November 1965 verurteilt, im übrigen die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers die Beklagte über das landgerichtliche Urteil hinaus verurteilt, an den Kläger 24 000 BM (zusätzliche Pension) sowie 566,6? BM {Schiedsgutachterkosten), jeweils mit Zinsen, zu zahlen; die weitergehende Klage und die Widerklage hat es abgewiesen. Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen bittet, verfolgt die Beklagte ihre Anträge zur Klage und zur Widerklage, soweit dieser das Landgericht stattgegeben hat, weiter.
Entsehe idungsgründ e;
I. Für die Entscheidung über den Klageanspruch ist wesentlich, wie § 4 des Pensionsvertrags der Parteien auszulegen ist. Davon hängen sowohl die Wirksamkeit der Klausel als auch die formale und sachliche Beurteilung des n Gut achtens“ vom 22. September 1965 ab. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführts
 Die Bestimmung, daß der Kläger bei einer Minderung der Kaufkraft um mehr als 10 $ eine Anpassung des Ruhegehalts an die jeweilige Wirtschaftslage verlangen könne, sei nicht so zu verstehen, daß der Kaufkraftschwund unmittelbar und zwangsläufig zu einer entsprechenden Änderung des Ruhegehalts führen solle. Vielmehr sei die Minderung der Kaufkraft um mehr als 10 nur die Voraussetzung für eine mögliche, aber nicht zwangsläufig von selbst eintretende Änderung des Ruhegehalts. Sei diese Voraussetzung erfüllt, so sei der Wertmesser für die alsdann erfolgende Anpassung des Ruhegehalts nicht der Kaufkraftschwund, sondern die jeweilige Wirtschaftslage. Die Änderung der Kaufkraft wirke sich also nur mittelbar auf das Ruhegehalt aus. Da der Begriff der Wirtschaftslage einen Spielraum offenlasse, sei die neue Höhe des Ruhegehalts nach billigem Ermessen zu bestimmen. Andererseits schränke dieser Begriff das Ermessen in gewisser Weise ein. Denn er nötige dazu, bei der Anpassung die Entwicklung der Gehälter und Pensionen und die Ertragslage in der Industrie, insbesondere der Textilindustrie, mit zu berücksichtigen.
Diese Vertragsauslegung ist möglich und deshalb rechtlich unangreifbar.
 
^4
Entgegen den Ausführungen der Revision ist die Auffassung des Berufungsgerichts, das Ausmaß der Pensionserhöhung richte sich nicht nach der Kaufkraft, sondern nach der "jeweilig bestehenden Wirtschaftslage", mit dem Wortlaut des Vertrags durchaus vereinbar* Penn dieser setzt die Minderung der Kaufkraft nur zu der Fx-age, ob der Klüger eine Pensionsanpassung Überhaupt verlangen kann, in eine sprachliche Beziehung, ohne sie zugleich auch zu dem verbindlichen Maßstab für deren Höhe zu machen.
Wenn der Kläger bei Eintritt einer mehr als 10 feigen Kaufkraftminderung die "volle Anpassung" seines Ruhegehalts nicht nur verlangen, sondern unter Umstanden auch durchsetzen kann, so bedeutet dies, wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei dargelegt hat, keine starre Bindung an die Kaufkraftentwicklung* Penn die Pension soll nicht jeweils in genau demselben Verhältnis steigen, wie die Kaufkraft abnimmt, sondern sie soll, sofern die genannte Voraussetzung für eine Anpassung überhaupt vorliegt, der "jeweilig bestehenden Wirtschaftslage voll angepaßt" werden, wobei auch andere Gesichtspunkte als die Verteuerung der Lebenshaltung zu berücksichtigen sind. Hach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist die "jeweilig bestehende Wirtschaftslage" zwar keine genau feststellbare Größe; der Begriff ist aber andererseits auch nicht so unbestimmt, daß er als Gradmesser für die Pensionserhöhung gänzlich ungeeignet wäre (vgl. z.B* die in BGH LM BGB § 157 (A) Nr. 17 und WM 1967, 1220 behandelten Klauseln)* Vielmehr eröffnet er gerade den Spielraum, der es den Parteien oder einem Britten ermöglicht, die Leistung in dem vereinbarten Rahmen gemäß §§ 315 ff BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl, BGH WM 1964,
 561, 562). Ein Widerspruch in den Ausführungen des Berufungsgerichts ist insofern nicht ersichtlich*
- 7 ~
Es kann auch ein guter Sinn darin liegen, wenn die Parteien zwar das Recht des Klägers, eine Pensionsan-passung zu verlangen, von einer Kaufkraftminderung bestimmten Grades abhängig gemacht, das Ausmaß der dann vorzunehmenden Erhöhung aber an eine andere Bezugsgröße gebunden haben. Auf diese Weise haben sie nämlich vermieden, daß der Kläger schon in kurzen Zeitabständen immer wieder eine Pensionserhöhung fordern und hierdurch eine ständige Unsicherheit in das Vertragsverhältnis hineintragen kann. Klauseln dieser oder ähnlicher Art sind daher keineswegs ungewöhnlich (vgl. z.B. den Fall BGH LH WährG § 3 Nr. 15).
XI. Legt man diese tatrichterliehe Vertragsauslegung zugrunde, so hat das Berufungsgericht recht, v/enn es § 4 des Pensionsvertrags auch ohne eine Genehmigung nach § 3 WährG für wirksam hält. Denn es handelt sich nicht um eine Geldschuld, deren Betrag unmittelbar durch den Preis oder eine Menge von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden soll (§ 3 Satz 2 WährG). Die Anpassungsklausel des § 4 knüpft die Höhe des Ruhegehalts nicht derart an die Kaufkraft als eine unmittelbar maßgebende Bezugsgröße, daß jede Änderung dieser Bezugsgröße von selbst eine entsprechende Änderung, des Ruhegehalts bewirken soll. Sie sieht vielmehr für den Fall, daß der Kaufkraftschwund über eine bestimmte Grenze hinausgeht, zunächst Verhandlungen der Parteien über eine Anpassung der Pension und, wenn diese Verhandlungen scheitern, die Neufeststellung der Pension durch einen Sachverständigen vor. Solche sog. Leistungsvorbehalte unterliegen nicht der Genehmigungspflicht nach § 3 WährG (BGH LM WährG § 3 Nr. 11, 13, 15; Dürkes, Wertsicherungsklauseln 7. Aufl. D 71 ff). Infolgedessen kommt es auch nicht darauf an, daß die Anpassungsklausel ihrem Wortlaut
 
nach eine Änderung des Ruhegehalts nur zugunsten und nicht auch zu Lasten des Klägers vorsieht (Bürkes aaO C 29 ff, B 16).
Bern kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Beklagte sei bei Eintritt der vertraglichen Voraussetzungen zu einer Anpassung des Ruhegehalts gezwungen. Entscheidend ist, daß die Parteien die Höhe des Ruhegehalts nicht starr mit der jeweiligen Währungs-entwicklung gekoppelt, sondern seine Neufestsetzung einem besonderen Rechtsakt Vorbehalten, und daß sie hierfür einen ausreichenden Spielraum gelassen haben (vgl. Bürkes aaO, B 27 ff).
III.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Parteien in § 4 des Pensionsvertrags die Einsetzung eines Schiedsgutachters und nicht eines Schiedsrichters vereinbart. Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Berufungsgericht diese Ansicht auch begründet. Babei hat es nicht verkannt, daß der Wortlaut des Vertrags etwas anderes besagt. Es stellt aber entscheidend auf den Inhalt der Aufgabe ab, die der Sachverständige nach dem Willen der Parteien wahrnehmen sollte. Biese gehe dahin, den Vertragswillen der Parteien nach billigem Ermessen zu ergänzen, nicht aber, anstelle des ordentlichen Berichts einen Rechtsstreit endgültig zu entscheiden.
Auch diese Vertragsauslegung ist rechtlich fehlerfrei. Bie ihr zugrunde liegende Auffassung von den Aufgaben eines Schiedsgutachters im Gegensatz zu denen eines Schiedsrichters entspricht gefestigter Rechtsprechung (BGHZ 6, 335,
 338 f; 9, 138, 143 ff). Ba die sachliche Aufgabenstellung hier für eine Schiedsgutachtervereinbarung sprach, brauchte
 
das Berufungsgericht auf den abweichenden Wortlaut kein entscheidendes Gewicht zu legen (§ 133 BGB; BGHZ 6, 335? 338; BGH BB 1963? 281). Baß der Sachverständige die ihm übertragene Feststellung ”mit bindender Wirkung” treffen soll, steht der Annahme eines Schiedsgutachtens ebenfalls nicht entgegen. Bann nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts hat auch das Schiedsgut-achten insofern eine gev/isse (sachliche? nicht prozessuale) Bindungswirkung? als es nur in den Grenzen der §§ 31? ff BGB gerichtlich nachzuprüfen ist (vgl. zu ähnlichen Abreden BGHZ 9, 138, 143 ff; BAG HJW 1958, 315).
Mit Recht hat es das Berufungsgericht demgegenüber als unerheblich angesehen, daß der Präsident der Industrieland Handelskammer sich an den Wortlaut des Vertrags gehalten und Rechtsanwalt Br.	zu dem	*’Schiedsrichter”
ernannt, und daß daraufhin der Kläger einen mit ”Schieds-klage” überschriebenen Schriftsatz eingereicht hat, zu demal der Kläger andererseits in seinem vorausgegangenen Schreiben an den Kammerpräsidenten um die Bestellung eines ”Schiedsgutachters” gebeten hatte. Maßgebend ist der aus dem Vertragsinhalt zu entnehmende Parteiwille, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sachlich auf ein Schiedsgutachten gerichtet war. Bern hat der Sachverständige entsprochen? indem er bewußt ein Schiedsgutachten erstattet und keinen Schiedsspruch erlassen hat. Wenn die Beklagte demgegenüber auf einem abweichenden Standpunkt beharrt und der Durchführung des Sehiedsgutaehterverfahrens widersprochen hat, so war dieser Widerspruch unbeachtlich, weil die Beklagte an § 4 Abs. 2 des Pensionsvertrags? so wie diese Klausel richtig zu verstehen ist und vom Sachverständigen auch verstanden wurde, gebunden war. Ohne Rechtsfehler konnte daher das Berufungsgericht dem an den

Sachverständigen gerichteten .Peststellungsantrag des Klägers auch das Verlangen entnehmen, daß der Sachverständige das Ruhegehalt entsprechend der nunmehr bestehenden Wirtschaftslage "feststelle", d.h. bestimme.
IV.	Erfolglos wendet sich die Revision weiterhin gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Schiedsgut-achten sei im Ergebnis nicht offenbar unbillig (§ 319 Abs. 1 BGB).
Der Sachverständige ist in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Parteien davon ausgegangen, daß der Pensionsanspruch dem Kläger in seinem Wert erhalten bleiben, d.h. ihm einen gleichbleibenden Lebensstandard sichern sollte. Er hat es demgemäß nicht einfach auf den amtlichen Lebens haltungsindex abgestellt, weil dieser nicht auf den gehobeneren Lebensbedarf eines ehemaligen Vorstandsmitglied sugeschnitten sei; andererseits ist er auch nicht voll dem Kläger gefolgt, der die von 1991 bis 1963 zu dem feil um mehr als 100 % angestiegenen Löhne, Gehälter und Renten zu dem Maßstab genommen wissen wollte. Ir ist vielmehr unter Abwägung einer Reihe von Umständen zu einer Schätzung gekommen, die über der Indexsteigerung, aber unter dem Erhöhungssatz der Löhne, Gehälter und Renten liegt, und hat hiernach eine Verdoppelung des ursprünglich vereinbarten Ruhegehalts als angemessen bestimmt.
Bei der Würdigung dieses Gutachtens hat das Berufungsgericht zutreffend auf das Gesamtergebnis und nicht auf Einzelheiten des Verfahrens oder der Begründung abgestellt (BGH2 6, 3359 341; BGH LM BGB § 317 Ir. S, 9).
Wenn es hiernach eine "offenbare Unbilligkeit" des Ergebnisses im Sinne von § 319 Abs. 1 BGB verneint hat, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.
11
Mit ihrer Rüge:, nach dem Parteiwillen hahe der Sachverständige keinen Ermessensspielraum haben, sondern lediglich auf Grund statistischer Unterlagen eine reine Tatsachenfeststellung treffen sollen, setzt sich die Revision in Widerspruch zu der gegenteiligen Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht, die, wie schon erwähnt, revisionsrechtlich unangreifbar ist. Das Berufungsgericht brauchte auch nicht dem Antrag der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu folgen. Denn dieser Beweisantrag enthielt keine konkreten Darlegungen, in welchen Punkten der Schiedsgutachter von falschen sachlichen Voraussetzungen aus ge gangen und demzufolge zu einem offenbar unbilligen Ergebnis gelangt sein sollte.
V.	Das Berufungsgericht hat insbesondere aus der Erwägung, Verzögerungen bei der Heufestsetzung der Pension dürften nach Treu und Glauben und dem Zweck der Klausel nicht zu Lasten des Klägers gehen, den Vertrag ergänzend dahin ausgelegt, daß das Ruhegehalt mit Wirkung von dem Zeitpunkt ahzupassen sei, an dem der Kläger dies verlange , hier also vom 1. Oktober 1963 an. Auch diese Auslegung ist möglich und deshalb den Angriffen der Revision
 Pur die Annahme der Revision, der Sachverständige habe sein Gutachten nicht auf den 1. Oktober 1963, sondern auf einen späteren Zeitpunkt abgestellt, bietet das Gutachten keine genügenden Anhaltspunkte, auch wenn der Sachverständige bei der Wiedergabe des Parteivorbringens zu dem Teil statistische Zahlen aus dem Jahr 1964 angeführt hat. Unter VIII des Gutachtens bezeichnet der Sachverständige eine Steigerung des Ruhegehalts um 100 $ vom 1.- Oktober 1963 an als ’’recht und billig” und vertritt dazu den
12
Standpunkt, daß diese Erhöhung seither etwa eingetretene Kaufkraftminderungen mit umfasse. Daraus läßt sich nicht entnehmen, der Sachverständige halte eine Verdoppelung des Ruhegehalts erst für einen nach dem 1. Oktober 1963 liegenden Zeitpunkt für angemessen.
VI.	Das Berufungsgericht hat schließlich in ergänzender Vertragsauslegung den Rechtsgedanken des § 92 Zf0 auf die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens angewandt und demgemäß 2/3 dieser Kosten - jedoch mit Ausnahme der RechtsanwaltsgebUhren - der Beklagten auferlegt. Diese Auslegung entspricht einer vernünftigen Int ere s s enabwägung, ist auch sonst rechtlich einwandfrei und bindet daher das Revisionsgericht. Die Revision mißversteht ihren Sinn, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß nur unmittelbare, mit Rücksicht auf den konkreten Rechtsstreit gemachte Aufwendungen erstattungsfähig seien. Eine entsprechende Anwendung des § 92 ZPO, wie sie das Berufungsgericht hier für richtig hält, bedeutet praktisch, daß es für die Kosten so anzusehen ist, wie wenn die Parteien einen Prozeß miteinander geführt hätten.
 
In diesem Sinne sind die Schiedsgutachterkosten den Kosten eines Rechtsstreits gleichzusetzen.
Br. Nörr	Bundesrichter	Liesecke	Br.	Schulze
 ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben»
Br. Korr
 Fleck	Stimpel